TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/18 W157 2266591-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2023
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Entscheidungsdatum

18.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §24 Abs1
E-ControlG §24 Abs2
E-ControlG §7 Abs1
GWG 2011 §124 Abs1
GWG 2011 §124 Abs2
GWG 2011 §7 Abs1 Z14
GWG 2011 §7 Abs1 Z68
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013
  1. GWG 2011 § 7 heute
  2. GWG 2011 § 7 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2023
  3. GWG 2011 § 7 gültig von 01.07.2022 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2022
  4. GWG 2011 § 7 gültig von 28.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  5. GWG 2011 § 7 gültig von 07.08.2013 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  6. GWG 2011 § 7 gültig von 22.11.2011 bis 06.08.2013

Spruch


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W157 2266591-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , ZI. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX informierte die E-Control (im Folgenden: „belangte Behörde“) ua die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) über die Bestimmungen der „Grundversorgung“ iSd § 124 GWG 2011. Sie erwähnte, dass die Festsetzung des Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung einer gesetzlichen Obergrenze unterliege; der Tarif dürfe für Verbraucher iSd KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die auch Verbraucher iSd KSchG sind, versorgt werden. Die belangte Behörde ersuchte weiters um Informationen zur Grundversorgung.1. Mit Schreiben vom römisch 40 informierte die E-Control (im Folgenden: „belangte Behörde“) ua die römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) über die Bestimmungen der „Grundversorgung“ iSd Paragraph 124, GWG 2011. Sie erwähnte, dass die Festsetzung des Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung einer gesetzlichen Obergrenze unterliege; der Tarif dürfe für Verbraucher iSd KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der Kunden, die auch Verbraucher iSd KSchG sind, versorgt werden. Die belangte Behörde ersuchte weiters um Informationen zur Grundversorgung.

2. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die gewünschten Informationen mit. Die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin werde zum Tarif „ XXXX “ mit einem Grundpreis von EUR XXXX netto pro Monat und einem nach Verbrauchsstufen gestaffelten Arbeitspreis (Jahresverbrauch 0 – 8.000 kWh: XXXX Cent/kWh (netto); weitere Verbrauchsstufen jeweils XXXX Cent/kWh (netto)) beliefert. Dies gelte auch für die Grundversorgung mit Erdgas für Kunden, die Verbraucher iSd KSchG seien. 2. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die gewünschten Informationen mit. Die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin werde zum Tarif „ römisch 40 “ mit einem Grundpreis von EUR römisch 40 netto pro Monat und einem nach Verbrauchsstufen gestaffelten Arbeitspreis (Jahresverbrauch 0 – 8.000 kWh: römisch 40 Cent/kWh (netto); weitere Verbrauchsstufen jeweils römisch 40 Cent/kWh (netto)) beliefert. Dies gelte auch für die Grundversorgung mit Erdgas für Kunden, die Verbraucher iSd KSchG seien.

3. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, ihre Recherchen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr das Produkt „ XXXX “ mit einem Grundpreis von EUR XXXX netto pro Jahr und einem Arbeitspreis von XXXX Cent/kWh (netto) als Grundversorgungstarif anbiete. Auf der Homepage der Beschwerdeführerin werde im Zusammenhang mit der Grundversorgung auch darauf hingewiesen, dass sich die Grundversorgungstarife der Beschwerdeführerin auf „unsere aktuellen Preise“ bezögen, „daher auf Preise, welche auch am Markt von uns aktuell angeboten werden“, und dass es sich, soweit ersichtlich, beim Tarif „ XXXX “ mit den genannten Preisen auch um jenen Tarif handle, der derzeit Neukunden angeboten werde.3. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, ihre Recherchen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin nunmehr das Produkt „ römisch 40 “ mit einem Grundpreis von EUR römisch 40 netto pro Jahr und einem Arbeitspreis von römisch 40 Cent/kWh (netto) als Grundversorgungstarif anbiete. Auf der Homepage der Beschwerdeführerin werde im Zusammenhang mit der Grundversorgung auch darauf hingewiesen, dass sich die Grundversorgungstarife der Beschwerdeführerin auf „unsere aktuellen Preise“ bezögen, „daher auf Preise, welche auch am Markt von uns aktuell angeboten werden“, und dass es sich, soweit ersichtlich, beim Tarif „ römisch 40 “ mit den genannten Preisen auch um jenen Tarif handle, der derzeit Neukunden angeboten werde.

Um eruieren zu können, ob der rechtmäßige Zustand hergestellt worden sei, ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin daher wiederum um Mitteilung, zu welchem Tarif die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, die Verbraucher iSd KSchG seien, mit Erdgas beliefert werde und wie hoch dieser Tarif bzw. Preis sei. Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Berechnung dieser „größten Anzahl“ sämtliche Kunden der Beschwerdeführerin, die Verbraucher iSd § 1 Abs 1 Z 2 KSchG seien und die mit Erdgas beliefert würden, zu berücksichtigen seien.Um eruieren zu können, ob der rechtmäßige Zustand hergestellt worden sei, ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin daher wiederum um Mitteilung, zu welchem Tarif die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, die Verbraucher iSd KSchG seien, mit Erdgas beliefert werde und wie hoch dieser Tarif bzw. Preis sei. Die Beschwerdeführerin wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass im Rahmen der Berechnung dieser „größten Anzahl“ sämtliche Kunden der Beschwerdeführerin, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG seien und die mit Erdgas beliefert würden, zu berücksichtigen seien.

4. Mit Schreiben vom XXXX teilte die Beschwerdeführerin mit, dass „ XXXX “ ihr aktueller Grundversorgungstarif sei. Zudem sei nach Rechtsansicht der Beschwerdeführerin die (für die Grundversorgung mit Erdgas relevante) Bestimmung des § 124 Abs 2 GWG 2011 so auszulegen, dass als Höchsttarif für die Grundversorgung nur jener Tarif gelten könne, zu dem die größte Anzahl von Kunden von einem Energielieferanten versorgt werde und den der Energielieferant nach wie vor anbiete. Eine andere Interpretation würde dem Gesetz einen unions- und verfassungsrechtswidrigen Inhalt unterstellen. 4. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass „ römisch 40 “ ihr aktueller Grundversorgungstarif sei. Zudem sei nach Rechtsansicht der Beschwerdeführerin die (für die Grundversorgung mit Erdgas relevante) Bestimmung des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 so auszulegen, dass als Höchsttarif für die Grundversorgung nur jener Tarif gelten könne, zu dem die größte Anzahl von Kunden von einem Energielieferanten versorgt werde und den der Energielieferant nach wie vor anbiete. Eine andere Interpretation würde dem Gesetz einen unions- und verfassungsrechtswidrigen Inhalt unterstellen.

Die Beschwerdeführerin legte weiters dar, dass derjenige Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Privatkunden für Erdgas beliefert werde, der Tarif „ XXXX “ mit einem Grundpreis von EUR XXXX (netto) pro Jahr und einem Arbeitspreis (bis zu einem Verbrauch von 8000 kWh) von XXXX Cent/kWh (netto) und darüber hinaus mit einem Arbeitspreis von XXXX Cent/kWh (netto) sei. Die Beschwerdeführerin legte weiters dar, dass derjenige Tarif, zu dem die größte Anzahl ihrer Privatkunden für Erdgas beliefert werde, der Tarif „ römisch 40 “ mit einem Grundpreis von EUR römisch 40 (netto) pro Jahr und einem Arbeitspreis (bis zu einem Verbrauch von 8000 kWh) von römisch 40 Cent/kWh (netto) und darüber hinaus mit einem Arbeitspreis von römisch 40 Cent/kWh (netto) sei.

5. Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch lautet wie folgt:
„Der [Beschwerdeführerin] wird aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand gem § 124 Abs 2 GWG 2011 herzustellen, indem die [Beschwerdeführerin] binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG gem § 124 Abs 1 GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung gem § 124 Abs 2 Satz 1 GWG 2011 nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird. Im Rahmen der Berechnung dieser „größten Anzahl“ sind sämtliche Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. Die [Beschwerdeführerin] hat E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren.“
5. Die belangte Behörde erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch lautet wie folgt:, „Der [Beschwerdeführerin] wird aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand gem Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 herzustellen, indem die [Beschwerdeführerin] binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG gem Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung gem Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG 2011 nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt wird. Im Rahmen der Berechnung dieser „größten Anzahl“ sind sämtliche Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. Die [Beschwerdeführerin] hat E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren.“

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie macht geltend, der Bescheid greife in ihr Recht, auch in der Grundversorgung einen angemessenen, aus freien Stücken angebotenen, marktkonformen Preis als Gegenleistung für die Gaslieferung im Rahmen der Grundversorgung zu vereinbaren und zu erhalten, sowie in das Recht, die Grundversorgung nur schutzbedürftigen Kunden zu gewähren, ein. Weiters verletze der angefochtene Bescheid das Grundrecht auf Eigentum (Art. 5 StGG), das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG) und verstoße auch gegen das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gemäß Art. 4 Abs. 2 MRK. Ferner verstoße der Bescheid gegen das unionsrechtliche Grundrecht auf Eigentum (Art. 17 GRC), gegen das unionsrechtliche Grundrecht auf Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten (Art. 15 GRC) sowie gegen das unionsrechtliche Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit (Art. 5 GRC).6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie macht geltend, der Bescheid greife in ihr Recht, auch in der Grundversorgung einen angemessenen, aus freien Stücken angebotenen, marktkonformen Preis als Gegenleistung für die Gaslieferung im Rahmen der Grundversorgung zu vereinbaren und zu erhalten, sowie in das Recht, die Grundversorgung nur schutzbedürftigen Kunden zu gewähren, ein. Weiters verletze der angefochtene Bescheid das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 5, StGG), das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit (Artikel 6, StGG) und verstoße auch gegen das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gemäß Artikel 4, Absatz 2, MRK. Ferner verstoße der Bescheid gegen das unionsrechtliche Grundrecht auf Eigentum (Artikel 17, GRC), gegen das unionsrechtliche Grundrecht auf Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten (Artikel 15, GRC) sowie gegen das unionsrechtliche Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit (Artikel 5, GRC).

Die Beschwerdeführerin beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge

„- eine mündliche Verhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführen sowie

- gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass der [Beschwerdeführerin] aufgetragen wird, den rechtmäßigen Zustand gem. § 124 Abs. 2 GWG 2011 herzustellen, indem sie binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gem. §124 Abs. 1 GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird und der gegenüber Verbrauchern von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG von der [Beschwerdeführerin] aktuell angeboten wird. Im Rahmen der Berechnung dieser größten Anzahl sind sämtliche Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. Die [Beschwerdeführerin] hat die E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren,- gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abändern, dass der [Beschwerdeführerin] aufgetragen wird, den rechtmäßigen Zustand gem. Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 herzustellen, indem sie binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG gem. §124 Absatz eins, GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) veröffentlicht, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt wird und der gegenüber Verbrauchern von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG von der [Beschwerdeführerin] aktuell angeboten wird. Im Rahmen der Berechnung dieser größten Anzahl sind sämtliche Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind und die mit Erdgas beliefert werden, zu berücksichtigen. Die [Beschwerdeführerin] hat die E-Control über die Veröffentlichung unverzüglich zu informieren,

- in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen und dieser auftragen, den rechtmäßigen Zustand gem. § 124 Abs. 2 GWG 2011 dadurch herzustellen, indem der [Beschwerdeführerin] bescheidmäßig aufgetragen wird, binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG gem §124 Abs. 1 GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird und der gegenüber Verbrauchern von Erdgas iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG von der [Beschwerdeführerin] aktuell angeboten wird.- in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen und dieser auftragen, den rechtmäßigen Zustand gem. Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 dadurch herzustellen, indem der [Beschwerdeführerin] bescheidmäßig aufgetragen wird, binnen zwei Wochen ihren Allgemeinen Tarif der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG gem §124 Absatz eins, GWG 2011 in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen, wobei dieser Allgemeine Tarif der Grundversorgung nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der [Beschwerdeführerin], welche Verbraucher von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt wird und der gegenüber Verbrauchern von Erdgas iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG von der [Beschwerdeführerin] aktuell angeboten wird.

- in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben.“

Die Beschwerdeführerin regte zudem die Stellung eines Antrags gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG auf Aufhebung des § 124 Abs. 2 Satz 1 GWG wegen Verstoßes gegen die Grundrechte auf Gleichheit, auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit für den Fall an, dass das erkennende Gericht Zweifel an der Zulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 124 Abs 2 Satz 1 GWG habe und die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde teile (siehe dazu unten II.3.4.3.).Die Beschwerdeführerin regte zudem die Stellung eines Antrags gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG auf Aufhebung des Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG wegen Verstoßes gegen die Grundrechte auf Gleichheit, auf Eigentum und auf Erwerbsfreiheit für den Fall an, dass das erkennende Gericht Zweifel an der Zulässigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG habe und die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde teile (siehe dazu unten römisch zwei.3.4.3.).

7. Am XXXX legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.7. Am römisch 40 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Am XXXX fand in der Angelegenheit eine Beschwerdeverhandlung unter ausführlicher Erörterung von Sach- und Rechtsfragen statt.8. Am römisch 40 fand in der Angelegenheit eine Beschwerdeverhandlung unter ausführlicher Erörterung von Sach- und Rechtsfragen statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist Erdgasversorgerin und -händlerin gemäß § 7 Abs. 1 Z 14 und Z 68 GWG 2011. Sie bietet die Versorgung von Haushaltskunden (Verbrauchern iSd KSchG) und Kleinunternehmern mit Erdgas an.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Erdgasversorgerin und -händlerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14 und Ziffer 68, GWG 2011. Sie bietet die Versorgung von Haushaltskunden (Verbrauchern iSd KSchG) und Kleinunternehmern mit Erdgas an.

1.2. Der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die meisten Verbraucherkunden iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids mit Erdgas belieferte, war der Tarif „ XXXX “ mit einem Grundpreis von EUR XXXX (netto) pro Jahr und einem Arbeitspreis (bis zu einem Verbrauch von 8000 kWh) von XXXX Cent/kWh (netto) und darüber hinaus mit einem Arbeitspreis von XXXX Cent/kWh (netto). Auch aktuell ist dies der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die meisten Verbraucherkunden für Erdgas beliefert.1.2. Der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die meisten Verbraucherkunden iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids mit Erdgas belieferte, war der Tarif „ römisch 40 “ mit einem Grundpreis von EUR römisch 40 (netto) pro Jahr und einem Arbeitspreis (bis zu einem Verbrauch von 8000 kWh) von römisch 40 Cent/kWh (netto) und darüber hinaus mit einem Arbeitspreis von römisch 40 Cent/kWh (netto). Auch aktuell ist dies der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die meisten Verbraucherkunden für Erdgas beliefert.

Die Beschwerdeführerin bot Grundversorgung mit Erdgas iSd § 124 GWG 2011 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zum Tarif „ XXXX “ mit einer Grundpauschale von EUR XXXX (netto) pro Jahr und einem Arbeitspreis von XXXX Cent/kWh (netto) an. Dieser Preis entsprach auch dem Preis, zum dem neue Kunden im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids kontrahiert wurden. Die Beschwerdeführerin bot Grundversorgung mit Erdgas iSd Paragraph 124, GWG 2011 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zum Tarif „ römisch 40 “ mit einer Grundpauschale von EUR römisch 40 (netto) pro Jahr und einem Arbeitspreis von römisch 40 Cent/kWh (netto) an. Dieser Preis entsprach auch dem Preis, zum dem neue Kunden im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids kontrahiert wurden.

Aktuell bietet die Beschwerdeführerin Grundversorgung mit Erdgas iSd § 124 GWG 2011 zum Tarif „ XXXX “ mit einer Grundpauschale von EUR XXXX (netto) pro Jahr und einem Arbeitspreis von XXXX Cent/kWh (netto) bzw. XXXX Cent/kWh (netto innerhalb eines Aktionszeitraumes) an. Aktuell bietet die Beschwerdeführerin Grundversorgung mit Erdgas iSd Paragraph 124, GWG 2011 zum Tarif „ römisch 40 “ mit einer Grundpauschale von EUR römisch 40 (netto) pro Jahr und einem Arbeitspreis von römisch 40 Cent/kWh (netto) bzw. römisch 40 Cent/kWh (netto innerhalb eines Aktionszeitraumes) an.

Der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die Grundversorgung mit Erdgas im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anbot („ XXXX “) und der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin aktuell die Grundversorgung mit Erdgas anbietet („ XXXX “), war und ist daher höher als jener Tarif, zu dem sie iSd § 124 Abs. 2 GWG 2011 die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher iSd KSchG sind, mit Erdgas belieferte und beliefert („ XXXX “). Der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin die Grundversorgung mit Erdgas im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids anbot („ römisch 40 “) und der Tarif, zu dem die Beschwerdeführerin aktuell die Grundversorgung mit Erdgas anbietet („ römisch 40 “), war und ist daher höher als jener Tarif, zu dem sie iSd Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 die größte Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher iSd KSchG sind, mit Erdgas belieferte und beliefert („ römisch 40 “).

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, einer Einschau in die Homepage der Beschwerdeführerin (https://www.linzag.at/portal/de/privatkunden/zuhause/erdgas/erdgastarife/produkt_detail_gas_92480.html, 15.12.2023) sowie den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen:

3.1.1. § 24 des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I 110/2010 idF BGBl. I 174/2013, lautet auszugsweise:3.1.1. Paragraph 24, des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,, lautet auszugsweise:

„Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 24.Paragraph 24,

(1) Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:

1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;1. Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;

[…]

(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“(2) In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“

3.1.2. § 124 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I 107/2011 idF BGBl. I 174/2013, lautet auszugsweise:3.1.2. Paragraph 124, des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 174 aus 2013,, lautet auszugsweise:

„Grundversorgung

§ 124.Paragraph 124,

(1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.(1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

[…]“

3.1.3. Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG lautet: 3.1.3. Artikel 3, Absatz 3, der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG lautet:

„Artikel 3 Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

(1) […]

(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen ein.(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat ein Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Versorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden. Insbesondere treffen sie geeignete Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für an das Erdgasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen. Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich problemlos zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushaltskunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang römisch eins aufgeführten Maßnahmen ein.

[…]“

3.2. Zum angefochtenen Bescheid:

3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 124 Abs 2 GWG 2011 durch Veröffentlichung ihres Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sowie eine diesbezügliche Information der belangten Behörde auf. Die belangte Behörde ordnete an, dass dieser Tarif nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG sind, versorgt wird.3.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 durch Veröffentlichung ihres Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung für Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sowie eine diesbezügliche Information der belangten Behörde auf. Die belangte Behörde ordnete an, dass dieser Tarif nicht höher sein darf als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl der Kunden der Beschwerdeführerin, welche Verbraucher von Erdgas im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt wird.

3.2.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass § 124 GWG 2011 die Grundversorgung mit Erdgas regle. Diese Bestimmung setze Art 3 Abs 3 der RL 2009/73/EG um, der die Mitgliedstaaten verpflichte, ein angemessenes Konzept für schutzwürdige Kundengruppen zu erstellen. In diesem Sinne seien ein Kontrahierungszwang von Erdgasversorgern und -händlern zugunsten bestimmter, gesetzlich genannter Kundengruppen (Verbraucher iSd KSchG und Kleinunternehmer) implementiert und Eckpfeiler der Grundversorgung, wie insbesondere die maximale Höhe der Entgeltverrechnung, geregelt. Die Begünstigten (Verbraucher iSd KSchG und Kleinunternehmer) hätten ab Berufung auf die Grundversorgung einen Anspruch auf Gewährung der Grundversorgung. Die Belieferung von Erdgas im Rahmen der Grundversorgung erfolge gemäß § 124 Abs 1 GWG 2011 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen die jeweilige Kundengruppe auch außerhalb des Grundversorgungsverhältnisses versorgt werde.3.2.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass Paragraph 124, GWG 2011 die Grundversorgung mit Erdgas regle. Diese Bestimmung setze Artikel 3, Absatz 3, der RL 2009/73/EG um, der die Mitgliedstaaten verpflichte, ein angemessenes Konzept für schutzwürdige Kundengruppen zu erstellen. In diesem Sinne seien ein Kontrahierungszwang von Erdgasversorgern und -händlern zugunsten bestimmter, gesetzlich genannter Kundengruppen (Verbraucher iSd KSchG und Kleinunternehmer) implementiert und Eckpfeiler der Grundversorgung, wie insbesondere die maximale Höhe der Entgeltverrechnung, geregelt. Die Begünstigten (Verbraucher iSd KSchG und Kleinunternehmer) hätten ab Berufung auf die Grundversorgung einen Anspruch auf Gewährung der Grundversorgung. Die Belieferung von Erdgas im Rahmen der Grundversorgung erfolge gemäß Paragraph 124, Absatz eins, GWG 2011 zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu denen die jeweilige Kundengruppe auch außerhalb des Grundversorgungsverhältnisses versorgt werde.

Die Festsetzung des Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung gemäß § 124 GWG 2011 unterliege nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einer Obergrenze (Abs 2 leg cit). Demnach dürfe dieser Allgemeine Tarif für Verbraucher iSd KSchG „nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt [werde]“. Der Wortlaut des § 124 Abs 2 GWG 2011 stelle damit nur auf die Tarife derjenigen Kunden iSd KschG ab, die vom betreffenden Lieferanten mit Erdgas „versorgt werden“ – dies umfasse auch bereits in Belieferung befindliche Kunden. Der Gesetzeswortlaut stelle nicht darauf ab, ob die Tarife, zu denen die Haushaltskunden beliefert würden, auch Neukunden angeboten würden oder nicht. Mit anderen Worten: Auch die bestehenden Kunden eines betreffenden Energielieferanten bzw deren Tarife seien im Rahmen der Berechnung der „größten Anzahl“ iSd § 124 Abs 2 GWG 2011 und damit der dort genannten Preisobergrenze zu berücksichtigen.Die Festsetzung des Allgemeinen Tarifs der Grundversorgung gemäß Paragraph 124, GWG 2011 unterliege nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut einer Obergrenze (Absatz 2, leg cit). Demnach dürfe dieser Allgemeine Tarif für Verbraucher iSd KSchG „nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt [werde]“. Der Wortlaut des Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 stelle damit nur auf die Tarife derjenigen Kunden iSd KschG ab, die vom betreffenden Lieferanten mit Erdgas „versorgt werden“ – dies umfasse auch bereits in Belieferung befindliche Kunden. Der Gesetzeswortlaut stelle nicht darauf ab, ob die Tarife, zu denen die Haushaltskunden beliefert würden, auch Neukunden angeboten würden oder nicht. Mit anderen Worten: Auch die bestehenden Kunden eines betreffenden Energielieferanten bzw deren Tarife seien im Rahmen der Berechnung der „größten Anzahl“ iSd Paragraph 124, Absatz 2, GWG 2011 und damit der dort genannten Preisobergrenze zu berücksichtigen.

Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass § 124 GWG 2011 in unions- und verfassungskonformer Auslegung so verstanden werden solle, dass für die Grundversorgung von Haushaltskunden jener Tarif als Höchsttarif gelte, zu dem die größte Anzahl an Haushaltskunden von einem Erdgasunternehmen versorgt werde und den der Energielieferant am Markt nach wie vor anbiete, könne nicht gefolgt werden, da auch die verfassungskonforme Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes finde. Der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass Paragraph 124, GWG 2011 in unions- und verfassungskonformer Auslegung so verstanden werden solle, dass für die Grundversorgung von Haushaltskunden jener Tarif als Höchsttarif gelte, zu dem die größte Anzahl an Haushaltskunden von einem Erdgasunternehmen versorgt werde und den der Energielieferant am Markt nach wie vor anbiete, könne nicht gefolgt werden, da auch die verfassungskonforme Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes finde.

3.3. Zur vorliegenden Beschwerde:

Die Beschwerde führt zur Verletzung in Rechten aus, dass es, würde die Beschwerdeführerin der belangten Behörde folgend den Tarif „ XXXX “ („Bestandskundentarif“) als Grundversorgungstarif anbieten und nicht den mit dem Tarif „ XXXX “ angebotenen Preis, zur Folge hätte, dass sie damit angesichts der Preislage am Großhandelsmarkt für Erdgas negative Deckungsbeiträge erwirtschaften würde. Es sei ihr – aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch nicht möglich, den Bestandskundentarif beliebig zu erhöhen.Die Beschwerde führt zur Verletzung in Rechten aus, dass es, würde die Beschwerdeführerin der belangten Behörde folgend den Tarif „ römisch 40 “ („Bestandskundentarif“) als Grundversorgungstarif anbieten und nicht den mit dem Tarif „ römisch 40 “ angebotenen Preis, zur Folge hätte, dass sie damit angesichts der Preislage am Großhandelsmarkt für Erdgas negative Deckungsbeiträge erwirtschaften würde. Es sei ihr – aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auch nicht möglich, den Bestandskundentarif beliebig zu erhöhen.

Zum Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde mit ihrer Rechtsauslegung der Preisobergrenze des Grundversorgungstarifs gemäß § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 auf den Seiten 4 und 5 des angefochtenen Bescheids den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das daraus erfließende Sachlichkeitsgebot verletze. Die im Unionsrecht wurzelnde Idee einer Grundversorgung habe den Zweck, das Recht von Haushaltskunden sicherzustellen, Erdgas zu angemessenen Preisen geliefert zu erhalten. Von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Kunden sollten demnach nicht von der Energieversorgung ausgeschlossen werden. Sie verweist auf Art. 3 Abs. 3 der RL 2009/73/EG betreffend den Erdgasbinnenmarkt sowie Art. 27 Abs. 1 der RL 2019/944/EU betreffend den Elektrizitätsbinnenmarkt. Aus keiner unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Norm ergebe sich, wozu es einer staatlich festgesetzten Preisobergrenze bedürfe und warum dafür ein Tarif festgesetzt werde, der keine kostendeckende Kundenbelieferung ermögliche. Hieraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung von Kunden, die sich auf die Grundversorgung berufen, gegenüber Kunden, die sich am Markt einen neuen Lieferanten suchen müssten. Kunden, die Energie aufgrund „regulärer“ Verträge beziehen würden, müssten jene Kunden quersubventionieren, die Energie über die Grundversorgung beziehen würden. Die Preisobergrenze bewirke eine Wettbewerbsverzerrung; der unionsrechtlich geforderte freie Wettbewerb würde geradezu konterkariert. Mitbewerber würden eigene Kunden auffordern, in die Grundversorgung der Beschwerdeführerin zu wechseln, um dieser Schaden zuzufügen. Der festgelegte Preis sei entgegen Art. 27 Abs. 1 EBRL nicht wettbewerbsfähig und diskriminierungsfrei, weil er Neukunden benachteilige. Würde sich die Marktsituation umkehren, würden Kunden in der Grundversorgung den „alten“ (hohen) Preis bezahlen, während Neukunden von niedrigeren Gaspreisen profitieren würden.Zum Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das Sachlichkeitsgebot führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde mit ihrer Rechtsauslegung der Preisobergrenze des Grundversorgungstarifs gemäß Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 auf den Seiten 4 und 5 des angefochtenen Bescheids den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz und das daraus erfließende Sachlichkeitsgebot verletze. Die im Unionsrecht wurzelnde Idee einer Grundversorgung habe den Zweck, das Recht von Haushaltskunden sicherzustellen, Erdgas zu angemessenen Preisen geliefert zu erhalten. Von Energiearmut betroffene und schutzbedürftige Kunden sollten demnach nicht von der Energieversorgung ausgeschlossen werden. Sie verweist auf Artikel 3, Absatz 3, der RL 2009/73/EG betreffend den Erdgasbinnenmarkt sowie Artikel 27, Absatz eins, der RL 2019/944/EU betreffend den Elektrizitätsbinnenmarkt. Aus keiner unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Norm ergebe sich, wozu es einer staatlich festgesetzten Preisobergrenze bedürfe und warum dafür ein Tarif festgesetzt werde, der keine kostendeckende Kundenbelieferung ermögliche. Hieraus ergebe sich eine Ungleichbehandlung von Kunden, die sich auf die Grundversorgung berufen, gegenüber Kunden, die sich am Markt einen neuen Lieferanten suchen müssten. Kunden, die Energie aufgrund „regulärer“ Verträge beziehen würden, müssten jene Kunden quersubventionieren, die Energie über die Grundversorgung beziehen würden. Die Preisobergrenze bewirke eine Wettbewerbsverzerrung; der unionsrechtlich geforderte freie Wettbewerb würde geradezu konterkariert. Mitbewerber würden eigene Kunden auffordern, in die Grundversorgung der Beschwerdeführerin zu wechseln, um dieser Schaden zuzufügen. Der festgelegte Preis sei entgegen Artikel 27, Absatz eins, EBRL nicht wettbewerbsfähig und diskriminierungsfrei, weil er Neukunden benachteilige. Würde sich die Marktsituation umkehren, würden Kunden in der Grundversorgung den „alten“ (hohen) Preis bezahlen, während Neukunden von niedrigeren Gaspreisen profitieren würden.

Zum Verstoß von § 124 Abs 2 Satz 1 GWG 2011 gegen das Grundrecht auf Eigentum sowie das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit legt die Beschwerdeführerin dar, dass Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art. 6 StGG nur dann zulässig seien, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses sei es nicht erforderlich, Energielieferanten eine Preisobergrenze aufzuerlegen, die sie zur Gaslieferung zu nicht mehr aktuellen Preisen verpflichte. Das Abstellen auf jene Bedingungen, zu denen die meisten Kunden von der Beschwerdeführerin versorgt würden, sei unsachlich. Der Gesetzgeber hätte die Preisobergrenze nur für die Versorgung der in Art. 3 Abs. 7 RL 2009/73/EG erwähnten „schutzbedürftigen“ Kunden vorsehen können, nicht aber für jedermann. Ohne gesetzliche Definition, wann eine derartige Schutzbedürftigkeit oder Energiearmut vorliege, ließen sich diese Kundengruppen nicht ausmachen.Zum Verstoß von Paragraph 124, Absatz 2, Satz 1 GWG 2011 gegen das Grundrecht auf Eigentum sowie das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit legt die Beschwerdeführerin dar, dass Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Artikel 6, StGG nur dann zulässig seien, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen seien. Zur Verwirklichung des öffentlichen Interesses sei es nicht erforderlich, Energielieferanten eine Preisobergrenze aufzuerlegen, die sie zur Gaslieferung zu nicht mehr aktuellen Preisen verpflichte. Das Abstellen auf jene Bedingungen, zu denen die meisten Kunden von der Beschwerdeführerin versorgt würden, sei unsachlich. Der Gesetzgeber hätte die Preisobergrenze nur für die Versorgung der in Artikel 3, Absatz 7, RL 2009/73/EG erwähnten „schutzbedürftigen“ Kunden vorsehen können, nicht aber für jedermann. Ohne gesetzliche Definition, wann eine derartige Schutzbedürftigkeit oder Energiearmut vorliege, ließen sich diese Kundengruppen nicht ausmachen.

Die Beschwerdeführerin sei benachteiligt, weil sie Gaslieferungen zu nicht kostendeckenden Tarifen durchführen müsse. Es könne der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, Bestandskundenpreise nur zu dem Zweck anzuheben, um die Preisobergrenze anzuheben. Dies würde in ihre Geschäftsstrategie eingreifen. Bestandskunden würden mit höheren Preisen „bestraft“ und würden sich möglicherweise von der Beschwerdeführerin abwenden. Dass die Beschwerdeführerin Neukunden nicht zu „alten“ Bestandskundenpreisen kostendeckend versorgen könne, heiße das nicht, dass nicht auch Bestandskunden kostendeckend versorgt werden könnten – für diese hätte die Beschwerdeführerin bereits entsprechende Gasmengen eingekauft.

Dieselben Erwägungen würden auch für die Verletzung des Eigentumsrechts gem. Art. 5 StGG und das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gem. Art. 4 Abs. 2 MRK gelten.Dieselben Erwägungen würden auch für die Verletzung des Eigentumsrechts gem. Artikel 5, StGG und das Verbot der Pflicht- und Zwangsarbeit gem. Artikel 4, Absatz 2, MRK gelten.

Zur verfassungskonformen Auslegung des § 124 GWG 2011 erläutert die Beschwerdeführerin, dass der erste Satz dieser Bestimmung so gelesen werden solle, dass der Tarif nicht höher sein dürfe, als jener marktkonforme, das heiße aktuell (also gegenüber Neukunden) angebotene Tarif, zu dem die meisten Haushaltskunden versorgt würden. Ziel und Zweck der Bestimmung sei es, zu verhindern, dass die Grundversorgung zu nicht marktkonformen, sondern zu hohen Preisen erfolge. Eine Verpflichtung zur Versorgung von Kunden zu einem nicht (mehr) angebotenen – weil nicht kostendeckenden – Preis sei grundrechtswidrig. Verfassungskonform könne lediglich die Auslegung sein, dass der Grundversorgungstarif nur jener sein kann, zu dem die meisten Kunden versorgt werden und der am Markt noch aktuell angeboten würde. Für Kleinunternehmer sei vorgesehen, dass die Preisobergrenze in jenem Tarif liege, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung finde; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen müsse dies auch für die Beschwerdeführerin gelten – es handle sich dabei um den aktuell gegenüber vergleichbaren Unternehmen angebotenen Preis. Auch mit Blick auf § 124a Abs. 5 GWG 2011 – betreffend die Ersatzversorgung mit Energie beim Ausfall eines Lieferanten – könne nur ein Tarif die Preisobergrenze bilden, der derzeit angeboten werde.Zur verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 124, GWG 2011 erläutert die Beschwerdeführerin, dass der erste Satz dieser Bestimmung so gelesen werden solle, dass der Tarif nicht höher sein dürfe, als jener marktkonforme, das heiße aktuell (also gegenüber Neukunden) angebotene Tarif, zu dem die meisten Haushaltskunden versorgt würden. Ziel und Zweck der Bestimmung sei es, zu verhindern, dass die Grundversorgung zu nicht marktkonformen, sondern zu hohen Preisen erfolge. Eine Verpflichtung zur Versorgung von Kunden zu einem nicht (mehr) angebotenen – weil nicht kostendeckenden – Preis sei grundrechtswidrig. Verfassungskonform könne lediglich die Auslegung sein, dass der Grundversorgungstarif nur jener sein kann, zu dem die meisten Kunden versorgt werden und der am Markt noch aktuell angeboten würde. Für Kleinunternehmer sei vorgesehen, dass die Preisobergrenze in jenem Tarif liege, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung finde; zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen müsse dies auch für die Beschwerdeführerin gelten – es handle sich dabei um den aktuell gegenüber vergleichbaren Unternehmen angebotenen Preis. Auch mit Blick auf Paragraph 124 a, Absatz 5, GWG 2011 – betreffend die Ersatzversorgung mit Energie beim Ausfall eines Lieferanten – könne nur ein Tarif die Preisobergrenze bilden, der derzeit angeboten werde.

3.4. Die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:

3.4.1. § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011 sieht vor, dass der „Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG nicht höher sein [darf] als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden.“ Der unmissverständliche Gesetzeswortlaut stellt auf die größte Anzahl der Verbraucher-Kunden ab, die zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt mit einem bestimmten Tarif versorgt werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass der Tarif gegenüber „Neukunden“ bzw. aktuell angeboten wird oder für den Lieferanten kostendeckend ist. Der Beschwerdeführerin obliegt die Tarifstruktur und Preisgebarung. Für eine einschränkende Interpretation des § 124 Abs. 2 erster Satz GWG 2011, die die Beschwerdeführerin aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen für geboten hält, besteht daher kein Raum. (Hinsichtlich der Anregung der Beschwerdeführerin, bei dieser Rechtsansicht einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 124 Abs 2 erster Satz GWG 2011 zu stellen, wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof derzeit die Verfassungsmäßigkeit von § 124 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 GWG 2011 von Amts wegen überprüft; vgl. VfGH 03.10.2023, G 122/2023-19*.)3.4.1. Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 sieht vor, dass der „Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG nicht höher sein [darf] als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, versorgt werden.“ Der unmissverständliche Gesetzeswortlaut stellt auf die größte Anzahl der Verbraucher-Kunden ab, die zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt mit einem bestimmten Tarif versorgt werden. Das Gesetz stellt nicht darauf ab, dass der Tarif gegenüber „Neukunden“ bzw. aktuell angeboten wird oder für den Lieferanten kostendeckend ist. Der Beschwerdeführerin obliegt die Tarifstruktur und Preisgebarung. Für eine einschränkende Interpretation des Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011, die die Beschwerdeführerin aus verfassungs- und unionsrechtlichen Gründen für geboten hält, besteht daher kein Raum. (Hinsichtlich der Anregung der Beschwerdeführerin, bei dieser Rechtsansicht einen Antrag auf Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 zu stellen, wird darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof derzeit die Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 124, Absatz eins, Satz 2 und Absatz 2, Satz 1 GWG 2011 von Amts wegen überprüft; vergleiche VfGH 03.10.2023, G 122/2023-19*.)

3.4.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Allgemeinen Tarif der Grundversorgung mit Erdgas für Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Tarif verrechnet hat, der teurer war, als jener Tarif, den sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der größten Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher iSd § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, verrechnet hat. Sie hat damit § 124 Abs 2 erster Satz GWG 2011 zuwidergehandelt. Die vorgeschriebene Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid kann daher nicht beanstandet werden.3.4.2. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als Allgemeinen Tarif der Grundversorgung mit Erdgas für Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Tarif verrechnet hat, der teurer war, als jener Tarif, den sie im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der größten Anzahl ihrer Kunden, die Verbraucher iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, verrechnet hat. Sie hat damit Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011 zuwidergehandelt. Die vorgeschriebene Herstellung des rechtmäßigen Zustands durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid kann daher nicht beanstandet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch seine Entscheidung grundsätzlich an der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212). Wie festgestellt, verrechnet die Beschwerdeführerin auch aktuell einen Allgemeinen Tarif der Grundversorgung mit Erdgas, der teurer ist als jener Tarif, der der größten Anzahl ihrer Verbraucherkunden verrechnet wird. Auch aktuell verstößt die Beschwerdeführerin daher gegen § 124 Abs 2 erster Satz GWG 2011. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch seine Entscheidung grundsätzlich an der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 15.12.2022, Ra 2022/07/0212). Wie festgestellt, verrechnet die Beschwerdeführerin auch aktuell einen Allgemeinen Tarif der Grundversorgung mit Erdgas, der teurer ist als jener Tarif, der der größten Anzahl ihrer Verbraucherkunden verrechnet wird. Auch aktuell verstößt die Beschwerdeführerin daher gegen Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung aufgrund einer klaren und eindeutigen Rechtslage ergeht (vgl. den unmissverständlichen Wortlaut von § 124 Abs 2 erster Satz GWG 2011) und somit keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung aufgrund einer klaren und eindeutigen Rechtslage ergeht vergleiche den unmissverständlichen Wortlaut von Paragraph 124, Absatz 2, erster Satz GWG 2011) und somit keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Schlagworte

Berechnung Eigentumsbeschränkung Entgeltfestlegung Erwerbsfreiheit Gleichheitsgrundsatz Grundsatz der Gleichbehandlung Grundversorgung Kundenschutz mündliche Verhandlung Preisvergleich Sachlichkeitsprüfung Tarifanhebung verfassungskonforme Interpretation Veröffentlichungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W157.2266591.1.00

Im RIS seit

29.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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