Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1Spruch
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I419 2281989-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 04.10.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 sowie § 58 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins, sowie Paragraph 58, Absatz eins und 2 AsylG 2005 wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Die Spruchpunkte II, III und IV des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.2. Die Spruchpunkte römisch zwei, römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheids werden aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ab (Spruchpunkt I), wobei es unter einem eine Rückkehrentscheidung erließ und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärte (Spruchpunkte II und III) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung feststellte (Spruchpunkt IV).1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ab (Spruchpunkt römisch eins), wobei es unter einem eine Rückkehrentscheidung erließ und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien für zulässig erklärte (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei) sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung feststellte (Spruchpunkt römisch vier).
2. Beschwerdehalber wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei legal einreist, habe bis 2010 Aufenthaltstitel als Studierender innegehabt und halte sich seit 15 Jahren hier auf. Er habe näher genannten Angehörige im Inland, Deutschkenntnisse auf Niveau B1 nachgewiesen, eine Einstellungszusage und weitere aufgezählte Integrationsmerkmale.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, Anfang 40, und stammt aus XXXX in der Provinz Algier. Er reiste spätestens am 03.10.2008 mit einem Visum D ein, das bis 12.12.2008 gültig war. Der LH von Wien erteilte ihm Aufenthaltstitel „Studierender“, zuletzt bis 19.07.2010.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens, Anfang 40, und stammt aus römisch 40 in der Provinz Algier. Er reiste spätestens am 03.10.2008 mit einem Visum D ein, das bis 12.12.2008 gültig war. Der LH von Wien erteilte ihm Aufenthaltstitel „Studierender“, zuletzt bis 19.07.2010.
1.2 Zum Vorbringen:
Bis 2011 war der Beschwerdeführer mit zwei Unterbrechungen von knapp vier und knapp sechs Monaten mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist dies wieder seit 03.01.2023. Auch in der Zwischenzeit hielt er sich im Inland auf, wobei er niemals Leistungen der Grundversorgung bezog, sondern von der hiesigen Botschaft des Königreichs Saudi-Arabien unterstützt wurde. Er hat einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt und kann bei dieser Botschaft den Dienst antreten, wenn er die beantragte „Aufenthaltsberechtigung plus“ erhält.
Er ist strafrechtlich unbescholten. Im Inland leben zwei Brüder des Beschwerdeführers in einem Nachbarbundesland. Einer davon ist Anfang 50 und seit 1995 Österreicher, der andere ist Mitte 30 und hat ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger, was mit einer Daueraufenthaltskarte bis 2031 dokumentiert ist. Mit ihnen ist der Beschwerdeführer in Kontakt.
Dieser ist arbeitsfähig und –willig. Im April und Mai 2009 war er geringfügig beschäftigt bei einem Bauunternehmen tätig. Eine Deutschprüfung auf B1-Niveau hat er im Juli 2015 bestanden, im Jänner 2023 legte er erfolgreich die Integrationsprüfung auf Niveau B1 ab.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich zunächst aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie der Beschwerde. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Register der Sozialversicherungen und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Betreffend den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers auch in der Phase ohne eine Anmeldung nach dem MeldeG liegen neben den Angaben des Beschwerdeführers die Unterstützungszusagen der angeführten Botschaft in Wien sowie das Sprachzeugnis von 2015 vor. Auch das BFA geht in seinen Feststellungen („Auch wenn Sie bereits seit 2008 in Österreich sind“, S. 5) davon aus, dass der Beschwerdeführer sich durchgehend im Inland aufhielt, wenngleich es (im Zuge der rechtlichen Beurteilung) anfängliche Zweifel andeutet („behaupteter Weise“, „Wenn man Ihren Angaben [...] Glauben schenkt“, S. 21). Schließlich formuliert das BFA anschließend aber: „Zum Zeitpunkt des Stellens des Antrages waren Sie bereits über 12 Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet“.
Auch geht es davon aus, dass „all Ihre in den letzten Jahren aufgebauten Bindungen und geknüpften sozialen Beziehungen überwiegend in einem Zeitraum entstanden sind, in dem Ihr Aufenthalt in Österreich rechtswidrig war“, wofür es als Beispiel die Sprachprüfung von 2015 anführt (S. 21 aE) und hält darauf fest. „Über 13 Jahre befinden Sie sich nun schon illegal in Österreich“ (S. 22)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Erteilung des Aufenthaltstitels:
3.1 Nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z. 2).3.1 Nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,).
Liegt nur die Voraussetzung der Z. 1 vor, ist nach Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Liegt nur die Voraussetzung der Ziffer eins, vor, ist nach Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
3.2 Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 auf dem Sprachniveau B1 erfolgreich absolviert, indem er das nötige Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen hat.
3.3 Die formalen Voraussetzungen der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ hat der Beschwerdeführer damit erbracht. Inhaltlich muss die Behörde nach § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 prüfen, ob eine solche zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nötig ist.3.3 Die formalen Voraussetzungen der beantragten „Aufenthaltsberechtigung plus“ hat der Beschwerdeführer damit erbracht. Inhaltlich muss die Behörde nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 prüfen, ob eine solche zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens nötig ist.
3.4 Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, mwN)3.4 Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, mwN)
3.5 Nach der Rechtsprechung des VwGH ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen, wobei eine Aufenthaltsbeendigung nach so langem Inlandsaufenthalt grundsätzlich nur dann ausnahmsweise noch als verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, mwN), wobei die genannte Rechtsprechung nur Konstellationen eines mehr als zehn Jahre währenden Inlandsaufenthalts betraf, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169, mwN).
3.6 Der VwGH (zum Folgenden: 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, mwN) hat unter anderem folgende Umstände - meist in Verbindung mit anderen Aspekten - als Anhaltspunkte dafür anerkannt, dass ein Fremder die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Die Erwerbstätigkeit des Fremden, das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung, eine Einstellungszusage, das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse, familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen, ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben, eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben, freiwillige Hilfstätigkeiten, ein Schulabschluss bzw. eine gute schulische Integration in Österreich oder der Erwerb des Führerscheins.
3.7 Mit Blick auf die Feststellungen ist vorliegend daher zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer, als er dies durfte, einige Wochen einer (wenngleich geringfügigen) Beschäftigung nachging, nicht nur 2015 die Sprach-, sondern nun auch die Integrationsprüfung B1 bestanden hat, Kontakt zu zwei aufenthaltsberechtigten Brüdern pflegt, von denen einer Österreicher ist, und in Form des Arbeitsvorvertrags auch über eine Einstellungszusage verfügt.
Es kann daher nicht von einem Fall eines Fremden die Rede sein, der die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren.
3.8 Auch bei Berücksichtigung der für eine Rückkehr des Beschwerdeführers sprechenden Umstände überwiegt das öffentliche Interesse an dessen Ausreise nicht gegenüber dem privaten am Verbleib. Die unterlassene Wohnsitzmeldung erfüllt das Tatbild einer Verwaltungsübertretung und ist angesichts des jahrelangen Tatzeitraums von Gewicht. Daneben muss beachtet werden, dass der Beschwerdeführer auch jahrelang seiner Ausreisepflicht nicht nachkam.
Dennoch ist nicht zu übersehen, dass es sich bei der Nichtmeldung um ein einziges Fehlverhalten handelte, das auch nicht mehr andauert, und der Ausreisepflicht eine ursprünglich legale Einreise und ein ebensolcher Aufenthalt vorangingen. Beides zusammen erreicht darum kein Gewicht, das jenes der Aufenthaltsdauer und der Integrationsmerkmale überwöge.
Die nach der Herkunft, der Sozialisierung und dem Aufwachsen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu berücksichtigenden Bindungen dorthin weisen nach der langjährigen Abwesenheit kein großes Gewicht auf (vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Die nach der Herkunft, der Sozialisierung und dem Aufwachsen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zu berücksichtigenden Bindungen dorthin weisen nach der langjährigen Abwesenheit kein großes Gewicht auf vergleiche VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).
3.9 Auch nach Wägung des für die Ausreise sprechenden öffentliche Interesses – konkret jenes, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden - überwiegen fallbezogen in der auch bei mehr als zehnjährigem Inlandsaufenthalt vorzunehmenden Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte (VwGH 29.08.2018, Ra 2018/22/0180) jene Umstände deutlich, die das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib verstärken, zumal auch eine die Zehn-Jahres-Grenze deutlich übersteigende Aufenthaltsdauer vorliegt (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159, mwN).
Hinweise auf das Fehlen von - für Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 allgemein erforderliche - Erteilungsvoraussetzungen des § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 Z. 1 AsylG 2005 sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.Hinweise auf das Fehlen von - für Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 allgemein erforderliche - Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Unter diesen Aspekten liegt kein Hindernis für die beantragte Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vor, sodass der abweisende Spruchpunkt I des Bescheides sich als nicht dem Gesetz entsprechend erweist, der Aufenthaltstitel zu erteilen war, und in der Folge die auf die Abweisung aufbauenden anderen Spruchpunkte zu entfallen haben, sodass diese zu beheben waren.Unter diesen Aspekten liegt kein Hindernis für die beantragte Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ vor, sodass der abweisende Spruchpunkt römisch eins des Bescheides sich als nicht dem Gesetz entsprechend erweist, der Aufenthaltstitel zu erteilen war, und in der Folge die auf die Abweisung aufbauenden anderen Spruchpunkte zu entfallen haben, sodass diese zu beheben waren.
Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach § 58 Abs. 7 AsylG 2005 zu schaffen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind solche Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Dies war sohin zusätzlich auszusprechen, um damit die Basis für die Ausstellung durch das BFA nach Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 zu schaffen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach § 55 AsylG 2005.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Bedeutung und Berücksichtigung von Integrationsmerkmalen bei Entscheidungen nach Paragraph 55, AsylG 2005.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung relevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. (Vgl. VwGH 28.06.2018, Ra 2018/19/0271, mwN)
Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Das Gericht hat dem inhaltlichen Beschwerdeantrag bereits aus der Aktenlage zur Gänze entsprochen. Es musste sich daher keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).Das Gericht hat dem inhaltlichen Beschwerdeantrag bereits aus der Aktenlage zur Gänze entsprochen. Es musste sich daher keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass für den Fremden kein günstigeres Ergebnis entsteht, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422, mwN).
Der Sachverhalt ist auch aktuell, zumal die Beschwerde erst vor rund fünf Wochen eingebracht wurde, und die anschließenden Registerabfragen keine Änderungen zeigten.
Eine mündliche Verhandlung unterblieb daher in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I419.2281989.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024