Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AVG §35Spruch
I411 2163730-2/18E, I411 2163730-2/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria alias Südsudan, vertreten durch Mag. Dr. Gregor KLAMMER, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria alias Südsudan, vertreten durch Mag. Dr. Gregor KLAMMER, Jordangasse 7/4, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillenstrafe in der Höhe von EUR 726,-- verhängt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillenstrafe in der Höhe von EUR 726,-- verhängt.
Das Bundesamt begründete die Erlassung der Strafe damit, dass der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren wiederholt und wissentlich falsche Angaben in Bezug auf sein Herkunftsland gemacht und somit sein wahres Herkunftsland verheimlicht habe, um das Asylverfahren zu verschleppen bzw unnötig in die Länge zu ziehen.
Der gegen diesen Bescheid vom 19.05.2017 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 23.04.2021, GZ: I411 2163730-2/5E, insofern Folge, als die gegen den Beschwerdeführer verhängte Mutwillensstrafe in der Höhe von EUR 363,-- festgesetzt wird.
Daraufhin brachte der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung betreffend die Verhängung der Mutwillensstrafe eine Revision ein.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2023, GZ: Ra 2021/19/0213-13, wurde anschließend das angefochtene Erkenntnis vom 23.04.2021, GZ: I411 2163730-2/5E, insoweit damit gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend führte das Höchstgericht im Wesentlichen aus, dass die Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis die Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht tragen könnten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.04.2021, GZ: I411 2163730-2/5E, und aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.10.2023, GZ: Ra 2021/19/0213-13.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheids:
Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN).
Zudem sind Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 63 Abs 1 VwGG).Zudem sind Verwaltungsgerichte, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG).
Fallgegenständlich wurde die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem gegen den Beschwerdeführer eine Mutwillensstrafe verhängt wurde, vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung aufgehoben, dass die Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts die Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht tragen könnten.
Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Mutwillensstrafe liegen somit nicht vor.
Der angefochtene Bescheid ist sohin in seiner Gesamtheit rechtswidrig und in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze zu beheben.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf eine zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Ersatzentscheidung ersatzlose Behebung Kassation Mutwillen Mutwillensstrafe Voraussetzungen WegfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I411.2163730.2.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024