TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/18 G313 2282037-1

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Veröffentlicht am 18.12.2023
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Entscheidungsdatum

18.12.2023

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §1 Abs1
SchPflG 1985 §13
SchPflG 1985 §2
SchPflG 1985 §3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G313 2282037-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , gesetzlicher Vertreter des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , gesetzlicher Vertreter des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und wird der Bildungsdirektion XXXX die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.A) Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und wird der Bildungsdirektion römisch 40 die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG n i c h t z u l ä s s i g.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der erziehungsberechtigte Vater und gesetzliche Vertreter des minderjährigen, schulpflichtigen XXXX (im Folgenden: BF2), geb. XXXX , und zeigte per E-Mail am XXXX .2023 den Besuch seines Sohnes an der XXXX für die Schulstufe „Grade 6“ im Schuljahr 2023/2024 (im Folgenden: ausländische Schule) bei der Bildungsdirektion XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) an. Dem Ansuchen legte der BF1 auch das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2022/2023 als Nachweis für den schulischen Erfolg des BF2 vor. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der erziehungsberechtigte Vater und gesetzliche Vertreter des minderjährigen, schulpflichtigen römisch 40 (im Folgenden: BF2), geb. römisch 40 , und zeigte per E-Mail am römisch 40 .2023 den Besuch seines Sohnes an der römisch 40 für die Schulstufe „Grade 6“ im Schuljahr 2023 aus 2024, (im Folgenden: ausländische Schule) bei der Bildungsdirektion römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) an. Dem Ansuchen legte der BF1 auch das Jahreszeugnis für das Schuljahr 2022 aus 2023, als Nachweis für den schulischen Erfolg des BF2 vor.

Am XXXX .2023 erging seitens der belangten Behörde per E-Mail die Aufforderung an den BF1, ehestmöglich eine Schulbesuchsbestätigung für den BF2 für das Schuljahr 2023/2024, ausgestellt von der im Ausland gelegenen Schule mit Stempel und Unterschrift, vorzulegen. Der BF1 teilte mit E-Mail vom XXXX .2023 mit, dass eine entsprechende Bestätigung von der Schuldirektion der ausländischen Schule eingefordert worden sei und die Schule in XXXX am XXXX .2023 starte.Am römisch 40 .2023 erging seitens der belangten Behörde per E-Mail die Aufforderung an den BF1, ehestmöglich eine Schulbesuchsbestätigung für den BF2 für das Schuljahr 2023 aus 2024,, ausgestellt von der im Ausland gelegenen Schule mit Stempel und Unterschrift, vorzulegen. Der BF1 teilte mit E-Mail vom römisch 40 .2023 mit, dass eine entsprechende Bestätigung von der Schuldirektion der ausländischen Schule eingefordert worden sei und die Schule in römisch 40 am römisch 40 .2023 starte.

Am XXXX .2023 erging per E-Mail eine weitere Aufforderung seitens der belangten Behörde an den BF1, die Schulbesuchsbestätigung vorzulegen. Der BF1 teile am selben Tag per E-Mail mit, dass er diese leider noch nicht erhalten habe, er persönlich in die Schule fahren werde, sodass die belangte Behörde spätestens Anfang nächster Woche die Bestätigung erhalten werde.Am römisch 40 .2023 erging per E-Mail eine weitere Aufforderung seitens der belangten Behörde an den BF1, die Schulbesuchsbestätigung vorzulegen. Der BF1 teile am selben Tag per E-Mail mit, dass er diese leider noch nicht erhalten habe, er persönlich in die Schule fahren werde, sodass die belangte Behörde spätestens Anfang nächster Woche die Bestätigung erhalten werde.

Der BF1 übermittelte die Schulbesuchsbestätigung der ausländischen Schule am XXXX .2023, datiert mit XXXX .2023.Der BF1 übermittelte die Schulbesuchsbestätigung der ausländischen Schule am römisch 40 .2023, datiert mit römisch 40 .2023.

Am XXXX .2023 erging der Bescheid der belangten Behörde, wonach die Anzeige auf Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule für den BF2 im Schuljahr 2023/2024 gemäß § 13 Abs. 1 SchPflG als unzulässig zurückgewiesen wurde und angeordnet, dass der BF2 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe. Am römisch 40 .2023 erging der Bescheid der belangten Behörde, wonach die Anzeige auf Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule für den BF2 im Schuljahr 2023 aus 2024, gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG als unzulässig zurückgewiesen wurde und angeordnet, dass der BF2 die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen keine Schulbesuchsbestätigung beigefügt war und diese durch den BF1 erst am XXXX .2023, datiert mit XXXX .2023, übermittelt wurde. Die Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule müsse bei Antritt des Schulbesuches vorliegen und könne nicht nachträglich erteilt werden. Sohin wäre es der belangten Behörde nicht mehr möglich gewesen, die Bewilligung des Schulbesuches im Ausland vor Beginn des Schuljahres 2023/2024 auszustellen, da das Schuljahr bereits am XXXX .2023 begonnen hatte. Es bestehe für die belangte Behörde auch keine Möglichkeit, die in § 13 Abs.1 SchPflG normierte Frist, abzuändern.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Ansuchen keine Schulbesuchsbestätigung beigefügt war und diese durch den BF1 erst am römisch 40 .2023, datiert mit römisch 40 .2023, übermittelt wurde. Die Bewilligung des Besuches einer im Ausland gelegenen Schule müsse bei Antritt des Schulbesuches vorliegen und könne nicht nachträglich erteilt werden. Sohin wäre es der belangten Behörde nicht mehr möglich gewesen, die Bewilligung des Schulbesuches im Ausland vor Beginn des Schuljahres 2023 aus 2024, auszustellen, da das Schuljahr bereits am römisch 40 .2023 begonnen hatte. Es bestehe für die belangte Behörde auch keine Möglichkeit, die in Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG normierte Frist, abzuändern.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 fristgerecht Beschwerde und führte hierzu begründend aus, dass er das Ansuchen vor Schulbesuch eingereicht habe und die aktuelle Lebens- sowie berufliche Situation es erfordern würde, dass der BF2 die Schule im Ausland besuche. Der BF1 weist in seiner Beschwerde auch darauf hin, dass es bei der ausländischen Schule keinen offiziellen Stempel gebe und das Zeugnis auch ohne Stempel und Unterschrift gültig wäre. Auch wurde der Beschwerde ein Schreiben der ausländischen Schule beigefügt, in welchem die Direktorin der Schule bestätige, dass es keinen offiziellen Stempel für diese Schule gebe und der BF2 aufrechter Schüler sei. Alle Schulzeugnisse würden direkt an die Eltern weitergeleitet werden und seien auch ohne Unterschrift und Stempel gültig und gesetzlich anerkannt. Auch wurde seitens des BF1 das E-Mail vom XXXX .2023, welches er an die ausländische Schule mit der Aufforderung um Übermittlung der Schulbesuchsbestätigung an diese übermittelt habe, im Zuge der Beschwerde übermittelt. Hierzu führt er aus, dass bis zum XXXX .2023 keine Rückmeldung gekommen wäre und die Schulbesuchsbestätigung erst nach weiterer Aufforderung seitens der ausländischen Schule übermittelt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 fristgerecht Beschwerde und führte hierzu begründend aus, dass er das Ansuchen vor Schulbesuch eingereicht habe und die aktuelle Lebens- sowie berufliche Situation es erfordern würde, dass der BF2 die Schule im Ausland besuche. Der BF1 weist in seiner Beschwerde auch darauf hin, dass es bei der ausländischen Schule keinen offiziellen Stempel gebe und das Zeugnis auch ohne Stempel und Unterschrift gültig wäre. Auch wurde der Beschwerde ein Schreiben der ausländischen Schule beigefügt, in welchem die Direktorin der Schule bestätige, dass es keinen offiziellen Stempel für diese Schule gebe und der BF2 aufrechter Schüler sei. Alle Schulzeugnisse würden direkt an die Eltern weitergeleitet werden und seien auch ohne Unterschrift und Stempel gültig und gesetzlich anerkannt. Auch wurde seitens des BF1 das E-Mail vom römisch 40 .2023, welches er an die ausländische Schule mit der Aufforderung um Übermittlung der Schulbesuchsbestätigung an diese übermittelt habe, im Zuge der Beschwerde übermittelt. Hierzu führt er aus, dass bis zum römisch 40 .2023 keine Rückmeldung gekommen wäre und die Schulbesuchsbestätigung erst nach weiterer Aufforderung seitens der ausländischen Schule übermittelt wurde.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am XXXX .2023 von der belangten Behörde vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde führte ergänzend aus, dass die Bewilligung der Teilnahme am Unterricht einer im Ausland gelegenen Schule gemäß § 13 Abs 1 SchPflG jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei. In Anlehnung an die Judikatur des BVwG (BVwG 18.10.2018, W203 2205438-1/6E), betreffend das Fernbleiben vom Unterricht, wonach die rückwirkende Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht unzulässig sei, müsse demnach nach ho. Ansicht die Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule auch bereits vor Beginn des Unterrichtsjahres vorliegen. Es genüge nicht, wenn um eine Bewilligung angesucht werde, jedoch die zeitgerechte Ausstellung einer Bewilligung vor Beginn des Unterrichtsjahres – aufgrund der Nichtvorlage von essentiellen Unterlagen – nicht möglich sei. Liege zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichtsjahres eine derartige Erlaubnis – aus welchen Gründen immer – noch nicht vor, so ist der Besuch der im Ausland gelegenen Schule jedenfalls nicht gerechtfertigt und bleibe es auch für den Fall, dass nachträglich Umstände hervorkommen würden, die - wären sie der Schulbehörde bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit bekannt gewesen – zu einer Bewilligung geführt hätten oder führen hätten können. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am römisch 40 .2023 von der belangten Behörde vorgelegt. Im Rahmen der Vorlage wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde führte ergänzend aus, dass die Bewilligung der Teilnahme am Unterricht einer im Ausland gelegenen Schule gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG jeweils für ein Schuljahr zu erteilen sei. In Anlehnung an die Judikatur des BVwG (BVwG 18.10.2018, W203 2205438-1/6E), betreffend das Fernbleiben vom Unterricht, wonach die rückwirkende Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht unzulässig sei, müsse demnach nach ho. Ansicht die Bewilligung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule auch bereits vor Beginn des Unterrichtsjahres vorliegen. Es genüge nicht, wenn um eine Bewilligung angesucht werde, jedoch die zeitgerechte Ausstellung einer Bewilligung vor Beginn des Unterrichtsjahres – aufgrund der Nichtvorlage von essentiellen Unterlagen – nicht möglich sei. Liege zum Zeitpunkt des Beginns des Unterrichtsjahres eine derartige Erlaubnis – aus welchen Gründen immer – noch nicht vor, so ist der Besuch der im Ausland gelegenen Schule jedenfalls nicht gerechtfertigt und bleibe es auch für den Fall, dass nachträglich Umstände hervorkommen würden, die - wären sie der Schulbehörde bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Abwesenheit bekannt gewesen – zu einer Bewilligung geführt hätten oder führen hätten können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF2 ist der am XXXX .2012 geborene Sohn des BF1 und besuchte im Schuljahr 2022/2023 die 5. Klasse der XXXX .Der BF2 ist der am römisch 40 .2012 geborene Sohn des BF1 und besuchte im Schuljahr 2022 aus 2023, die 5. Klasse der römisch 40 .

Am XXXX .2023 beantrage der BF1 die Erfüllung der Schulpflicht des BF2 durch den Besuch der obgenannten im Ausland gelegenen Schule auf der 6. Schulstufe für das Schuljahr 2023/2024. Am römisch 40 .2023 beantrage der BF1 die Erfüllung der Schulpflicht des BF2 durch den Besuch der obgenannten im Ausland gelegenen Schule auf der 6. Schulstufe für das Schuljahr 2023 aus 2024,.

Am XXXX .2023 sowie am XXXX .2023 erging per E-Mail die Aufforderung der belangten Behörde an den BF1 zur Vorlage der Schulbesuchsbestätigung.Am römisch 40 .2023 sowie am römisch 40 .2023 erging per E-Mail die Aufforderung der belangten Behörde an den BF1 zur Vorlage der Schulbesuchsbestätigung.

Am XXXX .2023 übermittelte der BF1, die mit XXXX .2023 datierte, Schulbesuchsbestätigung.Am römisch 40 .2023 übermittelte der BF1, die mit römisch 40 .2023 datierte, Schulbesuchsbestätigung.

Am XXXX .2023 erging der Bescheid der belangten Behörde, wonach die Anzeige auf Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule für den BF2 im Schuljahr 2023/2024 als unzulässig zurückgewiesen wurde.Am römisch 40 .2023 erging der Bescheid der belangten Behörde, wonach die Anzeige auf Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule für den BF2 im Schuljahr 2023 aus 2024, als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Das Schuljahr 2023/2024 hat mit XXXX .2023 begonnen.Das Schuljahr 2023 aus 2024, hat mit römisch 40 .2023 begonnen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Minderjährigkeit des BF2, zum Angehörigenverhältnis und zum Besuch der Schule ergeben sich aus den Angaben im vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zum Antrag auf Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule ergeben sich aus dem Ansuchen vom XXXX .2023. Die Feststellungen zum Antrag auf Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule ergeben sich aus dem Ansuchen vom römisch 40 .2023.

Die Feststellung zum Beginn des Schuljahres am XXXX .2023 ergibt sich gem. § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBI. Nr. 105/1999, wonach das Schuljahr am zweiten Montag im September beginnt.Die Feststellung zum Beginn des Schuljahres am römisch 40 .2023 ergibt sich gem. Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBI. Nr. 105 aus 1999,, wonach das Schuljahr am zweiten Montag im September beginnt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist (vgl. etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat (vgl. etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).Vorab ist festzuhalten, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist vergleiche etwa VwGH 24.04.2018, Ra 2017/17/0895, m.w.H.). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Liegt der in erster Instanz angenommene Zurückweisungsgrund nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht den Zurückweisungsbescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die Behörde über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden hat vergleiche etwa VwGH 29.09.2022, Ra 2021/15/0052, m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist im vorliegenden Verfahren somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde das Ansuchen des BF1 auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland zu Recht als unzulässig zurückgewiesen hat.

Zu Spruchteil A):

Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung:

Gemäß § 1 Abs 1 SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, SchPflG besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht.

Gemäß § 2 SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Gemäß Paragraph 2, SchPflG beginnt die allgemeine Schulpflicht mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.

Gemäß § 3 SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.Gemäß Paragraph 3, SchPflG dauert die allgemeine Schulpflicht neun Jahre.

Gemäß § 13 Abs 1 SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates (gemeint wohl: Bildungsdirektion) die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft mit Bewilligung des Landesschulrates (gemeint wohl: Bildungsdirektion) die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.

Gemäß § 13 Abs 2 SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG können schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.

Gemäß § 13 Abs 3 SchPflG findet § 11 Abs 4 sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß § 11 Abs 4 abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, SchPflG findet Paragraph 11, Absatz 4, sinngemäß Anwendung. Die Bildungsdirektion hat von einer Prüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, abzusehen, wenn der zureichende Erfolg durch die Vorlage von Zeugnissen öffentlicher oder diesen gleichzuhaltender Schulen glaubhaft gemacht wird.

Gemäß § 2 Abs 1 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes beginnt das Schuljahr am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes beginnt das Schuljahr am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Ein "Mangel" im Sinn des § 13 Abs 3 AVG liege allerdings nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweiche. Fehle es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so komme dementsprechend weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 27 (S. 161)).Ein "Mangel" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liege allerdings nur dann vor, wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweiche. Fehle es hingegen an einer derartigen hinreichend deutlichen Anordnung, so komme dementsprechend weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage (Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, a.a.O. Rz 27 (S. 161)).

Eine Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages kann nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt (vgl. VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, m.w.N.).Eine Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrages kann nicht zur Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG führen, kommt doch eine auf diese Bestimmung gestützte Zurückweisung nur bei solchen schriftlichen Anbringen in Frage, die mit Mängeln behaftet sind, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes oder des AVG an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweichen. Ein solcher Mangel kann auch im Fehlen von Unterlagen gelegen sein, deren Anschluss an eine Eingabe das Gesetz ausdrücklich vorschreibt vergleiche VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, m.w.N.).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den festgestellten Sachverhalt ergibt Folgendes:

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das Ansuchen des BF1 um Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass dem Ansuchen keine Schulbesuchsbestätigung beigefügt gewesen sei, diese sei erst mit Schreiben vom XXXX .2023 vorgelegt worden. Da das Schuljahr 2023/2024 in Österreich bereits am XXXX .2023 begonnen habe, sei eine fristgerechte Genehmigung nicht mehr möglich gewesen. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde das Ansuchen des BF1 um Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland wegen Fristversäumnis als unzulässig zurückgewiesen und damit begründet, dass dem Ansuchen keine Schulbesuchsbestätigung beigefügt gewesen sei, diese sei erst mit Schreiben vom römisch 40 .2023 vorgelegt worden. Da das Schuljahr 2023 aus 2024, in Österreich bereits am römisch 40 .2023 begonnen habe, sei eine fristgerechte Genehmigung nicht mehr möglich gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Mangelhaftigkeit eines Anbringens ausschließlich anhand der Anforderungen des Materiengesetzes bzw. des AVG zu beurteilen. Weder dem Schulpflichtgesetz als einschlägiges Materiengesetz noch dem AVG ist eine ausdrückliche Anordnung zu entnehmen, dass dem Ansuchen um Bewilligung eines Schulbesuches im Ausland ein Jahreszeugnis oder eine Schulbesuchsbestätigung der ausländischen Schule beizulegen wären.

Vielmehr ermächtigt etwa § 13 Abs 3 iVm § 11 Abs 4 SchPflG die belangte Behörde (lediglich) dazu, die Vorlage entsprechender Nachweise – in Hinblick auf die Sachentscheidung – zu verlangen (vgl. wieder VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Falles im Rahmen des Studienförderungsgesetzes).Vielmehr ermächtigt etwa Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG die belangte Behörde (lediglich) dazu, die Vorlage entsprechender Nachweise – in Hinblick auf die Sachentscheidung – zu verlangen vergleiche wieder VwGH 25.05.2016, Ro 2016/10/0011, hinsichtlich eines ähnlich gelagerten Falles im Rahmen des Studienförderungsgesetzes).

Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129, m.w.N.).Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch – nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist – die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt vergleiche VwGH 27.01.2010, 2008/03/0129, m.w.N.).

Im vorliegenden Fall war somit das Vorgehen der belangten Behörde, indem sie den BF1 zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung aufforderte grundsätzlich legitim, doch kann die unterlassene bzw. verspätete Vorlage von Unterlagen nicht die Rechtsfolgen des § 13 Abs 3 AVG nach sich ziehen, da kein Mangel vorliegt. Im vorliegenden Fall war somit das Vorgehen der belangten Behörde, indem sie den BF1 zur Vorlage einer Schulbesuchsbestätigung aufforderte grundsätzlich legitim, doch kann die unterlassene bzw. verspätete Vorlage von Unterlagen nicht die Rechtsfolgen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nach sich ziehen, da kein Mangel vorliegt.

Die Zurückweisung des Ansuchens des BF1 vom XXXX .2023 erfolgte somit nicht zu Recht. Der Zurückweisungsbescheid ist demnach ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Die Zurückweisung des Ansuchens des BF1 vom römisch 40 .2023 erfolgte somit nicht zu Recht. Der Zurückweisungsbescheid ist demnach ersatzlos zu beheben und der belangten Behörde ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.

Auf das weitere Vorbringen der belangten Behörde betreffend die Rechtzeitigkeit des Ansuchens war demnach nicht näher einzugehen. Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass der Gesetzeswortlaut der hier maßgeblichen und von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des § 13 Abs. 1 SchPflG – im klaren Gegensatz zu jenem des Abs. 2 leg. cit. – weder eine Regelung dahingehend enthält, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland einzubringen ist noch – wie von der belangten Behörde behauptet – dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorzuliegen hat. Die im Anschluss an die Zitierung des § 13 Abs. 1 SchPflG aufgestellte Behauptung der belangten Behörde, dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorliegen müsse, entbehrt damit einer gesetzlichen Grundlage und hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeführt, worauf sie diese stützt (vgl. BVwG vom 21.11.2023, W203 2280410-1, hier wurde die ordentliche Revision zugelassen).Auf das weitere Vorbringen der belangten Behörde betreffend die Rechtzeitigkeit des Ansuchens war demnach nicht näher einzugehen. Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang jedoch anzumerken, dass der Gesetzeswortlaut der hier maßgeblichen und von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG – im klaren Gegensatz zu jenem des Absatz 2, leg. cit. – weder eine Regelung dahingehend enthält, innerhalb welcher Frist ein Antrag auf Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland einzubringen ist noch – wie von der belangten Behörde behauptet – dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorzuliegen hat. Die im Anschluss an die Zitierung des Paragraph 13, Absatz eins, SchPflG aufgestellte Behauptung der belangten Behörde, dass die Bewilligung bereits bei Antritt des Schuljahres vorliegen müsse, entbehrt damit einer gesetzlichen Grundlage und hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch nicht ausgeführt, worauf sie diese stützt vergleiche BVwG vom 21.11.2023, W203 2280410-1, hier wurde die ordentliche Revision zugelassen).

Soweit die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage im Zusammenhang mit der rückwirkenden Bewilligung auf ein Erkenntnis des BVwG (W203 2205438-1/6E, 18.10.2018) verweist, ist auszuführen, dass in der zitierten Entscheidung die rückwirkende Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht verfahrensgegenständlich war, im vorliegenden Fall jedoch die Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland gemäß § 13 SchPflG Beschwerdegegenstand ist; die Sachverhaltskonstellationen sind daher schon aus diesem Grund nicht vergleichbar. Das von der belangten Behörde angeführte Judikat kann daher zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles nicht herangezogen werden.Soweit die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage im Zusammenhang mit der rückwirkenden Bewilligung auf ein Erkenntnis des BVwG (W203 2205438-1/6E, 18.10.2018) verweist, ist auszuführen, dass in der zitierten Entscheidung die rückwirkende Bewilligung des Fernbleibens vom Unterricht verfahrensgegenständlich war, im vorliegenden Fall jedoch die Bewilligung des Schulbesuchs im Ausland gemäß Paragraph 13, SchPflG Beschwerdegegenstand ist; die Sachverhaltskonstellationen sind daher schon aus diesem Grund nicht vergleichbar. Das von der belangten Behörde angeführte Judikat kann daher zur Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Falles nicht herangezogen werden.

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Das Schulrecht ist überdies weder vom Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,; sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBI. Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschluss auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Auftrag an die belangte Behörde ausländische Schule Bescheidbehebung ersatzlose Behebung Mängelbehebung Schuljahr Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G313.2282037.1.00

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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