Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W231 2171746-4/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX ,
StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Julia ECKER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorab-entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.Das Verfahren über die Beschwerde wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorab-entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-222/22 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2021, Zl. EU 2022/0001-1, vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, die iranischen Behörden hätten ihn zur Kriegsteilnahme in Syrien zwingen wollen. In Afghanistan würde er von der Familie seiner Frau getötet, die mit der Beziehung nicht einverstanden sei. Deshalb sei er vor 13 Jahren mit seiner Frau in den Iran gegangen. Zudem herrsche in seiner Heimat Krieg. Er habe nach Finnland wollen, weil seine Familie dort aufhältig sei und sein Sohn an einer körperlichen Behinderung leide. Zu seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern habe er in der Türkei den Kontakt verloren.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“) stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2016 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er vor, die iranischen Behörden hätten ihn zur Kriegsteilnahme in Syrien zwingen wollen. In Afghanistan würde er von der Familie seiner Frau getötet, die mit der Beziehung nicht einverstanden sei. Deshalb sei er vor 13 Jahren mit seiner Frau in den Iran gegangen. Zudem herrsche in seiner Heimat Krieg. Er habe nach Finnland wollen, weil seine Familie dort aufhältig sei und sein Sohn an einer körperlichen Behinderung leide. Zu seiner Frau und den beiden gemeinsamen Kindern habe er in der Türkei den Kontakt verloren.
I.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 05.09.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgestellt.römisch eins.1.2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 05.09.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen festgestellt.
I.1.3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2019, W257 2171746-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0398-8, zurückgewiesen.römisch eins.1.3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2019, W257 2171746-1/12E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0398-8, zurückgewiesen.
I.1.4. Am 04.12.2019 brachte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung erklärte er, dass der Grund für den gegenständlichen Antrag nur seine Kinder seien. Diese würden mit seiner Frau und seiner Schwägerin in Finnland leben. Die Kopien entsprechender Dokumente wurden vorgelegt. Auf dem Antragsformular fand sich der Vermerk „Religionszugehörigkeit: Islam“. Eine Anfrage der österreichischen Behörden in Finnland zum Zwecke des Selbsteintritts in das Prüfungsverfahren blieb erfolglos; Finnland lehnte dies mit Schreiben vom 13.12.2019 aus formalen Gründen endgültig ab.römisch eins.1.4. Am 04.12.2019 brachte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung erklärte er, dass der Grund für den gegenständlichen Antrag nur seine Kinder seien. Diese würden mit seiner Frau und seiner Schwägerin in Finnland leben. Die Kopien entsprechender Dokumente wurden vorgelegt. Auf dem Antragsformular fand sich der Vermerk „Religionszugehörigkeit: Islam“. Eine Anfrage der österreichischen Behörden in Finnland zum Zwecke des Selbsteintritts in das Prüfungsverfahren blieb erfolglos; Finnland lehnte dies mit Schreiben vom 13.12.2019 aus formalen Gründen endgültig ab.
I.1.5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2020 gab der BF eingangs an, schiitischer Hazara zu sein, den Glauben allerdings nicht zu praktizieren. Seine Frau und seine Kinder würden als Asylberechtigte in Finnland leben. Seine Antragsgründe aus dem ersten Asylverfahren halte er aufrecht – neu sei lediglich, dass seine Kinder in Finnland Asyl bekommen hätten. Er wolle nicht nach Afghanistan abgeschoben werden – er wolle „hierbleiben und Asyl bekommen“. Bei seiner Frau in Finnland würden auch die Schwiegermutter sowie seine Schwager und seiner Schwägerinnen leben. In Österreich habe er nur intensiveren Kontakt zu seiner „Gastfamilie“. Er sei im Iran aufgewachsen und würde deshalb in Afghanistan als Spion umgebracht.römisch eins.1.5. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.01.2020 gab der BF eingangs an, schiitischer Hazara zu sein, den Glauben allerdings nicht zu praktizieren. Seine Frau und seine Kinder würden als Asylberechtigte in Finnland leben. Seine Antragsgründe aus dem ersten Asylverfahren halte er aufrecht – neu sei lediglich, dass seine Kinder in Finnland Asyl bekommen hätten. Er wolle nicht nach Afghanistan abgeschoben werden – er wolle „hierbleiben und Asyl bekommen“. Bei seiner Frau in Finnland würden auch die Schwiegermutter sowie seine Schwager und seiner Schwägerinnen leben. In Österreich habe er nur intensiveren Kontakt zu seiner „Gastfamilie“. Er sei im Iran aufgewachsen und würde deshalb in Afghanistan als Spion umgebracht.
I.1.6. Am 21.01.2020 gab der Unterkunftgeber des BF bekannt, dass dieser sich dem christlichen Glauben zugewandt habe. Sein bester Freund in der Unterkunft sei bereits vor Jahren konvertiert. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2020 legte der BF Beweismittel bezüglich des vorgebrachten Glaubenswechsels vor. Seine Gastfamilie – überzeugte Christen – habe ihn „bei der Kirche angemeldet“; der Taufkurs beginne bald. Er wolle werden wie seine Gastfamilie. Dazu müsse er auch die gleiche Religion haben. Welcher christlichen Konfession diese angehöre könne er nicht sagen – er habe das auch nicht konkret gefragt.römisch eins.1.6. Am 21.01.2020 gab der Unterkunftgeber des BF bekannt, dass dieser sich dem christlichen Glauben zugewandt habe. Sein bester Freund in der Unterkunft sei bereits vor Jahren konvertiert. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2020 legte der BF Beweismittel bezüglich des vorgebrachten Glaubenswechsels vor. Seine Gastfamilie – überzeugte Christen – habe ihn „bei der Kirche angemeldet“; der Taufkurs beginne bald. Er wolle werden wie seine Gastfamilie. Dazu müsse er auch die gleiche Religion haben. Welcher christlichen Konfession diese angehöre könne er nicht sagen – er habe das auch nicht konkret gefragt.
I.1.7. Die zwischenzeitliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Asylfolgeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.02.2020, W191 2171746-2/3E, als nicht rechtmäßig eingestuft und aufgehoben. Am selben Tag teilte der Unterkunftgeber des BF mit, dass der BF sich aktuell um einen afghanischen Reisepass bemühe, um zu seiner Familie nach Finnland reisen zu können. römisch eins.1.7. Die zwischenzeitliche Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Asylfolgeverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 03.02.2020, W191 2171746-2/3E, als nicht rechtmäßig eingestuft und aufgehoben. Am selben Tag teilte der Unterkunftgeber des BF mit, dass der BF sich aktuell um einen afghanischen Reisepass bemühe, um zu seiner Familie nach Finnland reisen zu können.
I.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020, Zl. 112191582/191241881, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).römisch eins.1.8. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2020, Zl. 112191582/191241881, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.).
Das BFA stellte fest, dass der BF im nunmehrigen zweiten Antrag auf internationalen Schutz keine glaubhaften, asylrelevanten Gründe vorgebrachte habe und keine glaubhaften Neuerungen zum Sachverhalt vorliegen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde umfassend ausgeführt, warum die neu vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und warum der Tatbestand der entschiedenen Sache erfüllt sei. Insbesondere wurde dargelegt, dass der BF nicht einmal sagen konnte, für welche christliche Konfession er sich überhaupt interessiere. Zudem seien alle einschlägigen Schritte initiativ von seiner Gastfamilie gesetzt worden. Zudem habe sich der BF mittels seiner Vertrauensperson (dem Unterkunftgeber) auch an die Rückkehrberatung Steiermark der Caritas gewandt und schriftlich ausgeführt, dass er zu einer freiwilligen Rückkehr bereits sei, sollten die laufenden Verfahren in Österreich nicht zum Erfolg führen. Schwerwiegende gesundheitliche Probleme seien nicht feststellbar, zumal der BF entgegen einer behördlichen Aufforderung entsprechende Beweismittel nicht vorgelegt habe.
I.1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, Zl. W137 2171746-3/6E, als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs mit 24.06.2020 in Rechtskraft. römisch eins.1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, Zl. W137 2171746-3/6E, als unbegründet abgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs mit 24.06.2020 in Rechtskraft.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb weiterhin im Bundesgebiet.
I.2. Gegenständliches Verfahren:römisch eins.2. Gegenständliches Verfahren:
I.2.1. Am 19.05.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.2.1. Am 19.05.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
I.2.2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert sei. Zudem sei er – wie bereits bekannt sei – Hazara. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit. Die Taliban hätten Probleme mit den Hazara. Wegen seiner Konversion zum Christentum werde der BF von den Taliban geköpft. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konversion zum Christentum geköpft zu werden.römisch eins.2.2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass er in der Zwischenzeit zum Christentum konvertiert sei. Zudem sei er – wie bereits bekannt sei – Hazara. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit. Die Taliban hätten Probleme mit den Hazara. Wegen seiner Konversion zum Christentum werde der BF von den Taliban geköpft. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der BF wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konversion zum Christentum geköpft zu werden.
I.2.3. Am 17.07.2023 wurde der BF durch das BFA erneut einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Christ sei. Er habe auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Probleme in Afghanistan. Bis zu seinem 17./18. Lebensjahr sei der BF streng muslimisch aufgewachsen. Er habe die islamische Religion aber nicht gemocht. Der BF versuche in Österreich auch andere Personen vom Christentum zu überzeugen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarte den BF Haft oder der Tod. römisch eins.2.3. Am 17.07.2023 wurde der BF durch das BFA erneut einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er Christ sei. Er habe auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Probleme in Afghanistan. Bis zu seinem 17./18. Lebensjahr sei der BF streng muslimisch aufgewachsen. Er habe die islamische Religion aber nicht gemocht. Der BF versuche in Österreich auch andere Personen vom Christentum zu überzeugen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan erwarte den BF Haft oder der Tod.
I.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.09.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.4. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 28.09.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF glaubhaft gemacht habe, in Österreich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Dabei handle es sich um einen Nachfluchtgrund und sei dem BF gem. § 3 Abs. 2 AsylG 2005 kein Asyl, sondern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF glaubhaft gemacht habe, in Österreich aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert zu sein. Dabei handle es sich um einen Nachfluchtgrund und sei dem BF gem. Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kein Asyl, sondern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
I.2.5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der BF am 25.10.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin aus, dass sich der BF bereits unmittelbar nach der Ankunft in Österreich für das Christentum interessiert habe. Die Ablehnung des Islam sei bereits im Herkunftsland entstanden. Die Konversion des BF wurzle daher sehr wohl in vor der Flucht bestehender Überzeugungen. römisch eins.2.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der BF am 25.10.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin aus, dass sich der BF bereits unmittelbar nach der Ankunft in Österreich für das Christentum interessiert habe. Die Ablehnung des Islam sei bereits im Herkunftsland entstanden. Die Konversion des BF wurzle daher sehr wohl in vor der Flucht bestehender Überzeugungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Der BF ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und seine Muttersprache ist Farsi. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sowohl seine Gattin, als auch seine beiden Kinder sind in Finnland aufhältig. Der BF steht in Kontakt zu ihnen.römisch zwei.1. Der BF ist ein afghanischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und seine Muttersprache ist Farsi. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sowohl seine Gattin, als auch seine beiden Kinder sind in Finnland aufhältig. Der BF steht in Kontakt zu ihnen.
Der BF wurde in Teheran geboren und lebte anschließend in einem Flüchtlingscamp in der Stadt Mashhad, Iran. Der BF verfügt über Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung im Bauwesen.
In Afghanistan verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.
In Österreich sind zwei Cousins der Gattin des BF aufhältig. Der BF hat kaum Kontakt zu ihnen.
Der BF weist im Bundesgebiet keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
Der BF leidet an keiner physischen oder psychischen (schweren oder lebensbedrohlichen) Erkrankung und ist arbeitsfähig.
Der BF reiste im Jahr 2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Er stellte bereits am 07.07.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.07.2019, Zl. W257 2171746-1/12E, als unbegründet abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0398-8, zurückgewiesen.
Am 04.12.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, Zl. W137 2171746-3/6E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF habe eine Zuwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft machen können; er habe somit keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.Am 04.12.2019 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2020, Zl. W137 2171746-3/6E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen wurde. Der BF habe eine Zuwendung zum christlichen Glauben nicht glaubhaft machen können; er habe somit keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht, denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt.
Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb in Österreich. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel in Österreich.
Am 19.05.2022 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Diesen begründete er damit, dass er zum Christentum konvertiert sei.
Wenngleich der BF bereits im Vorverfahren eine Konversion zum Christentum vorbrachte, so stellte sich sein Vorverfahren als gänzlich unsubstantiiert und nicht glaubhaft dar, zumal der BF nicht einmal angeben konnte, welcher christlichen Konfession er angehöre.
Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren und somit nach rechtskräftigem Abschluss der Vorverfahren machte der BF somit eine Verfestigung seines christlichen Glaubens geltend.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des BF, seinen vorgebrachten Fluchtgründen und seinen bisherigen Verfahren auf internationalen Schutz beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt des gegenständlichen Verfahrens und jenen den Vorverfahren zu Zl. W257 2171746-1, W191 2171746-2 und W137 2171746-3. Weiters basieren die Feststellungen auf aktuellen Auszügen aus dem GVS und dem Strafregister.
II.3. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
II.3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundes-verwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2.römisch zwei.3.2.
§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
§ 38 AVG ist gemäß § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Paragraph 38, AVG ist gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem VwG maßgeblich. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren auch bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; VwGH 19.12.2000, 99/12/0286). (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).
§ 3 Abs. 2 AsylG lautet wie folgt:Paragraph 3, Absatz 2, AsylG lautet wie folgt:
„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“„Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.“
Die Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus:Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 952 BlgNR, 22. GP, S. 32) führen dazu aus:
„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Art. 5 Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Art. 5 Abs. 3 leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“„Abs. 2 bezieht sich auf die ,Nachfluchtgründe‘ unter Berücksichtigung des Artikel 5, Statusrichtlinie. Die begründete Furcht vor Verfolgung beruht somit auf Ereignissen, die eingetreten sind, nachdem der Antragsteller den Herkunftsstaat … verlassen hat, insbesondere dann, wenn diese Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Nach der Statusrichtlinie können die Mitgliedsstaaten festlegen, dass ein Antragsteller, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Antragsteller – nach Verlassung seines Herkunftsstaates – selbst herbeigeführt hat (Artikel 5, Absatz 3, leg. cit). Ausgenommen sind Aktivitäten, die in Österreich erlaubt sind und auf einer Überzeugung gründen, die nachweislich bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, wie etwa Fortsetzung einer politischen oder sexuellen Orientierung oder Einstellung.“
Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:
„Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit Beschluss vom 16.03.2022, Zl. EU 2022/0001-1 (Ro 2020/01/0023) hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes beschlossen:, „Dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wird nach Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist der Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“Ist der Artikel 5, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011. S. 9-26, dahin anzulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates, wonach einem Fremden, der einen Folgeantrag stellt, in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind, entgegensteht?“
Der VwGH hat das Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Art. 5 Abs. 3 StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des § 28 Abs. 2 iVm Abs. 1 Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der österreichische Gesetzgeber mit dieser Regelung von der – durch Artikel 5, Absatz 3, StatusRL eingeräumten – Möglichkeit Gebrauch gemacht, Asylwerbern im Falle einer (ausschließlich) auf subjektive Nachfluchtgründe gestützten Folgeantragstellung nur ausnahmsweise Asyl zu gewähren, nämlich zum einen für den Fall, dass die Verfolgung auf in Österreich erlaubten Aktivitäten gründet, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zum Anderen wurde mit dieser Bestimmung (argum „in der Regel“) – wie nach der oben dargestellten deutschen Rechtslage (die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Dt. AsylG ist im Wesentlichen dem Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 vergleichbar) – die Verfolgungsprovokation durch Nachfluchtgründe, die der Betreffende nach Abschluss des ersten Asylverfahrens selbst geschaffen hat, grundsätzlich unter Missbrauchsverdacht gestellt; die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.
Demnach wäre durch § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Art. 5 Abs. 3 StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des § 3 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).Demnach wäre durch Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 – jedenfalls unter Zugrundelegung der dargestellten Auslegung des Artikel 5, Absatz 3, StatusRL – unionsrechtskonform. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Judikatur auch die grundsätzliche Beachtlichkeit bzw. Anwendbarkeit des Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 im Verfahren über einen Folgeantrag zur Gewährung internationalen Schutzes angenommen vergleiche etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2018/14/0292; 28.8.2019, Ra 2019/14/0299; 7.10.2020, Ra 2019/20/0358).
Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Art. 267 AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“Da die Anwendung des Unionsrechts und dessen Auslegung nicht als derart offenkundig erscheinen, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, wird diese Vorlagefrage gemäß Artikel 267, AEUV mit dem Ersuchen um Vorabentscheidung vorgelegt.“
Gemäß den getroffenen Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung sind die vom Verwaltungsgerichtshof an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtete Fragen präjudiziell, verfahrens- und entscheidungswesentlich: Der BF behauptete erstmals im verfahrensgegenständlichen Folgeantragsverfahren eine entscheidungswesentliche Verfestigung seines christlichen Glaubens. Die Verfolgungsgefahr würde daher auf Umständen beruhen, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat. Die Zuerkennung von Asyl kommt daher „in der Regel“ nicht in Betracht, es sei denn, dass es dem Antragsteller (im Folgeverfahren) gelingt, die gesetzliche Missbrauchsvermutung zu widerlegen.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung liegen somit vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der Erwägungen wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Asylverfahren Aussetzung EuGH Konversion Nachfluchtgründe Präjudizialität Rechtsmissbrauch Religion staatliche Verfolgung Unionsrecht Verwaltungsgerichtshof Vorabentscheidungsverfahren VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W231.2171746.4.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024