TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 89/18/0006

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §38 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Anna N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. November 1988, Zl. MA 70-10/879/88/Str, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 16. November 1988 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, am 9. März 1987 um 07.45 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Fahrzeuges in Wien 3, in der Vorderen Zollamtsstraße Kreuzung Marxergasse, Richtung Obere Weißgerberstraße, nicht vor der Haltelinie angehalten, sondern in die Kreuzung mit der Marxergasse eingefahren zu sein, obwohl die Verkehrslichtsignalanlage "rotes Licht" gezeigt habe. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) über sie verhängt wurde. Zur Begründung führte die Landesregierung aus, die Beschwerdeführerin bestreite die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und führe im wesentlichen aus, sie sei sicher nicht bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren. Dies hätte mit ziemlicher Sicherheit einen Unfall zur Folge gehabt. Dem seien jedoch die Anzeige und die Zeugenaussagen des Meldungslegers entgegenzuhalten. Nach dessen Angaben habe die Beschwerdeführerin als Lenkerin des fraglichen Fahrzeuges zur Tatzeit am angeführten Ort das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet. Der Meldungsleger habe auch festgehalten, daß jene Ampel Rotlicht gezeigt habe, welche für die Fahrtrichtung des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin bestimmt gewesen sei, was sich auch aus der von ihm erstellten Handskizze ersehen lasse. Für die Berufungsbehörde gebe es keine Veranlassung, an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Er unterliege auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht und es träfen ihn im Falle einer Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen. Seine Angaben seien klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Es ergebe sich aus dem Akt auch kein Anhaltspunkt, daß er eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Den zur Wahrnehmung des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Sicherheitsorganen müsse zugemutet werden, verläßliche Angaben über das Verkehrsverhalten von Verkehrsteilnehmern machen zu können. Hiezu zähle zweifellos die Feststellung, daß der Lenker eines Fahrzeuges das Rotlicht einer Verkehrslichtsignalanlage beachte. Völlig unerheblich sei hiebei die Frage, wieweit die Beschwerdeführerin beim Aufleuchten des Rotlichtes von der Haltelinie entfernt gewesen sei und mit welcher Geschwindigkeit sie sich der Kreuzung genähert habe, da für die Erfüllung des Tatbestandes des § 38 Abs. 5 StVO 1960 lediglich maßgeblich ist, daß nach Aufleuchten des Rotlichtes in die Kreuzung eingefahren wird. Angaben des Meldungslegers darüber, daß der Beschwerdeführerin ein sicheres und rechtzeitiges Anhalten infolge des Rotlichtes der Verkehrslichtsignalanlage möglich gewesen wäre, seien eben lediglich dahingehend zu verstehen, daß ihr bei gehöriger Aufmerksamkeit und bei Beachtung der Verkehrslichtsignalanlage ein sicheres Anhalten hätte möglich sein müssen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, auf der Skizze des Meldungslegers lasse sich der genaue Standort nicht erkennen und der Standort des Meldungslegers müsse sich nach diesem Maßstab innerhalb der Mauern des Eckbaues Marxergasse/Vordere Zollamtsstraße befinden, so sei dem entgegenzuhalten, daß es sich bei der Aufzeichnung des Meldungslegers um eine Handskizze handle, die nicht maßstabgetreu sei, aber rein informativ ihren Zweck erfülle. Es sei doch eindeutig zu ersehen, daß 2 Ampelanlagen vorhanden sein, eine zum Linksabbiegen und eine zum Geradeausfahren und daß die Beschwerdeführerin am äußersten rechten Fahrstreifen geradeaus gefahren sei, wobei nach den eindeutigen Angaben des Meldungslegers zur Tatzeit die Ampel für das Geradeausfahren Rotlicht gezeigt habe. Die Zeugin Sabine B. habe bei der Einvernahme am 27. Juli 1988 im wesentlichen ausgesagt, sie wisse genau, daß ihre Mutter die fragliche Kreuzung bei Grünlicht überquert habe, einen Irrtum schließe sie aus, sie habe auf die Lichtampel hinaufgeschaut und gesehen, daß Grünlicht gewesen sei. Es entspreche allerdings nicht der Lebenserfahrung, daß ein noch dazu kurz vor dem Aussteigen befindlicher Beifahrer dem Verkehrsgeschehen bzw. einer Verkehrlichtsignalanlage ein besonderes Augenmerk zuwende, sofern nicht besondere Umstände dafür sprechen, für deren Vorliegen es aber keinen wie immer gearteten Anhaltspunkt gebe. Weiters könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Zeugin den Vorfall an der Ampel bzw. das Überfahren der gegenständlichen Kreuzungsanlage mit einer anderen Begebenheit bzw. Fahrt zu einem anderen Zeitpunkt an derselben Kreuzung, bei der die Beschwerdeführerin bei Grünlicht die Kreuzung übersetzt habe, was sicherlich der Regelfall sei, verwechselt habe. Eine solche Verwechslung könne hingegen bei der Aussage des Meldungslegers ausgeschlossen werden, sei er doch unter anderem dazu bestellt, die Einhaltung der Verkehrsvorschriften durch Verkehrsteilnehmer zu beobachten und er könne sich hiebei auf die Wahrnehmung des Wesentlichen konzentrieren, ein Vorteil, den ein nicht primär auf die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung durch den Lenker achtender Beifahrer sicherlich nicht habe. Es folgen sodann Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bekämpft mit ihrem Vorbringen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weshalb daran zu erinnern ist, daß die Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Ob eine vorgenommene Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. die Version des Meldungslegers und nicht die des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, ist hingegen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als frei von Rechtsirrtum:

Aus der vom Meldungsleger verfaßten und vorgelegten (nicht maßstabgerechten) Handskizze ist erkennbar, daß es sich beim Tatort um eine rechtwinkelige Kreuzung handelt, bei der die Verkehrslichtsignalanlage annähernd in der Mitte der Kreuzung angebracht ist. Die Verkehrslichtsignalanlage besteht (in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin gesehen) aus 2 Ampeln, von denen eine dem Geradeausverkehr und eine dem Linksabbiegeverkehr zugeordnet ist. Aus der Skizze ergibt sich ferner, daß die Beschwerdeführerin unter Benützung des äußersten rechten Fahrstreifens die Kreuzung in gerader Richtung übersetzt hat und daß der Meldungsleger zur Tatzeit außerhalb der Fahrbahnen (wohl am Gehsteig) bei jenem Schnittpunkt der Fahrbahnen stand, welcher in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin gesehen rechts vor der Kreuzung lag. Der Verwaltungsgerichtshof vermag unter diesen Umständen nicht zu erkennen, warum es des von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens beantragten Lokalaugenscheins bedurft hätte, um zu beurteilen, ob der Meldungsleger tatsächlich von seinem Standpunkt aus die Verkehrslichtsignalanlage beobachten konnte, zumal auch die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände geltend machen konnte, die eine derartige Unmöglichkeit begründen könnten. In der Unterlassung der Vornahme des Lokalaugenscheines ist daher ein der belangten Behörde unterlaufener Verfahrensverstoß nicht gelegen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu folgen, es wäre dem Meldungsleger unmöglich gewesen, sowohl die Schaltung der Verkehrslichtsignalanlage als auch Fahrtrichtung, annähernde Geschwindigkeit, Entfernung von der Haltelinie im Zeitpunkt des Aufleuchtens des Rotlichtes und Kennzeichen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin gleichzeitig wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei nämlich, daß der Meldungsleger insbesondere Geschwindigkeit und Kennzeichen des Fahrzeuges der Beschwerdeführerin ja auch noch beobachten konnte, während sich das Fahrzeug der Beschwerdeführerin von ihm entfernte.

Der Verwaltungsgerichtshof kann somit nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf mangelhafte Sachverhaltsgrundlagen gegründet oder unschlüssig wäre. Soweit sich die Beschwerde aber mit Fragen der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen befaßt, berührt sie die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen Elemente der Beweiswürdigung, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Da sich die Beschwerde somit als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989180006.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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