TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 87/18/0096

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §24 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der RN gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Juni 1987, Zl. MA 70-9/503/87/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 29. Juni 1987 wurde die Beschwerdeführerin einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft, weil sie am 6. Dezember 1985 um 21,30 Uhr in "Wien 1., Akademiestraße ONr. 7 - Mahlerstraße" als Lenkerin mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeug im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten habe.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin die ihr zugestellte Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG 1967 aus den von ihr geltend gemachten Gründen "unbeachtet lassen durfte", weil die belangte Behörde aus dem Unterbleiben einer Antwort auf diese Aufforderung keine Schlußfolgerungen hinsichtlich der Tätereigenschaft der Beschwerdeführerin gezogen hat.

Mit dem übrigen Beschwerdevorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde, weshalb daran zu erinnern ist, daß dem Verwaltungsgerichtshof eine diesbezügliche Kontrolle nur insoweit zusteht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber, ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Der Gerichtshof kann der belangten Behörde weder eine unschlüssige Argumentation noch die Unterlassung erfolgversprechender zusätzlicher Erhebungen vorwerfen, wenn sie ihren Schuldspruch auf die Angaben des als Zeugen vernommenen Meldungslegers gestützt hat und der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, weil der bloße Hinweis der Beschwerdeführerin, nicht sie, sondern eine andere Person sei mit ihrem Pkw unterwegs gewesen und auch diese habe das Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht am behaupteten Tatort abgestellt, allenfalls dann zur Widerlegung der mit einer Skizze belegten Ausführungen des Meldungslegers geeignet gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin ihre Behauptungen zumindest durch eine Namhaftmachung jener Person konkretisiert hätte, welche das Fahrzeug am Tatort abgestellt haben soll. Da die Beschwerdeführerin jedoch diesbezügliche Angaben unterlassen hat, obwohl sie als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges dazu in der Lage gewesen sein müßte (und dies auch in der Beschwerde gar nicht in Abrede gestellt hat), bestand für die belangte Behörde keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Die weitere Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr Fahrzeug sei "als drittes Fahrzeug nach dem Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt worden" und "die beiden anderen zum Kreuzungsbereich zu geparkten Fahrzeuge hätten es auf Grund der jeweiligen Pkw-Längen mit sich gebracht, daß der Pkw der Beschwerdeführerin mindestens 8 m vom Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder abgestellt hätte werden können", steht im Gegensatz zu den Ausführungen des Meldungslegers, welcher anläßlich seiner Einvernahme als Zeuge in Übereinstimmung mit der von ihm angefertigten Skizze ausdrücklich erklärt hat, daß "das Fahrzeug mit einem Teil direkt am Schnittpunkt stand". Warum der Meldungsleger nicht in der Lage gewesen sein sollte, einwandfrei zu erkennen, daß das - unter Angabe des Kennzeichens beschriebene - Fahrzeug der Beschwerdeführerin und nicht ein anderes teilweise "am Schnittpunkt" gestanden ist, vermochte auch die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen. Ein unter dem Gesichtspunkt des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevanter diesbezüglicher Begründungsmangel ist nicht zu erkennen, weil die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die - ihrer Meinung nach glaubwürdigen - Angaben des Meldungslegers der schon wiedergegebenen Darstellung der Beschwerdeführerin gegenübergestellt hat.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180096.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten