Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W147 2276486-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04. April 2023, GZ: 0002386004, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04. April 2023, GZ: 0002386004, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
, ,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 07. Dezember 2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Erwachsenenvertreterin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
2. Mit Bescheid vom 04. April 2023, GZ: 0002386004, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab und führte begründend aus, dass das Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 11. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin über ihre Erwachsenenvertretung über das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und sie zur Übermittlung weiterer Unterlagen aufgefordert.
6. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 informierte die Erwachsenenvertreterin der Beschwerdeführerin das Bundesverwaltungsgericht über deren Ableben, ersuchte um die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und übermittelte einen Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 07. September 2023, aus dem hervorgeht, dass die Verlassenschaft den drei Töchtern der Beschwerdeführerin (darunter die Erwachsenenvertreterin) zu je einem Drittel eingeantwortet werde.
7. Mit Schreiben vom 09. November 2023 wurden die weiteren Erbinnen der Beschwerdeführerin aufgefordert bekannt zu geben, ob sie in das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Parteien eintreten.
8. Hierauf gaben die Erbinnen der Beschwerdeführerin bekannt, nicht in das Verfahren als Partei eintreten zu wollen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin verstarb am 20. Juli 2023.
1.2. Die eingeantworteten Erbinnen der Beschwerdeführerin erklärten, nicht in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Partei eintreten zu wollen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Einantwortungsbeschluss von einer der Erbinnen übermittelt, in weiterer Folge langte eine Erklärung der eingeantworteten Erbinnen ein, wonach diese nicht in das Verfahren eintreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz – RGG, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2021, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz – RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr.109/2021, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auch das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A) Einstellung:
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. In Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, wie auch beim Wegfall einer Partei, sind jene durch Einstellung zu beenden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (Stand 1.10.2018, rdb.at) § 28 VwGVG RZ 5).Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. In Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch verloren geht, wie auch beim Wegfall einer Partei, sind jene durch Einstellung zu beenden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 (Stand 1.10.2018, rdb.at) Paragraph 28, VwGVG RZ 5).
Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und §31 Abs. 1 VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Beschluss vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047-11, fest, aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und §31 Absatz eins, VwGVG gehe hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt.
Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Tod eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren führt jener zum Wegfall der Partei und zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde, weshalb grundsätzlich mit Einstellung vorzugehen ist. Handelt es sich beim Verfahrensgegenstand jedoch um vermögensrechtliche Ansprüche, die in den Nachlass fallen, so können die eingeantworteten Erben erklären, als Partei in das Verfahren einzutreten, in welchem Fall das Verfahren fortzusetzen ist (VwGH 16.09.1997, 95/08/0123).
Im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren war über die Befreiung von den Rundfunkgebühren und somit über vermögensrechtliche Ansprüche, die in den Nachlass fallen, zu erkennen. Die eingeantworteten Erbinnen der verstorbenen Beschwerdeführerin wurden aufgefordert, bekannt zu geben, ob sie beabsichtigen, in das Verfahren als Partei einzutreten. Da diese in weiterer Folge ausdrücklich erklärten, nicht in das Verfahren als Partei eintreten zu wollen, kann das Verfahren aufgrund des Wegfalls der beschwerdeführenden Partei nicht fortgesetzt werden.
Infolge des Todes des Beschwerdeführers und mangels Eintritt der eingeantworteten Erbinnen war das Verfahren wegen Gegenstandlosigkeit der Beschwerde mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Einantwortung Einstellung Gegenstandslosigkeit Nachlassvermögen Rechtsnachfolger Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung vermögenswerter AnspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W147.2276486.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024