TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 88/18/0329

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs2a litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler,

Dr. Degischer, DDr. Jakusch und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Eduard N gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 21. Juni 1988, Zl. MA 70-12/83/88, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89 a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 21. Juni 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89 a Abs. 2, 7 und 7 a StVO 1960 in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978 betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen die Kosten für die Entfernung des in Wien 5, Kleine Neugasse 3, verkehrsbehindernd abgestellten Kraftfahrzeuges und dessen Aufbewahrung in der Höhe von insgesamt S 1.260,-- vorgeschrieben. Zur Begründung wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, der Beschwerdeführer sei unbestrittenermaßen Zulassungsbesitzer des entfernten Pkw's. Es werde von ihm zugestanden, daß er sein Fahrzeug am späteren Einsatzort abgestellt habe, weiters daß dieses mit der halben Fahrzeuglänge in die Einfahrt geragt habe. Der Meldungsleger habe in der Anzeige festgehalten, daß durch die Abstellung des Fahrzeuges ein anderer Fahrzeuglenker am "Weg-Zufahren" gehindert gewesen sei. Diese Feststellung sei in der Meldung vom 23. Jänner 1987 durch die Angabe, Firmenfahrzeuge einer näher bezeichneten Firma seien beim Ein- und Ausfahren gehindert gewesen, konkretisiert worden. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob ein Lkw oder ein Spezial- oder Sonderfahrzeug (Hubstapler) am Zufahren gehindert gewesen sei. Mit dem Vorbringen, die gegenständliche Grundstückseinfahrt sei für den Beschwerdeführer als solche nicht erkennbar gewesen, da sie lediglich das Befahren mit Fahrzeugen einer Spurweite von 1,6 m oder weniger zulasse, sei für ihn nichts zu gewinnen. Zum einen seien auch Pkw mit derartigen Dimensionen durchaus im Verkehr, zum anderen werde die gegenständliche Einfahrt eben üblicherweise mit Hubstaplern befahren, welche eine noch schmälere Spurweite aufweisen könnten. Der Beschwerdeführer habe somit die Erkennbarkeit der Einfahrt nicht in Abrede gestellt, zumal er durchaus in der Lage gewesen sei, diese wesentlichen Details (BreiteÜ) zu beschreiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen geltend, die belangte Behörde habe das Gesetz deshalb fehlerhaft angewendet, weil selbst bei dem von ihr festgestellten Sachverhalt eine konkrete Behinderung nicht vorgelegen sei. Die Abschleppung sei bereits um 10.58 Uhr veranlaßt worden, obwohl nach Angaben des Aufforderers erst um die Mittagszeit ein Lkw erwartet worden sei.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einerseits deshalb nicht darzutun, weil es sich bei dem Vorbringen, es sei erst um die Mittagszeit ein Lkw erwartet worden, um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt. Dieses Vorbringen steht im übrigen in Widerspruch zum Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten, in welchen sich eine Aussage des Aufforderers findet, in welcher er angab, der in Rede stehende Pkw sei schon mindestens 2 Tage auf diesem Platz gestanden und habe die Ein- und Ausfahrt blockiert. Er habe sich bemüht, den Besitzer zu eruieren. Da dies nicht gelungen sei und "wir die Geschäftsstörung (Hubstapler blockiert), nicht mehr weiter in Kauf nehmen konnten", habe er sich an die Polizei um Abhilfe gewandt.

Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen aber geltend machen wollen, daß im Zeitpunkt der Abschleppung nicht unmittelbar ein Fahrzeug des Aufforderers am Passieren der Einfahrt gehindert worden sei, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher in seiner Entscheidung eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195, dargetan hat, daß in jenen Fällen, wo das Gesetz als Voraussetzung für die Entfernung eines Hindernisses verlangt, daß Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, nicht eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist, sondern die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung ausreicht.

Da zufolge § 89 a Abs. 2 und 2 a lit. c StVO 1960 die Behörde die Entfernung eines stehenden Fahrzeuges zu veranlassen hat, wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist, bildet es keine rechtswidrige Gesetzesanwendung, wenn die belangte Behörde bei dem von ihr festgestellten Sachverhalt die Entfernung des in Rede stehenden Pkw veranlaßt hat. Denn daß eine Hinderung der Benützung der Einfahrt mit Hubstaplern im Sinne der konkreten Besorgnis einer solchen Hinderung vorgelegen war, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.

Mit dem weiteren Vorbringen, die belangte Behörde hätte "allein schon aus der unpräzisen Darstellung des Meldungslegers ... erkennen müssen, daß der Sachverhalt äußerst mangelhaft festgestellt wurde" und daher eine "neuerliche Sachverständigenfeststellung durchführen müssen", vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzutun, weil er nicht aufzeigt, welche anderen Ermittlungen die Behörde durchführen und welche anderen Feststellungen sie hätte treffen sollen, sodaß für den Verwaltungsgerichtshof die Relevanz des behaupteten Verfahrensverstoßes nicht erkennbar ist (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Da sich die Beschwerde somit zur Gänze als nicht berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988180329.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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