TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/19 W114 2277608-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2023
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Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W114 2277608-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , vom 06.06.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.05.2023, AZ II/4/17-997714001, betreffend die Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Weinmarktordnung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 27.07.2023 zu AZ II/4/17-997714001 und Vorlageantrag vom 11.08.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , vom 06.06.2023 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 30.05.2023, AZ II/4/17-997714001, betreffend die Gewährung einer Beihilfe für Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Weinmarktordnung nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 27.07.2023 zu AZ II/4/17-997714001 und Vorlageantrag vom 11.08.2023, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung der AMA wird vollinhaltlich bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Am 08.02.2022 stellte XXXX BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) im Wege der Bezirkshauptmannschaft (BH) Krems als katasterführende Stelle gemäß § 12 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 einen Antrag auf „Genehmigung zur Durchführung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen“ für folgende Flächen:1. Am 08.02.2022 stellte römisch 40 BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) im Wege der Bezirkshauptmannschaft (BH) Krems als katasterführende Stelle gemäß Paragraph 12, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, einen Antrag auf „Genehmigung zur Durchführung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen“ für folgende Flächen:

KG Nr.

Name der KG

Grundstücksnummer (GstNr.)

Rebfläche in m2

12215

Langenlois

5401/1

1180

12215

Langenlois

5401/2

1200

2.       Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2022, AZ II/4/17-9128877027, wurde dem Antrag auf Genehmigung der eine voraussichtliche maximale Beihilfe mit einem Ausmaß von EUR XXXX für die Durchführung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen genehmigt.2. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2022, AZ II/4/17-9128877027, wurde dem Antrag auf Genehmigung der eine voraussichtliche maximale Beihilfe mit einem Ausmaß von EUR römisch 40 für die Durchführung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen genehmigt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3.       Mit Antrag auf Gewährung der Beihilfe zur Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen vom 08.03.2023 wurde vom BF der Abschluss der Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme zur Antragsnummer W30_19/2909 mitgeteilt. Dabei wurde hingewiesen, dass die Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme am 07.03.2023 abgeschlossen worden wären. Nunmehr wurden – nach Abschluss der Umstellungsarbeiten zur Förderung folgende Flächen beantragt:

KG Nr.

Name der KG

Grundstücksnummer (GstNr.)

Rebfläche in m2

12215

Langenlois

5401/1

1170

12215

Langenlois

5401/2

1190

4.       Die katasterführende Stelle (Bezirkshauptmannschaft Krems) überprüfte das Flächenausmaß der beiden förderfähigen Flächen und stellte am 20.03.2023 fest, dass auf dem Grundstück mit der GstNr. 5401/1 nur eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 930 m2, und auf dem Grundstück mit der GstNr. 5401/2 nur eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 890 m2 vorhanden sei.

5.       Mit Bescheid der AMA vom 30.05.2023, AZ II/4/17-997714001, wurde der am 08.03.2023 im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA eingereichte Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Weinmarktordnung abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass bei der Überprüfung Ihres Antrags durch die katasterführende Stelle am 20.03.2023 festgestellt worden sei, dass weniger als 50 % der genehmigten Fläche tatsächlich umgestellt worden sei. Für die beantragte Umstellungsfläche könne daher gemäß § Art. 54 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1149 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, keine Beihilfe gewährt werden.5. Mit Bescheid der AMA vom 30.05.2023, AZ II/4/17-997714001, wurde der am 08.03.2023 im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA eingereichte Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Weinmarktordnung abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass bei der Überprüfung Ihres Antrags durch die katasterführende Stelle am 20.03.2023 festgestellt worden sei, dass weniger als 50 % der genehmigten Fläche tatsächlich umgestellt worden sei. Für die beantragte Umstellungsfläche könne daher gemäß Paragraph Artikel 54, Absatz 4, der Verordnung (EU) 2016/1149 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, keine Beihilfe gewährt werden.

6.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 06.06.2023 Beschwerde. Inhaltlich behauptete der Beschwerdeführer, dass die förderfähige Fläche größer sei, als diese durch die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau als katasterführende Stelle erhoben worden sei.

7.       Die AMA führte am 12.06.2023 eigenständig eine Nachvermessung durch.

8.       Ohne dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Nachvermessung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Stellungnahme zu übermitteln und ihm derart die Möglichkeit zu einer entgegnenden Stellungnahme zu geben, erließ die AMA am 27.07.2023 zum AZ II/4/17-997714001 eine Beschwerdevorentscheidung.

In dieser Entscheidung wies die AMA darauf hin, dass sie am 12.06.2023 eine Neuvermessung „der beantragten Fläche“ mittels GPS durchgeführt habe. Dabei habe sie auf dem Grundstück mit der GstNr. 5401/1 nur eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 936,71 m2, und auf dem Grundstück mit der GstNr. 5401/2 nur eine förderfähige Fläche mit einem Ausmaß von 888,77 m2 erhoben. Daraus ergebe sich eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 1.825,48 m2.

In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde nunmehr begründend hingewiesen, dass die festgestellte förderfähige Rebfläche im Ausmaß von 1.825,48 m2 die Mindestgröße von 2.000 m2, die sich aus § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ergebe, unterschreite, weswegen der Förderantrag abzuweisen sei.In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde nunmehr begründend hingewiesen, dass die festgestellte förderfähige Rebfläche im Ausmaß von 1.825,48 m2 die Mindestgröße von 2.000 m2, die sich aus Paragraph 14, Absatz 2, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, ergebe, unterschreite, weswegen der Förderantrag abzuweisen sei.

9.       Gegen diese Entscheidung erhob der BF mit E-Mail am 11.08.2023 einen Vorlageantrag und wies darauf hin, dass die beiden Grundstücke eine Flächengröße von fast 3.000 m2 hätten.

10.      Die AMA legte dem BVwG am 06.09.2023 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

11.      Mit Schreiben des BVwG vom 06.09.2023 forderte das BVwG den BF auf nachvollziehbarer fachlicher und sachlicher Ebene darzulegen, warum er der Auffassung sei, dass die verfahrensgegenständliche Rebfläche größer als 2.000 m2 sei.

12.      Mit E-Mail vom 17.09.2023 beantragte der BF eine Frist bis Ende November 2023, um den angeforderten Nachweis zu erbringen, was ihm vom erkennenden Gericht am 19.09.2023 gestattet wurde.

13.      In einer Stellungnahme vom 19.11.2023 wies der BF darauf hin, dass er selbst unter Zuhilfenahme eines Maßbandes die Länge der insgesamt 13 Rebstockzeilen auf den beiden Grundstücken nachgemessen habe. Berücksichtigend, dass der Zeilenabstand jeweils exakt 2,4 m betrage, könne man die addierten Rebstockzeilenlängen mit 2,4 m multiplizieren und erhalte damit die förderfähige Rebstockfläche. Er habe die jeweiligen Rebstockzeilenlängen bei jedem Grundstück addiert und jeweils mit 2,4 m multipliziert. Dabei habe er für das Grundstück mit der GrstNr. 5401/1 eine Rebstockfläche mit 1018,32 m2, und für das Grundstück mit der GrstNr. 5401/2 eine Rebstockfläche mit 993,84 m2 ermittelt.

14.      Nachdem das erkennende Gericht keinen der vorgenommenen Flächenvermessungen Glauben zu schenken vermochte, wurde mit dem Vermessungsamt Krems an der Donau Kontakt aufgenommen und im Rahmen eines Amtshilfeersuchens des BVwG ersucht, in Anwesenheit des erkennenden Richters eine Vermessung der verfahrensgegenständlichen Rebstockflächen vorzunehmen.

15.      Diese Vermessung in Anwesenheit des erkennenden Richters durch das Vermessungsamt Krems an der Donau erfolgte am 06.12.2023. Dabei wurde die exakte koordinatenmäßige Lage eines jeden ersten und eines jeden letzten Rebstockes jeder Rebstockzeile erhoben. Es wurde auf beiden Grundstücken durch die geradlinige Verbindung dieser Meßpunkte, die jeweilige Rebstockfläche ermittelt. Anschließend wurde um diese Innenfläche herum eine zusätzliche Fläche dadurch ermittelt, dass im Abstand von 1,2 m vom jeweiligen Rand der Innenfläche eine zusätzliche Fläche ermittelt wurde. Die jeweilige Innenfläche wurde mit der jeweiligen Außenfläche addiert. Dadurch ergab sich für das Grundstück mit der GrstNr. 5401/1 eine Rebstockfläche mit einem Ausmaß von 1019,88 m2, und für das Grundstück mit der GrstNr. 5401/2 eine Rebstockfläche mit einem Ausmaß von 924,26 m2. Beide Grundstücke weisen damit eine förderfähige Rebstockfläche mit einem Ausmaß von 1944,14 m2 auf. Diese Fläche ist kleiner als 2.000 m2.

16.      Das Ergebnis dieser Ermittlung wurde im Rahmen eines Parteiengehörs an die Parteien des Verfahrens zum Parteiengehör übermittelt und ersucht, ein allfälliges entgegnendes bzw. ergänzendes Vorbringen ehestmöglich, längstens jedoch bis zum 15.12.2023 im BVwG einlangend, zu erheben.

17.      Keine der Parteien hat innerhalb der zugestandenen Frist von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch gemacht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXX .1.1. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. römisch 40 .

1.2. Am 02.08.2019 stellte der BF einen Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen auf den von ihm bewirtschafteten Grundstücken mit den GstNrn. 5401/1 und 5401/2 KG 12215 Langenlois.

1.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der AMA vom 27.04.2022, AZ II/4/17-9128877027, hinsichtlich eines voraussichtlichen Maximalbetrages in Höhe von EUR XXXX genehmigt.1.3. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der AMA vom 27.04.2022, AZ II/4/17-9128877027, hinsichtlich eines voraussichtlichen Maximalbetrages in Höhe von EUR römisch 40 genehmigt.

1.4. Die Überprüfung der Fläche der geförderten Rebstockkultur erfolgte durch die Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau als katasterführende Stelle. Dabei wurde jedoch lediglich eine Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 1820 m2 ermittelt.

1.5. Mit Bescheid der AMA vom 30.05.2023, AZ II/4/17-997714001, wurde der bei der AMA eingereichte Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Weinmarktordnung abgewiesen.

1.6. Aufgrund einer Beschwerde des BF gegen diese Entscheidung führte die AMA eigenständig am 12.06.2023 eine Nachvermessung durch und ermittelte eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 1.825,48 m2.

1.7. Ausgehend davon, dass sich aus § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ergebe, dass erst ab einer Mindestgröße von 2.000 m2 eine Förderung genehmig werden dürfe, wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 27.07.2023, AZ II/4/17-997714001, der am 08.03.2023 im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA eingereichte Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Weinmarktordnung gemäß § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der zitierten Verordnung wegen Unterschreitung der Mindestfläche abgewiesen.1.7. Ausgehend davon, dass sich aus Paragraph 14, Absatz 2, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, ergebe, dass erst ab einer Mindestgröße von 2.000 m2 eine Förderung genehmig werden dürfe, wurde mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 27.07.2023, AZ II/4/17-997714001, der am 08.03.2023 im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA eingereichte Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Weinmarktordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, der zitierten Verordnung wegen Unterschreitung der Mindestfläche abgewiesen.

1.8. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.

1.9. Im Zuge einer durch das BVwG veranlassten und vom Vermessungsamt Krems an der Donau durchgeführten amtswegigen Vermessung der Rebstockflächen auf den beiden Grundstücken mit den GstNrn. 5401/1 und 5401/2 KG 12215 Langenlois am 06.12.2023 wurde – auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 44 der VO (EU) 2016/1150 ergebenden Messmethode für Rebstockflächen - eine Rebstockfläche mit einem Gesamtausmaß von 1944,14 m2 ermittelt.1.9. Im Zuge einer durch das BVwG veranlassten und vom Vermessungsamt Krems an der Donau durchgeführten amtswegigen Vermessung der Rebstockflächen auf den beiden Grundstücken mit den GstNrn. 5401/1 und 5401/2 KG 12215 Langenlois am 06.12.2023 wurde – auch unter Berücksichtigung der sich aus Artikel 44, der VO (EU) 2016/1150 ergebenden Messmethode für Rebstockflächen - eine Rebstockfläche mit einem Gesamtausmaß von 1944,14 m2 ermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der wiedergegebene Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.

Hinsichtlich der von der katasterführenden Stelle, von der AMA und vom BF selbst vorgenommener Vermessungen der verfahrensgegenständlichen Rebstockfläche lagen unterschiedliche Ergebnisse vor. Daher sah sich das erkennende Gericht veranlasst eigenständig unter Zuhilfenahme der Dienste des Vermessungsamtes Krems an der Donau im Zuge der Amtshilfe die verfahrensgegenständliche Rebstockfläche am 06.12.2023 selbst zu ermitteln. Dabei ergab sich eine Rebstockfläche mit einem Ausmaß von 1944,14 m2. Das Ergebnis der in Anwesenheit des entscheidenden Richters erfolgten Vermessung und die vom Vermessungsamt Krems an der Donau durchgeführte Flächenberechnung wurde vom erkennenden Gericht zum Parteiengehör übermittelt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben dazu ein Vorbringen zu erstatten. Weder der BF, noch die AMA haben sich jedoch dazu geäußert, sodass auch das erkennende Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung von einer verfahrensgegenständlichen Rebstockfläche mit einem Ausmaß von 1944,14 m2 ausgeht und seiner Entscheidung zugrunde legt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2021 (MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der Transferzahlungen im Rahmen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Zum Anfechtungsgegenstand:

Die AMA hat unter Hinweis auf das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG, insbesondere auf § 19 Abs. 7 MOG den Bescheid der AMA vom 30.05.2023, AZ II/4/17-997714001, abgeändert und den am 08.03.2023 im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA eingereichten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Weinmarktordnung gemäß § 14 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der zitierten Verordnung wegen Unterschreitung der Mindestfläche abgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.Die AMA hat unter Hinweis auf das Marktordnungsgesetz 2007 – MOG, insbesondere auf Paragraph 19, Absatz 7, MOG den Bescheid der AMA vom 30.05.2023, AZ II/4/17-997714001, abgeändert und den am 08.03.2023 im Wege der katasterführenden Stelle bei der AMA eingereichten Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Weinmarktordnung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, der zitierten Verordnung wegen Unterschreitung der Mindestfläche abgewiesen. Aus der Titulierung und der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung ergibt sich, dass die AMA eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der AMA nach der aktuellen Rechtslage frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der AMA nach der aktuellen Rechtslage frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von sechs Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) § 15 Anm. 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren2 (2018) Paragraph 15, Anmerkung 9 oder Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019), Rz 774). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

3.3. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2004 des Rates, ABl L 347 vom 20.12.2013, S. 671 (in der Folge VO (EU) 1308/2013), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2004, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671 (in der Folge VO (EU) 1308 aus 2013,), lautet auszugsweise:

„Artikel 46

Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Maßnahmen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger zu verbessern.

(2) Die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird nur unterstützt, wenn die Mitgliedstaaten die Aufstellung über ihr Weinbaupotenzial gemäß Artikel 145 Absatz 3 übermitteln.

(3) Die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, die auch dazu beitragen könnte, nachhaltige Produktionsverfahren und den ökologischen Fußabdruck des Weinsektors zu verbessern, darf nur eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten betreffen:

a) Sortenumstellung auch durch Umveredelung;

b) Umbepflanzung von Rebflächen;

c) Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, erforderlich ist;

d) Verbesserungen der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere die Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung.

[…].“

„Artikel 53

Delegierte Befugnisse

Um sicherzustellen, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten für Wein ihre Ziele erreichen und die Finanzmittel der Union effizient und wirksam verwendet werden, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Vorschriften festgelegt werden

a)       über die Verantwortung für die Ausgaben zwischen dem Zeitpunkt des Eingangs der Stützungsprogramme bzw. von Änderungen der Stützungsprogramme bei der Kommission und dem Zeitpunkt ihres Geltungsbeginns;

b)       über den Inhalt der Stützungsprogramme und die Ausgaben, die Verwaltungs- und Personalkosten und die Maßnahmen, die in die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten aufgenommen werden können, sowie die Bedingungen für und die Möglichkeit von Zahlungen über Versicherungsmittler im Falle der Unterstützung für Ernteversicherung gemäß Artikel 49;

c)       über das Erfordernis einer Sicherheitsleistung, wenn ein Beihilfevorschuss gezahlt wird;

d)       über die Verwendung von Begriffen für die Zwecke dieses Abschnittes;

e)       über die Festlegung einer Obergrenze für die Ausgaben für die Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen nach Artikel 46 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c;

f)       über die Vermeidung der Doppelfinanzierung zwischen

i.       den verschiedenen Maßnahmen des Stützungsprogramms eines Mitgliedstaats für Wein und

ii.      dem Stützungsprogramm eines Mitgliedstaats für Wein und dessen Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums bzw. Absatzförderungsprogrammen;

g)       über die Beseitigung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung durch die Erzeuger, die Ausnahmen von dieser Verpflichtung, um zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, und Bestimmungen für die freiwillige Zertifizierung von Brennern, die es den Mitgliedstaaten erlauben, in ihren Programmen die Voraussetzungen für das reibungslose Funktionieren der Stützungsmaßnahmen festzulegen.“

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15.04.2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (in der Folge VO (EU) 2016/1150), lautet auszugsweise:Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15.04.2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (in der Folge VO (EU) 2016/1150), lautet auszugsweise:

„Artikel 23

Auswahlverfahren

(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Anträge fristgerecht gestellt wurden, prüfen jeden einzelnen Antrag und bewerten ihn im Hinblick auf die Einhaltung der für jede Maßnahme ihres Stützungsprogramms festgelegten Vorschriften über den Inhalt der Anträge, die Förderkriterien und die förderfähigen Kosten. Anträge, die diese Anforderungen oder die Förderkriterien nicht erfüllen und die förderfähigen Kosten nicht einhalten, werden als nicht zulässig ausgeschlossen.

(2) Gelten für eine Maßnahme Prioritätskriterien, so prüfen die Mitgliedstaaten alle im Rahmen der betreffenden Maßnahme nach der Bewertung gemäß Absatz 1 als zulässig angesehenen Anträge und teilen jedem dieser Anträge eine Punktzahl zu.

Die Punktzahl berechnet sich auf der Grundlage der durch den Antrag erfüllten Prioritätskriterien und der jedem Prioritätskriterium für die einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Gewichtung.

Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der erzielten Punktzahlen eine Rangliste der zulässigen Anträge.

(3) Wenn der Gesamtwert der zulässigen Anträge für eine Stützungsmaßnahme die dieser Maßnahme in einem bestimmten Haushaltsjahr zugewiesenen Mittel übersteigt, wählen die Mitgliedstaaten die Anträge nach der Reihenfolge der Rangliste gemäß Absatz 2 bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel aus.

Als Alternative können die Mitgliedstaaten eine Mindestpunktzahl als Schwellenwert festsetzen und alle Anträge auswählen, die diese Mindestpunktzahl erreichen. Übersteigt in diesem Fall der Gesamtwert der zulässigen Anträge, die den Schwellenwert erreichen, die für eine Stützungsmaßnahme verfügbaren Mittel, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen auf diese Anträge anteilsmäßig aufteilen.

(4) Die Mitgliedstaaten können einen Schwellenwert festlegen und beschließen, zulässige Anträge, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, auszuschließen, selbst wenn der Wert der zulässigen Anträge die zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt.

[…]“

„Artikel 42

Kontrollen bei Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen über die Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, wird von den Mitgliedstaaten anhand der Weinbaukartei kontrolliert.

Die Mitgliedstaaten erlassen Verfahrensvorschriften für die Kontrolle der Durchführung der einzelnen Aktionen innerhalb des Haushaltsjahres und die im Stützungsantrag angegebene Fläche gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149.

(2) Die tatsächliche Durchführung der Rodung als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen wird durch eine Vor-Ort-Kontrolle überprüft. Bei der Rodung vollständiger Rebparzellen oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt, kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden.

(3) Flächen, für die Vorhaben zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen unterstützt werden, werden vor und nach der Durchführung der Vorhaben systematisch kontrolliert. Die Kontrolle bezieht sich auf die Parzellen, für die ein Stützungsantrag gestellt wurde.

[…]

„Artikel 44

Bepflanzte Fläche

(1) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bestimmt.(1) Für die Maßnahmen gemäß Artikel 46 bzw. 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, wird die mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht. Die bepflanzte Fläche wird gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, bestimmt.

[…]“

Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, lautet auszugsweise:Die Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, lautet auszugsweise:

„Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der DurchführungParagraph eins, (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.       der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,1. der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671,

2.       der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 23 und2. der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 190 vom 15. 07. 2016 Seite 23 und

3.       der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, ABl. Nr. L 190 vom 15. 07. 2016 S. 233. der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 190 vom 15. 07. 2016 Seite 23

[…].“

„Umstrukturierung und Umstellung

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 12. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß § 21 Abs. 1 der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.Paragraph 12, (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, kann ab 16. Oktober 2018 eingereicht werden von einer natürlichen oder juristischen Person oder von einer Personenvereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine mit Reben bepflanzte Fläche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet und innerhalb der unmittelbar vor Antragstellung gelegenen Frist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, einen Mehrfachantrag Flächen abgegeben hat, welcher die von der Umstellungsmaßnahme betroffenen Flächen beinhaltet. Sind die von der/den Umstellungsmaßnahme/n betroffenen Flächen nicht im Mehrfachantrag Flächen des Förderwerbers enthalten, da diese erst nach Ablauf der Frist für die Abgabe des Mehrfachantrag Flächen durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben wurden, so ist zur Überprüfung der im Rahmen der Umstellungsmaßnahme beantragten Flächen jener Mehrfachantrag Flächen heranzuziehen, welcher vom Förderwerber innerhalb der unmittelbar nach Einreichung des Antrags auf Genehmigung gelegenen Frist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Horizontalen GAP-Verordnung in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, abgegeben wurde. Eine Genehmigung des Antrags zur Durchführung der Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung kann erst dann erfolgen, wenn die betreffenden Flächen im Mehrfachantrag Flächen des Antragstellers enthalten sind.

(2) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:
1.         eine ausführliche Beschreibung der beantragten Umstellungsmaßnahme gemäß § 13 zuzüglich der Angabe, inwiefern diese geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,
2.         die für die Umsetzung geplante Frist,
3.         das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e,
4.         das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer, sowie
5.         eine aktuelle Hofkarte, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern ersichtlich sind.
(2) Der Antrag auf Genehmigung hat zu enthalten:, 1. eine ausführliche Beschreibung der beantragten Umstellungsmaßnahme gemäß Paragraph 13, zuzüglich der Angabe, inwiefern diese geeignet ist, eine optimale Anpassung der Produktion an die für den Betrieb zutreffenden Marktverhältnisse zu erreichen,, 2. die für die Umsetzung geplante Frist,, 3. das/die von der Umstellungsmaßnahme betroffene/n Feldstück/e,, 4. das voraussichtliche Ausmaß (Laufmeter bzw. Quadratmeter) der voraussichtlich bepflanzten Fläche, der geplanten Böschung bzw. Mauer, sowie, 5. eine aktuelle Hofkarte, aus der die genaue Lage und Abgrenzung der Umstellungsmaßnahmen sowie die zugehörigen Feldstücksnummern und Parzellennummern ersichtlich sind.

Alle Daten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrags Flächen gemäß Abs. 1 anzugeben.Alle Daten sind auf Basis des aktuellen Mehrfachantrags Flächen gemäß Absatz eins, anzugeben.

(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei der zuständigen katasterführenden Stelle einzureichen. Diese hat eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) sowie eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2016/1150 vorzunehmen.(3) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei der zuständigen katasterführenden Stelle einzureichen. Diese hat eine Überprüfung der Übereinstimmung der Angaben mit den Eintragungen im Rebflächenverzeichnis (Weinbaukataster) sowie eine Vor-Ort-Kontrolle gemäß Artikel 42, der Verordnung (EU) 2016/1150 vorzunehmen.

(4) Wird die Umstellungsmaßnahme auf Flächen geplant, die in den örtlichen Zuständigkeitsbereich mehrerer katasterführender Stellen fallen, so hat der Förderwerber die Bestätigungsvermerke der einzelnen katasterführenden Stellen einzuholen und das vollständig bestätigte Antragsformular bei der für seinen Betriebssitz zuständigen katasterführenden Stelle abzugeben.

(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Abs. 3 geprüften vollständigen Antrag an die AMA weiterzuleiten.(5) Die katasterführende Stelle hat den gemäß Absatz 3, geprüften vollständigen Antrag an die AMA weiterzuleiten.

(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die davon betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.(6) Die AMA hat den Antrag hinsichtlich der Einhaltung der Förderkriterien gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2016/1149 zu prüfen und bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in Paragraph eins, angeführten Rechtsvorschriften nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Budgetmittel mit Bescheid zu genehmigen. Der genehmigende Bescheid hat die genehmigten Umstellungsmaßnahmen, die davon betroffenen Flächen und die voraussichtliche maximale Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten und wird der katasterführenden Stelle von der AMA zur Kenntnis gebracht.

(7) Die AMA ist berechtigt, Sachverständige ihrer Wahl zur Bewertung vorgelegter Umstellungspläne im Hinblick auf die Eignung zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage zuzuziehen. Wird durch diese Bewertung festgestellt, dass ein vorgelegter Umstellungsplan nicht zur Anpassung der Erzeugung an die Marktnachfrage geeignet ist, so hat die AMA den Antrag mit Bescheid abzulehnen.

(8) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Teilmaßnahme gemäß Anhang II erfordert den Abschluss einer allfälligen im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten gleichlautenden Teilmaßnahme.“(8) Die Einreichung eines Antrags auf Genehmigung einer weiteren Teilmaßnahme gemäß Anhang römisch zwei erfordert den Abschluss einer allfälligen im Rahmen eines vorangegangenen Antrags genehmigten gleichlautenden Teilmaßnahme.“

„Förderfähige Flächen

§ 14. (1) Die Fläche eines Weingartens ist dann förderfähig, wenn der Weingarten nach einer im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgten Rodung einer Weingartenfläche neu angelegt wird oder eine aus einer früheren, nicht im Rahmen der Umstellungsmaßnahme geförderten Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt wird.Paragraph 14, (1) Die Fläche eines Weingartens ist dann förderfähig, wenn der Weingarten nach einer im Rahmen der Umstellungsmaßnahme erfolgten Rodung einer Weingartenfläche neu angelegt wird oder eine aus einer früheren, nicht im Rahmen der Umstellungsmaßnahme geförderten Rodung stammende oder umgewandelte Pflanzgenehmigung genutzt wird.

(2) Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 20 Ar nicht unterschreiten; die Summe der umgestellten Rebflächen pro Antrag darf 10 ha nicht überschreiten. Auf Terrassenlagen muss die umgestellte Fläche mindestens 250 Rebstöcke umfassen. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche nicht kleiner als 20 Ar bzw. auf Terrassenlagen nicht kleiner als 250 Rebstöcke sein.

[…].“

„Sanktionen

§ 33. (1) Verstößt ein Förderwerber gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.Paragraph 33, (1) Verstößt ein Förderwerber gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.

[…]“

3.4. Rechtliche Würdigung:

3.4.1. Die europarechtliche Grundlage der vom Beschwerdeführer beantragten Genehmigung zur Durchführung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen auf seinen beiden Grundstücken mit den GstNrn. 5401/1 und 5401/2, jeweils KG 12215 Langenlois bildet die VO (EU) 1308/2013, die ihrerseits hinsichtlich des genaueren Prozedere einerseits durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 und andererseits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 ergänzt wird.3.4.1. Die europarechtliche Grundlage der vom Beschwerdeführer beantragten Genehmigung zur Durchführung der Umstellung und Umstrukturierung von Rebflächen auf seinen beiden Grundstücken mit den GstNrn. 5401/1 und 5401/2, jeweils KG 12215 Langenlois bildet die VO (EU) 1308 aus 2013,, die ihrerseits hinsichtlich des genaueren Prozedere einerseits durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 und andererseits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 ergänzt wird.

Die VO (EU) 2016/1150 enthält in Art. 44 Abs. 1 auch eine Legaldefinition, wie eine Rebstockfläche zu vermessen ist, bzw., dass auf jeder Außenseite auch ein Puffer, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht, hinzuzuzählen ist. In der gegenständlichen Angelegenheit entsprach diese Pufferbreite genau 1,2 m, zumal die Rebstöcke mit einer Setzmaschine sehr exakt gesetzt wurde und dabei ein Abstand zwischen den Pflanzreihen von exakt 2,4 m eingegeben und auch umgesetzt wurde.Die VO (EU) 2016/1150 enthält in Artikel 44, Absatz eins, auch eine Legaldefinition, wie eine Rebstockfläche zu vermessen ist, bzw., dass auf jeder Außenseite auch ein Puffer, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht, hinzuzuzählen ist. In der gegenständlichen Angelegenheit entsprach diese Pufferbreite genau 1,2 m, zumal die Rebstöcke mit einer Setzmaschine sehr exakt gesetzt wurde und dabei ein Abstand zwischen den Pflanzreihen von exakt 2,4 m eingegeben und auch umgesetzt wurde.

Das Ergebnis der durch das Vermessungsamt Krems an der Donau im Amtshilfeweg nach Ersuchen des erkennenden Gerichtes vorgenommenen Vermessung der Rebstockfläche samt Puffer auf den beiden Grundstücken mit den GstNrn. 5401/1 und 5401/2, jeweils KG 12215 Langenlois ergab ein Flächenausmaß von 1944,14 m2, wobei die Vermessung in Anwesenheit des erkennenden Richters des BVwG durchgeführt wurde, der sich derart von einer exakten und korrekt durchgeführten Vermessung der Rebstockfläche durch das Vermessungsamt Krems an der Donau damit selbst auch überzeugen konnte.

Art. 23 Abs. 4 VO (EU) 2016/1150 enthält die Rechtsgrundlage, dass die Mitgliedstaaten der EU einen Schwellenwert festlegen und beschließen können, dass zulässige Förderanträge, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, auszuschließen sind, selbst wenn der Wert aller im entsprechenden Mitgliedsstaat zulässigen Anträge, die diesem Mitgliedsstaat zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt.Artikel 23, Absatz 4, VO (EU) 2016/1150 enthält die Rechtsgrundlage, dass die Mitgliedstaaten der EU einen Schwellenwert festlegen und beschließen können, dass zulässige Förderanträge, die diesen Schwellenwert nicht erreichen, auszuschließen sind, selbst wenn der Wert aller im entsprechenden Mitgliedsstaat zulässigen Anträge, die diesem Mitgliedsstaat zur Verfügung stehenden Mittel nicht übersteigt.

Auch Österreich hat sich für einen solchen Schwellenwert entschieden und auch mehrere Schwellenwerte in § 14 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, rechtsverbindlich verankert.Auch Österreich hat sich für einen solchen Schwellenwert entschieden und auch mehrere Schwellenwerte in Paragraph 14, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, rechtsverbindlich verankert.

Der in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zum Zuge kommende Schwellenwert ist, dass die Größe der umgestellten Rebfläche 20 Ar nicht unterschreiten darf. Ein Ar sind 100 m2. Da dem Förderansuchen des Beschwerdeführers jedoch nur eine Rebstockfläche mit einem Ausmaß von 1.944,14 m2 zugrunde liegt und die Mindestflächengröße 2.000 m2 beträgt, wurde das Förderansuchen des BF von der AMA im Ergebnis rechtskonform abgewiesen. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet dar und die von der AMA erlassene Beschwerdevorentscheidung ist somit vollinhaltlich zu bestätigen.

3.4.2. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich Tatsachen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus ohnehin von keiner Verfahrenspartei beantragt.3.4.2. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich Tatsachen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus ohnehin von keiner Verfahrenspartei beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der Wortlaut der anzuwendenden Rechtsbestimmungen ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Der Wortlaut der anzuwendenden Rechtsbestimmungen ist eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Beihilfefähigkeit Beschwerdevorentscheidung Bewirtschaftung Förderungswürdigkeit Mindestanforderung Schwellenwert Voraussetzungen Vorlageantrag Weinmarktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W114.2277608.1.00

Im RIS seit

22.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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