Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W104 2264658-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch RA XXXX wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 30.10.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA. Arabische Republik Syrien, vertreten durch RA römisch 40 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 30.10.2021 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht:
A)
Gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:Gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG wird dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu erlassen:
I. römisch eins.
Der Gefahr einer Wehrdienstverweigerung kann asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Entscheidend ist dabei ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht.
II. römisch zwei.
Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen.Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2021 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land 2014 wegen des Kriegs und fehlender Arbeit verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, zum Militär eingezogen und getötet zu werden.
1.3. Mit Schriftsatz vom 3.10.2022, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, eine Säumnisbeschwerde.
1.4. Die Beschwerde langte am 27.12.2022 samt Verwaltungsakt am Bundesverwaltungsgericht ein. Bei der Vorlage der Beschwerde brachte die Behörde vor, es liege kein überwiegendes Verschulden vor. Es herrsche eine belastungstechnische Ausnahmesituation.
1.5. Mit Beschluss vom 16.3.2023, Zahl W104 2264658-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde wegen fehlender Glaubhaftmachung, dass die Frist zur Erhebung abgelaufen sei, zurück.
1.6. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung am 2.5.2023 eine außerordentliche Revision wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit.
1.7. Am 23.5.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 30.10.2021 einvernommen.
1.8. Mit Bescheid vom 22.6.2023, Zahl 1288171806/211628105, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Dem Beschwerdeführer wurde aber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
1.9. Mit Erkenntnis vom 11.7.2023, Zahl Ra 2023/20/0213-8, hob der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.3.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
1.10. Mit Schriftsatz vom 24.7.2023, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, übermittelte der Beschwerdeführer, nunmehr durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH vertreten, eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2023 wegen der Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten.
1.11. Mit Erkenntnis vom 6.12.2023, Zahl L508 2264658-2/4E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2023, Zahl 1288171806/211628105, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 30.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.10.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Land 2014 wegen dem Krieg und der drohenden Einziehung zum Militär verlassen. Er habe auch Angst vor dem syrischen Regime.
1.3. Mit Schriftsatz vom 3.10.2022 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.4. Zum überwiegenden Verschulden der Behörde wird festgestellt:
Im gegenständlichen Verfahren wurden nach der Erstbefragung am 30.10.2021 keine weiteren verfahrensleitenden Schritte mehr gesetzt, insbesondere wurde bis zur Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2022 keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt.
1.5. Mit Erkenntnis vom 6.12.2023, Zahl L508 2264658-2/4E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2023, Zahl 1288171806/211628105, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde auf.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Verfahrensakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde
Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG Bundes-Verfassungsgesetz (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Bundes-Verfassungsgesetz (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz ist am 30.10.2021 gestellt worden. Die Säumnisbeschwerde wurde am 3.10.2022 erhoben. Über den Antrag auf internationalen Schutz wurde bis dahin nicht entschieden. Mit Blick auf die – mangels spezieller Regelung im AsylG 2005 – allgemeine Frist des § 73 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG von sechs Monaten ist die gesetzliche Entscheidungsfrist somit abgelaufen. Der am 22.6.2023 erlassene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verletzt die durch die am 27.12.2022 erfolgte Säumnisbeschwerdevorlage eingetretene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache. Deshalb hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde auf (zur ausführlichen rechtlichen Begründung siehe BVwG 6.12.2023, Zahl L508 2264658-2/4E). Der verfahrenseinleitende Antrag auf internationalen Schutz ist am 30.10.2021 gestellt worden. Die Säumnisbeschwerde wurde am 3.10.2022 erhoben. Über den Antrag auf internationalen Schutz wurde bis dahin nicht entschieden. Mit Blick auf die – mangels spezieller Regelung im AsylG 2005 – allgemeine Frist des Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG von sechs Monaten ist die gesetzliche Entscheidungsfrist somit abgelaufen. Der am 22.6.2023 erlassene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl verletzt die durch die am 27.12.2022 erfolgte Säumnisbeschwerdevorlage eingetretene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache. Deshalb hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.6.2023 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde auf (zur ausführlichen rechtlichen Begründung siehe BVwG 6.12.2023, Zahl L508 2264658-2/4E).
Bei der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde war nunmehr das überwiegende Verschulden der Behörde an der Verletzung der Entscheidungsfrist zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 28.6. 2016, Ra 2015/10/0107). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln (vgl. VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in Fällen der Verletzung der Entscheidungspflicht zur Frage des überwiegenden Verschuldens der Behörde ausgesprochen, dass der Begriff des Verschuldens der Behörde nicht im Sinn eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen ist, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war. Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt vor, wenn diese die für die zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 28.6. 2016, Ra 2015/10/0107). Der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde kann die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht vereiteln vergleiche VwGH 24.5.2016, Ro 2016/01/0001).
In der im Zuge der Säumnisbeschwerdevorlage erfolgten Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe frühzeitig (im Sommer 2021) auf den damals bereits bemerkbaren deutlichen Anstieg bei den Asylanträgen reagiert und erste Maßnahmen gesetzt, um die Verfahrensdauer weiterhin möglichst kurz zu halten. So seien beispielweise verfahrensführende Referentinnen und Referenten aus dem fremdenrechtlichen Bereich verstärkt für die Bearbeitung von Asylverfahren eingesetzt worden. Durch diese Bündelung der Kräfte sei es dem BFA im Jahr 2021 gelungen, die Anzahl der Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz bei gleichbleibendem Personalstand zu verdoppeln. Diese Entwicklung habe sich auch im Jahr 2022 fortgesetzt. Zusätzlich zu dieser deutlichen Effizienzsteigerung habe auch bereits ein erstes Personalpaket umgesetzt werden können, ein weiteres Personalpaket befinde sich aktuell bereits am Beginn der Umsetzung. Trotz dieser umfassenden organisatorischen und personellen Optimierungsmaßnahmen und einer damit einhergehenden überdurchschnittlichen Produktivitätssteigerung stelle der in dieser Höhe nicht zu erwartende und weiterhin andauernde Anstieg bei den Asylantragszahlen das BFA vor ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis. Zusätzlich würden auch weitere gänzlich unvorhersehbare Entwicklungen wie der Krieg in der Ukraine und das damit einhergehende vorübergehende Aufenthaltsrecht für Ukraine-Vertriebene eine erhebliche Mehrbelastung für das Bundesamt darstellen. Aus den angeführten Gründen sei es dem BFA derzeit nicht möglich, alle Verfahren in der vorgesehenen Verfahrensfrist zu erledigen, zumal auch unter der Prämisse der vorhandenen logistischen und Personalressourcen trotz Überstundenleistungen keine Verfahrensbeschleunigung mehr gegeben sei. Das Bundesamt treffe daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.
Dazu ist auszuführen, dass der Antrag des Beschwerdeführers bereits am 30.10.2021 gestellt wurde. Die Entscheidungsfrist war zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde fast um das Doppelte überschritten. Im gegenständlichen Verfahren wurden nach der Erstbefragung keine weiteren verfahrensleitenden Schritte gesetzt, insbesondere wurde keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Verwaltungsakt wurde mit 27.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In dem gegenständlichen Verfahren wurden daher fast 14 Monate lang keine Verfahrenshandlungen mehr gesetzt. Eine individuelle Rechtfertigung, warum der konkrete Akt nicht erledigt werden konnte, wurde nicht erstattet. Die Stellungnahme nimmt nur auf die generelle organisatorische Belastung Bezug. Bei organisatorischer Überlastung hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG auf 15 Monate anzuheben. Die unionsrechtliche Ermächtigung findet sich in Art. 31 Abs 3 der Richtlinie 2013/32/EU. Diese lautet:Dazu ist auszuführen, dass der Antrag des Beschwerdeführers bereits am 30.10.2021 gestellt wurde. Die Entscheidungsfrist war zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde fast um das Doppelte überschritten. Im gegenständlichen Verfahren wurden nach der Erstbefragung keine weiteren verfahrensleitenden Schritte gesetzt, insbesondere wurde keine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt. Der Verwaltungsakt wurde mit 27.12.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In dem gegenständlichen Verfahren wurden daher fast 14 Monate lang keine Verfahrenshandlungen mehr gesetzt. Eine individuelle Rechtfertigung, warum der konkrete Akt nicht erledigt werden konnte, wurde nicht erstattet. Die Stellungnahme nimmt nur auf die generelle organisatorische Belastung Bezug. Bei organisatorischer Überlastung hätte der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt, die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG auf 15 Monate anzuheben. Die unionsrechtliche Ermächtigung findet sich in Artikel 31, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU. Diese lautet:
„Artikel 31
Prüfungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel II. (1) Die Mitgliedstaaten bearbeiten Anträge auf internationalen Schutz im Rahmen eines Prüfungsverfahrens unter Beachtung der Grundsätze und Garantien in Kapitel römisch zwei.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird. Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zu behandeln, so beginnt die Sechsmonatsfrist, sobald der für die Prüfung zuständige Mitgliedstaat gemäß jener Verordnung bestimmt ist, sich der Antragsteller im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet und er von der zuständigen Behörde betreut wird.
Die Mitgliedstaaten können die in dem vorliegenden Absatz festgelegte Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern, wenn
a) sich in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben;
b) eine große Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gleichzeitig internationalen Schutz beantragt, so dass es in der Praxis sehr schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist von sechs Monaten abzuschließen;
c) die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Antragsteller seinen Pflichten nach Artikel 13 nicht nachgekommen ist.
Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten die Fristen gemäß diesem Absatz in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten. [...]
Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die gesetzliche Entscheidungsfrist auf 15 Monate anzuheben, nicht Gebrauch gemacht. Dies hätte aber eine Überlastung der gesamten Behörde zumindest indiziert (vgl. VwGH 24.05.2016 Ro 2016/01/0001). Jedoch erscheint es auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Anstiegs der Asylverfahren und der – im Vergleich zur Zeit der hohen Asylantragszahlen 2015/2016, der damals vom Gesetzgeber durch Erstreckung der Entscheidungsfrist Rechnung getragen wurde, inzwischen verbesserten – Personalsituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden konnte.Der Gesetzgeber hat von der Möglichkeit, die gesetzliche Entscheidungsfrist auf 15 Monate anzuheben, nicht Gebrauch gemacht. Dies hätte aber eine Überlastung der gesamten Behörde zumindest indiziert vergleiche VwGH 24.05.2016 Ro 2016/01/0001). Jedoch erscheint es auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Anstiegs der Asylverfahren und der – im Vergleich zur Zeit der hohen Asylantragszahlen 2015 aus 2016,, der damals vom Gesetzgeber durch Erstreckung der Entscheidungsfrist Rechnung getragen wurde, inzwischen verbesserten – Personalsituation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht nachvollziehbar, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden werden konnte.
Schließlich ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindbare Hindernisse verursacht war. Ein überwiegendes Behördenverschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht erscheint daher im konkreten Fall als gegeben, weswegen der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war.
3.2. Zum Teilerkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG3.2. Zum Teilerkenntnis nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht mangels überwiegendem Verschulden der Behörde abzuweisen, besteht die Möglichkeit eines Teilerkenntnisses nach § 28 Abs. 7 VwGVG (vgl. VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht mangels überwiegendem Verschulden der Behörde abzuweisen, besteht die Möglichkeit eines Teilerkenntnisses nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/08/0102).
§ 28 Abs. 7 VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, sich in Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen (RV BlgNR 2009 24. GP 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des § 42 Abs. 4 VwGG. Es kann daher die Rechtsprechung des VwGH zu § 42 Abs. 4 VwGG aF grundsätzlich auf § 28 Abs. 7 VwGVG 2014 übertragen werden (VwGH 28.5.2015, Ro 2015/22/0017). Die Entscheidung über einzelne Rechtsfragen hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. VwGH 28.05.2019 Ra 2018/22/0060).Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG ermöglicht es dem Verwaltungsgericht, sich in Säumnisbeschwerdeverfahren zunächst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken. Die Erläuterungen Regierungsvorlage BlgNR 2009 24. Gesetzgebungsperiode 7) nehmen ausdrücklich Bezug auf die frühere Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG. Es kann daher die Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF grundsätzlich auf Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG 2014 übertragen werden (VwGH 28.5.2015, Ro 2015/22/0017). Die Entscheidung über einzelne Rechtsfragen hat im Spruch des Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche VwGH 28.05.2019 Ra 2018/22/0060).
§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht demnach eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (vgl. VwGH 4. Juli 2016, Ra 2014/04/0015).Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht demnach eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides „verurteilt“. Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines „Teilerkenntnisses“ vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist vergleiche VwGH 4. Juli 2016, Ra 2014/04/0015).
Ausgehend von den festgelegten Rechtsanschauungen (siehe sogleich), ist der Sachverhalt klärungsbedürftig. Um eine asylrelevante Verfolgungsgefahr prüfen zu können, bedarf es Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und einer niederschriftlichen Einvernahme.
3.3. Zu den festgelegten Rechtsanschauungen:
3.3.1. Zu Spruchpunkt A.I. (Asyl):
Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten auszugsweise:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]
Z 13. ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;Ziffer 13, ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten;
Z 14. ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens; […]Ziffer 14, ein Asylwerber: ein Fremder ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens; […]
Status des Asylberechtigten
§ 3.(1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3 Punkt (, eins,) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. […](2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. […]
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich:
Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen diesem Verhalten vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe (vgl. VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vgl. auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht (vgl. VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548; jüngst VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318). Wehrdienstverweigerung im Herkunftsstaat ist asylrelevant, wenn dem Betroffenen wegen diesem Verhalten vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und die Sanktionen die Verhältnismäßigkeit fehlt z.B. eine Gefängnisstrafe vergleiche VwGH 27.04.2011, 2008/23/0124; 23.01.2019, Ra 2019/19/0009; vergleiche auch VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548 sowie VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0274). Ob und wann an den Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl ergangen ist, spielt keine Rolle. Entscheidend für die Frage eines möglichen Asylanspruchs ist vielmehr, ob dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat angesichts des in den Länderfeststellungen ausgewiesenen erhöhten Rekrutierungsdrucks der syrischen Armee und der besonderen Gefährdung von einreisenden Männern im wehrfähigen Alter mit maßgebender Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Wehrdienst droht vergleiche VwGH 19.06.2019, Ra 2018/18/0548; jüngst VwGH 21.12.2022, Ra 2022/18/0318).
3.3.2. Zu Spruchpunkt A. II. (subsidiärer Schutz):3.3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch zwei. (subsidiärer Schutz):
Die maßgebliche Bestimmung des AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigen
§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8, (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1.der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2.dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. [...]
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich:
Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden (vgl. VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes (vgl. VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).Eine allgemeine Kriegssituation in der Heimatregion begründet grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Es muss vielmehr eine Gefährdung des Asylwerbers vorliegen, die über - allgemeine alle gleichtreffende - Unbilligkeiten einer Kriegssituation hinausgehen vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erreichen, müssen also konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen dargelegt werden vergleiche VwGH 10.03.1994, 94/19/0056). Die Rückkehrbefürchtung, Zielscheibe einer Rebellenbewegung in einem Krisengebiet zu werden, ist Ausfluss von genereller Gewalt und Gegenstand des subsidiären Schutzes vergleiche VwGH 21.2.2017, Ra 2016/18/0137).
Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der VwGH stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Art. 3 EMRK ab (vgl. etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).Bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH, 30.01.2018, Ra 2017/20/0406). Der VwGH stellt daher für die Gewährung von subsidiärem Schutz insbesondere auf den Maßstab des Artikel 3, EMRK ab vergleiche etwa VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, zuletzt VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/006). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen. Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein sowie ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen (siehe VwGH 30.5.2001, 97/21/0560).
Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 23.1.2018, Ra 2017/20/0361, mit Verweis auf VwGH 25.5.2016, Ra 2016/19/0036, und 8.9.2016, Ra 2016/20/0063, jeweils mwN).
§ 8 Abs 1 AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der VwGH hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird (vgl VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist nicht unionskonform auszulegen. Der VwGH hat erkannt, dass aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem dann zuzuerkennen ist, „wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Heimatstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK“ bedeuten würde, (im Sinn der bisherigen Non-Refoulement-Prüfung) ableitbar ist, dass für die Gewährung des subsidiären Schutzstatus bereits jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 3, EMRK an sich, unabhängig von einer Verursachung von Akteuren oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat, ausreicht. Eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des EuGH dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, würde demnach die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer - unionsrechtlich nicht geforderten - Auslegung contra legem führen. Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat kann daher auch dann die Zuerkennung von subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen, wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird vergleiche VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Länderinformationen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu ermitteln haben und sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Ebene der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen haben.
3.4. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben umfangreich zitierte Judikatur); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Vorliegen eines überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung im Einzelfall.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben umfangreich zitierte Judikatur); weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Vorliegen eines überwiegenden Verschuldens der belangten Behörde ist eine Frage der Sachverhaltsfeststellung im Einzelfall.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Bürgerkrieg Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst Sachverhaltsfeststellungen Säumnis Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz Überlastung Untätigkeit Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W104.2264658.1.01Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024