Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
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I412 2282609-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 06.11.2023, Zl. 1316559706-231814595, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 06.11.2023, Zl. 1316559706-231814595, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.11.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen Algerien, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.11.2023 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einem Staatsangehörigen Algerien, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheirateten Beschwerdeführer ab dem 17.05.2023 kein Aufenthaltsrecht gemäß § 55 Abs. 3 NAG im Bundesgebiet mehr zugekommen sei, da das gemeinsame Familienleben trotz – noch – aufrechter Ehe iSd § 54 Abs. 5 Z1 NAG nicht mindestens drei Jahre bestanden habe und ihm die alleinige Obsorge für sein ungarisches Kind gemäß § 54 Abs. 5 Z 3 NAG nicht übertragen worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheirateten Beschwerdeführer ab dem 17.05.2023 kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG im Bundesgebiet mehr zugekommen sei, da das gemeinsame Familienleben trotz – noch – aufrechter Ehe iSd Paragraph 54, Absatz 5, Z1 NAG nicht mindestens drei Jahre bestanden habe und ihm die alleinige Obsorge für sein ungarisches Kind gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3, NAG nicht übertragen worden sei.
Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet straffällig geworden und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Zudem sei ihm von seiner Ehegattin im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgeworfen worden, sie bedroht und vergewaltigt zu haben.
Mit dem am 06.12.2023 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den vorangeführten Bescheid, wobei moniert wurde, dass die belangte Behörde mit keinem Wort das Kindeswohl „der Kinder“ des BF geprüft habe und sich auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt habe, inwieweit der Kontakt mit dem minderjährigen Kind weiterhin in der derzeit vorliegenden Form aufrecht erhalten werden könne und habe deswegen verabsäumt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu erheben.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 18.12.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 12.12.2023 wurde mitgeteilt, dass die Ehefrau des BF die Scheidung bzw. eine zukünftige Beziehung mit dem Beschwerdeführer überdenken wolle. Es sei ihr jedenfalls sehr wichtig, dass der BF Kontakt zur gemeinsamen Tochter habe und seine Rolle als Vater wahrnehmen könne. Sie spreche sich gegen eine Trennung der Tochter vom BF aus und würde ihn auch dabei unterstützen, sich in Österreich weiterhin ein Leben aufzubauen. Beantragt wurde die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Frage der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Fremdenregister (IZR).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann u.a. bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN). Die belangte Behörde begründete die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es nicht, zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH, 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände hinzuweisen (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574, mwN). Es ist daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte erforderlich, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist.In diesem Zusammenhang ist auf die besondere Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände hinzuweisen vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2020/14/0574, mwN). Es ist daher die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere der im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten familiären Anknüpfungspunkte erforderlich, was innerhalb von einer Wochenfrist nicht möglich ist.
Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt III. ersatzlos zu beheben war. Der Beschwerde war daher insoweit Folge zu geben, dass Spruchpunkt römisch drei. ersatzlos zu beheben war.
Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils III. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu. Durch die Behebung des angefochtenen Spruchteils römisch drei. kommt der Beschwerde somit aufschiebende Wirkung zu.
Eine mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 21 Abs. 6 BFA-VG, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).Eine mündliche Verhandlung entfiel gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BFA-VG, weil über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres Verfahren und unverzüglich zu entscheiden ist (VwGH 09.06.2015, Ra 2015/08/0049).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Kassation Privat- und Familienleben private Interessen Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I412.2282609.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024