Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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G312 2158101-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2023, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.11.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird keine Folge gegeben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) hält sich laut eigenen Angaben teilweise in Österreich und teilweise in Bosnien und Herzegowina auf. Laut ZMR Auszug bestehen Anmeldungen als Nebenwohnsitz in Wien in den Zeiträumen 2011 für vier Monate, 2012 für 2 Monate, 2013 für vier Monate, 2014 zwei Monate, 2018 bis 2019 sieben Monate. Seit 2021 liegt vom BF überhaupt keine Wohnsitzmeldung mehr in Österreich vor.
Der BF absolvierte in Bosnien seine Schul- bzw. Berufsausbildung. Der BF möchte in Bosnien und Herzegowina heiraten, seine Freundin ist serbische Staatsangehörige. Er hat drei Kinder, diese leben in Bosnien bei ihm und seinem Vater. Seine Freundin hat vier Kinder.
In Österreich leben seine 6jährige Tochter mit der Kindesmutter XXXX , beide ungarische Staatsangehörige. Das alleinige Obsorgerecht für die Tochter liegt bei der Mutter. Der BF verfügt ansonsten keine Familienangehörigen in Österreich. In Österreich leben seine 6jährige Tochter mit der Kindesmutter römisch 40 , beide ungarische Staatsangehörige. Das alleinige Obsorgerecht für die Tochter liegt bei der Mutter. Der BF verfügt ansonsten keine Familienangehörigen in Österreich.
Am XXXX hat der Sohn von XXXX (aus einer vorherigen Beziehung) die Polizei gerufen, da seine Mutter von einem Mann geschlagen wird. Vor Ort bestreitet dies MV, der BF ist am nächsten Tag, nachdem er die gemeinsame Tochter vom Kindergarten abholte und der Mutter brachte, wieder nach Bosnien zurückgekehrt. Am römisch 40 hat der Sohn von römisch 40 (aus einer vorherigen Beziehung) die Polizei gerufen, da seine Mutter von einem Mann geschlagen wird. Vor Ort bestreitet dies MV, der BF ist am nächsten Tag, nachdem er die gemeinsame Tochter vom Kindergarten abholte und der Mutter brachte, wieder nach Bosnien zurückgekehrt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II) und festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig ist (Spruchpunkt III), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt IV) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt V). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erließ aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes gegen den BF den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit dem dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei) und festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Bosnien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf).
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 14.12.2023 gegen den oben genannten Bescheid vor.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Der missbrauche den sichtvermerkfreien Aufenthalt im Schengenraum und überschreite massiv die erlaubte Aufenthaltsdauer.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF unter anderem zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, dass er seit 6 Jahren eine Lebensgemeinschaft zu einer ungarischen Staatsbürgerin unterhalte, auch das gemeinsame Kind sei ungarischer Staatsbürger. Die Beziehung sei wiederholt von Trennungen geprägt, zum Kind bestehe jedoch laufend Kontakt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sowie den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Aufgrund der Erklärung, dass sich die Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sowie den Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung, ergibt sich zweifelsfrei, dass sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids richtet, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung.
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen.
Die belangte Behörde bringt dazu vor, dass sich der BF zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, er dürfe sich innerhalb von 180 Tagen für 90 Tagen zu touristischen Zwecken im Schengenraum aufhalten, er habe die sichtsvermerkfreie Aufenthaltsdauer jedoch massiv überschritten habe. Zudem sei eine Voraussetzung für den sichtvermerksfreien Aufenthalt ausreichend Barmittel für den Aufenthalt und seine Ausreise, jedoch verfüge der BF nicht (mehr) über die nötigen finanziellen Mittel. Die Missachtung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen würden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellen, sowie einen schwerwiegenden Missbrauch der bestehenden sichtvermerksfreien Einreise. Mit seinem Verhalten habe er gezeigt, dass ihm die fremdenrechtlichen Bestimmungen egal seien und er nur am eigenen Verleib im Bundesgebiet interessiert sei.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Auch wenn in Österreich ein Kind des BF lebt, besteht aufgrund der eigenen Angaben des BF – trotz Trennung von der Mutter - laufend Kontakt zum Kind, und zwar ohne dass er mit der Kindesmutter und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt bzw. sie sich im selben Staat aufhalten. Der BF lebt in Bosnien und Herzegowina mit seiner Familie (Vater und den drei Kindern), führt dort eine Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen, die er heiraten will, und hält von dort aus Kontakt zum Kind in Österreich. Somit wird es auch während des laufenden Verfahrens dem BF möglich sein, diesen Kontakt vom Heimatland aus zum Kind aufrecht zu erhalten, da er dies bereits bis jetzt so handhabte.Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Auch wenn in Österreich ein Kind des BF lebt, besteht aufgrund der eigenen Angaben des BF – trotz Trennung von der Mutter - laufend Kontakt zum Kind, und zwar ohne dass er mit der Kindesmutter und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt bzw. sie sich im selben Staat aufhalten. Der BF lebt in Bosnien und Herzegowina mit seiner Familie (Vater und den drei Kindern), führt dort eine Beziehung mit einer serbischen Staatsangehörigen, die er heiraten will, und hält von dort aus Kontakt zum Kind in Österreich. Somit wird es auch während des laufenden Verfahrens dem BF möglich sein, diesen Kontakt vom Heimatland aus zum Kind aufrecht zu erhalten, da er dies bereits bis jetzt so handhabte.
Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G312.2158101.2.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024