TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/19 G308 2282660-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.12.2023
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Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G308 2282660-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird stattgegeben. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird stattgegeben.

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 31.10.202 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 31.10.202 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde – soweit gegenständlich wesentlich – auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus XXXX 2020 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und der Freiheitsentziehung, begangen im XXXX 2020, auf ein bestehendes Waffenverbot sowie das mehrfache Fahren eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand im Jahr 2021 verwiesen. Das gegenständliche Verfahren sei „wegen weiterer Ermittlungen“ aber bis November 2022 ausgesetzt worden. Im November 2022 sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gewährt worden, er habe aber keine Stellungnahme abgegeben. Ein ECRIS-Auszug vom November 2022 weise auch in Deutschland Vorstrafen wegen Sachbeschädigung und mehrfacher vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auf. Begründend wurde – soweit gegenständlich wesentlich – auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers aus römisch 40 2020 zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung und der Freiheitsentziehung, begangen im römisch 40 2020, auf ein bestehendes Waffenverbot sowie das mehrfache Fahren eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand im Jahr 2021 verwiesen. Das gegenständliche Verfahren sei „wegen weiterer Ermittlungen“ aber bis November 2022 ausgesetzt worden. Im November 2022 sei dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gewährt worden, er habe aber keine Stellungnahme abgegeben. Ein ECRIS-Auszug vom November 2022 weise auch in Deutschland Vorstrafen wegen Sachbeschädigung und mehrfacher vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auf.

In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies das Bundesamt auf die unter Spruchpunkt II. angeführte Begründung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes. Es bestünden demnach weder nachgewiesene familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet. Die Familienangehörigen würde alle in Rumänien leben, wo sich bis 2019 auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befunden habe. Es bestünde in Österreich keine soziale Integration, keine Krankenversicherung und habe er auch keine engen persönlichen Verhältnisse zu regeln. Der Beschwerdeführer sei ein Gewalttäter, der regelmäßig Alkohol konsumiere. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe daher ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise, da ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe darstelle. Er verfüge über keine nennenswerten und nachgewiesenen Barmittel und könne daher seinen Aufenthalt oder seine Ausreise nicht aus eigenem finanzieren. In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies das Bundesamt auf die unter Spruchpunkt römisch zwei. angeführte Begründung für die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes. Es bestünden demnach weder nachgewiesene familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet. Die Familienangehörigen würde alle in Rumänien leben, wo sich bis 2019 auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befunden habe. Es bestünde in Österreich keine soziale Integration, keine Krankenversicherung und habe er auch keine engen persönlichen Verhältnisse zu regeln. Der Beschwerdeführer sei ein Gewalttäter, der regelmäßig Alkohol konsumiere. Er habe massiv ein Grundinteresse der Gesellschaft verletzt und bestehe daher ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Ausreise, da ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Ruhe darstelle. Er verfüge über keine nennenswerten und nachgewiesenen Barmittel und könne daher seinen Aufenthalt oder seine Ausreise nicht aus eigenem finanzieren.

Weiters wurde aktenwidrig auf ein strafbares Verhalten im Bereich von Vermögensdelikten verwiesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung, beim Bundesamt am 04.12.2023 einlangend (Datum Poststempel: 30.11.2023), fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde erkennbar beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben sowie er Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidung des Bundesamtes lediglich auf eine strafgerichtliche Verurteilung aus XXXX 2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten stütze. Richtigerweise liege dieser zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der schweren Körperverletzung sowie der Freiheitsentziehung an seiner damaligen Lebensgefährtin begangen habe. Dennoch lasse das Bundesamt die familiären Verhältnisse völlige außer Acht, zumal der Beschwerdeführer mit eben jener Lebensgefährtin seit XXXX .2023 verheiratet sei und mit ihr inzwischen ein gemeinsames Haus gekauft habe. Der Beschwerdeführer sei nie einvernommen worden und könne hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten im Jahr 2020 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr gesprochen werden, zumal laut höchstgerichtlicher Judikatur noch über die Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinausgehende Gründe vorliegen müssten, um eine sofortige Ausreise zu begründen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Entscheidung des Bundesamtes lediglich auf eine strafgerichtliche Verurteilung aus römisch 40 2020 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten stütze. Richtigerweise liege dieser zugrunde, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der schweren Körperverletzung sowie der Freiheitsentziehung an seiner damaligen Lebensgefährtin begangen habe. Dennoch lasse das Bundesamt die familiären Verhältnisse völlige außer Acht, zumal der Beschwerdeführer mit eben jener Lebensgefährtin seit römisch 40 .2023 verheiratet sei und mit ihr inzwischen ein gemeinsames Haus gekauft habe. Der Beschwerdeführer sei nie einvernommen worden und könne hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten im Jahr 2020 zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr von einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr gesprochen werden, zumal laut höchstgerichtlicher Judikatur noch über die Gründe für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hinausgehende Gründe vorliegen müssten, um eine sofortige Ausreise zu begründen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 13.12.2023 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien. Er weist seit August 2019 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet, verfügt seit Februar 2020 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer und ging auch bereits unterschiedlichen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach.

Er weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX 2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie der Freiheitsentziehung gegenüber seiner Lebensgefährtin zu einer vollständig bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf.Er weist in Österreich eine strafgerichtliche Verurteilung vom römisch 40 2020 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung sowie der Freiheitsentziehung gegenüber seiner Lebensgefährtin zu einer vollständig bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf.

Das strafgerichtliche Urteil wurde dem Bundesamt bereits am 05.10.2020 übermittelt. Aktenkundig sind zudem mehrere Verwaltungsstrafverfügungen bzw. Erkenntnisse aus 2019 und 2021 wegen Fahren eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand.

Erst mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.11.2022 trat das Bundesamt an den Beschwerdeführer mit der beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes heran und räumte ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 10 Tagen ein. Eine Stellungnahme gab der Beschwerdeführer nicht ab.

Ebenfalls im November 2022 holte das Bundesamt ECRIS-Auszüge hinsichtlich des Beschwerdeführers ein, woraus sich Vorstrafen in Deutschland wegen Sachbeschädigung und Fahren unter Alkoholeinfluss ergeben.

Ohne weitere Ermittlungen wurde sodann erst im November 2023 der gegenständliche Bescheid vom 31.10.2023 erlassen.

Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich seine Lebensgefährtin und das Opfer seiner Straftat geheiratet. Beide haben gemeinsam in Österreich ein Haus gekauft.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. § 18 BFA-VG lautet:3.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß
§ 18 Abs3 BFA-VG aberkannt, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.
Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß , Paragraph 18, Abs3 BFA-VG aberkannt, da die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesamt in der dazu ergangenen Begründung aber lediglich auf jene Gründe verwiesen, auf welche sie die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes gestützt hat. Es wurden dazu keine näheren – auf den konkreten Fall bezogenen – Überlegungen angestellt und in die Begründung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgenommen.

Vor dem Hintergrund, dass die gerichtliche Straftat aus XXXX 2020 beinahe vier Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nichts weiter zu Schulden hat kommen lassen und die gesamte Zwischenzeit in Österreich gelebt und zweitweise auch gearbeitet hat, können gegenständlich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine derart dringenden Gründe erkannt werden, die die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich oder zulässig machen würde. Vor dem Hintergrund, dass die gerichtliche Straftat aus römisch 40 2020 beinahe vier Jahre zurückliegt, der Beschwerdeführer sich diesbezüglich nichts weiter zu Schulden hat kommen lassen und die gesamte Zwischenzeit in Österreich gelebt und zweitweise auch gearbeitet hat, können gegenständlich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine derart dringenden Gründe erkannt werden, die die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich oder zulässig machen würde.

Schon aus diesen Gründen war der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben, da der angefochtene Bescheid keine entsprechende Begründung zur Notwendigkeit der sofortigen Ausreise des Fremden enthält, die der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur entspricht und sich auch aus dem Akteninhalt im Zuge einer Grobprüfung keine anderen Hinweise entnehmen lassen.

Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

In der Beschwerde wurde insbesondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin, dem Opfer seiner strafbaren Handlungen, verheiratet ist und mit ihr gemeinsam in Österreich ein Haus gekauft hat.

Der Beschwerdeführer machte mit diesem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung Art. 8 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.Der Beschwerdeführer machte mit diesem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung Artikel 8, EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.

Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Es war daher der Beschwerde gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher der Beschwerde gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 31.10.2023 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden.

Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2282660.1.00

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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