Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
B-GlBG §13Spruch
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W246 2246506-1/45E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.08.2021, Zl. PAD/21/00346044/0001, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a und § 19b B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerald KREUZBERGER, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.08.2021, Zl. PAD/21/00346044/0001, betreffend Ersatz des Vermögensschadens und Entschädigung für erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a und Paragraph 19 b, B-GlBG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit „InteressentInnensuche / Planstellenausschreibung“ vom 27.02.2019 schrieb die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die Behörde) die Planstelle des „Stellvertreters des Leiters der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung“ (in der Folge: FGA) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 6) zur Besetzung aus. 1. Mit „InteressentInnensuche / Planstellenausschreibung“ vom 27.02.2019 schrieb die Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: die Behörde) die Planstelle des „Stellvertreters des Leiters der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung“ (in der Folge: FGA) (Verwendungsgruppe E1 / Funktionsgruppe 6) zur Besetzung aus.
2. Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, bewarb sich mit Schreiben vom 08.03.2019 unter Anschluss seines Laufbahndatenblatts auf diese Planstelle. Mit Schreiben vom 03.03. und 05.03.2019 bewarben sich der Mitbewerber XXXX (Leiter des Einsatzreferats des Bezirkspolizeikommandos [in der Folge: BPK] XXXX ) und der Mitbewerber XXXX (Stellvertreter des Leiters der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung [in der Folge: EGFA]) unter Anschluss ihrer Laufbahndatenblätter ebenfalls auf diese Planstelle. Neben diesen drei Bewerbungen traf eine weitere Bewerbung eines externen Bewerbers / einer externen Bewerberin ein.2. Der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, bewarb sich mit Schreiben vom 08.03.2019 unter Anschluss seines Laufbahndatenblatts auf diese Planstelle. Mit Schreiben vom 03.03. und 05.03.2019 bewarben sich der Mitbewerber römisch 40 (Leiter des Einsatzreferats des Bezirkspolizeikommandos [in der Folge: BPK] römisch 40 ) und der Mitbewerber römisch 40 (Stellvertreter des Leiters der zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilung [in der Folge: EGFA]) unter Anschluss ihrer Laufbahndatenblätter ebenfalls auf diese Planstelle. Neben diesen drei Bewerbungen traf eine weitere Bewerbung eines externen Bewerbers / einer externen Bewerberin ein.
3. Mit Schreiben vom 08.03.2019 gab der Kommandant des Stadt- und Bezirkspolizeikommandos (in der Folge: SPK) XXXX ) im Hinblick auf das o.a. Besetzungsverfahren eine Beurteilung zum Beschwerdeführer ab. 3. Mit Schreiben vom 08.03.2019 gab der Kommandant des Stadt- und Bezirkspolizeikommandos (in der Folge: SPK) römisch 40 ) im Hinblick auf das o.a. Besetzungsverfahren eine Beurteilung zum Beschwerdeführer ab.
Der Beschwerdeführer sei bis 31.08.2012 Kommandant des BPK XXXX gewesen. Nach einer Organisationsänderung sei er von dieser Funktion abberufen und ohne Planstelle dem SPK XXXX zugeteilt worden, wo er seit 01.09.2012 im Einsatzreferat verwendet werde. Er verfüge über hervorragende Kenntnisse bzw. Fähigkeiten in der Leitung einer Dienststelle. Er handle bei seinen schriftlichen Erledigungen stets pünktlich, inhaltlich korrekt und getreu den einschlägigen Rechtsvorschriften, die zu erledigenden Aufgaben würden von ihm eigenständig und zur vollsten Zufriedenheit erfüllt werden. Im Hinblick auf sein Verhalten im Dienst und sein Auftreten hielt der Kommandant des SPK XXXX fest, dass der Beschwerdeführer geradlinig sowie engagiert sei und es verstehe, sich auch in schwierigen Situationen mit der erforderlichen Konsequenz durchzusetzen. Der Beschwerdeführer trete gegenüber Behörden und Parteien stets sicher und kompetent auf, wobei er ein ausgezeichnetes Einfühlungsvermögen mit sich bringe und somit die Polizei in vorbildlicher Weise repräsentiere. Zum Umgang des Beschwerdeführers mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen führte der Kommandant des SPK XXXX aus, dass die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, Ziele und Aufgaben als solche zu erkennen bzw. festzulegen, nach Problemlösungen zu suchen, befähigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Entscheidungsprozess einzubinden und ihnen bestimmte Arbeiten zur selbstständigen Erledigung zu übertragen, ausgezeichnet ausgeprägt seien. Im Hinblick auf die Managementfähigkeiten und den Dienstvollzug zeichne sich der Beschwerdeführer durch einen sehr konzentrierten und effizienten Arbeitsstil aus, er löse alle Problemstellungen stets selbstständig, sorgfältig und systematisch; Entscheidungen bereite er stets sehr gründlich vor, treffe diese zum richtigen Zeitpunkt und setze sie mit Überzeugungskraft sowie Glaubwürdigkeit um. Schließlich hielt der Kommandant des SPK XXXX in Bezug auf die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu bestehenden einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften fest, dass sein exzellentes Fachwissen, seine reiche Berufserfahrung und sein Abstraktionsvermögen ihn auch bei komplexen Fragen und in schwierigen Lagen zu selbstständigen, durchdachten und realistischen Entscheidungen befähigen würden. Er besitze ein umfassendes, fundiertes und jederzeit verfügbares Fachwissen sowie eine schnelle Auffassungsgabe, womit er auch überaus schwierige Fragen sehr erfolgreich lösen könne. Dieses Fachwissen habe er durch unzählige Weiterbildungsmaßnahmen vertieft bzw. auf dem neusten Stand gehalten.Der Beschwerdeführer sei bis 31.08.2012 Kommandant des BPK römisch 40 gewesen. Nach einer Organisationsänderung sei er von dieser Funktion abberufen und ohne Planstelle dem SPK römisch 40 zugeteilt worden, wo er seit 01.09.2012 im Einsatzreferat verwendet werde. Er verfüge über hervorragende Kenntnisse bzw. Fähigkeiten in der Leitung einer Dienststelle. Er handle bei seinen schriftlichen Erledigungen stets pünktlich, inhaltlich korrekt und getreu den einschlägigen Rechtsvorschriften, die zu erledigenden Aufgaben würden von ihm eigenständig und zur vollsten Zufriedenheit erfüllt werden. Im Hinblick auf sein Verhalten im Dienst und sein Auftreten hielt der Kommandant des SPK römisch 40 fest, dass der Beschwerdeführer geradlinig sowie engagiert sei und es verstehe, sich auch in schwierigen Situationen mit der erforderlichen Konsequenz durchzusetzen. Der Beschwerdeführer trete gegenüber Behörden und Parteien stets sicher und kompetent auf, wobei er ein ausgezeichnetes Einfühlungsvermögen mit sich bringe und somit die Polizei in vorbildlicher Weise repräsentiere. Zum Umgang des Beschwerdeführers mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen führte der Kommandant des SPK römisch 40 aus, dass die Fähigkeiten des Beschwerdeführers, Ziele und Aufgaben als solche zu erkennen bzw. festzulegen, nach Problemlösungen zu suchen, befähigte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Entscheidungsprozess einzubinden und ihnen bestimmte Arbeiten zur selbstständigen Erledigung zu übertragen, ausgezeichnet ausgeprägt seien. Im Hinblick auf die Managementfähigkeiten und den Dienstvollzug zeichne sich der Beschwerdeführer durch einen sehr konzentrierten und effizienten Arbeitsstil aus, er löse alle Problemstellungen stets selbstständig, sorgfältig und systematisch; Entscheidungen bereite er stets sehr gründlich vor, treffe diese zum richtigen Zeitpunkt und setze sie mit Überzeugungskraft sowie Glaubwürdigkeit um. Schließlich hielt der Kommandant des SPK römisch 40 in Bezug auf die Kenntnisse des Beschwerdeführers zu bestehenden einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften fest, dass sein exzellentes Fachwissen, seine reiche Berufserfahrung und sein Abstraktionsvermögen ihn auch bei komplexen Fragen und in schwierigen Lagen zu selbstständigen, durchdachten und realistischen Entscheidungen befähigen würden. Er besitze ein umfassendes, fundiertes und jederzeit verfügbares Fachwissen sowie eine schnelle Auffassungsgabe, womit er auch überaus schwierige Fragen sehr erfolgreich lösen könne. Dieses Fachwissen habe er durch unzählige Weiterbildungsmaßnahmen vertieft bzw. auf dem neusten Stand gehalten.
Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer somit für die ausgeschriebene Planstelle „ausgezeichnet geeignet“.
4. Der Abteilungsleiter der EGFA ( XXXX ) führte in seinem Schreiben vom 12.03.2019 aus, dass der Bedienstete XXXX im Besetzungsverfahren betreffend die Planstelle des Leiters der neu eingerichteten Einsatzabteilung (in der Folge: EA) ein Mitbewerber sei, weshalb aus „Gründen der Wahrung der Objektivität“ von der Abgabe einer Stellungnahme betreffend das vorliegende Besetzungsverfahren Abstand genommen werde.4. Der Abteilungsleiter der EGFA ( römisch 40 ) führte in seinem Schreiben vom 12.03.2019 aus, dass der Bedienstete römisch 40 im Besetzungsverfahren betreffend die Planstelle des Leiters der neu eingerichteten Einsatzabteilung (in der Folge: EA) ein Mitbewerber sei, weshalb aus „Gründen der Wahrung der Objektivität“ von der Abgabe einer Stellungnahme betreffend das vorliegende Besetzungsverfahren Abstand genommen werde.
5. Der Kommandant des BPK XXXX ) gab mit Schreiben vom 23.03.2019 im Hinblick auf das o.a. Besetzungsverfahren eine Beurteilung zum Mitbewerber XXXX ab.5. Der Kommandant des BPK römisch 40 ) gab mit Schreiben vom 23.03.2019 im Hinblick auf das o.a. Besetzungsverfahren eine Beurteilung zum Mitbewerber römisch 40 ab.
Der Mitbewerber XXXX werde im BPK XXXX seit vielen Jahren als Referatsleiter (Verkehrsreferat und Einsatzreferat mit Zuständigkeit für die Grenzpolizeiinspektion [in der Folge: GPI] Flughafen XXXX ) verwendet, womit er umfangreiche Kenntnisse im Bereich der Kommandoarbeit habe erlangen können. Er lege sowohl im Dienst als auch außerdienstlich ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag und könne bei der Erfüllung all seiner dienstlichen Tätigkeiten als gewissenhaft, pflichtbewusst und verlässlich bezeichnet werden. Für ihn stehe stets zielorientiertes Handeln im Vordergrund. Zudem verfüge er aufgrund seiner profunden Ausbildung über einen hohen Wissensstand und sei auch ständig darum bemüht, seinen Wissenshorizont durch entsprechende Zusatzausbildungen zu erweitern. Er gehe mit ruhiger und besonnener Art und Weise an seine Arbeit heran, wobei für ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben das Kriterium der Qualität das Maß der Dinge darstelle. Er sei eloquent und stelle sein kommunikativer Umgang mit Behörden, Parteien und Mitarbeitern sowie Mitarbeiterinnen eine weitere Stärke seiner Person dar; diese Fähigkeiten würden ganz maßgeblich zu einer Imagesteigerung der Polizei in der Öffentlichkeit beitragen und einen Beitrag zu einer positiven Betriebskultur liefern. Er gelte als loyal, wobei für ihn zusätzlich führungsrelevante Eigenschaften wie Motivationsfähigkeit und Teamfähigkeit einen hohen Stellenwert genießen würden.Der Mitbewerber römisch 40 werde im BPK römisch 40 seit vielen Jahren als Referatsleiter (Verkehrsreferat und Einsatzreferat mit Zuständigkeit für die Grenzpolizeiinspektion [in der Folge: GPI] Flughafen römisch 40 ) verwendet, womit er umfangreiche Kenntnisse im Bereich der Kommandoarbeit habe erlangen können. Er lege sowohl im Dienst als auch außerdienstlich ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag und könne bei der Erfüllung all seiner dienstlichen Tätigkeiten als gewissenhaft, pflichtbewusst und verlässlich bezeichnet werden. Für ihn stehe stets zielorientiertes Handeln im Vordergrund. Zudem verfüge er aufgrund seiner profunden Ausbildung über einen hohen Wissensstand und sei auch ständig darum bemüht, seinen Wissenshorizont durch entsprechende Zusatzausbildungen zu erweitern. Er gehe mit ruhiger und besonnener Art und Weise an seine Arbeit heran, wobei für ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben das Kriterium der Qualität das Maß der Dinge darstelle. Er sei eloquent und stelle sein kommunikativer Umgang mit Behörden, Parteien und Mitarbeitern sowie Mitarbeiterinnen eine weitere Stärke seiner Person dar; diese Fähigkeiten würden ganz maßgeblich zu einer Imagesteigerung der Polizei in der Öffentlichkeit beitragen und einen Beitrag zu einer positiven Betriebskultur liefern. Er gelte als loyal, wobei für ihn zusätzlich führungsrelevante Eigenschaften wie Motivationsfähigkeit und Teamfähigkeit einen hohen Stellenwert genießen würden.
Im Ergebnis weise der Mitbewerber XXXX daher „in hohem Maße die persönliche und fachliche Eignung“ für die ausgeschriebene Planstelle auf.Im Ergebnis weise der Mitbewerber römisch 40 daher „in hohem Maße die persönliche und fachliche Eignung“ für die ausgeschriebene Planstelle auf.
6. Die Behörde übermittelte dem Bundesminister für Inneres die eingetroffenen Bewerbungen für die o.a. Planstelle, wobei sie keinen Vorschlag hinsichtlich der Besetzung dieser Planstelle abgab.
7. Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres gab mit Schreiben vom 16.05.2019 bekannt, dass er hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres beabsichtigten Einteilung des Mitbewerbers XXXX auf die gegenständliche Planstelle seine Zustimmung erteile.7. Der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres gab mit Schreiben vom 16.05.2019 bekannt, dass er hinsichtlich der vom Bundesminister für Inneres beabsichtigten Einteilung des Mitbewerbers römisch 40 auf die gegenständliche Planstelle seine Zustimmung erteile.
8. Mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 21.05.2019 führte der Bundesminister für Inneres aus, dass der Mitbewerber XXXX ehestmöglich mit der gegenständlichen Planstelle zu betrauen sei, woraufhin dieser mit Wirksamkeit vom 01.06.2019 der gegenständlichen Planstelle zur dauerhaften Verwendung zugewiesen wurde. 8. Mit an die Behörde gerichtetem Schreiben vom 21.05.2019 führte der Bundesminister für Inneres aus, dass der Mitbewerber römisch 40 ehestmöglich mit der gegenständlichen Planstelle zu betrauen sei, woraufhin dieser mit Wirksamkeit vom 01.06.2019 der gegenständlichen Planstelle zur dauerhaften Verwendung zugewiesen wurde.
9. Die Behörde setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2019 darüber in Kenntnis, dass die gegenständliche Planstelle einem anderen Bewerber verliehen worden sei.
10. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit an die Bundes-Gleichbehandlungskommission gerichtetem Schreiben vom 05.12.2019, eingelangt am selben Tag, unter Darlegung näherer Ausführungen die Erstellung eines Gutachtens im Hinblick auf die im o.a. Besetzungsverfahren aus seiner Sicht erfolgte Diskriminierung seiner Person. Mit Schreiben („Ergänzungen“) vom 02.02.2020 ergänzte der Beschwerdeführer diesen Antrag, indem er weitere Ausführungen zu der von ihm behaupteten Diskriminierung seiner Person traf.
11. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wies die Behörde den vom Mitbewerber XXXX – im Hinblick auf eine im Verfahren zur Besetzung der gegenständlichen Planstelle des Stellvertreters des Leiters der FGA von ihm behauptete Diskriminierung – gestellten Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a B-GlBG und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b leg.cit. als unbegründet ab.11. Mit Bescheid vom 25.01.2021 wies die Behörde den vom Mitbewerber römisch 40 – im Hinblick auf eine im Verfahren zur Besetzung der gegenständlichen Planstelle des Stellvertreters des Leiters der FGA von ihm behauptete Diskriminierung – gestellten Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, leg.cit. als unbegründet ab.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid seitens des Mitbewerbers XXXX erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.09.2022, Zl. W257 2241708-1/9Z, nach § 18a und § 19b B-GlBG statt (Zuerkennung der Differenz zwischen dem tatsächlichen Monatsbezug dieses Mitbewerbers [E1/3] und dem bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der gegenständlichen Planstelle erhaltenen Monatsbezug [E1/6]; Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 6.000,--). Das Bundesverwaltungsgericht gab der gegen diesen Bescheid seitens des Mitbewerbers römisch 40 erhobenen Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.09.2022, Zl. W257 2241708-1/9Z, nach Paragraph 18 a und Paragraph 19 b, B-GlBG statt (Zuerkennung der Differenz zwischen dem tatsächlichen Monatsbezug dieses Mitbewerbers [E1/3] und dem bei diskriminierungsfreier Betrauung mit der gegenständlichen Planstelle erhaltenen Monatsbezug [E1/6]; Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung in Höhe von EUR 6.000,--).
12. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte nach Durchführung eines Verfahrens (Stellungnahme des Bundesministers für Inneres vom 06.08.2020 und Sitzung vom 13.08.2020) in ihrem Gutachten vom 09.02.2021 fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die gegenständliche Planstelle eine Diskriminierung aufgrund seiner Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG darstelle. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters liege aus Sicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht vor. 12. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission stellte nach Durchführung eines Verfahrens (Stellungnahme des Bundesministers für Inneres vom 06.08.2020 und Sitzung vom 13.08.2020) in ihrem Gutachten vom 09.02.2021 fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers auf die gegenständliche Planstelle eine Diskriminierung aufgrund seiner Weltanschauung beim beruflichen Aufstieg gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG darstelle. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters liege aus Sicht der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht vor.
Dieses Gutachten lautet auszugweise wie folgt:
„[…]
Im vorliegenden Fall oblag die Eignungsprüfung dem BMI. Ausschlaggebend für die Einteilung [des Mitbewerbers XXXX ] sei gewesen, dass dieser auf Grund seiner absolvierten Ausbildung sowie seiner Auslandseinsätze in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für Frontex eindeutig vor [dem Beschwerdeführer] zu reihen gewesen sei. [Der Mitbewerber XXXX ] habe durch das Studium ‚European Joint Master' s in Strategic Border Management‘, welches er von 2015 bis 2017 im Ausland absolviert habe, eine Spezifikation im Bereich des Grenz- und Fremdenwesens. In diesem Zusammenhang stelle der Abschluss eine vertiefende Aus- und Fortbildung im komplexen Bereich des Fremdenwesens dar. Perfektioniert werde dies noch durch die Einsätze [des Mitbewerbers XXXX ] für Frontex, wodurch er sich umfangreiches Wissen aneignen habe können, welches er auch ständig weitergebe und in Schulungen verfeinere. Vorträge vor internationalem Publikum, auch in englischer Sprache, würden seine internationale Erfahrung abrunden. Dieses Wissen habe er bereits bei der Planung und Durchführung der Grenzschutzübung ProBorders erfolgreich unter Beweis gestellt.Im vorliegenden Fall oblag die Eignungsprüfung dem BMI. Ausschlaggebend für die Einteilung [des Mitbewerbers römisch 40 ] sei gewesen, dass dieser auf Grund seiner absolvierten Ausbildung sowie seiner Auslandseinsätze in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten für Frontex eindeutig vor [dem Beschwerdeführer] zu reihen gewesen sei. [Der Mitbewerber römisch 40 ] habe durch das Studium ‚European Joint Master' s in Strategic Border Management‘, welches er von 2015 bis 2017 im Ausland absolviert habe, eine Spezifikation im Bereich des Grenz- und Fremdenwesens. In diesem Zusammenhang stelle der Abschluss eine vertiefende Aus- und Fortbildung im komplexen Bereich des Fremdenwesens dar. Perfektioniert werde dies noch durch die Einsätze [des Mitbewerbers römisch 40 ] für Frontex, wodurch er sich umfangreiches Wissen aneignen habe können, welches er auch ständig weitergebe und in Schulungen verfeinere. Vorträge vor internationalem Publikum, auch in englischer Sprache, würden seine internationale Erfahrung abrunden. Dieses Wissen habe er bereits bei der Planung und Durchführung der Grenzschutzübung ProBorders erfolgreich unter Beweis gestellt.
Aus der Sicht des Dienstgebers würden sowohl der zum Zug gekommene [Mitbewerber XXXX ] als auch [der Beschwerdeführer] die allgemeinen Anforderungen für die gegenständliche Funktion erfüllen. Ausschlaggebend für den Dienstgeber sei die berufliche Erfahrung als Einsatzreferent [des Mitbewerbers XXXX ] gewesen.Aus der Sicht des Dienstgebers würden sowohl der zum Zug gekommene [Mitbewerber römisch 40 ] als auch [der Beschwerdeführer] die allgemeinen Anforderungen für die gegenständliche Funktion erfüllen. Ausschlaggebend für den Dienstgeber sei die berufliche Erfahrung als Einsatzreferent [des Mitbewerbers römisch 40 ] gewesen.
Festgestellt wird, dass in der Ausschreibung unter den fachspezifischen Punkten sehr wenige spezifisch auf die Fremden- und Grenzpolizei abzielen. Die persönlichen und fachlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes stehen bei der Ausschreibung im Vordergrund und die Mitarbeiterführung ist ein wesentlicher Punkt in dieser Kategorie. [Der Beschwerdeführer] konnte bereits 2009, als [der Mitbewerber XXXX ] leitender Beamter geworden ist, diese Qualifikation seit 16 Jahren vorweisen. Von Jänner 1997 bis August 2012 war er mit der Führung des Bezirkspolizeikommandos XXXX betraut. Aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrungen in der Führung und Leitung von Bezirkspolizeikommanden und damit verbundener Abwicklung auch von Großveranstaltungen ist [der Beschwerdeführer] aufgrund seiner langjährigen Führungserfahrung für die ausgeschriebene Planstelle besser qualifiziert als [der Mitbewerber XXXX ]. Festgestellt wird, dass in der Ausschreibung unter den fachspezifischen Punkten sehr wenige spezifisch auf die Fremden- und Grenzpolizei abzielen. Die persönlichen und fachlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes stehen bei der Ausschreibung im Vordergrund und die Mitarbeiterführung ist ein wesentlicher Punkt in dieser Kategorie. [Der Beschwerdeführer] konnte bereits 2009, als [der Mitbewerber römisch 40 ] leitender Beamter geworden ist, diese Qualifikation seit 16 Jahren vorweisen. Von Jänner 1997 bis August 2012 war er mit der Führung des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 betraut. Aufgrund seiner langjährigen praktischen Erfahrungen in der Führung und Leitung von Bezirkspolizeikommanden und damit verbundener Abwicklung auch von Großveranstaltungen ist [der Beschwerdeführer] aufgrund seiner langjährigen Führungserfahrung für die ausgeschriebene Planstelle besser qualifiziert als [der Mitbewerber römisch 40 ].
[Der Beschwerdeführer] hat über 25 Jahre auf verschiedenen Bezirkspolizeikommanden seinen Dienst als leitender Beamter, davon in allen Funktionen und Referaten, verrichtet und er war zudem dabei auch mit der Abwicklung diverser Großeinsätze betraut.
Außerdem war er im Zusammenhang mit der Migrationswelle 2015 - 2016 als stellvertretender bzw. in weiterer Folge auch als Gesamtkommandant der jeweiligen täglichen Polizeikräfte eingesetzt. Dabei hat er teilweise die Gesamtverantwortung für täglich zwischen 50 und 100 Polizeibeamte gehabt.
Es wird festgehalten, dass [der Beschwerdeführer] zwei Jahre Erfahrungen als Einsatzreferent am BPK vorweisen kann. Er war Einsatzkommandant in XXXX und sechsmal in XXXX gewesen. Seine Funktion beinhaltete auch Tätigkeiten im Fremdenwesen.Es wird festgehalten, dass [der Beschwerdeführer] zwei Jahre Erfahrungen als Einsatzreferent am BPK vorweisen kann. Er war Einsatzkommandant in römisch 40 und sechsmal in römisch 40 gewesen. Seine Funktion beinhaltete auch Tätigkeiten im Fremdenwesen.
In Summe entstand für den Senat nicht der Eindruck, dass sich die zuständige Dienstbehörde mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit der Eignung der Bewerber auseinandergesetzt hat. Die behauptete bessere Eignung [des Mitbewerbers XXXX ] ist für den Senat sachlich nicht nachvollziehbar.In Summe entstand für den Senat nicht der Eindruck, dass sich die zuständige Dienstbehörde mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit der Eignung der Bewerber auseinandergesetzt hat. Die behauptete bessere Eignung [des Mitbewerbers römisch 40 ] ist für den Senat sachlich nicht nachvollziehbar.
Zur Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung:
[Der Beschwerdeführer] erachtet sich auf Grund der Weltanschauung diskriminiert, da er der XXXX zugeordnet werde und dies sich bereits in der Vergangenheit negativ auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt habe. Als Bezirkspolizeikommandant habe er eher mit der Fraktion XXXX Gewerkschafter ( XXXX ) sympathisiert, mehrere persönliche Kontakte zu solchen Vertretern würden das belegen. Mangels einer sachlich nachvollziehbaren Begründung für die von den Dienstbehörden festgestellte bessere Eignung [des Mitbewerbers XXXX ] im Rahmen des Auswahlverfahrens – die Dienstgeberseite konnte weder mit der schriftlichen Stellungnahme, noch im Rahmen der Sitzung des Senates darlegen, dass die Entscheidung zu Gunsten [des Mitbewerbers XXXX ] ausschließlich auf sachlichen und objektiven Erwägungen beruht – kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass bei der gegenständlichen Personalentscheidung eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung vorliegt.[Der Beschwerdeführer] erachtet sich auf Grund der Weltanschauung diskriminiert, da er der römisch 40 zugeordnet werde und dies sich bereits in der Vergangenheit negativ auf sein berufliches Fortkommen ausgewirkt habe. Als Bezirkspolizeikommandant habe er eher mit der Fraktion römisch 40 Gewerkschafter ( römisch 40 ) sympathisiert, mehrere persönliche Kontakte zu solchen Vertretern würden das belegen. Mangels einer sachlich nachvollziehbaren Begründung für die von den Dienstbehörden festgestellte bessere Eignung [des Mitbewerbers römisch 40 ] im Rahmen des Auswahlverfahrens – die Dienstgeberseite konnte weder mit der schriftlichen Stellungnahme, noch im Rahmen der Sitzung des Senates darlegen, dass die Entscheidung zu Gunsten [des Mitbewerbers römisch 40 ] ausschließlich auf sachlichen und objektiven Erwägungen beruht – kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass bei der gegenständlichen Personalentscheidung eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung vorliegt.
Der Senat stellt daher fest, dass die Besetzung der Planstelle ‚Stellvertretende/r Leiter/in der
Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA)‘ bei der LPD XXXX mit [des Mitbewerbers XXXX ] eine Diskriminierung [des Beschwerdeführers] aufgrund der Weltanschauung gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GIBG darstellt.Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA)‘ bei der LPD römisch 40 mit [des Mitbewerbers römisch 40 ] eine Diskriminierung [des Beschwerdeführers] aufgrund der Weltanschauung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GIBG darstellt.
Zur behaupteten Diskriminierung aufgrund des Alters:
[Der Beschwerdeführer] behauptet aufgrund seines Alters diskriminiert worden zu sein, da [der Mitbewerbers XXXX ] im Vergleich zu ihm zwar gleich alt (beide Bewerber sind 1965 geboren), jedoch was das Dienst- und Offiziersalter betreffe deutlich jünger sei. Im Vergleich zu [dem Beschwerdeführer] ist [der Mitbewerber XXXX ] fünf Jahre später in den Exekutivdienst eingetreten, erst acht Jahre später Dienstführender und 16 Jahre später leitender Beamter geworden. Da das Gesetz jedoch auf das Lebensalter abgestellt, kann keine Diskriminierung aufgrund des Alters festgestellt werden.[Der Beschwerdeführer] behauptet aufgrund seines Alters diskriminiert worden zu sein, da [der Mitbewerbers römisch 40 ] im Vergleich zu ihm zwar gleich alt (beide Bewerber sind 1965 geboren), jedoch was das Dienst- und Offiziersalter betreffe deutlich jünger sei. Im Vergleich zu [dem Beschwerdeführer] ist [der Mitbewerber römisch 40 ] fünf Jahre später in den Exekutivdienst eingetreten, erst acht Jahre später Dienstführender und 16 Jahre später leitender Beamter geworden. Da das Gesetz jedoch auf das Lebensalter abgestellt, kann keine Diskriminierung aufgrund des Alters festgestellt werden.
Eine Diskriminierung [des Beschwerdeführers] liegt im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle ‚Stellvertretende/r Leiter/in der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA)‘ bei der LPD XXXX aufgrund der Alters gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 B-GIBG daher nicht vor.Eine Diskriminierung [des Beschwerdeführers] liegt im Zusammenhang mit der Besetzung der Planstelle ‚Stellvertretende/r Leiter/in der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA)‘ bei der LPD römisch 40 aufgrund der Alters gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GIBG daher nicht vor.
Weiters liegt keine Benachteiligung aufgrund § 20b B-GIBG [des Beschwerdeführers] vor.Weiters liegt keine Benachteiligung aufgrund Paragraph 20 b, B-GIBG [des Beschwerdeführers] vor.
Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18a B-GIBG wird verwiesen.“Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des Paragraph 18 a, B-GIBG wird verwiesen.“
13. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10.02.2021, eingelangt am 12.02.2021, im Wege seines Rechtsvertreters bei der Behörde unter Vorlage des o.a. Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß § 18a B-GlBG und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b leg.cit. in Höhe von EUR 30.000,--.13. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 10.02.2021, eingelangt am 12.02.2021, im Wege seines Rechtsvertreters bei der Behörde unter Vorlage des o.a. Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission einen Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG und auf Zuerkennung einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, leg.cit. in Höhe von EUR 30.000,--.
14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens gemäß § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 19b leg.cit. als unbegründet ab. 14. Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz des Vermögenschadens gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 19 b, leg.cit. als unbegründet ab.
Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Ergebnis nicht gefolgt werden könne. Die Besetzung der gegenständlichen Planstelle mit dem Mitbewerber XXXX sei nach gewissenhafter und eingehender Durchsicht der eingelangten Bewerbungen sowie nach Abwägung sämtlicher in der Ausschreibung genannten Kriterien erfolgt. Daraus habe sich ergeben, dass der Mitbewerber XXXX der für die gegenständliche Planstelle zum Besetzungszeitpunkt am besten geeignete Bewerber gewesen sei, weshalb dieser auf diese Planstelle einzuteilen gewesen sei. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers sei im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahrens nicht erfolgt.Dazu führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Ergebnis nicht gefolgt werden könne. Die Besetzung der gegenständlichen Planstelle mit dem Mitbewerber römisch 40 sei nach gewissenhafter und eingehender Durchsicht der eingelangten Bewerbungen sowie nach Abwägung sämtlicher in der Ausschreibung genannten Kriterien erfolgt. Daraus habe sich ergeben, dass der Mitbewerber römisch 40 der für die gegenständliche Planstelle zum Besetzungszeitpunkt am besten geeignete Bewerber gewesen sei, weshalb dieser auf diese Planstelle einzuteilen gewesen sei. Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers sei im Rahmen des gegenständlichen Besetzungsverfahrens nicht erfolgt.
15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen mittels näherer Begründung und unter Verweis auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entgegentrat. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Einvernahme seiner Person und mehrerer Zeugen ( XXXX [Kommandant des SPK XXXX [in der Sitzung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission anwesende Gleichbehandlungsbeauftragte]; XXXX [Leiterin der FGA]; XXXX [Mitbewerber]) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde. 15. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er den von der Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen mittels näherer Begründung und unter Verweis auf das Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission entgegentrat. Der Beschwerdeführer beantragte in der Beschwerde die Einvernahme seiner Person und mehrerer Zeugen ( römisch 40 [Kommandant des SPK römisch 40 [in der Sitzung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission anwesende Gleichbehandlungsbeauftragte]; römisch 40 [Leiterin der FGA]; römisch 40 [Mitbewerber]) im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde.
16. Diese Beschwerde und der Bezug habende erstinstanzliche Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der Behörde vom 14.09.2021 vorgelegt und sind am 17.09.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
17. Mit E-Mail vom 04.11.2021 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 04.11.2021 vor, nach dem der Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert worden sei.
18. Nach seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 22.12.2022 gestelltem Ersuchen (die Relevanz einer Einvernahme der Leiterin der FGA XXXX und des Mitbewerbers XXXX für das gegenständliche Verfahren darzulegen) zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme dieser beiden Bediensteten mit Schreiben vom 31.01.2023 zurück.18. Nach seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 22.12.2022 gestelltem Ersuchen (die Relevanz einer Einvernahme der Leiterin der FGA römisch 40 und des Mitbewerbers römisch 40 für das gegenständliche Verfahren darzulegen) zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme dieser beiden Bediensteten mit Schreiben vom 31.01.2023 zurück.
19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.04.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Behördenvertreterin durch, in welcher der Kommandant des BPK XXXX ) und der letztlich auf die gegenständliche Planstelle ernannte Mitbewerber XXXX zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden. Der Kommandant des SPK XXXX ) und die Gleichbehandlungsbeauftragte XXXX waren zwar ebenfalls zur Verhandlung geladen, konnten an dieser jedoch – entschuldigt – nicht teilnehmen. 19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.04.2023 eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und einer Behördenvertreterin durch, in welcher der Kommandant des BPK römisch 40 ) und der letztlich auf die gegenständliche Planstelle ernannte Mitbewerber römisch 40 zum gegenständlichen Besetzungsverfahren befragt wurden. Der Kommandant des SPK römisch 40 ) und die Gleichbehandlungsbeauftragte römisch 40 waren zwar ebenfalls zur Verhandlung geladen, konnten an dieser jedoch – entschuldigt – nicht teilnehmen.
Die Behördenvertreterin brachte in der Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters vor, dass aus ihrer Sicht nicht nur der Mitbewerber XXXX , der letztlich mit der gegenständlichen Planstelle betraut worden sei, sondern auch der Mitbewerber XXXX zum Besetzungszeitpunkt eine bessere Qualifikation als der Beschwerdeführer für diese Planstelle aufgewiesen hätten. Weiters führte die Behördenvertreterin aus, dass sie sich nicht sicher sei, ob nicht der Bedienstete XXXX im vorliegenden Besetzungsverfahren als zuständiger Gleichbehandlungsbeauftragter eingeschritten sei und die Bedienstete XXXX in der Sitzung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission lediglich als seine Vertreterin anwesend gewesen sei.Die Behördenvertreterin brachte in der Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters vor, dass aus ihrer Sicht nicht nur der Mitbewerber römisch 40 , der letztlich mit der gegenständlichen Planstelle betraut worden sei, sondern auch der Mitbewerber römisch 40 zum Besetzungszeitpunkt eine bessere Qualifikation als der Beschwerdeführer für diese Planstelle aufgewiesen hätten. Weiters führte die Behördenvertreterin aus, dass sie sich nicht sicher sei, ob nicht der Bedienstete römisch 40 im vorliegenden Besetzungsverfahren als zuständiger Gleichbehandlungsbeauftragter eingeschritten sei und die Bedienstete römisch 40 in der Sitzung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission lediglich als seine Vertreterin anwesend gewesen sei.
In der Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht das Verhandlungsprotokoll vom 05.04.2023 des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W213 2246572-1 geführten Verfahrens (betreffend ein vom Beschwerdeführer in Bezug auf das Besetzungsverfahren zur Planstelle des Stellvertreters des Leiters der EA eingeleitetes Verfahren nach §§ 18a f. B-GlBG) in das vorliegende Beschwerdeverfahren ein. Der Mitbewerber XXXX legte in der Verhandlung das Curriculum des von ihm absolvierten Master-Lehrgangs („The European Joint Master’s in Strategic Border Management“) vor.In der Verhandlung führte das Bundesverwaltungsgericht das Verhandlungsprotokoll vom 05.04.2023 des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W213 2246572-1 geführten Verfahrens (betreffend ein vom Beschwerdeführer in Bezug auf das Besetzungsverfahren zur Planstelle des Stellvertreters des Leiters der EA eingeleitetes Verfahren nach Paragraphen 18 a, f. B-GlBG) in das vorliegende Beschwerdeverfahren ein. Der Mitbewerber römisch 40 legte in der Verhandlung das Curriculum des von ihm absolvierten Master-Lehrgangs („The European Joint Master’s in Strategic Border Management“) vor.
Aufgrund der Notwendigkeit der Befragung weiterer Zeugen wurde die Verhandlung vom erkennenden Richter auf den 05.07.2023 vertagt.
20. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 03.05.2023 im Wege seines Rechtsvertreters zum Verfahren Stellung.
21. Mit E-Mails vom 11.05. und 16.05.2023 gab die Behörde bekannt, dass XXXX der im vorliegenden Besetzungsverfahren zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte gewesen sei, welcher sich für den Mitbewerber XXXX als bestgeeignetem Bewerber ausgesprochen habe. Weiters hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mittlerweile disziplinarrechtlich verurteilt worden sei, weshalb seine Suspendierung mit Wirksamkeit vom 18.04.2023 aufgehoben worden sei; der Beschwerdeführer befinde sich seit 19.04.2023 im Krankenstand.21. Mit E-Mails vom 11.05. und 16.05.2023 gab die Behörde bekannt, dass römisch 40 der im vorliegenden Besetzungsverfahren zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte gewesen sei, welcher sich für den Mitbewerber römisch 40 als bestgeeignetem Bewerber ausgesprochen habe. Weiters hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mittlerweile disziplinarrechtlich verurteilt worden sei, weshalb seine Suspendierung mit Wirksamkeit vom 18.04.2023 aufgehoben worden sei; der Beschwerdeführer befinde sich seit 19.04.2023 im Krankenstand.
Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit diesen E-Mails mehrere Aktenteile vor (insbesondere das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.04.2023, schriftlich ausgefertigt am 04.05.2023, das E-Mail des Gleichbehandlungsbeauftragten XXXX , wonach der Bestellung des Mitbewerbers XXXX nicht zugestimmt werde und nach den übermittelten Unterlagen der Mitbewerber XXXX der am besten geeignete Bewerber für die Planstelle sei, und den Mitbewerber XXXX in Bezug auf seine Bewerbung für die gegenständliche Planstelle betreffende Unterlagen [Bewerbungsschreiben; Laufbahndatenblatt; Stellungnahme des Bundesminister für Inneres im dahingehenden Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission; Bescheid vom 25.01.2021 bezüglich Abweisung seines Antrags nach § 18a und § 19b B-GlBG; Schreiben des Abteilungsleiters der EGFA vom 12.03.2019]).Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit diesen E-Mails mehrere Aktenteile vor (insbesondere das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 17.04.2023, schriftlich ausgefertigt am 04.05.2023, das E-Mail des Gleichbehandlungsbeauftragten römisch 40 , wonach der Bestellung des Mitbewerbers römisch 40 nicht zugestimmt werde und nach den übermittelten Unterlagen der Mitbewerber römisch 40 der am besten geeignete Bewerber für die Planstelle sei, und den Mitbewerber römisch 40 in Bezug auf seine Bewerbung für die gegenständliche Planstelle betreffende Unterlagen [Bewerbungsschreiben; Laufbahndatenblatt; Stellungnahme des Bundesminister für Inneres im dahingehenden Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission; Bescheid vom 25.01.2021 bezüglich Abweisung seines Antrags nach Paragraph 18 a und Paragraph 19 b, B-GlBG; Schreiben des Abteilungsleiters der EGFA vom 12.03.2019]).
22. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 12.05.2023 im Wege seines Rechtsvertreters unter Vorlage einer Bestätigung um Verlegung der für den 05.07.2023 anberaumten Verhandlung aufgrund eines in diesen Zeitraum fallenden Reha-Aufenthaltes seiner Person, woraufhin diese Verhandlung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes abberaumt wurde (s. das Schreiben vom 19.05.2023).
23. Mit Schreiben vom 11.08.2023 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zum Verfahren Stellung und führte dabei insbesondere aus, dass er seiner (subjektiven) Ansicht nach zum Besetzungszeitpunkt auch besser qualifiziert gewesen sei als der Mitbewerber XXXX , wobei eine diesbezügliche Prüfung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen würde. Die Behörde habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Mitbewerber XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer angeblich als besser geeignet zu beurteilen sei.23. Mit Schreiben vom 11.08.2023 nahm der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zum Verfahren Stellung und führte dabei insbesondere aus, dass er seiner (subjektiven) Ansicht nach zum Besetzungszeitpunkt auch besser qualifiziert gewesen sei als der Mitbewerber römisch 40 , wobei eine diesbezügliche Prüfung dem Bundesverwaltungsgericht zukommen würde. Die Behörde habe im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Mitbewerber römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer angeblich als besser geeignet zu beurteilen sei.
Der Beschwerdeführer zog in diesem Schreiben den Antrag auf Einvernahme der Gleichbehandlungsbeauftragten XXXX als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zurück und führte mehrere Daten im Zeitraum von August bis Oktober 2023 an, an welchen eine Verhandlung nicht anberaumt werden möge. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Reihe von medizinischen Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand vor.Der Beschwerdeführer zog in diesem Schreiben den Antrag auf Einvernahme der Gleichbehandlungsbeauftragten römisch 40 als Zeugin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zurück und führte mehrere Daten im Zeitraum von August bis Oktober 2023 an, an welchen eine Verhandlung nicht anberaumt werden möge. Mit diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer eine Reihe von medizinischen Unterlagen betreffend seinen Gesundheitszustand vor.
24. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 15.11.2023 die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreter fort, in welcher der Kommandant des SPK XXXX und der Gleichbehandlungsbeauftragte XXXX zum Bezug habenden Besetzungsverfahren als Zeugen befragt wurden. Die Behörde legte in der Verhandlung eine Reihe von Unterlagen vor (Organigramm der Trennung der EGFA in die FGA und die EA; Auszug aus der Organisationsordnung / Geschäftseinteilung der Behörde; Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze der Stellvertreter der Leiter der EGFA, der FGA und der EA; Darstellungen des Personalstandes; Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer vom 10.07.2023 samt Nachtrag vom 09.10.2023 und Aktenvermerk vom 19.10.2023), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angefügt wurden.24. Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 15.11.2023 die mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters und zweier Behördenvertreter fort, in welcher der Kommandant des SPK römisch 40 und der Gleichbehandlungsbeauftragte römisch 40 zum Bezug habenden Besetzungsverfahren als Zeugen befragt wurden. Die Behörde legte in der Verhandlung eine Reihe von Unterlagen vor (Organigramm der Trennung der EGFA in die FGA und die EA; Auszug aus der Organisationsordnung / Geschäftseinteilung der Behörde; Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze der Stellvertreter der Leiter der EGFA, der FGA und der EA; Darstellungen des Personalstandes; Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer vom 10.07.2023 samt Nachtrag vom 09.10.2023 und Aktenvermerk vom 19.10.2023), die dem Verhandlungsprotokoll als Beilagen angefügt wurden.
25. Der Beschwerdeführer nahm im Wege seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 15.12.2023 zum Verfahren Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Exekutivdienstes in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.2. Auf dem Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der FGA waren zum Besetzungszeitpunkt folgende „Aufgaben“ zu erledigen:
? Durchführung von Grundsatzvorgaben und Anordnung der notwendigen verbleibenden Maßnahmen betreffend Fremdenwesen, Grenzangelegenheiten und Ausgleichsmaßnahmen (ausgenommen Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fallen). Zuständigkeit für die verbleibenden Maßnahmen für das gesamte Bundesland in I. Instanz (inklusive Verwaltungsstrafverfahren) ? Durchführung von Grundsatzvorgaben und Anordnung der notwendigen verbleibenden Maßnahmen betreffend Fremdenwesen, Grenzangelegenheiten und Ausgleichsmaßnahmen (ausgenommen Maßnahmen, die in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl fallen). Zuständigkeit für die verbleibenden Maßnahmen für das gesamte Bundesland in römisch eins. Instanz (inklusive Verwaltungsstrafverfahren)
? Mitwirkung an der Feststellung des Bedarfes von fremden-, asyl- und grenzdienstbezogenen Angelegenheiten, basierend auf Analysen und Lagebildern
? Unterstützung bei der Koordinierung und Steuerung der landesweiten FGP- und KFD-Maßnahmen sowie des Grenzmanagements
? Mitwirkung bei der Vollziehung des 3. bis 6. und des 12. bis 15. Hauptstückes des FPG und des GrekoG für das gesamte Bundesland
? Mitwirkung in Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 57 AsylG 2005) ? Mitwirkung in Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 57, AsylG 2005)
? Mitwirkung bei der Führung und Verantwortung von Verwaltungsstrafverfahren mit Konnex zum FPG und GrekoG für das gesamte Bundesland (exklusive Verwaltungsvollstreckungsverfahren)
? Anordnung und Durchführung von grenz- und fremdenpolizeilichen Überwachungs- und Fahndungsmaßnahmen
? Mitwirkung an bundesländerübergreifenden und staatsgrenzenüberschreitenden Schwerpunktaktionen
? Kontakthaltung mit anderen Behörden und Dienststellen, insbesondere mit Kommissionen / Delegationen der Volksanwaltschaft im Rahmen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM)
? Durchführung der „Gesamtsteuerung Asyl- und Fremdenwesen“ (GAF) – Regionalbesprechungen
? Ausübung der Ansprechstelle für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
? Wahrnehmung von Grundsatzangelegenheiten und Wahrnehmung der Fachaufsicht in allen behördlichen und operativen Angelegenheiten der Polizeianhaltezentren sowie des landesweiten Anhaltevollzuges
? (in Bezug auf gelindere Mittel:) Organisation, Vollziehung und Überwachung sowie Koordination mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl betreffend Anordnung des gelinderen Mittels
? Wahrnehmung der koordinierenden Fachaufsicht gegenüber Dienststellen mit fachlichem Bezug (wie PI, FGP, GPI, PAZ)
? Mitwirkung bei und Unterstützung von FRONTEX-Einsätzen
? Durchführung des Dolmetscherwesens
? Durchführung des Unterbringungs- und Transportmanagements
? Aus- und Fortbildung
? Vollziehung des Luftfahrtsicherheitsgesetzes (LSG)
? Durchführung von Angelegenheiten der Polizeikooperation
? Sicherstellung der eigenständigen Bearbeitung von Aufgaben, die im Wege der Delegierung durch den Landespolizeidirektor zugewiesen werden
? Leistung von Diensten zur durchgehenden Sicherstellung des landesweiten Grundbedarfes im Zusammenhang mit fremden-, asyl- und grenzpolizeilichen Agenden
Für den Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der FGA bestanden folgende „allgemeinen Anforderungen“:
? Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
? Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft
? volle Handlungsfähigkeit
? persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der bezeichneten Funktion verbunden sind
? die im BDG 1979 bzw. im VBG für den Dienst in der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe geforderten besonderen Ernennungs- bzw. Anstellungserfordernisse
? keine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979? keine Leistungsfeststellung nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979
Weiters war für diesen Arbeitsplatz die Erfüllung folgender „persönlicher Anforderungen“ notwendig:
? Fähigkeiten zur Bewältigung komplexer Aufgaben
? Genauigkeit und Verlässlichkeit
? Engagement und Gewissenhaftigkeit
? Eigeninitiative, selbstständiges Agieren und hohe Belastbarkeit
? Fähigkeit zu analytischem Denken und zielorientiertem Handeln
? Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung
? sicheres und freundliches Auftreten
? Entschluss- und Entscheidungskompetenz
? Kompetenz in der Mitarbeiterführung
? Teamfähigkeit
? Organisations- und Koordinierungsvermögen
? sozialkommunikative Kompetenz
? hohe Einsatzbereitschaft
Schließlich waren für diesen Arbeitsplatz zum Besetzungszeitpunkt folgende „fachspezifischen Anforderungen“ zu erfüllen:
? gutes juristisches Wissen in den Bezug habenden Rechtsmaterien und in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten der Sicherheitsbehörden
? fundierte strategische und operative Kenntnisse im Bereich der Sicherheitsexekutive
? Wissen über die Organisation der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten
? umfassende Kenntnisse über die Arbeitsabläufe der Behörde
? Beherrschung von komplexen rechtlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien
? Kenntnisse des gesellschaftspolitischen Umfeldes des Behörden- und Polizeiwesens und der damit zusammenhängenden Felder
? EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes
? übergreifendes Fachwissen für Belange des Fremdenwesens. Zum Fachwissen zählen insbesondere detaillierte Kenntnisse der bezughabenden Rechtsmaterien, wie z.B. des FPG, des BFA-VG, des GrekoG, der Anhalteordnung, des SPG, der StPO, des StGB und sonstiger bundes- und auch landesgesetzlicher Bestimmungen
Mit Wirksamkeit vom 01.04.2019 wurde die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende EGFA aufgelöst und eine FGA und eine EA eingerichtet. Die EGFA bestand aus den Fachbereichen 1 (Allgemeine Einsatzangelegenheiten), 2 (Besondere Einsatzangelegenheiten), 3 (Landesleitzentrale), 4 (Grenz- und fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug) und 5 (Ausgleichsmaßnahmen und Analyse). Im Zuge der Neuorganisation wurden in der FGA die Fachbereiche FGA 1 (Fahndung, Grenzmanagement, Steuerung und Analyse), FGA 2 (Beh. Fremdenpolizeiliche Vollzugsmaßnahmen) und FGA 3 (Anhaltevollzug, PAZ) sowie in der EA die Fachbereiche EA 1 (Einsatzangelegenheiten), EA 2 (GSOD [EE, BESI]) und EA 3 (Landesleitzentrale) eingerichtet. Die Tätigkeiten auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der FGA umfassen insbesondere fremdenpolizeiliche und grenzbezogene Agenden, welche in der zuvor bestehenden EGFA im dortigen Fachbereich 4 angesiedelt waren. Im Vergleich zum zuvor bestehenden Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der EGFA ist auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der FGA nunmehr auch die umfassende Aufgabe der Koordinierung im operativen Bereich von fremdenpolizeilichen und grenzbezogenen Maßnahmen hinzugekommen, wozu Schwerpunkt-Dienststellen vorhanden sind, welche dem Stellvertreter des Leiters der FGA teils in dienst- und fachaufsichtlicher Hinsicht und teils nur in fachaufsichtlicher Hinsicht unterstellt sind.
1.3.1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX .1965 geboren. Nach Absolvierung des „Einjährig-Freiwilligen-Jahres“ beim österreichischen Bundesheer war er von Oktober 1985 bis Mai 1986 auf einem UNO-Einsatz in Zypern (UNFICYP), in der Folge nahm er in den Jahren 1986 und 1987 an mehrwöchigen Waffenübungen des österreichischen Bundesheeres teil. Von Juni bis September 1986 absolvierte er eine dreimonatige Ausbildung bei der XXXX , von Oktober 1986 bis Oktober 1987 studierte er Rechtswissenschaften an der XXXX -Universität in XXXX . Danach trat er in den Bundesdienst ein, in dem er vom 01.12.1987 bis 31.08.1989 die Grundausbildung E2c absolvierte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.1989 bis 07.01.1992 als eingeteilter Beamter am Gendarmerieposten (in der Folge: GP) XXXX verwendet. Vom 08.01.1992 bis 31.12.1993 absolvierte er die Grundausbildungen E2a und E1. Dann war er vom 01.01.1994 bis 31.03.1995 im Bezirksgendermariekommando (in der Folge: BGK) XXXX als Stellvertreter des Kommandanten tätig und dabei aufgrund der Abwesenheit des Kommandanten auch für einen längeren Zeitraum mit der Führung betraut. Vom 01.04.1995 bis 31.12.1995 war der Beschwerdeführer im BGK XXXX als Stellvertreter des Kommandanten tätig, in diesem Zeitraum war er aufgrund von längeren Abwesenheiten der Kommandanten mit der Führung des BGK XXXX und des BGK XXXX betraut. Im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.08.2012 war der Beschwerdeführer Kommandant des BPK XXXX (wo er auch für die Planung und Organisation des Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes zuständig war und auch an operativen Schwerpunktaktionen wie der Kontrolle von z.B. Restaurants, Nachtlokalen oder Reisebussen teilnahm), wobei er bis zum Jahr 2005 auch teilweise die dortigen Referate Verkehrsdienst und Kriminaldienst leitete. Im Oktober und November 2007 war der Beschwerdeführer dem Landeskriminalamt XXXX dienstzugeteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer ab 01.09.2012 bis zur Besetzung der gegenständlichen Planstelle im Jahr 2019 als (dritter) leitender Beamter im Einsatzreferat des SPK XXXX verwendet (wo er auch für die Durchführung der strategischen Dienstplanung der überörtlichen Dienste inkl. dem Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienst, die Leitung von ordnungsdienstlichen Einsätzen, die Leitung von ad-hoc-Lagen und die Kontrolle der Dienstpläne der Polizeiinspektionen (in der Folge: PI) zuständig war und bei gleichzeitiger Abwesenheit des Kommandanten und seines Stellvertreters die Leitung des SPK innehatte).1.3.1.1. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 .1965 geboren. Nach Absolvierung des „Einjährig-Freiwilligen-Jahres“ beim österreichischen Bundesheer war er von Oktober 1985 bis Mai 1986 auf einem UNO-Einsatz in Zypern (UNFICYP), in der Folge nahm er in den Jahren 1986 und 1987 an mehrwöchigen Waffenübungen des österreichischen Bundesheeres teil. Von Juni bis September 1986 absolvierte er eine dreimonatige Ausbildung bei der römisch 40 , von Oktober 1986 bis Oktober 1987 studierte er Rechtswissenschaften an der römisch 40 -Universität in römisch 40 . Danach trat er in den Bundesdienst ein, in dem er vom 01.12.1987 bis 31.08.1989 die Grundausbildung E2c absolvierte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.09.1989 bis 07.01.1992 als eingeteilter Beamter am Gendarmerieposten (in der Folge: Gesetzgebungsperiode römisch 40 verwendet. Vom 08.01.1992 bis 31.12.1993 absolvierte er die Grundausbildungen E2a und E1. Dann war er vom 01.01.1994 bis 31.03.1995 im Bezirksgendermariekommando (in der Folge: BGK) römisch 40 als Stellvertreter des Kommandanten tätig und dabei aufgrund der Abwesenheit des Kommandanten auch für einen längeren Zeitraum mit der Führung betraut. Vom 01.04.1995 bis 31.12.1995 war der Beschwerdeführer im BGK römisch 40 als Stellvertreter des Kommandanten tätig, in diesem Zeitraum war er aufgrund von längeren Abwesenheiten der Kommandanten mit der Führung des BGK römisch 40 und des BGK römisch 40 betraut. Im Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.08.2012 war der Beschwerdeführer Kommandant des BPK römisch 40 (wo er auch für die Planung und Organisation des Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes zuständig war und auch an operativen Schwerpunktaktionen wie der Kontrolle von z.B. Restaurants, Nachtlokalen oder Reisebussen teilnahm), wobei er bis zum Jahr 2005 auch teilweise die dortigen Referate Verkehrsdienst und Kriminaldienst leitete. Im Oktober und November 2007 war der Beschwerdeführer dem Landeskriminalamt römisch 40 dienstzugeteilt. Schließlich wurde der Beschwerdeführer ab 01.09.2012 bis zur Besetzung der gegenständlichen Planstelle im Jahr 2019 als (dritter) leitender Beamter im Einsatzreferat des SPK römisch 40 verwendet (wo er auch für die Durchführung der strategischen Dienstplanung der überörtlichen Dienste inkl. dem Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienst, die Leitung von ordnungsdienstlichen Einsätzen, die Leitung von ad-hoc-Lagen und die Kontrolle der Dienstpläne der Polizeiinspektionen (in der Folge: PI) zuständig war und bei gleichzeitiger Abwesenheit des Kommandanten und seines Stellvertreters die Leitung des SPK innehatte).
1.3.1.2. Er besuchte im Rahmen seiner Laufbahn eine Vielzahl an Fortbildungsveranstaltungen (zwischen 2001 und 2018 insgesamt 41 Seminare auf der SIAK sowie zwischen 1997 und 2018 insgesamt 86 Seminare auf der VAB; weiters die Lehrgänge „Polizeiliches Handeln in einer multikulturellen Gesellschaft“ [sechs Module], „Führungsmanagement und Teamentwicklung“, „Führungskompetenz“ [vier Module] und „Korruptionsbekämpfung“ [zwei Mal fünf Tage – BAK]; s. schließlich die von ihm absolvierte „Anti-Defamation-League“-Ausbildung). Mit 26.08.2016 schloss er das Bacholor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule XXXX mit dem Titel BA ab (Bacholor-Arbeit über den Umgang mit der Herausforderung der Migrationsströme); in der Folge begann der Beschwerdeführer an dieser Fachhochschule den Masterstudienlehrgang „Strategisches Sicherheitsmanagement“ zu studieren, der im Zeitraum des gegenständlichen Besetzungsverfahrens im Jahr 2019 noch nicht abgeschlossen war (Abschluss im Jahr 2020). Schließlich war der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 als Vortragender im BZS XXXX im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung tätig.1.3.1.2. Er besuchte im Rahmen seiner Laufbahn eine Vielzahl an Fortbildungsveranstaltungen (zwischen 2001 und 2018 insgesamt 41 Seminare auf der SIAK sowie zwischen 1997 und 2018 insgesamt 86 Seminare auf der VAB; weiters die Lehrgänge „Polizeiliches Handeln in einer multikulturellen Gesellschaft“ [sechs Module], „Führungsmanagement und Teamentwicklung“, „Führungskompetenz“ [vier Module] und „Korruptionsbekämpfung“ [zwei Mal fünf Tage – BAK]; s. schließlich die von ihm absolvierte „Anti-Defamation-League“-Ausbildung). Mit 26.08.2016 schloss er das Bacholor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule römisch 40 mit dem Titel BA ab (Bacholor-Arbeit über den Umgang mit der Herausforderung der Migrationsströme); in der Folge begann der Beschwerdeführer an dieser Fachhochschule den Masterstudienlehrgang „Strategisches Sicherheitsmanagement“ zu studieren, der im Zeitraum des gegenständlichen Besetzungsverfahrens im Jahr 2019 noch nicht abgeschlossen war (Abschluss im Jahr 2020). Schließlich war der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 als Vortragender im BZS römisch 40 im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung tätig.
1.3.1.3. Der Beschwerdeführer war an mehreren Projekten bzw. Großeinsätzen beteiligt (s. etwa die „faktische Einsatzleitung“ beim Pink Floyd-Konzert 1994 am Flugfeld XXXX mit über 90.000 Besuchern, die langjährigen Einsatzleitungen beim mit An- und Abreise ca. sechs Tage dauernden Erzbergrodeo in Eisenerz mit zwischen 5.000 und 20.000 Besuchern pro Tag, die Einsatzleitungen beim XXXX Kirtag in den Jahren 2012, 2013 und 2017 sowie die abwechselnden Einsatzleitungen mit einem weiteren leitenden Beamten vor Ort an den GREKO XXXX und XXXX zwischen Herbst 2015 und März 2016 im Zuge der damaligen Fluchtbewegungen in Form von zunächst tageweisen und dann einer durchgehenden mehrmonatigen Zuteilung mit Zuständigkeit für täglich in der Regel zwischen 50 und 100 Bediensteten).1.3.1.3. Der Beschwerdeführer war an mehreren Projekten bzw. Großeinsätzen beteiligt (s. etwa die „faktische Einsatzleitung“ beim Pink Floyd-Konzert 1994 am Flugfeld römisch 40 mit über 90.000 Besuchern, die langjährigen Einsatzleitungen beim mit An- und Abreise ca. sechs Tage dauernden Erzbergrodeo in Eisenerz mit zwischen 5.000 und 20.000 Besuchern pro Tag, die Einsatzleitungen beim römisch 40 Kirtag in den Jahren 2012, 2013 und 2017 sowie die abwechselnden Einsatzleitungen mit einem weiteren leitenden Beamten vor Ort an den GREKO römisch 40 und römisch 40 zwischen Herbst 2015 und März 2016 im Zuge der damaligen Fluchtbewegungen in Form von zunächst tageweisen und dann einer durchgehenden mehrmonatigen Zuteilung mit Zuständigkeit für täglich in der Regel zwischen 50 und 100 Bediensteten).
1.3.1.4. Mit Disziplinarerkenntnis der – damals noch bestehenden – Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 03.10.2013 wurde der Beschwerdeführer wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten (Verwendung seines Dienstfahrzeuges für Privatfahrten zu seinem Wohnort; Verwendung seines Dienstfahrzeuges zum Fußballstadion, wo er als Schiedsrichter tätig war, und dahingehende Verrechnung von Fahrtspesen gegenüber dem Fußballverein; ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst und Teilnahme an Fußballspielen als Schiedsrichter) zu der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verurteilt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.06.2014 im Verfahren zur Zl. W208 2000214-1 als unbegründet ab.
1.3.1.5. Der Beschwerdeführer weist zwar keinen unmittelbaren Bezug zu einer bestimmten politischen Partei bzw. zu einer bestimmten Gewerkschaftsfraktion (etwa aufgrund einer Tätigkeit als Gemeinderat bzw. als Mitglied eines Personalvertretungsorgans) auf, er konnte jedoch im Rahmen seiner Tätigkeit als BPK-Kommandant mit den Personalvertretern der XXXX stets gut zusammenarbeiten.1.3.1.5. Der Beschwerdeführer weist zwar keinen unmittelbaren Bezug zu einer bestimmten politischen Partei bzw. zu einer bestimmten Gewerkschaftsfraktion (etwa aufgrund einer Tätigkeit als Gemeinderat bzw. als Mitglied eines Personalvertretungsorgans) auf, er konnte jedoch im Rahmen seiner Tätigkeit als BPK-Kommandant mit den Personalvertretern der römisch 40 stets gut zusammenarbeiten.
1.3.2.1. Der Mitbewerber XXXX ist am XXXX 1965 geboren. Er trat am 01.01.1992 in den Bundesdienst ein und absolvierte vom 01.01.1992 bis 15.12.1993 die E2c-Grundausbildung. Er war vom 01.01.1992 bis 30.06.2001 als eingeteilter Beamter bei der Zollwache tätig, vom 05.09.2000 bis 21.06.2001 absolvierte er die E2a-Grundausbildung. Daraufhin war er vom 01.07.2001 bis 31.08.2009 an den GP / PI XXXX und XXXX als Sachbearbeiter tätig, vom 01.09.2006 bis 31.08.2009 absolvierte er die E1-Grundausbildung. In der Folge wurde er dem BPK XXXX zur Dienstleistung zugewiesen, wo er vom 01.09.2009 bis 30.06.2016 als Leiter des Verkehrsreferats und vom 01.07.2016 bis 01.06.2019 als Leiter des Einsatzreferats (dabei auch einerseits Planung und Organisation des Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes mit Dienstaufsicht über ca. zehn Bedienstete samt Beteiligung an operativen Schwerpunktaktionen wie z.B. der Kontrolle von Fremdenunterkünften und andererseits Zuständigkeit für die Grenzpolizeiinspektion Flughafen XXXX unter v.a. Befassung mit rechtlichen Fragestellungen zu dem Luftfahrtsicherheitsgesetz, dem FPG und dem GreKoG) tätig war. Zudem hatte er vom 01.09.2012 bis 30.09.2012 die interimistische Leitung des SPK / BPK XXXX inne. 1.3.2.1. Der Mitbewerber römisch 40 ist am römisch 40 1965 geboren. Er trat am 01.01.1992 in den Bundesdienst ein und absolvierte vom 01.01.1992 bis 15.12.1993 die E2c-Grundausbildung. Er war vom 01.01.1992 bis 30.06.2001 als eingeteilter Beamter bei der Zollwache tätig, vom 05.09.2000 bis 21.06.2001 absolvierte er die E2a-Grundausbildung. Daraufhin war er vom 01.07.2001 bis 31.08.2009 an den Gesetzgebungsperiode / PI römisch 40 und römisch 40 als Sachbearbeiter tätig, vom 01.09.2006 bis 31.08.2009 absolvierte er die E1-Grundausbildung. In der Folge wurde er dem BPK römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen, wo er vom 01.09.2009 bis 30.06.2016 als Leiter des Verkehrsreferats und vom 01.07.2016 bis 01.06.2019 als Leiter des Einsatzreferats (dabei auch einerseits Planung und Organisation des Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes mit Dienstaufsicht über ca. zehn Bedienstete samt Beteiligung an operativen Schwerpunktaktionen wie z.B. der Kontrolle von Fremdenunterkünften und andererseits Zuständigkeit für die Grenzpolizeiinspektion Flughafen römisch 40 unter v.a. Befassung mit rechtlichen Fragestellungen zu dem Luftfahrtsicherheitsgesetz, dem FPG und dem GreKoG) tätig war. Zudem hatte er vom 01.09.2012 bis 30.09.2012 die interimistische Leitung des SPK / BPK römisch 40 inne.
1.3.2.2. Er absolvierte neben seiner Laufbahn verschiedene Zusatzausbildungen (HEAT-Training für Auslandseinsätze; Trainer „Robuster Raumschutz“; Englisch C2-Zertifikat) und schloss im Jahr 2017 im Ausland das internationale Masterstudium „European Joint Masters in Strategic Border Management“ (wesentliche Inhalte: Einhaltung der Menschenrechte, Einführung von technischen Überwachungsmöglichkeiten, Implementierung des Integrated Border Management und strategische Ausrichtung von Maßnahmen rund um die Grenzkontrolle und -überwachung) ab. Zudem war der Mitbewerber XXXX auch als Vortragender tätig (Vorträge im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung zu den Themen Menschenrechte, Waffengebrauch, StPO, SPG, Landesrecht, Kommandantenverfahren, Kommandant vor Ort und Einschreiten in komplexen Lagen; Trainer für Menschenrechte im Rahmen des E2a-Grundausbildungslehrgangs).1.3.2.2. Er absolvierte neben seiner Laufbahn verschiedene Zusatzausbildungen (HEAT-Training für Auslandseinsätze; Trainer „Robuster Raumschutz“; Englisch C2-Zertifikat) und schloss im Jahr 2017 im Ausland das internationale Masterstudium „European Joint Masters in Strategic Border Management“ (wesentliche Inhalte: Einhaltung der Menschenrechte, Einführung von technischen Überwachungsmöglichkeiten, Implementierung des Integrated Border Management und strategische Ausrichtung von Maßnahmen rund um die Grenzkontrolle und -überwachung) ab. Zudem war der Mitbewerber römisch 40 auch als Vortragender tätig (Vorträge im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung zu den Themen Menschenrechte, Waffengebrauch, StPO, SPG, Landesrecht, Kommandantenverfahren, Kommandant vor Ort und Einschreiten in komplexen Lagen; Trainer für Menschenrechte im Rahmen des E2a-Grundausbildungslehrgangs).
1.3.2.3. Der Mitbewerber XXXX war an verschiedenen nationalen und internationalen Projekten bzw. Großeinsätzen beteiligt (s. insbesondere die mehrfache Teilnahme an Twinning-Projekten in der Türkei und Bosnien-Herzegowina ab dem Jahr 2013, die [Gesamt]Einsatzplanung der Grenzmanagement-Übung in Spielfeld im Juni 2018 und die Tätigkeiten als Einsatzkommandant beim Hells Angels World Run 2012, im Einsatzstab des G7-Gipfels und der Bilderberg-Konferenz jeweils im Jahr 2015 in Tirol, als Einsatzeinheits-Offizier in Spielfeld und Bad Radkersburg im Zuge der Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016, als Kontingentskommandant beim G20-Gipfel in Hamburg 2017 sowie als Kontingentskommandant beim Treffen der Innen- und Justizminister in Tirol 2018). Schließlich nahm er auch Zusatzfunktionen ein (vgl. seine Tätigkeit als Frontex-Support-Officer ab dem Jahr 2010 im Hauptquartier in Warschau sowie in Griechenland im Ausmaß von jeweils ca. einem Monat bis zwei Monaten und seine Mitwirkung am jährlich stattfindenden „Forum Luftgrenzen“).1.3.2.3. Der Mitbewerber römisch 40 war an verschiedenen nationalen und internationalen Projekten bzw. Großeinsätzen beteiligt (s. insbesondere die mehrfache Teilnahme an Twinning-Projekten in der Türkei und Bosnien-Herzegowina ab dem Jahr 2013, die [Gesamt]Einsatzplanung der Grenzmanagement-Übung in Spielfeld im Juni 2018 und die Tätigkeiten als Einsatzkommandant beim Hells Angels World Run 2012, im Einsatzstab des G7-Gipfels und der Bilderberg-Konferenz jeweils im Jahr 2015 in Tirol, als Einsatzeinheits-Offizier in Spielfeld und Bad Radkersburg im Zuge der Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016, als Kontingentskommandant beim G20-Gipfel in Hamburg 2017 sowie als Kontingentskommandant beim Treffen der Innen- und Justizminister in Tirol 2018). Schließlich nahm er auch Zusatzfunktionen ein vergleiche seine Tätigkeit als Frontex-Support-Officer ab dem Jahr 2010 im Hauptquartier in Warschau sowie in Griechenland im Ausmaß von jeweils ca. einem Monat bis zwei Monaten und seine Mitwirkung am jährlich stattfindenden „Forum Luftgrenzen“).
1.3.2.4. Er übte zwar keine Funktion in einer politischen Partei bzw. einer Gewerkschaftsfraktion aus, er suchte jedoch im Hinblick auf das ab dem Jahr 2017 von der XXXX geführte Bundesministerium für Inneres in der Vergangenheit zumindest die Nähe zur XXXX .1.3.2.4. Er übte zwar keine Funktion in einer politischen Partei bzw. einer Gewerkschaftsfraktion aus, er suchte jedoch im Hinblick auf das ab dem Jahr 2017 von der römisch 40 geführte Bundesministerium für Inneres in der Vergangenheit zumindest die Nähe zur römisch 40 .
1.3.3.1. Der Mitbewerber XXXX ist am XXXX .1961 geboren. Er absolvierte eine Lehre zum XXXX und war in der Folge als XXXX tätig, dazwischen leistete er seinen Präsenzdienst. Nach vom 01.10.1981 bis 26.01.1983 absolvierter Grundausbildung für Wachebeamte war er vom 26.01.1983 bis 30.06.1991 als eingeteilter Beamter auf den GP XXXX und XXXX tätig, vom 03.09.1990 bis 30.06.1991 absolvierte er die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte. Daraufhin wurde er vom 01.07.1991 bis 30.04.1992 am GP XXXX als Sachbearbeiter verwendet. Im Zeitraum vom 01.05.1992 bis 31.10.1993 war er Stellvertreter des Kommandanten des GP XXXX Vom 01.11.1993 bis 31.12.1994 übte er die Tätigkeit als Sachbearbeiter Betrug in der Kriminalabteilung des Landespolizeikommandos (in der Folge: LPK) XXXX aus. Nach einer Zeit auf der Sicherheitsakademie war er vom 01.01. bis 31.01.1997 als leitender Beamter des Landesgendermariekommandos (in der Folge: LGK) XXXX tätig, wobei er dem BGK XXXX zur Verwendung zugewiesen wurde. Im Zeitraum vom 01.02.1997 bis 30.06.2002 war er – aufgrund von Zuteilungen in das Bundesministerium für Inneres nicht durchgehend – mit der Leitung des Referats Grenzdienst im LGK XXXX betraut. In der Folge war er in den Jahren 1999 bis 2002 mehrfach dem Bundesministerium für Inneres zugeteilt (Kabinett des Bundesministers, Stabsstelle des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit). Weiters war der Mitbewerber XXXX vom 01.05.2001 bis 10.02.2002 in der Organisations- und Einsatzabteilung und vom 01.07.2002 bis 30.04.2003 in der Organisations- und Einsatzabteilung sowie Stabsabteilung des LGK XXXX jeweils als leitender Beamter und vom 01.05.2003 bis 31.08.2012 als weiterer leitender Beamter der Organisations- und Einsatzabteilung des LGK XXXX tätig und dabei bis 30.06.2005 auch mit der Funktion des Stellvertreters des Abteilungsleiters betraut. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 wurde er bis 31.10.2012 zunächst vorläufig zum Stellvertreter des Leiters der EGFA bestellt, welche Funktion er ab 01.11.2012 bis zur Besetzung der gegenständlichen Planstelle im Jahr 2019 auf Dauer ausgeübt hat (s. dazu auch oben unter Pkt. II.1.2.).1.3.3.1. Der Mitbewerber römisch 40 ist am römisch 40 .1961 geboren. Er absolvierte eine Lehre zum römisch 40 und war in der Folge als römisch 40 tätig, dazwischen leistete er seinen Präsenzdienst. Nach vom 01.10.1981 bis 26.01.1983 absolvierter Grundausbildung für Wachebeamte war er vom 26.01.1983 bis 30.06.1991 als eingeteilter Beamter auf den Gesetzgebungsperiode römisch 40 und römisch 40 tätig, vom 03.09.1990 bis 30.06.1991 absolvierte er die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte. Daraufhin wurde er vom 01.07.1991 bis 30.04.1992 am Gesetzgebungsperiode römisch 40 als Sachbearbeiter verwendet. Im Zeitraum vom 01.05.1992 bis 31.10.1993 war er Stellvertreter des Kommandanten des Gesetzgebungsperiode römisch 40 Vom 01.11.1993 bis 31.12.1994 übte er die Tätigkeit als Sachbearbeiter Betrug in der Kriminalabteilung des Landespolizeikommandos (in der Folge: LPK) römisch 40 aus. Nach einer Zeit auf der Sicherheitsakademie war er vom 01.01. bis 31.01.1997 als leitender Beamter des Landesgendermariekommandos (in der Folge: LGK) römisch 40 tätig, wobei er dem BGK römisch 40 zur Verwendung zugewiesen wurde. Im Zeitraum vom 01.02.1997 bis 30.06.2002 war er – aufgrund von Zuteilungen in das Bundesministerium für Inneres nicht durchgehend – mit der Leitung des Referats Grenzdienst im LGK römisch 40 betraut. In der Folge war er in den Jahren 1999 bis 2002 mehrfach dem Bundesministerium für Inneres zugeteilt (Kabinett des Bundesministers, Stabsstelle des Generaldirektors für die öffentliche Sicherheit). Weiters war der Mitbewerber römisch 40 vom 01.05.2001 bis 10.02.2002 in der Organisations- und Einsatzabteilung und vom 01.07.2002 bis 30.04.2003 in der Organisations- und Einsatzabteilung sowie Stabsabteilung des LGK römisch 40 jeweils als leitender Beamter und vom 01.05.2003 bis 31.08.2012 als weiterer leitender Beamter der Organisations- und Einsatzabteilung des LGK römisch 40 tätig und dabei bis 30.06.2005 auch mit der Funktion des Stellvertreters des Abteilungsleiters betraut. Mit Wirksamkeit vom 01.09.2012 wurde er bis 31.10.2012 zunächst vorläufig zum Stellvertreter des Leiters der EGFA bestellt, welche Funktion er ab 01.11.2012 bis zur Besetzung der gegenständlichen Planstelle im Jahr 2019 auf Dauer ausgeübt hat (s. dazu auch oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.).
1.3.3.2. Er besuchte im Zuge seiner Laufbahn verschiedene Fortbildungsveranstaltungen (wie etwa das Basis- und das Folgeseminar der Mitteleuropäischen Polizeiakademie, das Seminar „Polizei. Gewalt. Trauma – Zum Umgang mit bzw. zur Bewältigung von belastenden Ereignissen im Polizeidienst“ oder das Seminar zum Bundesbediensteten-Schutzgesetz) und absolvierte – wie auch der Beschwerdeführer – das Bacholor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule XXXX , das er im Jahr 2018 abschloss. Zudem war er auch als Vortragender und Ausbildner tätig (s. seine Tätigkeiten als Koordinator und Trainer zum Bundesbediensteten-Schutzgesetz, als Vortragender für die Führungskräfte des BMI und der LPD zur „Migrationskrise“, als RfbL-Trainer betreffend die EURO 2008, als RfbL-Trainer der Kommandanten des Einsatzstabes, als Ausbildner betreffend die systematische Ausbildung des Grenzdienstes im Erkennen von Falsifikaten und manipulierten KFZ sowie als Ausbildner für bosnische Grenzpolizisten in Österreich).1.3.3.2. Er besuchte im Zuge seiner Laufbahn verschiedene Fortbildungsveranstaltungen (wie etwa das Basis- und das Folgeseminar der Mitteleuropäischen Polizeiakademie, das Seminar „Polizei. Gewalt. Trauma – Zum Umgang mit bzw. zur Bewältigung von belastenden Ereignissen im Polizeidienst“ oder das Seminar zum Bundesbediensteten-Schutzgesetz) und absolvierte – wie auch der Beschwerdeführer – das Bacholor-Studium „Polizeiliche Führung“ an der Fachhochschule römisch 40 , das er im Jahr 2018 abschloss. Zudem war er auch als Vortragender und Ausbildner tätig (s. seine Tätigkeiten als Koordinator und Trainer zum Bundesbediensteten-Schutzgesetz, als Vortragender für die Führungskräfte des BMI und der LPD zur „Migrationskrise“, als RfbL-Trainer betreffend die EURO 2008, als RfbL-Trainer der Kommandanten des Einsatzstabes, als Ausbildner betreffend die systematische Ausbildung des Grenzdienstes im Erkennen von Falsifikaten und manipulierten KFZ sowie als Ausbildner für bosnische Grenzpolizisten in Österreich).
1.3.3.3. Der Mitbewerber XXXX war an einer Vielzahl von nationalen und internationalen Projekten bzw. Großeinsätzen beteiligt (s. etwa seine Tätigkeit in der ARGE Kooperation Sicherheitsdirektionen – Landesgendermariekommanden, in der ARGE Zollwache, in der ARGE Fremdengesetz und Ausgleichsmaßnahmen, bei der trilateralen Schwerpunktaktion in Ungarn an der serbischen Grenze, in der ARGE Österreich – Slowenien zur Optimierung der Grenzkontrolle, zur schachbrettartigen Überwachung der Staatsgrenze und zu gemeinsamen Schwerpunktaktionen, bei der gemeinsamen Übung Bundesheer – Bundesgendermarie „Schutz 04“, im Rahmen der Schengenevaluierung in Österreich, in der bilateralen ARGE Grenzdienst und Ausgleichsmaßnahmen Österreich – Slowenien, bei der Wiedereinführung der Grenzkontrolle AIR POWER, in der ARGE Staatsvertrag / Polizeikooperationsgesetz Österreich – Slowenien, im Einsatzstab zur EURO 2008, in der ARGE zur Optimierung von „Qualitätssteigerung Außengrenzenkontrolle“, bei der Einrichtung des Pilotprojekts „Grenzmanagement“ im Zuge der Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016, bei der die Migrationsübung „Pro Borders“, als Einsatzkommandant im Einsatzstab im Zuge der Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016 [Aufbau des Grenzmanagements im Bereich der Grenzübergangsstelle Spielfeld in führender Funktion] sowie als Einsatzkommandant im Einsatzstab beim Treffen der Umwelt- und Verkehrsminister in XXXX im Zuge der österreichischen Ratspräsidentschaft 2018 und seine Teilnahme an Twinning-Projekten in Bosnien-Herzegowina, Slowenien, Ungarn, Tschechien, Kroatien und Serbien) und nahm zudem verschiedene Zusatzfunktionen ein (vgl. seine Tätigkeit als Kontaktperson des Menschenrechtsbeirats XXXX , als Leiter des Einsatzstabs illegale Migration im LPK XXXX , als Kontaktperson des LPK XXXX zum Gewaltschutzgesetz und als ständiger Vertreter des LPK / der LPD XXXX in der GAF-Gruppe [Gesamtsteuerung für Asyl und Migration]). 1.3.3.3. Der Mitbewerber römisch 40 war an einer Vielzahl von nationalen und internationalen Projekten bzw. Großeinsätzen beteiligt (s. etwa seine Tätigkeit in der ARGE Kooperation Sicherheitsdirektionen – Landesgendermariekommanden, in der ARGE Zollwache, in der ARGE Fremdengesetz und Ausgleichsmaßnahmen, bei der trilateralen Schwerpunktaktion in Ungarn an der serbischen Grenze, in der ARGE Österreich – Slowenien zur Optimierung der Grenzkontrolle, zur schachbrettartigen Überwachung der Staatsgrenze und zu gemeinsamen Schwerpunktaktionen, bei der gemeinsamen Übung Bundesheer – Bundesgendermarie „Schutz 04“, im Rahmen der Schengenevaluierung in Österreich, in der bilateralen ARGE Grenzdienst und Ausgleichsmaßnahmen Österreich – Slowenien, bei der Wiedereinführung der Grenzkontrolle AIR POWER, in der ARGE Staatsvertrag / Polizeikooperationsgesetz Österreich – Slowenien, im Einsatzstab zur EURO 2008, in der ARGE zur Optimierung von „Qualitätssteigerung Außengrenzenkontrolle“, bei der Einrichtung des Pilotprojekts „Grenzmanagement“ im Zuge der Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016, bei der die Migrationsübung „Pro Borders“, als Einsatzkommandant im Einsatzstab im Zuge der Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016 [Aufbau des Grenzmanagements im Bereich der Grenzübergangsstelle Spielfeld in führender Funktion] sowie als Einsatzkommandant im Einsatzstab beim Treffen der Umwelt- und Verkehrsminister in römisch 40 im Zuge der österreichischen Ratspräsidentschaft 2018 und seine Teilnahme an Twinning-Projekten in Bosnien-Herzegowina, Slowenien, Ungarn, Tschechien, Kroatien und Serbien) und nahm zudem verschiedene Zusatzfunktionen ein vergleiche seine Tätigkeit als Kontaktperson des Menschenrechtsbeirats römisch 40 , als Leiter des Einsatzstabs illegale Migration im LPK römisch 40 , als Kontaktperson des LPK römisch 40 zum Gewaltschutzgesetz und als ständiger Vertreter des LPK / der LPD römisch 40 in der GAF-Gruppe [Gesamtsteuerung für Asyl und Migration]).
1.3.3.4. Der Mitbewerber XXXX weist eine unmittelbare Nähe zur politischen Partei XXXX auf, für welche er als Gemeinderat tätig war.1.3.3.4. Der Mitbewerber römisch 40 weist eine unmittelbare Nähe zur politischen Partei römisch 40 auf, für welche er als Gemeinderat tätig war.
1.4. Der Beschwerdeführer war zum Besetzungszeitpunkt vor dem Hintergrund der auf dem Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der FGA zu erledigenden „Aufgaben“ bezüglich der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ (vgl. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.) insgesamt für die gegenständliche Planstelle schlechter geeignet als der Mitbewerber XXXX und als der letztlich ernannte Mitbewerber XXXX . Die Nichtbetrauung des Beschwerdeführers mit der gegenständlichen Planstelle erfolgte nicht aufgrund seiner guten Zusammenarbeit mit Personalvertretern der XXXX und einer ihm unterstellten Nähe zur XXXX / XXXX bzw. aufgrund eines Sympathisierens des Mitbewerbers XXXX mit der XXXX .1.4. Der Beschwerdeführer war zum Besetzungszeitpunkt vor dem Hintergrund der auf dem Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der FGA zu erledigenden „Aufgaben“ bezüglich der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ vergleiche dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.) insgesamt für die gegenständliche Planstelle schlechter geeignet als der Mitbewerber römisch 40 und als der letztlich ernannte Mitbewerber römisch 40 . Die Nichtbetrauung des Beschwerdeführers mit der gegenständlichen Planstelle erfolgte nicht aufgrund seiner guten Zusammenarbeit mit Personalvertretern der römisch 40 und einer ihm unterstellten Nähe zur römisch 40 / römisch 40 bzw. aufgrund eines Sympathisierens des Mitbewerbers römisch 40 mit der römisch 40 .
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die unter Pkt. II.1.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.2.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.1. getroffene Feststellung ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen.
2.2. Die Feststellungen zu den auf der gegenständlichen Planstelle zu erfüllenden „Aufgaben“ und den hierfür nötigen „allgemeinen“, „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Beschreibung des Arbeitsplatzes des Stellvertreters des Leiters der FGA.
Die Feststellungen zu der mit 01.04.2019 erfolgten Auflösung der EGFA sowie der Einrichtung der FGA und der EA samt den am Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der FGA nach ihrer Einrichtung im Vergleich zum Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der EGFA neu hinzugekommenen Tätigkeiten ergeben sich v.a. aus den von der Behörde und den Zeugen XXXX sowie XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu getätigten – und seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebenen (s. seine Stellungnahme vom 15.12.2023) – Ausführungen (vgl. S. 13 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 sowie S. 6 f. und 10 f. des Verhandlungsprotokolls am 15.11.2023; s. dazu auch die damit im Kern übereinstimmenden Angaben des Mitbewerbers XXXX im Verfahren zur Zl. W257 2241708-1 auf S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2022) und aus den dazu von der Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen (s. oben unter Pkt. I.24.).Die Feststellungen zu der mit 01.04.2019 erfolgten Auflösung der EGFA sowie der Einrichtung der FGA und der EA samt den am Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der FGA nach ihrer Einrichtung im Vergleich zum Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der EGFA neu hinzugekommenen Tätigkeiten ergeben sich v.a. aus den von der Behörde und den Zeugen römisch 40 sowie römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hierzu getätigten – und seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebenen (s. seine Stellungnahme vom 15.12.2023) – Ausführungen vergleiche S. 13 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 sowie S. 6 f. und 10 f. des Verhandlungsprotokolls am 15.11.2023; s. dazu auch die damit im Kern übereinstimmenden Angaben des Mitbewerbers römisch 40 im Verfahren zur Zl. W257 2241708-1 auf S. 3 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2022) und aus den dazu von der Behörde in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen (s. oben unter Pkt. römisch eins.24.).
2.3.1. Die unter Pkt. II.1.3. getroffenen Feststellungen zu den Laufbahnen (Verwendungen und Zusatzfunktionen, Aus- und Fortbildungen, Vortragstätigkeiten sowie Projekten und Großveranstaltungen) des Beschwerdeführers und der beiden Mitbewerber ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Laufbahndatenblättern, Bewerbungsschreiben und sonstigen Aktenteilen (s. das Schreiben der BPK-/SPK-Kommandanten XXXX vom 08.03.2019 und XXXX vom 23.03.2019, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 05.12.2019 und in der Sitzung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 13.08.2020 [S. 11 und 13 ihres Gutachtens] und das Curriculum des vom Mitwerber XXXX absolvierten Master-Lehrgangs [Pkt. I.19.]). Weiters folgen diese Feststellungen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 bis 20 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023), der Behörde (S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023), des Zeugen XXXX (S. 8 bis 10 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023), des Zeugen XXXX (S. 14 bis 17 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023) und des Zeugen XXXX (S. 5 und 7 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023) in der im vorliegenden Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie aus den damit übereinstimmenden Ausführungen des Mitwerbers XXXX in der im Verfahren zur Zl. W257 2241708-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2022) und des Zeugen XXXX in der im Verfahren zur Zl. W213 2246572-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 05.04.2023). Die Feststellungen zur disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Parteien auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023 und der Einsichtnahme in das vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W208 2000214-1 geführte Verfahren.2.3.1. Die unter Pkt. römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zu den Laufbahnen (Verwendungen und Zusatzfunktionen, Aus- und Fortbildungen, Vortragstätigkeiten sowie Projekten und Großveranstaltungen) des Beschwerdeführers und der beiden Mitbewerber ergeben sich v.a. aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Laufbahndatenblättern, Bewerbungsschreiben und sonstigen Aktenteilen (s. das Schreiben der BPK-/SPK-Kommandanten römisch 40 vom 08.03.2019 und römisch 40 vom 23.03.2019, die Ausführungen des Beschwerdeführers im Antrag an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 05.12.2019 und in der Sitzung vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission am 13.08.2020 [S. 11 und 13 ihres Gutachtens] und das Curriculum des vom Mitwerber römisch 40 absolvierten Master-Lehrgangs [Pkt. römisch eins.19.]). Weiters folgen diese Feststellungen aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (S. 18 bis 20 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023), der Behörde (S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023), des Zeugen römisch 40 (S. 8 bis 10 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023), des Zeugen römisch 40 (S. 14 bis 17 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023) und des Zeugen römisch 40 (S. 5 und 7 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023) in der im vorliegenden Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung sowie aus den damit übereinstimmenden Ausführungen des Mitwerbers römisch 40 in der im Verfahren zur Zl. W257 2241708-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung vergleiche S. 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2022) und des Zeugen römisch 40 in der im Verfahren zur Zl. W213 2246572-1 durchgeführten mündlichen Verhandlung (s. S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 05.04.2023). Die Feststellungen zur disziplinarrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Parteien auf S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023 und der Einsichtnahme in das vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W208 2000214-1 geführte Verfahren.
2.3.2. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als BPK-Kommandant mit den Personalvertretern der XXXX stets gut zusammenarbeiten konnte, ergibt sich v.a. aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 17 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass aufgrund dieser guten Zusammenarbeit man gesagt habe / es allgemein bekannt gewesen sei, dass er ein „ XXXX “ sei, (vgl. S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 und S. 10 f. des Antrags vom 05.12.2019 an die Bundes-Gleichbehandlungskommission) ist festzuhalten, dass ein solcher Umstand der guten Zusammenarbeit mit einer bestimmten Gewerkschaftsfraktion nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gänzlich unbemerkt bleiben kann und jedenfalls innerhalb des BPK und auch innerhalb der Behörde eine gewisse – wenn auch nicht vollumfängliche – Verbreitung erfahren haben musste. Dieser Annahme stehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht die Angaben der Zeugen XXXX und XXXX auf S. 10 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 entgegen, wonach diese über eine Nähe des Beschwerdeführers zu einer politischen Partei oder zu einer bestimmten Gewerkschaftsfraktion keine Kenntnis haben würden).2.3.2. Dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als BPK-Kommandant mit den Personalvertretern der römisch 40 stets gut zusammenarbeiten konnte, ergibt sich v.a. aus seinen dahingehend glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 17 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023). Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass aufgrund dieser guten Zusammenarbeit man gesagt habe / es allgemein bekannt gewesen sei, dass er ein „ römisch 40 “ sei, vergleiche S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 und S. 10 f. des Antrags vom 05.12.2019 an die Bundes-Gleichbehandlungskommission) ist festzuhalten, dass ein solcher Umstand der guten Zusammenarbeit mit einer bestimmten Gewerkschaftsfraktion nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gänzlich unbemerkt bleiben kann und jedenfalls innerhalb des BPK und auch innerhalb der Behörde eine gewisse – wenn auch nicht vollumfängliche – Verbreitung erfahren haben musste. Dieser Annahme stehen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht die Angaben der Zeugen römisch 40 und römisch 40 auf S. 10 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 entgegen, wonach diese über eine Nähe des Beschwerdeführers zu einer politischen Partei oder zu einer bestimmten Gewerkschaftsfraktion keine Kenntnis haben würden).
Die Feststellung, dass der Mitbewerber XXXX bis zum Besetzungszeitpunkt keine Funktion in einer politischen Partei bzw. einer Gewerkschaftsfraktion eingenommen hatte, folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 9 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023). Dass der Mitbewerber XXXX während der Regierungsbeteiligung der XXXX zumindest die Nähe zu ihr suchte, ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren (s. S. 13 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023) und des Mitbewerbers XXXX in dem zur Zl. W257 2241708-1 geführten Beschwerdeverfahren (vgl. S. 4 und 10 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2022). Die Feststellung, dass der Mitbewerber römisch 40 bis zum Besetzungszeitpunkt keine Funktion in einer politischen Partei bzw. einer Gewerkschaftsfraktion eingenommen hatte, folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben der Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. S. 9 und 16 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023). Dass der Mitbewerber römisch 40 während der Regierungsbeteiligung der römisch 40 zumindest die Nähe zu ihr suchte, ergibt sich aus den dahingehend übereinstimmenden und somit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren (s. S. 13 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023) und des Mitbewerbers römisch 40 in dem zur Zl. W257 2241708-1 geführten Beschwerdeverfahren vergleiche S. 4 und 10 des Verhandlungsprotokolls vom 09.09.2022).
Dass der Mitbewerber XXXX für die politische Partei XXXX als Gemeinderat tätig war, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023) und aus dem Beschwerdeverfahren zur Zl. W257 2241708-1 (vgl. S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.09.2022).Dass der Mitbewerber römisch 40 für die politische Partei römisch 40 als Gemeinderat tätig war, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren (s. S. 13 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023) und aus dem Beschwerdeverfahren zur Zl. W257 2241708-1 vergleiche S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 22.09.2022).
2.4. Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigenden „Aufgaben“ und der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ zum Besetzungszeitpunkt insgesamt schlechter geeignet war als die Mitbewerber XXXX sowie XXXX und dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner guten Zusammenarbeit mit Personalvertretern der XXXX und einer ihm unterstellten Nähe zur XXXX bzw. eines Sympathisierens des Mitbewerbers XXXX mit der XXXX nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:2.4. Dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz zu erledigenden „Aufgaben“ und der für diesen erforderlichen „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ zum Besetzungszeitpunkt insgesamt schlechter geeignet war als die Mitbewerber römisch 40 sowie römisch 40 und dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner guten Zusammenarbeit mit Personalvertretern der römisch 40 und einer ihm unterstellten Nähe zur römisch 40 bzw. eines Sympathisierens des Mitbewerbers römisch 40 mit der römisch 40 nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut wurde, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
2.4.1. Der Mitbewerber XXXX wurde vor der oben dargestellten Organisationsänderung in der zuvor bestehenden EGFA für einen Zeitraum von über 6-½ Jahren (!) auf dem Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters verwendet, welcher im Fachbereich 4 der EGFA im Wesentlichen jene Aufgaben umfasste, die ab der Einrichtung der FGA von dieser zu erledigen waren (s. Pkt. II.1.2.). Er hat aufgrund dieser über einen Zeitraum von insgesamt über 6-½ Jahren erfolgten Ausübung der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der EGFA somit zu weiten Teilen genau jene Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt, die laut Ausschreibung auch für die gegenständliche Planstelle notwendig waren. Im Hinblick auf die von der Behörde in der Verhandlung am 15.11.2023 dazu getroffenen Ausführungen (vgl. S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023) und vorgelegten Unterlagen (s. v.a. das Organigramm der Trennung der EGFA in die FGA und die EA, den Auszug aus der Organisationsordnung / Geschäftseinteilung der Behörde und die Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze der Stellvertreter der Leiter der EGFA und der FGA – Pkt. I.24.) wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz des Leiters des Stellvertreters der FGA im Vergleich zum Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der EGFA insbesondere auch operative Befugnisse hinzugekommen sind, weshalb im Hinblick auf diese beiden Arbeitsplätze nicht von identen Tätigkeiten auszugehen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Umstand im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegende langjährige Verwendung als Kommandant des BPK XXXX und als (dritter) leitender Beamter im Einsatzreferat des SPK XXXX (im Rahmen der er außerhalb behördlicher Verfahren auch Bezugspunkte zum Fremdenrecht iwS aufwies – s. dazu die glaubhaften Angaben des Zeugen XXXX auf S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023 zu der Dienstplanung des Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes, der Unterstützung im Zuge von Parteien bei Asylantragsstellungen und der Überführung von Rückzuschiebenden) und im Hinblick auf seine wiederholten Einsatzleitungen an den GREKO XXXX und XXXX in den Jahren 2015 und 2016 zu einer Besserqualifikation seiner Person gegenüber dem Mitbewerber XXXX führen könnten, der ebenso für mehrere Jahre als leitender Beamter verwendet wurde und der – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – an einer Vielzahl von Projekten bzw. Großeinsätzen mit konkret fremdenpolizeilichen bzw. grenzbezogenen Bezug beteiligt war sowie diesbezügliche Zusatzfunktionen ausgeübt hat (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.3.3.3.).2.4.1. Der Mitbewerber römisch 40 wurde vor der oben dargestellten Organisationsänderung in der zuvor bestehenden EGFA für einen Zeitraum von über 6-½ Jahren (!) auf dem Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters verwendet, welcher im Fachbereich 4 der EGFA im Wesentlichen jene Aufgaben umfasste, die ab der Einrichtung der FGA von dieser zu erledigen waren (s. Pkt. römisch zwei.1.2.). Er hat aufgrund dieser über einen Zeitraum von insgesamt über 6-½ Jahren erfolgten Ausübung der Tätigkeit als Stellvertreter des Leiters der EGFA somit zu weiten Teilen genau jene Kenntnisse und Fähigkeiten erlangt, die laut Ausschreibung auch für die gegenständliche Planstelle notwendig waren. Im Hinblick auf die von der Behörde in der Verhandlung am 15.11.2023 dazu getroffenen Ausführungen vergleiche S. 10 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023) und vorgelegten Unterlagen (s. v.a. das Organigramm der Trennung der EGFA in die FGA und die EA, den Auszug aus der Organisationsordnung / Geschäftseinteilung der Behörde und die Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze der Stellvertreter der Leiter der EGFA und der FGA – Pkt. römisch eins.24.) wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz des Leiters des Stellvertreters der FGA im Vergleich zum Arbeitsplatz des Stellvertreters des Leiters der EGFA insbesondere auch operative Befugnisse hinzugekommen sind, weshalb im Hinblick auf diese beiden Arbeitsplätze nicht von identen Tätigkeiten auszugehen ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser Umstand im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer vorliegende langjährige Verwendung als Kommandant des BPK römisch 40 und als (dritter) leitender Beamter im Einsatzreferat des SPK römisch 40 (im Rahmen der er außerhalb behördlicher Verfahren auch Bezugspunkte zum Fremdenrecht iwS aufwies – s. dazu die glaubhaften Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 7 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023 zu der Dienstplanung des Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes, der Unterstützung im Zuge von Parteien bei Asylantragsstellungen und der Überführung von Rückzuschiebenden) und im Hinblick auf seine wiederholten Einsatzleitungen an den GREKO römisch 40 und römisch 40 in den Jahren 2015 und 2016 zu einer Besserqualifikation seiner Person gegenüber dem Mitbewerber römisch 40 führen könnten, der ebenso für mehrere Jahre als leitender Beamter verwendet wurde und der – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – an einer Vielzahl von Projekten bzw. Großeinsätzen mit konkret fremdenpolizeilichen bzw. grenzbezogenen Bezug beteiligt war sowie diesbezügliche Zusatzfunktionen ausgeübt hat (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.3.3.).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Übereinstimmung mit der Behörde (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 und S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023) im Ergebnis somit eindeutig von einer Besserqualifikation des Mitbewerbers XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen, der in seiner Stellungnahme vom 15.12.2023 kein substantiiertes Vorbringen zu einer Besserqualifikation seiner Person gegenüber diesem Mitbewerber erstattet hat (s. hierzu auch die im Verfahren zur Zl. W257 2241708-1 getroffenen Ausführungen des dort eingeschrittenen Behördenvertreters, wonach seiner Einschätzung nach bei einer Letztentscheidung durch die Behörde [und nicht durch den BMI] der Mitbewerber XXXX aufgrund seiner Qualifikation mit der gegenständlichen Planstelle betraut worden wäre, und des Zeugen XXXX , wonach der Mitbewerber XXXX im Hinblick auf sein hohes Fachwissen und seine Erfahrungen im Aufbau des Grenzdienstes die gegenständliche Planstelle bekommen hätte müssen [S. 7 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 22.09.2022] und die Angaben des im gegenständlichen Besetzungsverfahren eingeschrittenen Gleichbehandlungsbeauftragten XXXX in seiner E-Mail vom 03.06.2019 und auf S. 16 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023, wonach nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen im Hinblick auf die konkret geforderten Ausschreibungskriterien aus seiner Sicht der Mitbewerber XXXX der am besten geeignete Bewerber für diese Planstelle gewesen sei).Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Übereinstimmung mit der Behörde (s. S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 und S. 11 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023) im Ergebnis somit eindeutig von einer Besserqualifikation des Mitbewerbers römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen, der in seiner Stellungnahme vom 15.12.2023 kein substantiiertes Vorbringen zu einer Besserqualifikation seiner Person gegenüber diesem Mitbewerber erstattet hat (s. hierzu auch die im Verfahren zur Zl. W257 2241708-1 getroffenen Ausführungen des dort eingeschrittenen Behördenvertreters, wonach seiner Einschätzung nach bei einer Letztentscheidung durch die Behörde [und nicht durch den BMI] der Mitbewerber römisch 40 aufgrund seiner Qualifikation mit der gegenständlichen Planstelle betraut worden wäre, und des Zeugen römisch 40 , wonach der Mitbewerber römisch 40 im Hinblick auf sein hohes Fachwissen und seine Erfahrungen im Aufbau des Grenzdienstes die gegenständliche Planstelle bekommen hätte müssen [S. 7 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 22.09.2022] und die Angaben des im gegenständlichen Besetzungsverfahren eingeschrittenen Gleichbehandlungsbeauftragten römisch 40 in seiner E-Mail vom 03.06.2019 und auf S. 16 f. des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023, wonach nach Sichtung der Bewerbungsunterlagen im Hinblick auf die konkret geforderten Ausschreibungskriterien aus seiner Sicht der Mitbewerber römisch 40 der am besten geeignete Bewerber für diese Planstelle gewesen sei).
2.4.2. Zu der vom Beschwerdeführer – insbesondere im Hinblick auf seine für lange Jahre ausgeübte Führungsfunktion als Kommandant des BPK XXXX – behaupteten besseren Eignung gegenüber dem letztlich ernannten Mitbewerber XXXX (s. S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023) ist in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren Ausführungen des als Zeugen befragten Gleichbehandlungsbeauftragten XXXX (S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2021) zunächst festzuhalten, dass entgegen der Annahme der Bundes-Gleichbehandlungskommission auf S. 14 f. ihre Gutachtens (wonach die „Mitarbeiterführung“ ein „wesentlicher Punkt“ der Ausschreibung sei) die einzelnen persönlichen und fachspezifischen Anforderungen der Ausschreibung mangels entgegenstehenden Hinweisen im Ausschreibungstext gleich zu gewichten sind und die „Mitarbeiterführung“ somit keinen wesentlichen (iSV im Vergleich zu den übrigen Punkten stärker zu berücksichtigenden) Punkt darstellt. Von den insgesamt 13 Punkten der persönlichen Anforderungen nimmt lediglich jener der „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“ konkret auf Führungskompetenzen Bezug (s. zudem auch die zumindest auch auf Führungskompetenzen abstellenden Punkte der „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“ und der „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“), womit diese(r) Punkt(e) zwar bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist / sind, ihm / ihnen jedoch kein verstärktes Gewicht beizumessen ist. Auch die insgesamt acht Punkte der fachspezifischen Anforderungen der Ausschreibung stellen nicht verstärkt auf Kenntnisse und Erfahrungen in Führungsfunktionen ab, wobei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen wird, dass mit der Ausübung von Führungsfunktionen zwangsläufig auch Kenntnisse und Erfahrungen betreffend bestimmter der in den fachspezifischen Anforderungen genannten Punkte einhergehen (wie etwa „fundierte strategische und operative Kenntnisse im Bereich der Sicherheitsexekutive“, „Wissen über die Organisation der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ oder die „Beherrschung von komplexen rechtlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und die Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien“) und der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine langjährige Ausübung von Führungsfunktionen (wie insbesondere seine über 15 Jahre ausgeübte Tätigkeit als Kommandant des BPK XXXX ) diesbezüglich gegenüber dem Mitbewerber XXXX somit im Vorteil ist. Bei den fachspezifischen Anforderungen der Ausschreibung wird bei zwei von acht Punkten konkret auf für die gegenständliche Planstelle nötiges Fachwissen im Bereich des Fremdenwesens iwS Bezug genommen (s. insbesondere den Punkt des „übergreifenden Fachwissens für Belange des Fremdenwesens“ in Form von „detaillierten Kenntnissen der bezughabenden Rechtsmaterien, wie z.B. FPG, BFA-VG, GrekoG, Anhalteordnung, SPG, StPO, StGB und sonstiger bundes- und auch landesgesetzlicher Bestimmungen“, aber auch den Punkt des „guten juristischen Wissens in den Bezug habenden Rechtsmaterien sowie in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten der Sicherheitsbehörden“), wobei der Mitbewerber XXXX dahingehend gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorteil ist (s. dazu gleich näher).2.4.2. Zu der vom Beschwerdeführer – insbesondere im Hinblick auf seine für lange Jahre ausgeübte Führungsfunktion als Kommandant des BPK römisch 40 – behaupteten besseren Eignung gegenüber dem letztlich ernannten Mitbewerber römisch 40 (s. S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023) ist in Übereinstimmung mit den nachvollziehbaren Ausführungen des als Zeugen befragten Gleichbehandlungsbeauftragten römisch 40 (S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2021) zunächst festzuhalten, dass entgegen der Annahme der Bundes-Gleichbehandlungskommission auf S. 14 f. ihre Gutachtens (wonach die „Mitarbeiterführung“ ein „wesentlicher Punkt“ der Ausschreibung sei) die einzelnen persönlichen und fachspezifischen Anforderungen der Ausschreibung mangels entgegenstehenden Hinweisen im Ausschreibungstext gleich zu gewichten sind und die „Mitarbeiterführung“ somit keinen wesentlichen (iSV im Vergleich zu den übrigen Punkten stärker zu berücksichtigenden) Punkt darstellt. Von den insgesamt 13 Punkten der persönlichen Anforderungen nimmt lediglich jener der „Kompetenz in der Mitarbeiterführung“ konkret auf Führungskompetenzen Bezug (s. zudem auch die zumindest auch auf Führungskompetenzen abstellenden Punkte der „Fähigkeit und Bereitschaft zur Delegierung von Aufgaben und Verantwortung“ und der „Entschluss- und Entscheidungskompetenz“), womit diese(r) Punkt(e) zwar bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist / sind, ihm / ihnen jedoch kein verstärktes Gewicht beizumessen ist. Auch die insgesamt acht Punkte der fachspezifischen Anforderungen der Ausschreibung stellen nicht verstärkt auf Kenntnisse und Erfahrungen in Führungsfunktionen ab, wobei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übersehen wird, dass mit der Ausübung von Führungsfunktionen zwangsläufig auch Kenntnisse und Erfahrungen betreffend bestimmter der in den fachspezifischen Anforderungen genannten Punkte einhergehen (wie etwa „fundierte strategische und operative Kenntnisse im Bereich der Sicherheitsexekutive“, „Wissen über die Organisation der Sicherheitsexekutive, der Sicherheitsbehörden und der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten“ oder die „Beherrschung von komplexen rechtlichen Aufgaben der Sicherheitsbehörden und die Fähigkeit zur Entwicklung von Strategien“) und der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine langjährige Ausübung von Führungsfunktionen (wie insbesondere seine über 15 Jahre ausgeübte Tätigkeit als Kommandant des BPK römisch 40 ) diesbezüglich gegenüber dem Mitbewerber römisch 40 somit im Vorteil ist. Bei den fachspezifischen Anforderungen der Ausschreibung wird bei zwei von acht Punkten konkret auf für die gegenständliche Planstelle nötiges Fachwissen im Bereich des Fremdenwesens iwS Bezug genommen (s. insbesondere den Punkt des „übergreifenden Fachwissens für Belange des Fremdenwesens“ in Form von „detaillierten Kenntnissen der bezughabenden Rechtsmaterien, wie z.B. FPG, BFA-VG, GrekoG, Anhalteordnung, SPG, StPO, StGB und sonstiger bundes- und auch landesgesetzlicher Bestimmungen“, aber auch den Punkt des „guten juristischen Wissens in den Bezug habenden Rechtsmaterien sowie in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten der Sicherheitsbehörden“), wobei der Mitbewerber römisch 40 dahingehend gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorteil ist (s. dazu gleich näher).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Erfüllung der in der Ausschreibung angeführten persönlichen und fachspezifischen Anforderungen nicht losgelöst von den darin genannten Aufgaben betrachtet werden, die einen sehr klar erkennbaren Fokus auf fremdenpolizeiliche, asylrechtliche und grenzdienstbezogene Tätigkeiten aufweisen (s. dazu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.). Im Hinblick auf diesen insgesamt aus dem Ausschreibungstext ableitbaren Schwerpunkt auf den Bereich des Fremdenwesens iwS ist der Mitbewerber XXXX nach einer Gesamtschau aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Leiter des Einsatzreferats (mit insbesondere der Zuständigkeit für die Grenzpolizeiinspektion Flughafen XXXX unter v.a. Befassung mit rechtlichen Fragestellungen zu dem Luftfahrtsicherheitsgesetz, dem FPG und dem GreKoG – Pkt. II.1.3.2.1.), seiner Beteiligung an hierfür relevanten nationalen und internationalen Projekten bzw. Großeinsätzen (s. insbesondere seine mehrfache Teilnahme an Twinning-Projekten in der Türkei und Bosnien-Herzegowina, die [Gesamt]Einsatzplanung der Grenzmanagement-Übung in Spielfeld im Juni 2018 und seine Tätigkeit als Einsatzeinheits-Offizier im Zuge der Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016 – Pkt. II.1.3.2.3.), der von ihm ausgeübten Zusatzfunktionen (vgl. insbesondere seine ab 2010 ausgeübte Tätigkeit als Frontex-Support-Officer – Pkt. II.1.3.2.3.), seiner spezifischen Vortragstätigkeiten (Vorträge im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung u.a. zu den Themen Menschenrechte, StPO und SPG sowie Trainer für Menschenrechte im Rahmen des E2a-Grundausbildungslehrgangs – Pkt. II.1.3.2.2.) und des von ihm u.a. mit den Inhalten Grenzüberwachung und Grenzkontrolle abgeschlossenen Masterstudiums „European Joint Masters in Strategic Border Management“ (s. Pkt. II.1.3.2.2.) (vgl. generell zur Eignung des Mitbewerbers XXXX auch die nachvollziehbaren Angaben des Zeugen XXXX auf S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023), womit sich die Bundes-Gleichbehandlungskommission in der Begründung ihres Gutachtens nicht auseinandergesetzt hat, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorteil. Es wird hierzu zwar nicht übersehen, dass auch der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als BPK-Kommandant (bei der er auch für die Planung und Organisation des Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes zuständig war und auch an operativen Schwerpunktaktionen wie der Kontrolle von z.B. Restaurants, Nachtlokalen oder Reisebussen teilnahm – Pkt. II.1.3.1.1.), bei seiner Tätigkeit im Einsatzreferat des SPK XXXX (s. die bereits oben unter Pkt. II.2.4.1. aufgezeigten Tätigkeiten), im Rahmen seines Bachelor-Studiums (vgl. seine Bachelorarbeit über den Umgang mit der Herausforderung der Migrationsströme – Pkt. II.1.3.1.2.) und bei Großeinsätzen (vgl. v.a. die abwechselnden Einsatzleitungen mit einem weiteren leitenden Beamten vor Ort an den GREKO XXXX und XXXX im Zuge Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016 – Pkt. II.1.3.1.3.) mit fremdenpolizeilichen, asylrechtlichen und grenzdienstbezogenen Angelegenheiten befasst war bzw. sich mit solchen auseinandergesetzt hat. Dies ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Vergleich zum Beschwerdeführer in einem wesentlich geringeren Ausmaß / in einer wesentlich geringeren Intensität erfolgt, bei dem seine Tätigkeiten, Zusatzfunktionen, Fortbildungen, Vortragstätigkeiten sowie Beteiligungen an nationalen und internationalen Projekten bzw. Großeinsätzen einen starken Fokus auf das in der Ausschreibung geforderte Fremdenwesen iwS aufweisen.Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Erfüllung der in der Ausschreibung angeführten persönlichen und fachspezifischen Anforderungen nicht losgelöst von den darin genannten Aufgaben betrachtet werden, die einen sehr klar erkennbaren Fokus auf fremdenpolizeiliche, asylrechtliche und grenzdienstbezogene Tätigkeiten aufweisen (s. dazu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Im Hinblick auf diesen insgesamt aus dem Ausschreibungstext ableitbaren Schwerpunkt auf den Bereich des Fremdenwesens iwS ist der Mitbewerber römisch 40 nach einer Gesamtschau aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Leiter des Einsatzreferats (mit insbesondere der Zuständigkeit für die Grenzpolizeiinspektion Flughafen römisch 40 unter v.a. Befassung mit rechtlichen Fragestellungen zu dem Luftfahrtsicherheitsgesetz, dem FPG und dem GreKoG – Pkt. römisch zwei.1.3.2.1.), seiner Beteiligung an hierfür relevanten nationalen und internationalen Projekten bzw. Großeinsätzen (s. insbesondere seine mehrfache Teilnahme an Twinning-Projekten in der Türkei und Bosnien-Herzegowina, die [Gesamt]Einsatzplanung der Grenzmanagement-Übung in Spielfeld im Juni 2018 und seine Tätigkeit als Einsatzeinheits-Offizier im Zuge der Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016 – Pkt. römisch zwei.1.3.2.3.), der von ihm ausgeübten Zusatzfunktionen vergleiche insbesondere seine ab 2010 ausgeübte Tätigkeit als Frontex-Support-Officer – Pkt. römisch zwei.1.3.2.3.), seiner spezifischen Vortragstätigkeiten (Vorträge im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung u.a. zu den Themen Menschenrechte, StPO und SPG sowie Trainer für Menschenrechte im Rahmen des E2a-Grundausbildungslehrgangs – Pkt. römisch zwei.1.3.2.2.) und des von ihm u.a. mit den Inhalten Grenzüberwachung und Grenzkontrolle abgeschlossenen Masterstudiums „European Joint Masters in Strategic Border Management“ (s. Pkt. römisch zwei.1.3.2.2.) vergleiche generell zur Eignung des Mitbewerbers römisch 40 auch die nachvollziehbaren Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023), womit sich die Bundes-Gleichbehandlungskommission in der Begründung ihres Gutachtens nicht auseinandergesetzt hat, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes gegenüber dem Beschwerdeführer im Vorteil. Es wird hierzu zwar nicht übersehen, dass auch der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als BPK-Kommandant (bei der er auch für die Planung und Organisation des Koordinierten Fremdenpolizeilichen Dienstes zuständig war und auch an operativen Schwerpunktaktionen wie der Kontrolle von z.B. Restaurants, Nachtlokalen oder Reisebussen teilnahm – Pkt. römisch zwei.1.3.1.1.), bei seiner Tätigkeit im Einsatzreferat des SPK römisch 40 (s. die bereits oben unter Pkt. römisch zwei.2.4.1. aufgezeigten Tätigkeiten), im Rahmen seines Bachelor-Studiums vergleiche seine Bachelorarbeit über den Umgang mit der Herausforderung der Migrationsströme – Pkt. römisch zwei.1.3.1.2.) und bei Großeinsätzen vergleiche v.a. die abwechselnden Einsatzleitungen mit einem weiteren leitenden Beamten vor Ort an den GREKO römisch 40 und römisch 40 im Zuge Fluchtbewegungen in den Jahren 2015 und 2016 – Pkt. römisch zwei.1.3.1.3.) mit fremdenpolizeilichen, asylrechtlichen und grenzdienstbezogenen Angelegenheiten befasst war bzw. sich mit solchen auseinandergesetzt hat. Dies ist jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Vergleich zum Beschwerdeführer in einem wesentlich geringeren Ausmaß / in einer wesentlich geringeren Intensität erfolgt, bei dem seine Tätigkeiten, Zusatzfunktionen, Fortbildungen, Vortragstätigkeiten sowie Beteiligungen an nationalen und internationalen Projekten bzw. Großeinsätzen einen starken Fokus auf das in der Ausschreibung geforderte Fremdenwesen iwS aufweisen.
Zu den persönlichen Anforderungen der Ausschreibung wird zwar nicht übersehen, dass der unmittelbare Vorgesetzte XXXX für den Beschwerdeführer im Schreiben vom 08.03.2019 im Hinblick auf mehrere, die persönlichen Anforderungen betreffende Punkte eine sehr gute Beschreibung getroffen hat (s. Pkt. I.3.). Hierzu ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die – wenn auch schon mehrere Jahre zurückliegende – in Rechtskraft erwachsene disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (wegen Verwendung seines Dienstfahrzeuges für Privatfahrten zu seinem Wohnort, wegen Verwendung seines Dienstfahrzeuges zum Fußballstadion, wo er als Schiedsrichter tätig war, und dahingehender Verrechnung von Fahrtspesen gegenüber dem Fußballverein und wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und Teilnahme an Fußballspielen als Schiedsrichter – Pkt. II.1.3.1.4.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die persönliche Eignung des Beschwerdeführers für die gegenständliche Planstelle (etwa im Hinblick auf die persönlichen Anforderungen der „Verlässlichkeit“ und der „Gewissenhaftigkeit“) zumindest relativiert, wohingegen beim Mitbewerber XXXX keine Hinweise betreffend die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von persönlichen Anforderungen hervorgekommen sind (s. hierzu die auch sehr gute Beschreibung seines unmittelbaren Vorgesetzten XXXX im Schreiben vom 23.03.2019 [Pkt. I.5.]).Zu den persönlichen Anforderungen der Ausschreibung wird zwar nicht übersehen, dass der unmittelbare Vorgesetzte römisch 40 für den Beschwerdeführer im Schreiben vom 08.03.2019 im Hinblick auf mehrere, die persönlichen Anforderungen betreffende Punkte eine sehr gute Beschreibung getroffen hat (s. Pkt. römisch eins.3.). Hierzu ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die – wenn auch schon mehrere Jahre zurückliegende – in Rechtskraft erwachsene disziplinarrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (wegen Verwendung seines Dienstfahrzeuges für Privatfahrten zu seinem Wohnort, wegen Verwendung seines Dienstfahrzeuges zum Fußballstadion, wo er als Schiedsrichter tätig war, und dahingehender Verrechnung von Fahrtspesen gegenüber dem Fußballverein und wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst und Teilnahme an Fußballspielen als Schiedsrichter – Pkt. römisch zwei.1.3.1.4.) aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes die persönliche Eignung des Beschwerdeführers für die gegenständliche Planstelle (etwa im Hinblick auf die persönlichen Anforderungen der „Verlässlichkeit“ und der „Gewissenhaftigkeit“) zumindest relativiert, wohingegen beim Mitbewerber römisch 40 keine Hinweise betreffend die Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung von persönlichen Anforderungen hervorgekommen sind (s. hierzu die auch sehr gute Beschreibung seines unmittelbaren Vorgesetzten römisch 40 im Schreiben vom 23.03.2019 [Pkt. römisch eins.5.]).
Im Ergebnis ist somit auch eine Bessereignung des Mitbewerber XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben.Im Ergebnis ist somit auch eine Bessereignung des Mitbewerber römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer gegeben.
2.4.3. Der Beschwerdeführer wies somit zum Zeitpunkt der Besetzung eine schlechtere Eignung für die gegenständliche Planstelle als die Mitbewerber XXXX und XXXX auf, womit diesbezüglich aus der Nichtberücksichtigung für diese Planstelle auch keine Diskriminierung seiner Person abgeleitet werden kann. Da auch ansonsten keine Hinweise für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im vorliegenden Besetzungsverfahren hervorgekommen sind (s. dazu v.a. die Angaben des Gleichbehandlungsbeauftragten XXXX auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023 und des Beschwerdeführers auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 auf die Frage der Behördenvertreterin zu den Gründen für die behauptete Diskriminierung), war entgegen dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, dem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Stellung eines Beweismittels zukommt (s. etwa VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247; 04.09.2014, 2010/12/0212; 15.05.2013, 2012/12/0013; 21.02.2013, 2012/12/0016; 14.05.2004, 2001/12/0163), festzustellen, dass seine Nichtbetrauung nicht aufgrund seiner guten Zusammenarbeit mit Personalvertretern der XXXX und einer ihm unterstellten Nähe zur XXXX bzw. auch nicht aufgrund eines Sympathisierens des Mitbewerbers XXXX mit der XXXX erfolgt ist.2.4.3. Der Beschwerdeführer wies somit zum Zeitpunkt der Besetzung eine schlechtere Eignung für die gegenständliche Planstelle als die Mitbewerber römisch 40 und römisch 40 auf, womit diesbezüglich aus der Nichtberücksichtigung für diese Planstelle auch keine Diskriminierung seiner Person abgeleitet werden kann. Da auch ansonsten keine Hinweise für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im vorliegenden Besetzungsverfahren hervorgekommen sind (s. dazu v.a. die Angaben des Gleichbehandlungsbeauftragten römisch 40 auf S. 17 des Verhandlungsprotokolls vom 15.11.2023 und des Beschwerdeführers auf S. 21 des Verhandlungsprotokolls vom 13.04.2023 auf die Frage der Behördenvertreterin zu den Gründen für die behauptete Diskriminierung), war entgegen dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, dem nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Stellung eines Beweismittels zukommt (s. etwa VwGH 09.09.2016, 2013/12/0247; 04.09.2014, 2010/12/0212; 15.05.2013, 2012/12/0013; 21.02.2013, 2012/12/0016; 14.05.2004, 2001/12/0163), festzustellen, dass seine Nichtbetrauung nicht aufgrund seiner guten Zusammenarbeit mit Personalvertretern der römisch 40 und einer ihm unterstellten Nähe zur römisch 40 bzw. auch nicht aufgrund eines Sympathisierens des Mitbewerbers römisch 40 mit der römisch 40 erfolgt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgt die Entscheidung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993 idF BGBl. I Nr. 117/2023, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:3.1. Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2023,, (in der Folge: B-GlBG) lauten auszugsweise wie folgt:
„Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,
2. bei der Festsetzung des Entgelts,
3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,
5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.
(2) […]
[…]
Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten
§ 18a. (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a, (1) Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate
zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug.
[…]
Erlittene persönliche Beeinträchtigung
§ 19b. Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.Paragraph 19 b, Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie solche Diskriminierungen verhindert.
Geltendmachung von Ansprüchen
Fristen
§ 20. (1) – (2) […]Paragraph 20, (1) – (2) […]
(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach § 18a sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 18a beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.(3) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber dem Bund nach Paragraph 18 a, sind binnen sechs Monaten mit Antrag bei der Dienstbehörde geltend zu machen, die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 18 a, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung erlangt hat.
(4) […]
(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und den dazu ergangenen Verordnungen.(5) Die Zuständigkeit der Dienstbehörden in Verfahren über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte richtet sich nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und den dazu ergangenen Verordnungen.
(5a) In einem Verfahren wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes hat sich die Dienstbehörde oder das Gericht mit einem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Einzelfall zu befassen und ein davon abweichendes Ergebnis zu begründen.
(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.(6) Die Einbringung des Antrages auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 4 bis zur Entscheidung der Bundes-Gleichbehandlungskommission. Die Zustellung des Gutachtens der Kommission oder einer schriftlichen Verständigung, wonach die Voraussetzungen für die Prüfung einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht oder nicht mehr vorliegen, beendet die Hemmung der Fristen.
(7) […]
Beweislast
§ 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen:
3.2.1. Ansprüche nach § 18a B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (§ 20 Abs. 3 leg.cit.), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Sechsmonats-Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (§ 20 Abs. 6 leg.cit.). 3.2.1. Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG sind binnen sechs Monaten ab Kenntnis der Ablehnung der Bewerbung geltend zu machen (Paragraph 20, Absatz 3, leg.cit.), wobei die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission die Hemmung dieser Sechsmonats-Frist bewirkt. Diese Hemmung wird mit Zustellung des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission beendet (Paragraph 20, Absatz 6, leg.cit.).
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Behörde vom 14.06.2019 von der Betrauung eines anderen Bewerbers mit der gegenständlichen Planstelle in Kenntnis gesetzt. Er stellte mit Schreiben vom 05.12.2019, eingelangt am selben Tag, einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach durchgeführtem Verfahren mit ihrem Gutachten vom 09.02.2021 erledigte. Der mit Schreiben vom 10.02.2021, eingelangt am 12.02.2021, erhobene Antrag des Beschwerdeführers nach § 18a B-GlBG wurde somit jedenfalls rechtzeitig erhoben.Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Behörde vom 14.06.2019 von der Betrauung eines anderen Bewerbers mit der gegenständlichen Planstelle in Kenntnis gesetzt. Er stellte mit Schreiben vom 05.12.2019, eingelangt am selben Tag, einen Antrag bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes, welchen diese nach durchgeführtem Verfahren mit ihrem Gutachten vom 09.02.2021 erledigte. Der mit Schreiben vom 10.02.2021, eingelangt am 12.02.2021, erhobene Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 18 a, B-GlBG wurde somit jedenfalls rechtzeitig erhoben.
3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Da der Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin / der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin / der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch nach dem B-GlBG notwendig, im Bescheid die für die Beurteilung der Frage der besseren Eignung notwendigen Tatsachenfeststellungen (Berufslaufbahn, Fähigkeiten, etc.) hinsichtlich der zu vergleichenden Bewerber zu treffen und im Folgenden nachvollziehbar und schlüssig darzustellen, weshalb daraus die bessere Eignung eines der Bewerber abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch für die Konstatierung der gleichen Eignung. Aufgrund der getroffenen Feststellungen soll es ermöglicht werden zu beurteilen, welche Kenntnisse die Bewerber aufwiesen, um sodann einen Vergleich anzustellen, wessen Kenntnisse die umfangreicheren waren und in welchem Ausmaß sie die Kenntnisse der Mitbewerber überstiegen bzw. allenfalls ein gleiches Ausmaß an Kenntnissen nachvollziehbar darzulegen. Die Verpflichtung zum Treffen entsprechender Feststellungen gilt für alle von der Ausschreibung geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse. Allein auf einen persönlichen Eindruck kann die Beurteilung einer besseren Eignung jedenfalls nicht gegründet werden (s. VwGH 04.09.2014, 2010/12/0212, mwH). Es obliegt somit der Ernennungsbehörde, den für die Ernennungsentscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und die Auswahlentscheidung entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 19.02.2018, Ro 2017/12/0016; 21.02.2017, Ro 2016/12/0004). Da der Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, B-GlBG nach dem klaren Gesetzeswortlaut voraussetzt, dass die Beamtin / der Beamte bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, kann die über einen solchen Anspruch absprechende Dienstbehörde letzteren dadurch entkräften, dass sie – sei es auch erst aufgrund von im Schadenersatzverfahren gewonnenen Beweisergebnissen – darlegt, dass die Anspruchswerberin / der Anspruchswerber im Ergebnis zu Recht nicht ernannt wurde (s. etwa VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0030; 05.05.2013, 2012/12/0013).
Aus den in der Beweiswürdigung im Detail dargelegten Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zum Besetzungszeitpunkt vorliegenden besseren Eignung des Mitbewerbers XXXX und des letztlich ernannten Mitbewerbers XXXX im Hinblick auf die in der Ausschreibung angeführten „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ iVm den dort wiedergegebenen „Aufgaben“ in dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Besetzungsverfahren im Ergebnis zu Recht nicht auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt wurde (s. insbesondere Pkt. II.2.4.). Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung bzw. aufgrund seines Alters ist vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung vorgenommenen Prüfung der Eignung dieser drei Bewerber für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar. Da auch ansonsten keine Hinweise für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im vorliegenden Besetzungsverfahren hervorgekommen sind, ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GlBG nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut worden ist (§ 18a Abs. 1 leg.cit.), womit ein Ersatzanspruch nach § 18a Abs. 2 Z 1 leg.cit. (Diskriminierung und beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl) oder nach § 18a Abs. 2 Z 2 leg.cit. (Diskriminierung aber bessere Eignung des beruflich Aufgestiegenen) nicht in Betracht kommt.Aus den in der Beweiswürdigung im Detail dargelegten Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der zum Besetzungszeitpunkt vorliegenden besseren Eignung des Mitbewerbers römisch 40 und des letztlich ernannten Mitbewerbers römisch 40 im Hinblick auf die in der Ausschreibung angeführten „persönlichen“ und „fachspezifischen“ „Anforderungen“ in Verbindung mit den dort wiedergegebenen „Aufgaben“ in dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Besetzungsverfahren im Ergebnis zu Recht nicht auf die ausgeschriebene Planstelle ernannt wurde (s. insbesondere Pkt. römisch zwei.2.4.). Eine Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Weltanschauung bzw. aufgrund seines Alters ist vor dem Hintergrund der in der Beweiswürdigung vorgenommenen Prüfung der Eignung dieser drei Bewerber für das Bundesverwaltungsgericht daher nicht erkennbar. Da auch ansonsten keine Hinweise für eine Diskriminierung des Beschwerdeführers im vorliegenden Besetzungsverfahren hervorgekommen sind, ist im Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GlBG nicht mit der gegenständlichen Planstelle betraut worden ist (Paragraph 18 a, Absatz eins, leg.cit.), womit ein Ersatzanspruch nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. (Diskriminierung und beruflicher Aufstieg bei diskriminierungsfreier Auswahl) oder nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. (Diskriminierung aber bessere Eignung des beruflich Aufgestiegenen) nicht in Betracht kommt.
Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ohne nähere Begründung beantragt, einen Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu beauftragen, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes festzuhalten, dass sich im vorliegenden Verfahren keine Fragen stellen, die von einem solchen Sachverständigen zu beantworten wären. Die vom Beschwerdeführer und den beiden Mitbewerbern im Zuge ihrer verschiedenen Verwendungen ausgeübten Tätigkeiten konnten nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren in hinreichender Weise festgestellt werden. Dem Antrag ist daher nicht zu folgen.
3.2.3. Der Antrag des Beschwerdeführers ist daher von der Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anforderungsprofil Arbeitsplatz Ausschreibung beruflicher Aufstieg Besetzungsverfahren Bewerbung Bundes-Gleichbehandlungskommission Diskriminierungsverbot fachliche Eignung Gleichbehandlung Gutachten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche Beeinträchtigung persönliche Eignung PlanstelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W246.2246506.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024