Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
BBG §41 Abs2Spruch
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W217 2282639-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.10.2023, OB: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 30.10.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 27.08.2020 Inhaber eines mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. festgestellten Behindertenpasses sowie der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“.1.1. Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist seit 27.08.2020 Inhaber eines mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. festgestellten Behindertenpasses sowie der Zusatzeintragung „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist schwer hörbehindert“.
1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.11.2022 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Grundlage bildete ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.10.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin ist unter „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ angegeben:1.2. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 21.11.2022 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Grundlage bildete ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 24.10.2022, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers. Darin ist unter „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)“ angegeben:
- Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, HNO vom 09.11.2020: GdB 60%
- Arztbrief Innere Medizin, LK XXXX vom 03.06.2022 - 15.06.2022: kleines Ulcus bulbi duodeni mit Helicocacter pylori pos.- Arztbrief Innere Medizin, LK römisch 40 vom 03.06.2022 - 15.06.2022: kleines Ulcus bulbi duodeni mit Helicocacter pylori pos.
- Entlassungsbrief Innere Medizin 1, LK XXXX vom 04.10.2022: Coroangiographie bei typischen AP - Beschwerden - diffuse Sklerose ohne wirksame Stenosen, somit kein Stent nötig- Entlassungsbrief Innere Medizin 1, LK römisch 40 vom 04.10.2022: Coroangiographie bei typischen AP - Beschwerden - diffuse Sklerose ohne wirksame Stenosen, somit kein Stent nötig
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Antrag vom 04.10.2023 begehrte der Beschwerdeführer erneut die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Unter einem legte der Beschwerdeführer erneut den Arztbrief Innere Medizin, LK XXXX vom 03.06.2022 - 15.06.2022, sowie den Entlassungsbrief Innere Medizin 1, LK XXXX vom 04.10.2022, vor. Weiters brachte er den Arztbrief des Landesklinikum XXXX - Urologische Abteilung, Stationär vom 19.11.2018 - 24.11.2018, distaler Harnleiterstein links, in Vorlage.Unter einem legte der Beschwerdeführer erneut den Arztbrief Innere Medizin, LK römisch 40 vom 03.06.2022 - 15.06.2022, sowie den Entlassungsbrief Innere Medizin 1, LK römisch 40 vom 04.10.2022, vor. Weiters brachte er den Arztbrief des Landesklinikum römisch 40 - Urologische Abteilung, Stationär vom 19.11.2018 - 24.11.2018, distaler Harnleiterstein links, in Vorlage.
2.2. In einer sofortigen Beantwortung vom 23.10.2023 führt Frau Dr.in XXXX aus:2.2. In einer sofortigen Beantwortung vom 23.10.2023 führt Frau Dr.in römisch 40 aus:
„Frage(n):
? Könnten die Voraussetzungen für eine oder mehrere Zusatzeintragungen wegfallen? Falls ja: für welche? Nachuntersuchungstermin angeben.
? Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar (ja/nein)
? Liegen die Voraussetzungen für die beantragte/n Zusatzeintragung/en (siehe unten) vor?
Antwort(en):
Die nachgereichten Befunde vom LK XXXX (06/2022) und vom UK XXXX (10/2022) lagen bei der Erstellung des GA von Dr. XXXX 10/2022 schon vor und wurden im Gutachten berücksichtigt.Die nachgereichten Befunde vom LK römisch 40 (06 aus 2022,) und vom UK römisch 40 (10 aus 2022,) lagen bei der Erstellung des GA von Dr. römisch 40 10 aus 2022, schon vor und wurden im Gutachten berücksichtigt.
Der Befund aus dem LK XXXX , Urologie beschreibt einen Harnleiterstein links, der entfernt wurde und erreicht dadurch keinen GdB.Der Befund aus dem LK römisch 40 , Urologie beschreibt einen Harnleiterstein links, der entfernt wurde und erreicht dadurch keinen GdB.
Die restlichen Befunde aus dem Jahre 2016 sind veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig.“
2.3. Mit Bescheid vom 30.10.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zurück. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 21.11.2022 in dieser Sache rechtskräftig entschieden worden sei. Mit dem am 04.10.2023 eingebrachten Antrag habe der Beschwerdeführer keine offenkundige Änderung seiner Funktionsbeeinträchtigungen glaubhaft geltend machen können. Die sofortige Beantwortung vom 23.10.2023 wurde dem Bescheid als Beilage angefügt.
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, „…Mit diesem Altär bin ich mehrere - Krankheiten Atemnot-Herz-Beide beine von LWS- Bin ich nicht mehr als 100 meter gehen.“ Neue Beweismittel wurden keine vorgelegt.
2.5. Am 13.12.2023 langte die Beschwerde samt Fremdakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen.
Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2023 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, somit innerhalb eines Jahres nach der rechtskräftigen Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des beantragten Zusatzvermerkes nicht vorliegen.
Eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes wurde nicht geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur rechtskräftigen Entscheidung der belangten Behörde ergibt sich aus dem unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am 04.10.2023 erneut bei der belangten Behörde einlangend einen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stellte, beruht ebenfalls auf dem Akteninhalt, dem der Antrag einliegt.
Die belangte Behörde hat die dem Antrag vom 30.11.2021 angeschlossenen Befunde einer Beurteilung hinsichtlich des Vorliegens eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung unterzogen.
Bereits im Sachverständigengutachten vom 24.10.2022 stellte Dr. XXXX folgende Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer fest:Bereits im Sachverständigengutachten vom 24.10.2022 stellte Dr. römisch 40 folgende Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer fest:
1
Hörstörung beidseits
2
KHK leichter Ausprägung, Bluthochdruck
3
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS)
Das Vorliegen eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung wurde von Dr.in XXXX in ihrer sofortigen Beantwortung vom 23.10.2023 mit dem Hinweis, dass die nachgereichten Befunde vom LK XXXX (06/2022) und vom UK XXXX (10/2022) bei der Erstellung des GA von Dr. XXXX 10/2022 schon vorgelegen und im Gutachten berücksichtigt worden seien, der Befund aus dem LK XXXX , Urologie einen Harnleiterstein links, der entfernt wurde, beschreibe und dadurch keinen GdB erreiche, die restlichen Befunde aus dem Jahre 2016 veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig seien, verneint.Das Vorliegen eines neuen Leidens bzw. einer wesentlichen Verschlechterung wurde von Dr.in römisch 40 in ihrer sofortigen Beantwortung vom 23.10.2023 mit dem Hinweis, dass die nachgereichten Befunde vom LK römisch 40 (06 aus 2022,) und vom UK römisch 40 (10 aus 2022,) bei der Erstellung des GA von Dr. römisch 40 10 aus 2022, schon vorgelegen und im Gutachten berücksichtigt worden seien, der Befund aus dem LK römisch 40 , Urologie einen Harnleiterstein links, der entfernt wurde, beschreibe und dadurch keinen GdB erreiche, die restlichen Befunde aus dem Jahre 2016 veraltet und daher nicht mehr aussagekräftig seien, verneint.
Die vorgelegten Befunde sind somit nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu dokumentieren, sondern werden darin bereits bekannte und der letzten rechtkräftigen Beurteilung zu Grunde gelegte Beschwerden beschrieben.
Das Vorbringen und die vorgelegten Beweismittel waren somit nicht geeignet, eine offensichtliche Verschlechterung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers zu dokumentieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A)
Abweisung der Beschwerde:
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (§ 41 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (Paragraph 41, Absatz 2, BBG)
Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist des § 41 Abs. 2 BBG und ist ein solcher Antrag gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.Der Beschwerdeführer stellte seinen neuen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 41, Absatz 2, BBG und ist ein solcher Antrag gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG zurückzuweisen, es sei denn, es wird eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht.
"Offenkundig" sind solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Leidenszustände ist nicht erforderlich. Denn "Offenkundigkeit" bringt es mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist. (VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083)
Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 21.11.2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2023 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist somit noch kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.Im Fall des Beschwerdeführers wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass mit Bescheid vom 21.11.2022 abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2023 bei der belangten Behörde einlangend erneut den gegenständlichen Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist somit noch kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen, womit auch die zweite Tatbestandvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist. Dies wird auch durch die sofortige Beantwortung vom 23.10.2023 bestätigt. Offenkundige Änderungen von Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde behauptet.Wie unter Punkt römisch zwei.2. bereits ausgeführt, waren weder das Vorbringen des Beschwerdeführers, noch die vorgelegten Unterlagen geeignet, eine offenkundige, andauernde Änderung der Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers glaubhaft geltend zu machen, womit auch die zweite Tatbestandvoraussetzung des Paragraph 41, Absatz 2, BBG erfüllt ist. Dies wird auch durch die sofortige Beantwortung vom 23.10.2023 bestätigt. Offenkundige Änderungen von Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer weder in seinem Antrag noch in seiner Beschwerde behauptet.
Da objektiviert wurde, dass der neuerliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ innerhalb der Jahresfrist gestellt wurde, und eine offenkundige andauernde Änderung des Leidenszustandes nicht glaubhaft geltend gemacht werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung war, ob eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft geltend gemacht wurde.
Wie unter Punkt II.3. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.Wie unter Punkt römisch zwei.3. bereits erörtert, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, weil „Offenkundigkeit" mit sich bringt, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Behindertenpass Frist offenkundige Änderung Zurückweisung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W217.2282639.1.00Im RIS seit
10.01.2024Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024