Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
AMD-G §9Spruch
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W194 2247418-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 02.09.2021, KOA 6.130/21-003, betreffend Feststellungen zum Betreiben eines öffentlichen Kommunikationsdienstes und zur Tätigkeit als Programmaggregator, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Margret Kronegger als Beisitzerin und den Richter Dr. Stefan Keznickl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 02.09.2021, KOA 6.130/21-003, betreffend Feststellungen zum Betreiben eines öffentlichen Kommunikationsdienstes und zur Tätigkeit als Programmaggregator, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021) ergänzt werden, sodass dieser Spruchpunkt in abgeänderter Form nunmehr insgesamt wie folgt lautet:römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021) ergänzt werden, sodass dieser Spruchpunkt in abgeänderter Form nunmehr insgesamt wie folgt lautet:
„1. gemäß § 120 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBI. l
Nr. 70/2003 idF BGBI. l Nr. 57/2021, bzw. § 199 Abs. 2 Z 1 und § 212 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idF BGBI. l Nr. 58/2018, festgestellt, dass diese,„1. gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBI. l , Nr. 70 aus 2003, in der Fassung BGBI. l Nr. 57 aus 2021,, bzw. Paragraph 199, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 212, Absatz 5, Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBI. l Nr. 58 aus 2018,, festgestellt, dass diese,
a) soweit sie im Rahmen des Angebots ‚ XXXX ‘ als Teilangebot eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitstellt, einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betrieb bzw. im Sinne von § 6 Abs. 1 iVm § 4 Z 4 lit. c und 25 TKG 2021 betreibt;a) soweit sie im Rahmen des Angebots ‚ römisch 40 ‘ als Teilangebot eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitstellt, einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3 und 9 TKG 2003 betrieb bzw. im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 4, Litera c und 25 TKG 2021 betreibt;
b) soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots ‚ XXXX ‘ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen, keinen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15
Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betrieb bzw. im Sinne von § 6 Abs. 1 iVm § 4
Z 4 lit. c und 25 TKG 2021 betreibt.“b) soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots ‚ römisch 40 ‘ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen, keinen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 15, , Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3 und 9 TKG 2003 betrieb bzw. im Sinne von Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, , Ziffer 4, Litera c und 25 TKG 2021 betreibt.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.09.2021, KOA 6.130/21-003, entschied die KommAustria „im Rahmen der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes“, wie folgt [Hervorhebungen hinzugefügt]:1. Mit Bescheid vom 02.09.2021, KOA 6.130/21-003, entschied die KommAustria „im Rahmen der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter sowie Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes“, wie folgt [Hervorhebungen hinzugefügt]:
„Auf Antrag der XXXX GmbH XXXX wird„Auf Antrag der römisch 40 GmbH römisch 40 wird
1. gemäß § 120 Abs. 1 Z 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBI. l
Nr. 70/2003 idF BGBI. l Nr. 57/2021, iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51/1991 idF BGBI. l Nr. 58/2018, festgestellt, dass diese,1. gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBI. l , Nr. 70 aus 2003, in der Fassung BGBI. l Nr. 57 aus 2021,, in Verbindung mit Paragraph 56, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBI. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBI. l Nr. 58 aus 2018,, festgestellt, dass diese,
a) soweit sie im Rahmen des Angebots ‚ XXXX ‘ als Teilangebot eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitstellt, einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betreibt;a) soweit sie im Rahmen des Angebots ‚ römisch 40 ‘ als Teilangebot eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitstellt, einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3 und 9 TKG 2003 betreibt;
b) soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots ‚ XXXX ‘ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen, keinen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15
Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betreibt.b) soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots ‚ römisch 40 ‘ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen, keinen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 15, , Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3 und 9 TKG 2003 betreibt.
2. gemäß § 66 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBI. l Nr. 84/2001 idF BGBI. l Nr. 150/2020 iVm § 56 AVG festgestellt, dass diese,2. gemäß Paragraph 66, Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBI. l Nr. 84 aus 2001, in der Fassung BGBI. l Nr. 150 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 56, AVG festgestellt, dass diese,
a) soweit sie im Rahmen des Angebots ‚ XXXX ‘ als Teilangebot Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt, die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von § 9 Abs. 5 iVm § 2 Z 28
AMD-G ausübt;a) soweit sie im Rahmen des Angebots ‚ römisch 40 ‘ als Teilangebot Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt, die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 28, , AMD-G ausübt;
b) soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots ‚ XXXX ‘ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder Terrestrik zu einem Programmpaket zusammenzufassen und dieses an Endkunden zu vertreiben, nicht die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von § 9 Abs. 5 iVm § 2 Z 28 AMD-G ausübt.“b) soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots ‚ römisch 40 ‘ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder Terrestrik zu einem Programmpaket zusammenzufassen und dieses an Endkunden zu vertreiben, nicht die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 28, AMD-G ausübt.“
2. Gegen diesen (ihr am 03.09.2021 zugestellten) Bescheid erhob die XXXX GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 01.10.2021, bei der KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) am selben Tag eingelangt, Beschwerde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge2. Gegen diesen (ihr am 03.09.2021 zugestellten) Bescheid erhob die römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 01.10.2021, bei der KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) am selben Tag eingelangt, Beschwerde und stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge
„1. nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen; sowie
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass der von XXXX angebotene Pay-TV-Dienst, welcher derzeit unter dem Namen ‚ XXXX ‘ vermarktet wird, keinen Kommunikationsdienst gemäß § 3 Z 9 TKG 2003 darstellt und XXXX nicht als Programmaggregator iSd § 9 Abs 5 AMD-G tätig wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen“.2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass festgestellt wird, dass der von römisch 40 angebotene Pay-TV-Dienst, welcher derzeit unter dem Namen ‚ römisch 40 ‘ vermarktet wird, keinen Kommunikationsdienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003 darstellt und römisch 40 nicht als Programmaggregator iSd Paragraph 9, Absatz 5, AMD-G tätig wird, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen“.
3. Mit Beschwerdevorlage vom 13.10.2021, hg. eingelangt am 15.10.2021, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Verfahrensakten. Zugleich verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Am 02.06.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Geschäftsführer und eine Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsanwältin teilnahmen. Ebenfalls nahmen eine Vertreterin der belangten Behörde sowie ein Vertreter der RTR-GmbH an der Verhandlung teil. In der Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt befragt, und es wurden mit den Parteien Rechtsfragen erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Beschwerdeführerin (wörtlich entnommen den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf Seite 4):
„Die [Beschwerdeführerin] ist eine zu XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien.„Die [Beschwerdeführerin] ist eine zu römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien.
Zum einen ist sie als Rundfunkveranstalterin und Anbieterin audiovisueller Mediendienste tätig und hat diese Tätigkeiten der KommAustria angezeigt bzw. verfügt über mehrere Zulassungen zur Verbreitung von Fernsehprogrammen über Satellit.
Zum anderen fasst sie eigene und fremde Programme zur Verbreitung bzw. Weiterverbreitung über Satellit, Kabel (unter der Bezeichnung ‚ XXXX ‘) und Internet (unter der Bezeichnung ‚ XXXX ‘) zu Programmpaketen zusammen und vertreibt diese an Endkunden im Rahmen von kostenpflichtigen Abonnements. Im Rahmen des Pakets ‚ XXXX ‘ werden zusätzliche Funktionalitäten angeboten, die aber voraussetzen, dass der Receiver mit dem Internet verbunden ist […].“Zum anderen fasst sie eigene und fremde Programme zur Verbreitung bzw. Weiterverbreitung über Satellit, Kabel (unter der Bezeichnung ‚ römisch 40 ‘) und Internet (unter der Bezeichnung ‚ römisch 40 ‘) zu Programmpaketen zusammen und vertreibt diese an Endkunden im Rahmen von kostenpflichtigen Abonnements. Im Rahmen des Pakets ‚ römisch 40 ‘ werden zusätzliche Funktionalitäten angeboten, die aber voraussetzen, dass der Receiver mit dem Internet verbunden ist […].“
1.2. Zur Anzeige der Beschwerdeführerin und der Bestätigung der belangten Behörde aus dem Jahr 2014 (wörtlich entnommen den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf Seite 4):
„Mit Schreiben vom 14.05.2014, ergänzt mit Schreiben vom 26.05.2014, zeigte die [Beschwerdeführerin] […] gemäß § 15 Abs. 1 TKG 2003 sowie § 9 Abs. 5 AMD-G folgenden Dienst an:„Mit Schreiben vom 14.05.2014, ergänzt mit Schreiben vom 26.05.2014, zeigte die [Beschwerdeführerin] […] gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TKG 2003 sowie Paragraph 9, Absatz 5, AMD-G folgenden Dienst an:
XXXX römisch 40
Die Verbreitung des Programms erfolgt über Satellit bzw. bestehen Vereinbarungen mit Kabelnetz-/ IP-Netzbetreibern über die Einspeisung des Programmangebots von XXXX in das jeweilige Netz des Kooperationspartners. [...]‘Die Verbreitung des Programms erfolgt über Satellit bzw. bestehen Vereinbarungen mit Kabelnetz-/ IP-Netzbetreibern über die Einspeisung des Programmangebots von römisch 40 in das jeweilige Netz des Kooperationspartners. [...]‘
Mit Schreiben vom 18.06.2014 übermittelte die KommAustria der [Beschwerdeführerin] eine Bestätigung gemäß § 15 Abs. 3 TKG 2003 über die Anzeige eines Kommunikationsdienstes ‚Sonstige Weiterverbreitung von Rundfunk sowie Rundfunkzusatzdienste‘.“Mit Schreiben vom 18.06.2014 übermittelte die KommAustria der [Beschwerdeführerin] eine Bestätigung gemäß Paragraph 15, Absatz 3, TKG 2003 über die Anzeige eines Kommunikationsdienstes ‚Sonstige Weiterverbreitung von Rundfunk sowie Rundfunkzusatzdienste‘.“
1.3. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin:
Am 10.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde „möge feststellen, dass der von XXXX angebotene Pay-TV-Dienst ‚ XXXX ‘, welcher derzeit unter dem Namen ‚ XXXX ‘ vermarktet wird, keinen Kommunikationsdienst gemäß § 3 Z. 9 TKG 2003 darstellt und XXXX nicht als Programmaggregator iSd § 9 Abs 5 AMD-G tätig wird“. Zusammengefasst wird zum Hintergrund des Antrages insbesondere Folgendes angeführt:Am 10.02.2021 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, die belangte Behörde „möge feststellen, dass der von römisch 40 angebotene Pay-TV-Dienst ‚ römisch 40 ‘, welcher derzeit unter dem Namen ‚ römisch 40 ‘ vermarktet wird, keinen Kommunikationsdienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003 darstellt und römisch 40 nicht als Programmaggregator iSd Paragraph 9, Absatz 5, AMD-G tätig wird“. Zusammengefasst wird zum Hintergrund des Antrages insbesondere Folgendes angeführt:
„ XXXX hat im Zeitpunkt der Anzeige im Jahr 2014 sowie auch in den Jahren danach keine detaillierte Prüfung der regulatorischen Einordnung ihres Angebotes vorgenommen, sondern die Anzeige vor allem deswegen erstattet, weil die Behörde sie dazu aufgefordert hatte. Nunmehr kommen auf XXXX aber durch die Umsetzung der Neufassung der Rahmenrichtlinie (Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation; kurz auch EECC) im TKG, welche demnächst beschlossen wird, umfassende neue Verpflichtungen (zb vorvertragliche Informationspflichten) zu. Im Zuge dessen hat XXXX eine Neubewertung ihres Angebots im Lichte der europäischen Vorgaben, insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, vorgenommen.„ römisch 40 hat im Zeitpunkt der Anzeige im Jahr 2014 sowie auch in den Jahren danach keine detaillierte Prüfung der regulatorischen Einordnung ihres Angebotes vorgenommen, sondern die Anzeige vor allem deswegen erstattet, weil die Behörde sie dazu aufgefordert hatte. Nunmehr kommen auf römisch 40 aber durch die Umsetzung der Neufassung der Rahmenrichtlinie (Europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation; kurz auch EECC) im TKG, welche demnächst beschlossen wird, umfassende neue Verpflichtungen (zb vorvertragliche Informationspflichten) zu. Im Zuge dessen hat römisch 40 eine Neubewertung ihres Angebots im Lichte der europäischen Vorgaben, insbesondere der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, vorgenommen.
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass es zwei Möglichkeiten gibt, das XXXX Angebot zu empfangen, nämlich einerseits über das Internet (derzeit ‚ XXXX ‘) und andererseits über Kabel oder Satellit (derzeit ‚ XXXX ‘). Die nachfolgenden Ausführungen sowie dieser Antrag beziehen sich nicht auf den OTT-Dienst XXXX , sondern auf das Angebot ‚ XXXX ‘. Hinsichtlich XXXX hat die KOA XXXX bereits mitgeteilt, dass sie dieses Angebot nicht als Kommunikationsdienst ansieht.Zur Klarstellung wird festgehalten, dass es zwei Möglichkeiten gibt, das römisch 40 Angebot zu empfangen, nämlich einerseits über das Internet (derzeit ‚ römisch 40 ‘) und andererseits über Kabel oder Satellit (derzeit ‚ römisch 40 ‘). Die nachfolgenden Ausführungen sowie dieser Antrag beziehen sich nicht auf den OTT-Dienst römisch 40 , sondern auf das Angebot ‚ römisch 40 ‘. Hinsichtlich römisch 40 hat die KOA römisch 40 bereits mitgeteilt, dass sie dieses Angebot nicht als Kommunikationsdienst ansieht.
Hervorzuheben ist, dass sich die Produktzusammensetzung des derzeit unter ‚ XXXX ‘ vertriebenen Angebots sowie auch dessen Übertragungswege seit 2014 stark gewandelt haben. So sind nicht nur neue lineare Kanäle dazu gekommen, für die XXXX die redaktionelle Verantwortung trägt, sondern XXXX hat auch zahlreiche von ihr veranstaltete Abrufdienste angezeigt. Zudem erfolgt die Verbreitung nicht mehr wie noch 2014 primär über Satellit und Kabel, sondern vermehrt über IP. Viele Funktionalitäten des Produkts (zB XXXX ) setzen voraus, dass der Receiver mit dem Internet verbunden ist.Hervorzuheben ist, dass sich die Produktzusammensetzung des derzeit unter ‚ römisch 40 ‘ vertriebenen Angebots sowie auch dessen Übertragungswege seit 2014 stark gewandelt haben. So sind nicht nur neue lineare Kanäle dazu gekommen, für die römisch 40 die redaktionelle Verantwortung trägt, sondern römisch 40 hat auch zahlreiche von ihr veranstaltete Abrufdienste angezeigt. Zudem erfolgt die Verbreitung nicht mehr wie noch 2014 primär über Satellit und Kabel, sondern vermehrt über IP. Viele Funktionalitäten des Produkts (zB römisch 40 ) setzen voraus, dass der Receiver mit dem Internet verbunden ist.
Vor diesem Hintergrund ist XXXX zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den heute von XXXX unter der Bezeichnung ‚ XXXX ‘ angebotenen Services (idF auch als ‚ XXXX ‘ bezeichnet), um keinen elektronischen Kommunikationsdienst (kurz auch ‚ECS‘) gemäß der Rahmenrichtlinie der Europäischen Union bzw Kommunikationsdienst nach dem TKG 2003 handelt und XXXX daher auch nicht als Programmaggregator iSd § 9 Abs 5
AMD-G tätig wird.“Vor diesem Hintergrund ist römisch 40 zu der Auffassung gelangt, dass es sich bei den heute von römisch 40 unter der Bezeichnung ‚ römisch 40 ‘ angebotenen Services in der Fassung auch als ‚ römisch 40 ‘ bezeichnet), um keinen elektronischen Kommunikationsdienst (kurz auch ‚ECS‘) gemäß der Rahmenrichtlinie der Europäischen Union bzw Kommunikationsdienst nach dem TKG 2003 handelt und römisch 40 daher auch nicht als Programmaggregator iSd Paragraph 9, Absatz 5, , AMD-G tätig wird.“
1.4. Zum Angebot „ XXXX “1.4. Zum Angebot „ römisch 40 “
1.4.1. Beschreibung des Angebots und AGB (wörtlich entnommen den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 5 bis 8):
„Den Kunden, die das Paket ‚ XXXX ‘ bestellen, werden gegen ein Gesamtentgelt im einzelnen folgende Teilangebote bereitgestellt:„Den Kunden, die das Paket ‚ römisch 40 ‘ bestellen, werden gegen ein Gesamtentgelt im einzelnen folgende Teilangebote bereitgestellt:
1. Bereitstellung von audiovisuellen Inhalten für Endkunden auf Abonnementbasis, einschließlich von
a. linearen Fernsehprogrammen der Antragstellerin, über welche sie die redaktionelle Kontrolle ausübt (das sind XXXX )a. linearen Fernsehprogrammen der Antragstellerin, über welche sie die redaktionelle Kontrolle ausübt (das sind römisch 40 )
b. linearen Fernsehsendern Dritter; dazu zählen unter anderem auch Programme von anderem Unternehmen der XXXX , undb. linearen Fernsehsendern Dritter; dazu zählen unter anderem auch Programme von anderem Unternehmen der römisch 40 , und
c. Inhalten, die auf Abruf bereitgestellt werden, teilweise unter der redaktionellen Verantwortung der Antragstellerin, teilweise durch Dritte,
2. einer Reihe anderer Elemente, darunter Hardware (wie Set-Top-Boxen), Software (wie die Benutzerschnittstelle und EPG), Zugangskontrolle, Kundendienst, Installations- und Reparaturdienste.
Die Übertragung der Inhalte an die Endkunden erfolgt wie folgt:
Bei der Satellitenübertragung werden Videoinhalte verarbeitet und in eine Videoeinspeisung (Playout-Phase) umgewandelt, die dann komprimiert und verschlüsselt, zu einem Satelliten hochgeladen, vom Satelliten zu Satellitenantennen der Kunden übertragen und schließlich über Satellitenreceiver (d.h. Set-Top-Boxen) decodiert werden.
Die Satellitenübertagung wird verwendet, um einerseits lineare Programme zu übertragen und andererseits – in geringerem Umfang – einzelne Programme und Filme an die Set-Top-Boxen der Abonnenten zu liefern. Im letzteren Fall werden die Inhalte auf der Festplatte in den Set-Top-Boxen der Abonnenten aufgezeichnet, so dass sie auf Abruf angesehen werden können (sogenanntes ‚Push-VOD‘).
Für lineare Programme und sonstige Inhalte, für die die Antragstellerin inhaltlich verantwortlich ist, besorgt diese die Übertragung an die Kunden über die eigenen Uplink-Einrichtungen und Vereinbarungen mit der Satellitengesellschaft SES ASTRA S.A., von der die Antragstellerin Satellitenübertragungsdienste bezieht. Die Programme werden zu diesem Zweck für die im Rahmen des eigenen Konzerns betriebene Satellitenplattform mit Hilfe eines Zugangskontrollsystems verschlüsselt. Die Kunden der Antragstellerin erhalten für die Laufzeit ihres Abonnements einen Receiver einschließlich Smartcard zur Verfügung gestellt, der die kodierten Signale entschlüsselt.
Alternativ können die Signale auch durch ein in das Fernsehgerät eingestecktes CI+-Modul mit darin enthaltener Smartcard der Antragstellerin entschlüsselt werden.
Diese Übertragungsvereinbarungen mit SES ASTRA S.A. können auch für die Zulieferung der Programme der Antragstellerin an andere Plattformen (z.B. Kabelnetze) genutzt werden. Bei Programmen und sonstigen Inhalten Dritter, die im Rahmen des Abonnements verfügbar sind, werden Teile der Satellitenübertragung von der Antragstellerin oder aber von Dritten durchgeführt (z.B. kann ein Drittsender die Ausspielung und Komprimierung selbst übernehmen, ein Drittbetreiber kann Uplink-Dienste anbieten und die Satellitenübertragung von SES ASTRA S.A. separat beschaffen, und die Antragstellerin stellt die Decodierung bereit).
Bei der Übertragung in Kabelnetzen hat die Antragstellerin eine Vielzahl von Vereinbarungen mit Kabelnetzbetreibern abgeschlossen. Inhalt dieser sogenannten ‚Einspeiseverträge‘ ist die Einspeisung sowie die unveränderte und zeitgleiche Weitersendung von Programmen und Mediendiensten samt den dazugehörenden Audio- und Videosignalen und Daten-, Steuer- und Begleitsignalen (Daten für Jugendschutz-Vorsperren, Kopierschutz, EPG, Teletext etc.). Bei den Programmen handelt es sich sowohl um Programme der Antragstellerin und ihrer Konzerngesellschaften als auch um Programme Dritter. Entsprechend dieser Kooperationsvereinbarung übernimmt der Kabelnetzbetreiber die verschlüsselten Programme am Headend seines Kabelnetzes, speist sie in das Kabelnetz ein und leitet sie an die jeweiligen Anschlussdosen der Anschlussteilnehmer weiter. Anschlussteilnehmer haben mit dem Kabelnetzbetreiber einen Endkundenvertrag abgeschlossen und verfügen über die technische Möglichkeit, über ihre Anschlussdose das Angebot der Antragstellerin, über das der Kunde einen gesonderten Vertrag mit dieser abgeschlossen hat, zu beziehen.
Soweit Inhalte an Endkunden über das offene Internet übertragen werden, werden diese vom Internet-Service-Provider (‚ISP‘) des Kunden übertragen, jedenfalls aber nicht von der Antragstellerin. Das betrifft im Wesentlichen On-demand-Dienste (unabhängig vom verwendeten Endgerät und ob es sich um Angebote in der redaktionellen Verantwortung der Antragstellerin oder von Dritten handelt), aber auch die Übertragung linearer Programme über andere Endgeräte als den Satellitenreceiver (etwa Computer oder mobile Endgeräte). Darüber hinaus sind auf dem XXXX -Receiver Apps von Dritten wie XXXX nutzbar. Die Nutzung aller dieser Angebote setzt ein ‚ XXXX ‘-Abonnement voraus.Soweit Inhalte an Endkunden über das offene Internet übertragen werden, werden diese vom Internet-Service-Provider (‚ISP‘) des Kunden übertragen, jedenfalls aber nicht von der Antragstellerin. Das betrifft im Wesentlichen On-demand-Dienste (unabhängig vom verwendeten Endgerät und ob es sich um Angebote in der redaktionellen Verantwortung der Antragstellerin oder von Dritten handelt), aber auch die Übertragung linearer Programme über andere Endgeräte als den Satellitenreceiver (etwa Computer oder mobile Endgeräte). Darüber hinaus sind auf dem römisch 40 -Receiver Apps von Dritten wie römisch 40 nutzbar. Die Nutzung aller dieser Angebote setzt ein ‚ römisch 40 ‘-Abonnement voraus.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragstellerin (Stand 11.03.2021) lauten auszugsweise:
‚[…]
XXXX 1.4.2. Zusammenfassende Übersicht zum Angebot „ XXXX “: römisch 40 1.4.2. Zusammenfassende Übersicht zum Angebot „ römisch 40 “:
Das Angebot besteht seit dem Jahr 2014. Änderungsanzeigen oder sonstige weitere Anzeigen der Beschwerdeführerin gemäß § 15 TKG 2003, § 6 TKG 2021 bzw. § 9 Abs. 5 AMD-G (Aufnahme oder Einstellung von Diensten) betreffend das Angebot wurden von der Beschwerdeführerin seit Mai 2014 nicht erstattet.Das Angebot besteht seit dem Jahr 2014. Änderungsanzeigen oder sonstige weitere Anzeigen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 15, TKG 2003, Paragraph 6, TKG 2021 bzw. Paragraph 9, Absatz 5, AMD-G (Aufnahme oder Einstellung von Diensten) betreffend das Angebot wurden von der Beschwerdeführerin seit Mai 2014 nicht erstattet.
Um als Kunde oder Kundin das Angebot nutzen zu können, wird ein TV-Gerät sowie eine Satelliten- oder Kabelanbindung benötigt. Der ebenfalls erforderliche Receiver wird von der Beschwerdeführerin bereitgestellt.
Auf inhaltlicher Ebene bietet das Angebot frei empfangbare Programme (zB XXXX ), Partnerkanäle (zB XXXX ) und eigene Programme (zB XXXX ) im Rahmen von vier Programmpaketen: XXXX Aktuell nutzen die Kunden und Kundinnen der Beschwerdeführerin bis zu XXXX die XXXX Programme.Auf inhaltlicher Ebene bietet das Angebot frei empfangbare Programme (zB römisch 40 ), Partnerkanäle (zB römisch 40 ) und eigene Programme (zB römisch 40 ) im Rahmen von vier Programmpaketen: römisch 40 Aktuell nutzen die Kunden und Kundinnen der Beschwerdeführerin bis zu römisch 40 die römisch 40 Programme.
In technischer Hinsicht enthält das Angebot die Möglichkeiten, Programme aufzunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugeben, die Programme in U-HD zu sehen sowie die Programme auf mehreren Endgeräten (Handy, PC) und On-Demand zu nutzen. Aktuell werden zu zwei Drittel die linearen Programme genutzt (vor allem die XXXX ) und zu einem Drittel der On-Demand-Abruf der Programme.In technischer Hinsicht enthält das Angebot die Möglichkeiten, Programme aufzunehmen und zu einem späteren Zeitpunkt wiederzugeben, die Programme in U-HD zu sehen sowie die Programme auf mehreren Endgeräten (Handy, PC) und On-Demand zu nutzen. Aktuell werden zu zwei Drittel die linearen Programme genutzt (vor allem die römisch 40 ) und zu einem Drittel der On-Demand-Abruf der Programme.
Die Beschwerdeführerin ist in der Form organisiert, dass einerseits eine Redaktion für Inhalte eingerichtet ist, wobei keine Trennung nach Fremd- oder Eigenprogrammen besteht. Andererseits gibt es die Marketing- und Vertriebsabteilung, die das Gesamtprogramm vertreibt bzw. verkauft.
Weitere Angebote der Beschwerdeführerin (außer XXXX ), die der Signal- sowie der Programmverbreitung dienen, bestehen aktuell nicht.Weitere Angebote der Beschwerdeführerin (außer römisch 40 ), die der Signal- sowie der Programmverbreitung dienen, bestehen aktuell nicht.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Beschwerdeführerin:
Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen wurden dem angefochtenen Bescheid entnommen (vgl. dessen Seite 4) und wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten (vgl. Seite 10 der Niederschrift).Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen wurden dem angefochtenen Bescheid entnommen vergleiche dessen Seite 4) und wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten vergleiche Seite 10 der Niederschrift).
2.2. Zur Anzeige der Beschwerdeführerin und der Bestätigung der belangten Behörde aus dem Jahr 2014:
Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen wurden ebenfalls dem angefochtenen Bescheid entnommen (vgl. dessen Seite 4) und wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten (vgl. Seite 10 der Niederschrift).Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen wurden ebenfalls dem angefochtenen Bescheid entnommen vergleiche dessen Seite 4) und wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten vergleiche Seite 10 der Niederschrift).
2.3. Zum verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin:
Die dazu getroffenen Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin, der Teil des von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsaktes ist.
2.4. Zum Angebot „ XXXX “:2.4. Zum Angebot „ römisch 40 “:
2.4.1. Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen (zum Angebot „ XXXX “ und den betreffenden AGB) wurden dem angefochtenen Bescheid entnommen (vgl. dessen Seiten 5 bis 8) und wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten (vgl. Seiten 10f der Niederschrift). Dass weiterhin bzw. aktuell genau zwei Möglichkeiten bestehen, um das XXXX -Angebot zu empfangen, nämlich einerseits über das Internet („ XXXX “) und andererseits über Kabel oder Satellit („ XXXX “), bestätigte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. Seite 5 der Niederschrift).2.4.1. Die zu diesem Punkt getroffenen Feststellungen (zum Angebot „ römisch 40 “ und den betreffenden AGB) wurden dem angefochtenen Bescheid entnommen vergleiche dessen Seiten 5 bis 8) und wurden von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung nicht bestritten vergleiche Seiten 10f der Niederschrift). Dass weiterhin bzw. aktuell genau zwei Möglichkeiten bestehen, um das römisch 40 -Angebot zu empfangen, nämlich einerseits über das Internet („ römisch 40 “) und andererseits über Kabel oder Satellit („ römisch 40 “), bestätigte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung vergleiche Seite 5 der Niederschrift).
2.4.2. Die im Rahmen des zusammenfassenden Überblicks zum Angebot „ XXXX “ getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen und in sich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung (vgl. die Seiten 5f und 8f der Niederschrift). Diese Angaben stehen im Einklang mit den weiteren Feststellungen und werden von der belangten Behörde in der Verhandlung nicht bestritten.2.4.2. Die im Rahmen des zusammenfassenden Überblicks zum Angebot „ römisch 40 “ getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen und in sich schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vergleiche die Seiten 5f und 8f der Niederschrift). Diese Angaben stehen im Einklang mit den weiteren Feststellungen und werden von der belangten Behörde in der Verhandlung nicht bestritten.
Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (vgl. deren Seite 4) sowie in der Verhandlung (vgl. Seite 11 der Niederschrift) beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin angebotenen Programminhalten getroffen habe, und dazu beantragt, die in der Beschwerde angeführten Beschreibungen ergänzend festzustellen, muss ihr entgegnet werden, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erblickt werden kann, dass die Feststellung der Detailinhalte der einzelnen Programme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Angebots „ XXXX “ für die Lösung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen erforderlich ist. Zudem ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen (vgl. II.3.4.).Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vergleiche deren Seite 4) sowie in der Verhandlung vergleiche Seite 11 der Niederschrift) beanstandet, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin angebotenen Programminhalten getroffen habe, und dazu beantragt, die in der Beschwerde angeführten Beschreibungen ergänzend festzustellen, muss ihr entgegnet werden, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erblickt werden kann, dass die Feststellung der Detailinhalte der einzelnen Programme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Angebots „ römisch 40 “ für die Lösung der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen erforderlich ist. Zudem ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen vergleiche römisch zwei.3.4.).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtslage:
3.1.1. Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF vor BGBl. I
Nr. 190/2021:3.1.1. Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003, in der Fassung vor BGBl. römisch eins , Nr. 190/2021:
„Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[…]
3. ‚Betreiber eines Kommunikationsdienstes‘ ein Unternehmen, das die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Funktionen, die zur Erbringung des jeweiligen Kommunikationsdienstes notwendig sind ausübt und diese Dienste anderen anbietet;
[…]
9. ‚Kommunikationsdienst‘ eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des Notifikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 183/1999, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;9. ‚Kommunikationsdienst‘ eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Ausgenommen davon sind Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, des Notifikationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 1999,, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze bestehen;
[…]“
„Anzeigepflicht
§ 15. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Paragraph 15, (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Bereitstellers,
2. gegebenenfalls Rechtsform des Unternehmens,
3. Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes,
4. voraussichtlicher Termin der Aufnahme, Änderung oder Einstellung des Dienstes.
(3) Die Regulierungsbehörde stellt binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen.
(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes vorliegt, ist, falls die Partei dies beantragt, binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige ein Feststellungsbescheid zu erlassen oder das Verfahren einzustellen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Absatz 3, auszustellen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 3 ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.(5) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Absatz 3, ausgestellten Bestätigungen sowie die gemäß Absatz 4, erlassenen Bescheide zu veröffentlichen.
(6) Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht unter § 26 Abs. 2 fallen – die Bestimmungen der §§ 17, 18, 19, 22, 23, 24, 24a, 25, 25a, 25b, 25c, 25d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.“(6) Auf Betreiber von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht unter Paragraph 26, Absatz 2, fallen – die Bestimmungen der Paragraphen 17, 18, 19, 22, 23, 24, 24 a, 25, 25 a, 25 b, 25 c, 25 d, 70, 71 und 72 keine Anwendung.“
„Zuständigkeit der KommAustria
§ 120. (1) Abweichend von der in §§ 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:Paragraph 120, (1) Abweichend von der in Paragraphen 115 und 117 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung nimmt die KommAustria, soweit sich ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes, einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk, oder von Zusatzdiensten im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, bezieht, oder sich eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der vorstehenden Dienste bezieht, folgende Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr:
[…]
3. Aufgaben nach § 15, § 16a, § 17, § 21 und § 25,3. Aufgaben nach Paragraph 15,, Paragraph 16 a,, Paragraph 17,, Paragraph 21 und Paragraph 25,,
[…]“
3.1.2. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 (in Geltung seit 01.11.2021):3.1.2. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, (in Geltung seit 01.11.2021):
„Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 4, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
[…]
4. ‚Kommunikationsdienste‘ unabhängig vom Sitz des Anbieters im räumlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gewöhnlich gegen Entgelt über Kommunikationsnetze erbrachte elektronische Dienste, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Nebendienstleistung:
a) ‚Internetzugangsdienste‘ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Abs. 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,a) ‚Internetzugangsdienste‘ im Sinne der Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2, Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120,
b) interpersonelle Kommunikationsdienste und
c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
[…]
25. ‚Betreiber‘ ein Unternehmen, das ein öffentliches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung betreibt oder zum Betrieb hiervon befugt ist;
[…]“
„Anzeigepflicht
§ 6. (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.Paragraph 6, (1) Die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung sind vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Davon ausgenommen sind nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste.
(2) Die Anzeige hat elektronisch über das von der RTR-GmbH bereitgestellte
E-Government System zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:(2) Die Anzeige hat elektronisch über das von der RTR-GmbH bereitgestellte , E-Government System zu erfolgen und insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. Name des Unternehmens,
2. gegebenenfalls Rechtsform und Firmenbuchnummer des Unternehmens,
3. geografische Anschrift der Hauptniederlassung sowie einer etwaigen Zweitniederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
4. die Adresse der Website des Unternehmens, die mit der Bereitstellung der Tätigkeit im Zusammenhang steht,
5. einen Ansprechpartner und Kontaktangaben,
6. eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen,
7. die betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
8. den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aufnahme, Änderung oder Einstellung der Tätigkeit.
Diese Anzeige hat unabhängig von einer allfälligen Meldung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erfolgen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat – unbeschadet des Abs. 4 – binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Der Umstand der erfolgten Bestätigung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.(3) Die Regulierungsbehörde hat – unbeschadet des Absatz 4, – binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige auszustellen. In dieser Bestätigung ist auch auf die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Rechte und Pflichten hinzuweisen. Der Umstand der erfolgten Bestätigung ist auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige jedoch Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, ist binnen vier Wochen ein Feststellungsbescheid zu erlassen und zu veröffentlichen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Abs. 3 auszustellen.(4) Besteht für die Regulierungsbehörde auf Grund der vollständig eingebrachten Anzeige jedoch Grund zur Annahme, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, hat sie dies binnen einer Woche dem Anzeiger mitzuteilen und weitere Ermittlungen durchzuführen. Ergibt das weitere Ermittlungsverfahren, dass kein Bereitstellen eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vorliegt, ist binnen vier Wochen ein Feststellungsbescheid zu erlassen und zu veröffentlichen. Anderenfalls ist eine Bestätigung gemäß Absatz 3, auszustellen.
(5) Auf Anbieter von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten, oder Gemeinden, die öffentliche, für Endnutzer kostenlose Dienste über ein lokales Funknetz (WLAN) anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht Teil des Universaldienstes sind – §§ 32, 45, 46, 120, 121, 125, 126, 129 bis 136, 142, 143, 144, und 145 keine Anwendung.(5) Auf Anbieter von Kommunikationsdiensten, die den gesamten Umfang ihrer Kommunikationsdienstleistungen den Endnutzern ausschließlich in ihren Geschäftsräumlichkeiten, oder Gemeinden, die öffentliche, für Endnutzer kostenlose Dienste über ein lokales Funknetz (WLAN) anbieten, finden – sofern diese Dienstleistungen nicht Teil des Universaldienstes sind – Paragraphen 32, 45, 46, 120, 121, 125, 126, 129 bis 136, 142, 143, 144, und 145 keine Anwendung.
(6) Lassen bestimmte Umstände für die Regulierungsbehörde den Schluss zu, dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat und ist die Beendigung dieser Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht gemäß Abs. 1 angezeigt worden, kann die Regulierungsbehörde frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsanzeige erfolgen hätte sollen, die Löschung der Anzeige von Amts wegen vornehmen. Zuvor ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.(6) Lassen bestimmte Umstände für die Regulierungsbehörde den Schluss zu, dass das Unternehmen seine Tätigkeit eingestellt hat und ist die Beendigung dieser Tätigkeit der Regulierungsbehörde nicht gemäß Absatz eins, angezeigt worden, kann die Regulierungsbehörde frühestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsanzeige erfolgen hätte sollen, die Löschung der Anzeige von Amts wegen vornehmen. Zuvor ist dem Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Abs. 2 eingelangten Anzeigen, die gemäß Abs. 4 erlassenen Bescheide sowie den Umstand der erfolgten Löschung gemäß Abs. 6 unverzüglich dem GEREK auf elektronischem Weg zu übermitteln.“(7) Die Regulierungsbehörde hat die gemäß Absatz 2, eingelangten Anzeigen, die gemäß Absatz 4, erlassenen Bescheide sowie den Umstand der erfolgten Löschung gemäß Absatz 6, unverzüglich dem GEREK auf elektronischem Weg zu übermitteln.“
„Zuständigkeit der KommAustria
§ 199. (1) Soweit sichParagraph 199, (1) Soweit sich
1. ein verfahrenseinleitender Antrag oder eine Regulierungsmaßnahme auf die Nutzung eines Kommunikationsnetzes oder einer zugehörigen Einrichtung oder die Inanspruchnahme eines Kommunikationsdienstes zur Verbreitung von
a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,a) elektronischen Audiomedien und elektronischen audiovisuellen Medien im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, KOG, einschließlich Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk,
b) Zusatzdiensten im Sinne des § 2 Z 44 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),b) Zusatzdiensten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 44, des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G),
c) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des § 2 Z 37b AMD-G oderc) Video-Sharing-Plattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 37 b, AMD-G oder
d) Kommunikationsplattformen im Sinne des § 2 Z 4 des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) oderd) Kommunikationsplattformen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Kommunikationsplattformen-Gesetzes (KoPl-G) oder
2. eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Z 1 angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in §§ 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Abs. 2 angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.2. eine Regulierungsmaßnahme auf einen Markt für die Verbreitung der in der Ziffer eins, angeführten Dienste bezieht, nimmt abweichend von der in Paragraphen 194 und 198 vorgenommenen Zuständigkeitsverteilung die KommAustria die in Absatz 2, angeführten Aufgaben der Regulierungsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes wahr.
(2) Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrzunehmen sind:(2) Von der KommAustria unter den Voraussetzungen gemäß Absatz eins, wahrzunehmen sind:
1. Aufgaben gemäß § 6,1. Aufgaben gemäß Paragraph 6,,
[…]“
„Übergangsbestimmungen
§ 212. (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach § 87 nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.Paragraph 212, (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verwaltungsverfahren vor der Regulierungsbehörde sind mit Ausnahme der Verfahren nach Paragraph 87, nach der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtlage, einschließlich der Zuständigkeit zu Ende zu führen.
(2) Verfahren nach dem 7. Abschnitt, deren abschließendes Erkenntnis auf Grund der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erlassen und durch Erkenntnis des Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshofs behoben wurde, sind nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Erkenntnisses bestandenen materiellen Rechtslage und Verfahrensrechtslage zu Ende zu führen.
(3) […]
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Bewilligungen und Zulassungen bleiben aufrecht.
(5) Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des § 6 Abs. 3.(5) Die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 gilt als Bestätigungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3,
[…]“
3.1.3. Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 190/2021:3.1.3. Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 190/2021:
„Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist:
[…]
20. Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
[…]
28. Programmaggregator: wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt;
[…]“
„Anzeigepflichtige Dienste
§ 9. (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.Paragraph 9, (1) Fernsehveranstalter, soweit sie nicht einer Zulassungspflicht nach Paragraph 3, Absatz eins, unterliegen, haben ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Regulierungsbehörde anzuzeigen, Anbieter von Abrufdiensten spätestens zwei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit.
(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der §§ 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:(2) Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten des Mediendiensteanbieters Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen der Paragraphen 10 und 11 zu enthalten. Weiters sind Nachweise über die für die Bestimmung der Rechtshoheit relevanten Tatsachen (Niederlassung) vorzulegen. Darüber hinaus hat die Anzeige zu enthalten:
1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein
Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;1. im Falle eines Fernsehprogramms Angaben über die Programmgattung, das Programmschema, den Anteil der Eigenproduktionen und darüber, ob es sich um ein , Voll-, Sparten-, Fenster- oder Rahmenprogramm handelt sowie überdies die maximale Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang;
2. im Falle eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf Angaben über den Programmkatalog, insbesondere den Umfang und die angebotenen Sparten und Sendungen;
3. Angaben über den Verbreitungsweg und die Verfügbarkeit (Versorgungsgrad) des audiovisuellen Mediendienstes.
(3) Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (§ 3 Abs. 1) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.(3) Betreiber eines elektronischen Kommunikationsnetzes haben der Regulierungsbehörde auf Verlangen die von ihnen verbreiteten oder weiterverbreiteten Fernsehprogramme (Paragraph 3, Absatz eins,) sowie die für diese verantwortlichen Mediendiensteanbieter mitzuteilen. Betreiber eines elektronischen Kommunikationsdienstes haben der Regulierungsbehörde weiters auf Verlangen mitzuteilen, ob ein bestimmter audiovisueller Mediendienst von ihnen übertragen wird.
(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Abs. 2 genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.(4) Die Mediendiensteanbieter haben die in Absatz 2, genannten Daten jährlich zu aktualisieren und bis 31. Dezember eines jeden Jahres der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Absatz 4, gilt auch für Programmaggregatoren.
(6) Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des § 3 zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des § 3 nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.(6) Für den Fall, dass ein Mediendiensteanbieter nach Maßgabe des Paragraph 3, zum Zeitpunkt der Anzeige nicht in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde die Anzeige nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zurückzuweisen. Wenn der Mediendiensteanbieter zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe des Paragraph 3, nicht mehr in Österreich niedergelassen ist, hat die Regulierungsbehörde dies nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid festzustellen.
(7) Stellt die Regulierungsbehörde aufgrund der Anzeige fest, dass
1. der angezeigte Mediendienst nicht unter § 2 Z 3 fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder1. der angezeigte Mediendienst nicht unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt und daher nicht dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder
2. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 nicht erfüllt, oder2. der Mediendiensteanbieter die Voraussetzungen der Paragraphen 10 und 11 nicht erfüllt, oder
3. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen § 30 Abs. 1 und 2, § 39 Abs. 1 oder Abs. 2 dritter Satz verstoßen würde,3. ein angezeigter Mediendienst offenkundig gegen Paragraph 30, Absatz eins und 2, Paragraph 39, Absatz eins, oder Absatz 2, dritter Satz verstoßen würde,
hat sie im Fall der Z 1 die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Z 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach § 63 einzuleiten.hat sie im Fall der Ziffer eins, die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. In den Fällen der Ziffer 2 und 3 hat sie die Aufnahme der Tätigkeit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Bescheid zu untersagen. Kann dieses Verfahren nicht rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden, ist ein Verfahren zur Untersagung nach Paragraph 63, einzuleiten.
(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter § 2 Z 3 fällt.“(8) Die Regulierungsbehörde hat auf Antrag festzustellen, ob ein angezeigter Mediendienst unter Paragraph 2, Ziffer 3, fällt.“
3.2. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde auf Antrag der Beschwerdeführerin zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin,
? soweit sie im Rahmen des Angebots „ XXXX “ als Teilangebot eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitstellt, einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betreibt;? soweit sie im Rahmen des Angebots „ römisch 40 “ als Teilangebot eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitstellt, einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3 und 9 TKG 2003 betreibt;
? soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots „ XXXX “ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen, keinen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betreibt;? soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots „ römisch 40 “ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen, keinen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3 und 9 TKG 2003 betreibt;
? soweit sie im Rahmen des Angebots „ XXXX “ als Teilangebot Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt, die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von § 9 Abs. 5 iVm § 2 Z 28 AMD-G ausübt;? soweit sie im Rahmen des Angebots „ römisch 40 “ als Teilangebot Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt, die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 28, AMD-G ausübt;
? soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots „ XXXX “ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder Terrestrik zu einem Programmpaket zusammenzufassen und dieses an Endkunden zu vertreiben, nicht die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von § 9 Abs. 5 iVm § 2 Z 28 AMD-G ausübt.? soweit sie darüber hinaus im Rahmen des Angebots „ römisch 40 “ weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder Terrestrik zu einem Programmpaket zusammenzufassen und dieses an Endkunden zu vertreiben, nicht die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 28, AMD-G ausübt.
3.3. Zur vorliegenden Beschwerde:
Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ficht den Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie sekundäre Feststellungsmängel (siehe dazu bereits II.2.4.) geltend.Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie ficht den Bescheid in seinem gesamten Umfang an und macht als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie sekundäre Feststellungsmängel (siehe dazu bereits römisch zwei.2.4.) geltend.
Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass sie im Rahmen des von ihr bereitgestellten Angebots „ XXXX “ weder einen Kommunikationsdienst gemäß § 3 Z 9 TKG 2003 (nunmehr § 4 Z 4 lit. c TKG 2021) betreibe, noch die Tätigkeit eines Programmaggregators gemäß § 9 Abs. 5 AMD-G ausübe. Ziel dieses Verfahrens ist es damit für die Beschwerdeführerin, dass die Einstufungen als Kommunikationsdienst und als Programmaggregator betreffend das in Rede stehende Angebot nicht mehr vorgenommen werden (vgl. Seite 6 der Niederschrift der Verhandlung).Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass sie im Rahmen des von ihr bereitgestellten Angebots „ römisch 40 “ weder einen Kommunikationsdienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003 (nunmehr Paragraph 4, Ziffer 4, Litera c, TKG 2021) betreibe, noch die Tätigkeit eines Programmaggregators gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AMD-G ausübe. Ziel dieses Verfahrens ist es damit für die Beschwerdeführerin, dass die Einstufungen als Kommunikationsdienst und als Programmaggregator betreffend das in Rede stehende Angebot nicht mehr vorgenommen werden vergleiche Seite 6 der Niederschrift der Verhandlung).
3.4. Die Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt:
3.4.1. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides (Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes):
3.4.1.1. Die Regelung des § 3 Z 9 erster Satz TKG 2003 definiert einen Kommunikationsdienst als eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Wiederum in vergleichbarer Weise werden in § 4 Z 4 TKG 2021 (seit dem 01.11.2021) Kommunikationsdienste als unabhängig vom Sitz des Anbieters im räumlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gewöhnlich gegen Entgelt über Kommunikationsnetze erbrachte elektronische Dienste festgelegt, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Nebendienstleistung: a) […], b) […] und c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden.3.4.1.1. Die Regelung des Paragraph 3, Ziffer 9, erster Satz TKG 2003 definiert einen Kommunikationsdienst als eine gewerbliche Dienstleistung, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Kommunikationsnetze besteht, einschließlich Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. Wiederum in vergleichbarer Weise werden in Paragraph 4, Ziffer 4, TKG 2021 (seit dem 01.11.2021) Kommunikationsdienste als unabhängig vom Sitz des Anbieters im räumlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes gewöhnlich gegen Entgelt über Kommunikationsnetze erbrachte elektronische Dienste festgelegt, die – mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben – folgende Dienste umfassen, es sei denn, es handelt sich um eine geringfügige Nebendienstleistung: a) […], b) […] und c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 TKG 2003 sind die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. In vergleichbarer Weise sind seit 01.11.2021 die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz TKG 2021 vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, TKG 2003 sind die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. In vergleichbarer Weise sind seit 01.11.2021 die beabsichtigte Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder das Anbieten eines öffentlichen Kommunikationsdienstes sowie dessen Änderungen und dessen Einstellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz TKG 2021 vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Gemäß § 15 Abs. 3 TKG 2003 bzw. § 6 Abs. 3 TKG 2021 stellt die Regulierungsbehörde binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus.Gemäß Paragraph 15, Absatz 3, TKG 2003 bzw. Paragraph 6, Absatz 3, TKG 2021 stellt die Regulierungsbehörde binnen einer Woche ab Einlangen der vollständigen Anzeige eine Bestätigung über die erfolgte Anzeige aus.
Dass die Anzeigeverpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vom TKG 2003 weitgehend unverändert in das TKG 2021 übernommen wurden, zeigt sich insbesondere darin, dass gemäß § 212 Abs. 5 TKG 2021 die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 als Bestätigung im Sinne des § 6 Abs. 3 TKG 2021 gilt.Dass die Anzeigeverpflichtungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines öffentlichen Kommunikationsdienstes vom TKG 2003 weitgehend unverändert in das TKG 2021 übernommen wurden, zeigt sich insbesondere darin, dass gemäß Paragraph 212, Absatz 5, TKG 2021 die Bestätigung über die eingebrachte Anzeige nach TKG 2003 als Bestätigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, TKG 2021 gilt.
3.4.1.2. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin zielt auf die Feststellung ab, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr bereitgestellten Angebots „ XXXX “ keinen Kommunikationsdienst gemäß § 3 Z 9 TKG 2003 (nunmehr § 4 Z 4 lit. c TKG 2021) betreibe.3.4.1.2. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin zielt auf die Feststellung ab, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihr bereitgestellten Angebots „ römisch 40 “ keinen Kommunikationsdienst gemäß Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003 (nunmehr Paragraph 4, Ziffer 4, Litera c, TKG 2021) betreibe.
Dies wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in dem Umfang verneint, in dem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Angebots „ XXXX “ als Teilangebot eine Dienstleistung anbietet, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen [vgl. Spruchpunkt 1. a)].Dies wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in dem Umfang verneint, in dem die Beschwerdeführerin im Rahmen des Angebots „ römisch 40 “ als Teilangebot eine Dienstleistung anbietet, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen [vgl. Spruchpunkt 1. a)].
Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Würdigung der belangten Behörde im Wesentlichen die folgenden Aspekte ins Treffen: Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das Angebot „ XXXX “ ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über ein elektronisches Kommunikationsnetz bestehe. Sie habe nicht geprüft, welche Elemente des Angebotes überwiegen und somit dessen Hauptleistung ausmachen würden. Zu Unrecht sei das Angebot in (so von der Beschwerdeführerin nicht angebotene) Einzelelemente zerlegt und diese einer getrennten Bewertung unterzogen worden. Der belangten Behörde sei nicht darin zu folgen, dass das Angebot unterschiedlichen Rechtsregimen unterzuordnen sei, nämlich hinsichtlich der Signalübertragung dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation und hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Inhalten dem Regime für audiovisuelle Mediendienste. Es könne nämlich nicht auf die theoretische Möglichkeit der technischen Trennbarkeit ankommen, sondern der Dienst sei so zu beurteilen, wie er von der Beschwerdeführerin ihren Kunden angeboten werde. Insgesamt müsse das Angebot daher als einheitlicher Dienst betrachtet und auf Basis dessen beurteilt werden, ob es ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehe. Dies sei ganz eindeutig nicht der Fall, da Eigeninhalte nicht bloß ein untergeordnetes Feature des Gesamtangebots darstellen, sondern maßgeblich dessen Attraktivität bestimmen würden. Zudem werde die Tatsache verkannt, dass es sich bei dem Angebot um einen Inhaltsdienst handle, der ausdrücklich von der Definition des Kommunikationsdienstes in § 3 Z 9 TKG 2003 ausgenommen sei („[…] jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. […]“). Schließlich würde die Auslegung der belangten Behörde zu einer Ungleichbehandlung von „klassischen“ Pay-TV-Diensten über Satellit und Kabel gegenüber Anbietern von OTT-Diensten und damit zu einem erheblichen regulatorischen Nachteil für erstere Dienste führen. Diese müssten nämlich als Konsequenz der Entscheidung der belangten Behörde sowohl die Bestimmungen des TKG 2003 als auch des AMD-G und daher die Informationspflichten, Anzeigepflichten, etc. beider Rechtsgrundlagen erfüllen. Hierdurch entstehe ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand und damit verbunden ua. höhere Personal- und IT-Kosten.Die Beschwerdeführerin bringt gegen diese Würdigung der belangten Behörde im Wesentlichen die folgenden Aspekte ins Treffen: Die belangte Behörde habe es verabsäumt, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das Angebot „ römisch 40 “ ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über ein elektronisches Kommunikationsnetz bestehe. Sie habe nicht geprüft, welche Elemente des Angebotes überwiegen und somit dessen Hauptleistung ausmachen würden. Zu Unrecht sei das Angebot in (so von der Beschwerdeführerin nicht angebotene) Einzelelemente zerlegt und diese einer getrennten Bewertung unterzogen worden. Der belangten Behörde sei nicht darin zu folgen, dass das Angebot unterschiedlichen Rechtsregimen unterzuordnen sei, nämlich hinsichtlich der Signalübertragung dem Rechtsrahmen für elektronische Kommunikation und hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Inhalten dem Regime für audiovisuelle Mediendienste. Es könne nämlich nicht auf die theoretische Möglichkeit der technischen Trennbarkeit ankommen, sondern der Dienst sei so zu beurteilen, wie er von der Beschwerdeführerin ihren Kunden angeboten werde. Insgesamt müsse das Angebot daher als einheitlicher Dienst betrachtet und auf Basis dessen beurteilt werden, ob es ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehe. Dies sei ganz eindeutig nicht der Fall, da Eigeninhalte nicht bloß ein untergeordnetes Feature des Gesamtangebots darstellen, sondern maßgeblich dessen Attraktivität bestimmen würden. Zudem werde die Tatsache verkannt, dass es sich bei dem Angebot um einen Inhaltsdienst handle, der ausdrücklich von der Definition des Kommunikationsdienstes in Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003 ausgenommen sei („[…] jedoch ausgenommen Dienste, die Inhalte über Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben. […]“). Schließlich würde die Auslegung der belangten Behörde zu einer Ungleichbehandlung von „klassischen“ Pay-TV-Diensten über Satellit und Kabel gegenüber Anbietern von OTT-Diensten und damit zu einem erheblichen regulatorischen Nachteil für erstere Dienste führen. Diese müssten nämlich als Konsequenz der Entscheidung der belangten Behörde sowohl die Bestimmungen des TKG 2003 als auch des AMD-G und daher die Informationspflichten, Anzeigepflichten, etc. beider Rechtsgrundlagen erfüllen. Hierdurch entstehe ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand und damit verbunden ua. höhere Personal- und IT-Kosten.
3.4.1.3. Im Beschwerdefall ist es demnach zusammengefasst strittig, ob die in einem Angebot („ XXXX “) ua. zusammentreffenden Leistungen der Beschwerdeführerin der Signalübertragung sowie der Programmveranstaltung ausschließlich den Regelungen des AMD-G (wie es die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass das Angebot ein Inhaltsdienst sei, vertritt) oder – hinsichtlich des Teilangebotes der Signalübertragung – auch den Bestimmungen des TKG 2003 (bzw. nunmehr TKG 2021), unterliegen (wovon die belangte Behörde ausgeht).3.4.1.3. Im Beschwerdefall ist es demnach zusammengefasst strittig, ob die in einem Angebot („ römisch 40 “) ua. zusammentreffenden Leistungen der Beschwerdeführerin der Signalübertragung sowie der Programmveranstaltung ausschließlich den Regelungen des AMD-G (wie es die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass das Angebot ein Inhaltsdienst sei, vertritt) oder – hinsichtlich des Teilangebotes der Signalübertragung – auch den Bestimmungen des TKG 2003 (bzw. nunmehr TKG 2021), unterliegen (wovon die belangte Behörde ausgeht).
Die Einschätzung der belangten Behörde ist aus den folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Vorweggestellt wird, dass es unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des in Rede stehenden Angebotes einerseits audiovisuelle Inhalte für Endkunden auf Abonnementbasis (dazu zählen Inhalte, über welche die Beschwerdeführerin selbst die redaktionelle Kontrolle ausübt, Inhalte von anderen Unternehmen der XXXX sowie Inhalte Dritter), und andererseits eine Reihe anderer Elemente, darunter Hardware (wie Set-Top-Boxen), Software (wie die Benutzerschnittstelle und EPG), Zugangskontrolle, Kundendienst, Installations- und Reparaturdienste, bereitstellt.Die Einschätzung der belangten Behörde ist aus den folgenden Gründen nicht zu beanstanden: Vorweggestellt wird, dass es unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des in Rede stehenden Angebotes einerseits audiovisuelle Inhalte für Endkunden auf Abonnementbasis (dazu zählen Inhalte, über welche die Beschwerdeführerin selbst die redaktionelle Kontrolle ausübt, Inhalte von anderen Unternehmen der römisch 40 sowie Inhalte Dritter), und andererseits eine Reihe anderer Elemente, darunter Hardware (wie Set-Top-Boxen), Software (wie die Benutzerschnittstelle und EPG), Zugangskontrolle, Kundendienst, Installations- und Reparaturdienste, bereitstellt.
Dass im Rahmen des Angebots der Signalübertragung eine bloß untergeordnete Bedeutung zukommen würde, kann schon deswegen nicht angenommen werden, als den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass die Kunden und Kundinnen der Beschwerdeführerin dafür in nennenswerter Weise auf die Leistungen dritter Unternehmen angewiesen wären (vgl. zu diesem Maßstab VwGH 27.05.2009, 2007/05/0280). Wie festgestellt, werden – um als Kunde oder Kundin das Angebot nutzen zu können – lediglich ein TV-Gerät sowie eine Satelliten- oder Kabelanbindung benötigt, da der ebenfalls erforderliche Receiver von der Beschwerdeführerin bereitgestellt wird. Es kommt daher weder darauf an, dass für die Kunden und Kundinnen die XXXX (über die im Übrigen nicht ausschließlich die Beschwerdeführerin die redaktionelle Hoheit ausübt) Inhalte im Vordergrund stehen, noch, dass sich die Beschwerdeführerin in erster Linie als Programmveranstalterin sieht, da für sie selbst die Signalübertragung ausdrücklich „quasi ein Teil davon [ist], um das Programm zu verbreiten“ und sie gegenüber den Kunden und Kundinnen für die Übertragung des Signals des Angebots verantwortlich ist (vgl. die Seiten 9 und 13 der Niederschrift der Verhandlung). Eine bloß untergeordnete Bedeutung der Signalverbreitung im Rahmen des Angebots kann daraus keineswegs abgeleitet werden. Ebenso wenig kann umgekehrt davon gesprochen werden, dass das Angebot (ausschließlich) – wie es die Beschwerdeführerin geltend macht – einen Inhaltsdienst darstellt.Dass im Rahmen des Angebots der Signalübertragung eine bloß untergeordnete Bedeutung zukommen würde, kann schon deswegen nicht angenommen werden, als den Feststellungen nicht zu entnehmen ist, dass die Kunden und Kundinnen der Beschwerdeführerin dafür in nennenswerter Weise auf die Leistungen dritter Unternehmen angewiesen wären vergleiche zu diesem Maßstab VwGH 27.05.2009, 2007/05/0280). Wie festgestellt, werden – um als Kunde oder Kundin das Angebot nutzen zu können – lediglich ein TV-Gerät sowie eine Satelliten- oder Kabelanbindung benötigt, da der ebenfalls erforderliche Receiver von der Beschwerdeführerin bereitgestellt wird. Es kommt daher weder darauf an, dass für die Kunden und Kundinnen die römisch 40 (über die im Übrigen nicht ausschließlich die Beschwerdeführerin die redaktionelle Hoheit ausübt) Inhalte im Vordergrund stehen, noch, dass sich die Beschwerdeführerin in erster Linie als Programmveranstalterin sieht, da für sie selbst die Signalübertragung ausdrücklich „quasi ein Teil davon [ist], um das Programm zu verbreiten“ und sie gegenüber den Kunden und Kundinnen für die Übertragung des Signals des Angebots verantwortlich ist vergleiche die Seiten 9 und 13 der Niederschrift der Verhandlung). Eine bloß untergeordnete Bedeutung der Signalverbreitung im Rahmen des Angebots kann daraus keineswegs abgeleitet werden. Ebenso wenig kann umgekehrt davon gesprochen werden, dass das Angebot (ausschließlich) – wie es die Beschwerdeführerin geltend macht – einen Inhaltsdienst darstellt.
Dazu kommt, dass bei einem Unternehmen, das wie die Beschwerdeführerin Leistungen mit gänzlich unterschiedlichen Funktionen (nämlich zum einen Inhalte, und zum anderen die Übertragung dieser Inhalte) in einem (gemeinsam vermarkteten) Angebot zusammenfasst, davon ausgegangen werden muss, dass diese Leistungen jeweils unterschiedliche regulatorische Zielsetzungen zu erfüllen haben (vgl. in diesem Sinne auch die Erwägungen im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 17f). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zB Unternehmen, bei denen die Programmveranstaltung bzw. die Signalverbreitung innerhalb des Konzerns auf verschiedene Unternehmen aufgeteilt wird (vgl. zB den XXXX ), fraglos jeweils unterschiedlichen Regularien (Inhalteregulierung sowie Infrastrukturregulierung) unterliegen. Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu anderen Anbietern, die ua. (eigene) Inhalte über Satellit und Kabel verbreiten und für die Signalverbreitung zuständig sind, kann insoweit nicht erblickt werden. Gleichermaßen vermag der Beschwerdeführerin das Argument einer Ungleichbehandlung gegenüber Anbietern von OTT-Diensten nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal § 3 Z 9 TKG 2003 sowie § 4 Z 4 lit. c TKG 2021 jeweils ausdrücklich auf Rundfunknetze (wie zB Kabel und Satellit) abstellen und diese damit einer spezifischen Regulierung zuführen.Dazu kommt, dass bei einem Unternehmen, das wie die Beschwerdeführerin Leistungen mit gänzlich unterschiedlichen Funktionen (nämlich zum einen Inhalte, und zum anderen die Übertragung dieser Inhalte) in einem (gemeinsam vermarkteten) Angebot zusammenfasst, davon ausgegangen werden muss, dass diese Leistungen jeweils unterschiedliche regulatorische Zielsetzungen zu erfüllen haben vergleiche in diesem Sinne auch die Erwägungen im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 17f). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass zB Unternehmen, bei denen die Programmveranstaltung bzw. die Signalverbreitung innerhalb des Konzerns auf verschiedene Unternehmen aufgeteilt wird vergleiche zB den römisch 40 ), fraglos jeweils unterschiedlichen Regularien (Inhalteregulierung sowie Infrastrukturregulierung) unterliegen. Eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu anderen Anbietern, die ua. (eigene) Inhalte über Satellit und Kabel verbreiten und für die Signalverbreitung zuständig sind, kann insoweit nicht erblickt werden. Gleichermaßen vermag der Beschwerdeführerin das Argument einer Ungleichbehandlung gegenüber Anbietern von OTT-Diensten nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal Paragraph 3, Ziffer 9, TKG 2003 sowie Paragraph 4, Ziffer 4, Litera c, TKG 2021 jeweils ausdrücklich auf Rundfunknetze (wie zB Kabel und Satellit) abstellen und diese damit einer spezifischen Regulierung zuführen.
Dass – wie es die Beschwerdeführerin begehrt – das vorliegende Angebot so zu beurteilen sei, wie es von der Beschwerdeführerin den Kunden und Kundinnen angeboten werde, steht dabei dem regulatorischen Erfordernis, das Angebot entsprechend den Funktionen der einzelnen in dessen Rahmen angebotenen Leistungen in Teilangebote aufzuteilen, nicht entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte technische Trennbarkeit der unterschiedlichen Leistungen nicht bestreitet.
Der belangten Behörde kann vor diesen Hintergrund daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid feststellte, dass die Beschwerdeführerin einerseits, soweit sie im Rahmen des Angebots „ XXXX “ als Teilangebot eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitstellt, einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betreibt, und andererseits, soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Rahmen dieses Angebots weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen, keinen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von § 15 Abs. 1 iVm § 3 Z 3 und 9 TKG 2003 betreibt.Der belangten Behörde kann vor diesen Hintergrund daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid feststellte, dass die Beschwerdeführerin einerseits, soweit sie im Rahmen des Angebots „ römisch 40 “ als Teilangebot eine Dienstleistung, die darin besteht, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitstellt, einen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3 und 9 TKG 2003 betreibt, und andererseits, soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Rahmen dieses Angebots weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, entgeltlich die Zugangsberechtigung zu einem aus Fernsehprogrammen bestehenden Programmpaket, das über Satellit und Kabelnetze verbreitet wird, bereitzustellen, keinen öffentlichen Kommunikationsdienst im Sinne von Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3 und 9 TKG 2003 betreibt.
3.4.1.4. Der vorliegende Antrag wurde von der Beschwerdeführerin am 10.02.2021 gestellt. Die belangte Behörde entschied über diesen mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2021, sohin zu einem Zeitpunkt als das TKG 2003 (noch) in Geltung war. Das TKG 2003 wurde mit BGBl. I Nr. 190/2021 aufgehoben, und seit dem 01.11.2021 ist das TKG 2021 in Kraft.3.4.1.4. Der vorliegende Antrag wurde von der Beschwerdeführerin am 10.02.2021 gestellt. Die belangte Behörde entschied über diesen mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2021, sohin zu einem Zeitpunkt als das TKG 2003 (noch) in Geltung war. Das TKG 2003 wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, aufgehoben, und seit dem 01.11.2021 ist das TKG 2021 in Kraft.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der spezifischen Situation des konkreten Falls, in dem es um die Beurteilung eines Feststellungsantrages geht, (auch mangels Übergangsregelung in § 212 TKG 2021) sowohl auf das TKG 2003, als auch auf das TKG 2021 Bezug genommen und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides in diesem Sinne um die Bestimmungen des TKG 2021 ergänzt (siehe auch II.3.5.).Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der spezifischen Situation des konkreten Falls, in dem es um die Beurteilung eines Feststellungsantrages geht, (auch mangels Übergangsregelung in Paragraph 212, TKG 2021) sowohl auf das TKG 2003, als auch auf das TKG 2021 Bezug genommen und Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides in diesem Sinne um die Bestimmungen des TKG 2021 ergänzt (siehe auch römisch zwei.3.5.).
3.4.2. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Tätigkeit als Programmaggregator):
3.4.2.1. Gemäß § 2 Z 20 AMD-G ist ein Mediendiensteanbieter die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden.3.4.2.1. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G ist ein Mediendiensteanbieter die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden.
Programmaggregator ist gemäß § 2 Z 28 AMD-G, wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt.Programmaggregator ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 28, AMD-G, wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt.
Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde gemäß § 9 Abs. 5 erster Satz AMD-G spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen.Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 9, Absatz 5, erster Satz AMD-G spätestens zwei Wochen vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen.
3.4.2.2. Im Beschwerdefall beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass sie im Rahmen des von ihr bereitgestellten Angebots „ XXXX “ nicht (auch) die Tätigkeit eines Programmaggregators gemäß § 9 Abs. 5 AMD-G ausübe.3.4.2.2. Im Beschwerdefall beantragt die Beschwerdeführerin die Feststellung, dass sie im Rahmen des von ihr bereitgestellten Angebots „ römisch 40 “ nicht (auch) die Tätigkeit eines Programmaggregators gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AMD-G ausübe.
Sie macht dazu geltend, dass die Einstufung als Programmaggregator nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, da die Beschwerdeführerin für viele Programme und Abrufdienste die redaktionelle Verantwortung trage und ihre Tätigkeit damit weit über die bloße Zusammenfassung von Programmen zu Programmpaketen hinausgehe. Damit unterscheide sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin erheblich von jener eines klassischen Programmaggregators. Der Programmaggregator werde als Vermittler zwischen dem Infrastrukturbetreiber, dem Rundfunkveranstalter und dem Endkunden gesehen. Der Programmaggregator sei auch nicht Rundfunkveranstalter oder Medieninhaber, solange er das Programm nur weiterleite – anders bei der inhaltlichen Gestaltung eines (eigenen) Programms. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfasse der Begriff des Programmaggregators gerade nicht die Verbreitung eigener Programme, da das AMD-G hierfür gesonderte Regelungen enthalte.
3.4.2.3. Diesem Vorbringen kann nicht beigetreten werden: Zunächst steht es für das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden der Feststellungen außer Frage, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dienstes „ XXXX “ tatsächlich Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zusammenfasst. Nichts Anderes stellen die beschriebenen Programmpakete (vgl. II.1.4.), die von den Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin abonniert werden können, dar. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht bestritten (vgl. Seite 14 der Niederschrift der Verhandlung).3.4.2.3. Diesem Vorbringen kann nicht beigetreten werden: Zunächst steht es für das Bundesverwaltungsgericht auf dem Boden der Feststellungen außer Frage, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Dienstes „ römisch 40 “ tatsächlich Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zusammenfasst. Nichts Anderes stellen die beschriebenen Programmpakete vergleiche römisch zwei.1.4.), die von den Kundinnen und Kunden der Beschwerdeführerin abonniert werden können, dar. Dies wird von der Beschwerdeführerin im Grundsatz auch nicht bestritten vergleiche Seite 14 der Niederschrift der Verhandlung).
Daran ändert es nichts, dass die Programmpakete der Beschwerdeführerin auch eigene Programme (wie zB XXXX ) enthalten, zumal weder aus § 2 Z 28 AMD-G, noch aus § 9 Abs. 5 AMD-G abgeleitet werden kann, dass die Zusammenfassung (ua.) eigener Programme zu einem Programmpaket von den zitierten Bestimmungen nicht erfasst wäre (vgl. § 2 Z 28 AMD-G: „[…] wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste […] zu einem Programmpaket zusammenfasst […]“; sowie § 9 Abs. 5 AMD-G: „[…] Tätigkeit als Programmaggregator […] anzuzeigen“).Daran ändert es nichts, dass die Programmpakete der Beschwerdeführerin auch eigene Programme (wie zB römisch 40 ) enthalten, zumal weder aus Paragraph 2, Ziffer 28, AMD-G, noch aus Paragraph 9, Absatz 5, AMD-G abgeleitet werden kann, dass die Zusammenfassung (ua.) eigener Programme zu einem Programmpaket von den zitierten Bestimmungen nicht erfasst wäre vergleiche Paragraph 2, Ziffer 28, AMD-G: „[…] wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste […] zu einem Programmpaket zusammenfasst […]“; sowie Paragraph 9, Absatz 5, AMD-G: „[…] Tätigkeit als Programmaggregator […] anzuzeigen“).
Nun ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Angebotes keineswegs ausschließlich als Programmaggregator tätig ist (sondern darüber hinaus ua. auch als Programmveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter), jedoch kann – was die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung übersieht – dem AMD-G nicht entnommen werden, dass ein Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Z 20 AMD-G nicht auch zugleich (dh. zB innerhalb desselben Unternehmens bzw. desselben Angebots) die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne des § 2 Z 28 AMD-G ausüben kann. Dass eine dieser Tätigkeiten, zB jene, auf die der unternehmerische Schwerpunkt gelegt wird, durch die andere gleichermaßen „regulatorisch konsumiert“ wird, sodass nur ein Regularium auf die Tätigkeiten als Programmaggregator und Mediendiensteanbieter anzuwenden ist, kann schon insoweit nicht angenommen werden, als die beiden Tätigkeiten unterschiedliche Funktionen erfüllen und damit naturgemäß unterschiedliche regulatorische Anforderungen verbunden sind (bzw. konkret unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen nach dem AMD-G einzuhalten sind). Dazu kommt, dass eine andere Sichtweise dazu führen würde, dass Unternehmen, die beide Tätigkeiten anbieten, rechtlich anders zu behandeln wären als Unternehmen, die jeweils ausschließlich als Programmaggregator oder Mediendiensteanbieter tätig sind.Nun ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des gegenständlichen Angebotes keineswegs ausschließlich als Programmaggregator tätig ist (sondern darüber hinaus ua. auch als Programmveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter), jedoch kann – was die von der Beschwerdeführerin vertretene Auslegung übersieht – dem AMD-G nicht entnommen werden, dass ein Mediendiensteanbieter gemäß Paragraph 2, Ziffer 20, AMD-G nicht auch zugleich (dh. zB innerhalb desselben Unternehmens bzw. desselben Angebots) die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 28, AMD-G ausüben kann. Dass eine dieser Tätigkeiten, zB jene, auf die der unternehmerische Schwerpunkt gelegt wird, durch die andere gleichermaßen „regulatorisch konsumiert“ wird, sodass nur ein Regularium auf die Tätigkeiten als Programmaggregator und Mediendiensteanbieter anzuwenden ist, kann schon insoweit nicht angenommen werden, als die beiden Tätigkeiten unterschiedliche Funktionen erfüllen und damit naturgemäß unterschiedliche regulatorische Anforderungen verbunden sind (bzw. konkret unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen nach dem AMD-G einzuhalten sind). Dazu kommt, dass eine andere Sichtweise dazu führen würde, dass Unternehmen, die beide Tätigkeiten anbieten, rechtlich anders zu behandeln wären als Unternehmen, die jeweils ausschließlich als Programmaggregator oder Mediendiensteanbieter tätig sind.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid feststellte, dass die Beschwerdeführerin, einerseits, soweit sie im Rahmen des Angebots „ XXXX “ als Teilangebot Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt, die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von
§ 9 Abs. 5 iVm § 2 Z 28 AMD-G ausübt, und andererseits, soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder Terrestrik zu einem Programmpaket zusammenzufassen und dieses an Endkunden zu vertreiben, nicht die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von § 9 Abs. 5 iVm § 2
Z 28 AMD-G ausübt.Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid feststellte, dass die Beschwerdeführerin, einerseits, soweit sie im Rahmen des Angebots „ römisch 40 “ als Teilangebot Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt, die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von , Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 28, AMD-G ausübt, und andererseits, soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus weitere Teilangebote gebündelt anbietet, die nicht darin bestehen, Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder Terrestrik zu einem Programmpaket zusammenzufassen und dieses an Endkunden zu vertreiben, nicht die Tätigkeit eines Programmaggregators im Sinne von Paragraph 9, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 2, , Ziffer 28, AMD-G ausübt.
Dass das beschriebene Teilangebot der Beschwerdeführerin (nämlich Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit zu einem Programmpaket zusammenzufassen und dieses an Endkunden zu vertreiben), keinen abgrenzbaren Bereich darstellen würde, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, und es bestehen dafür für das Bundesverwaltungsgericht auch keinerlei Anhaltspunkte.
3.5. Ergebnis:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist damit als unbegründet abzuweisen; dies mit der Maßgabe, dass dieser Spruchpunkt um die mittlerweile gültigen Bestimmungen des TKG 2021 ergänzt wird [vgl. Spruchpunkt A) I. und die dort kenntlich gemachten konkreten Änderungen]. Darüber hinaus ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen [vgl. Spruchpunkt A) II.].Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides ist damit als unbegründet abzuweisen; dies mit der Maßgabe, dass dieser Spruchpunkt um die mittlerweile gültigen Bestimmungen des TKG 2021 ergänzt wird [vgl. Spruchpunkt A) römisch eins. und die dort kenntlich gemachten konkreten Änderungen]. Darüber hinaus ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen [vgl. Spruchpunkt A) römisch zwei.].
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im Beschwerdefall konkret relevanten (und vom Bundesverwaltungsgericht jeweils bejahten) Fragen fehlt; und zwar, ob 1. ein Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, das im Rahmen eines Angebots sowohl als Mediendiensteanbieter wie auch in der Signalübertragung (ua. der eigenen audiovisuellen Mediendienste) tätig wird, für das entsprechende Teilangebot infolge des Betreibens eines Kommunikationsdienstes anzeigepflichtig im Sinne des § 15 Abs. 1 TKG 2003 war bzw. des § 6 Abs. 1 TKG 2021 ist; und ob 2. ein solches Unternehmen, das im Rahmen des angebotenen Dienstes zudem Programmpakete bereitstellt, im entsprechenden Teilangebot infolge der Tätigkeit als Programmaggregator von der Anzeigeverpflichtung des
§ 9 Abs. 5 AMD-G erfasst wird; zusammengefasst, ob ein Unternehmen wie die Beschwerdeführerin mit einem Angebot, das verschiedene voneinander abgrenzbare bzw. zumindest technisch trennbare Teilangebote umfasst, mit diesen jeweils unterschiedlichen Regulierungsregimen unterfällt bzw. unterfallen kann oder nicht.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im Beschwerdefall konkret relevanten (und vom Bundesverwaltungsgericht jeweils bejahten) Fragen fehlt; und zwar, ob 1. ein Unternehmen wie die Beschwerdeführerin, das im Rahmen eines Angebots sowohl als Mediendiensteanbieter wie auch in der Signalübertragung (ua. der eigenen audiovisuellen Mediendienste) tätig wird, für das entsprechende Teilangebot infolge des Betreibens eines Kommunikationsdienstes anzeigepflichtig im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, TKG 2003 war bzw. des Paragraph 6, Absatz eins, TKG 2021 ist; und ob 2. ein solches Unternehmen, das im Rahmen des angebotenen Dienstes zudem Programmpakete bereitstellt, im entsprechenden Teilangebot infolge der Tätigkeit als Programmaggregator von der Anzeigeverpflichtung des , Paragraph 9, Absatz 5, AMD-G erfasst wird; zusammengefasst, ob ein Unternehmen wie die Beschwerdeführerin mit einem Angebot, das verschiedene voneinander abgrenzbare bzw. zumindest technisch trennbare Teilangebote umfasst, mit diesen jeweils unterschiedlichen Regulierungsregimen unterfällt bzw. unterfallen kann oder nicht.
Schlagworte
Anzeigepflicht audiovisueller Mediendienst Dienstleistungen Entgeltlichkeit Feststellungsverfahren Medien mündliche Verhandlung Programmentgelt Rechtsaufsicht Revision zulässig TelekommunikationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2247418.1.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024