TE Bvwg Beschluss 2023/12/20 W194 2247417-1

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

AMD-G §29 Abs1
AMD-G §62
ORF-G §16
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ORF-G § 16 heute
  2. ORF-G § 16 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2020
  3. ORF-G § 16 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. ORF-G § 16 gültig von 01.01.2002 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001
  5. ORF-G § 16 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2001
  6. ORF-G § 16 gültig von 29.09.1984 bis 31.03.2001
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


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W194 2247417-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag des Revisionswerbers XXXX , vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, seiner gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2023, W194 2247417-1/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über den Antrag des Revisionswerbers römisch 40 , vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1030 Wien, seiner gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2023, W194 2247417-1/6E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben. Der Revision wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 23.07.2021, KOA 3.500/21-049, stellte die KommAustria fest, dass der nunmehrige Revisionswerber am 31.07.2020 im Fernsehprogramm XXXX in näher bezeichneter Weise ua. einzelne Bestimmungen über die Produktplatzierung gemäß § 16 XXXX verletzt habe (Spruchpunkte 1.a. und 1.b.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß
§ 62 Abs. 3 AMD-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkt 2.) und trug dem Revisionswerber auf, binnen weiterer zwei Wochen gemäß § 29 Abs. 1 AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 3.).
1. Mit Bescheid vom 23.07.2021, KOA 3.500/21-049, stellte die KommAustria fest, dass der nunmehrige Revisionswerber am 31.07.2020 im Fernsehprogramm römisch 40 in näher bezeichneter Weise ua. einzelne Bestimmungen über die Produktplatzierung gemäß Paragraph 16, römisch 40 verletzt habe (Spruchpunkte 1.a. und 1.b.). Unter einem erkannte die KommAustria gemäß , Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G auf Veröffentlichung dieser Entscheidung unter näher bestimmten Vorgaben (Spruchpunkt 2.) und trug dem Revisionswerber auf, binnen weiterer zwei Wochen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln (Spruchpunkt 3.).

2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 07.11.2023, W194 2247417-1/6E, als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
2. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit Spruchpunkt A) des Erkenntnisses vom 07.11.2023, W194 2247417-1/6E, als unbegründet ab. Mit Spruchpunkt B) wurde die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

3. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber fristgerecht eine außerordentliche Revision ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird ua. vorgebracht:3. Gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber fristgerecht eine außerordentliche Revision ein und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Das Aufschiebungsbegehren richtet sich dabei gegen die mit Bescheid der KommAustria aufgetragene und durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigte Veröffentlichung. Dazu wird ua. vorgebracht:

„Durch den Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisses würde der revisionswerbenden Partei darüber hinaus ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. […] Durch die verfügte Veröffentlichung des Spruchs wird ausgesagt, die revisionswerbende Partei habe gegen Bestimmungen des XXXX verstoßen. Diese Aussage wäre nicht mehr rückgängig zu machen, wenn die gegenständliche Revision erfolgreich ist. Einer Berichterstattung über eine erfolgreiche Revision würde jeder präsente Zusammenhang zum inkriminierten Sachverhalt fehlen, zumal mit einer Entscheidung des VwGH nicht notwendig in unmittelbar zeitlicher Nähe zu rechnen ist. Auch ist es nicht möglich, durch eine entsprechende Berichterstattung denselben Rezipientenkreis zu erreichen, der von der Veröffentlichung des Spruchs erreicht würde.“„Durch den Vollzug des gegenständlichen Erkenntnisses würde der revisionswerbenden Partei darüber hinaus ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen. […] Durch die verfügte Veröffentlichung des Spruchs wird ausgesagt, die revisionswerbende Partei habe gegen Bestimmungen des römisch 40 verstoßen. Diese Aussage wäre nicht mehr rückgängig zu machen, wenn die gegenständliche Revision erfolgreich ist. Einer Berichterstattung über eine erfolgreiche Revision würde jeder präsente Zusammenhang zum inkriminierten Sachverhalt fehlen, zumal mit einer Entscheidung des VwGH nicht notwendig in unmittelbar zeitlicher Nähe zu rechnen ist. Auch ist es nicht möglich, durch eine entsprechende Berichterstattung denselben Rezipientenkreis zu erreichen, der von der Veröffentlichung des Spruchs erreicht würde.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt § 30 VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).1. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag, einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, regelt Paragraph 30, VwGG. Ein Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Revision wird in dieser Bestimmung nicht getroffen. Das Verwaltungsgericht ist daher zuständig, über einen im beim Verwaltungsgericht eingebrachten Revisionsschriftsatz gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/16/0039).

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet:

„Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG Folgendes ausgesprochen (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2019/03/0016, ebenfalls betreffend eine Verletzung des XXXX ):2. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem mit der gegenständlichen Konstellation vergleichbaren Aufschiebungsbegehren, das eine aufgetragene Veröffentlichung betraf, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG Folgendes ausgesprochen vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2019/03/0016, ebenfalls betreffend eine Verletzung des römisch 40 ):

„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs. 2 VwGG (vgl. VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“„Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen. […] Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rechtsprechung ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vergleiche VwGH 10.4.2018, Ra 2018/03/0030, mwH).“

3. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag ist daher schon vor diesem Hintergrund stattzugeben.

Schlagworte

audiovisueller Mediendienst aufschiebende Wirkung Interessenabwägung Produktplatzierung Sponsoring unverhältnismäßiger Nachteil Veröffentlichungspflicht Vollzugstauglichkeit Werbung zwingendes öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2247417.1.01

Im RIS seit

06.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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