TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/20 W173 2265208-1

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

AVRAG §14a
AVRAG §14b
BPGG §21c
B-VG Art133 Abs4
  1. AVRAG § 14a heute
  2. AVRAG § 14a gültig ab 21.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2013
  3. AVRAG § 14a gültig von 01.01.2010 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. AVRAG § 14a gültig von 18.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  5. AVRAG § 14a gültig von 01.07.2002 bis 17.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  1. AVRAG § 14b heute
  2. AVRAG § 14b gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023
  3. AVRAG § 14b gültig von 01.07.2017 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  4. AVRAG § 14b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVRAG § 14b gültig von 18.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006
  6. AVRAG § 14b gültig von 01.07.2002 bis 17.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2002
  1. BPGG § 21c heute
  2. BPGG § 21c gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023
  3. BPGG § 21c gültig von 01.01.2023 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  4. BPGG § 21c gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  5. BPGG § 21c gültig von 01.01.2015 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  6. BPGG § 21c gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BPGG § 21c gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W173 2265208-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice - Landesstelle XXXX , vom 21.11.2022, XXXX , betreffend die Ablehnung von Pflegekarenzgeld, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren der römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice - Landesstelle römisch 40 , vom 21.11.2022, römisch 40 , betreffend die Ablehnung von Pflegekarenzgeld, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Mitteilung vom 26.01.2022 gewährte das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) Frau XXXX (in der Folge BF) aufgrund ihres Antrages vom 26.01.2022 für eine Familienhospizkarenz zur Begleitung ihrer im gemeinsamen Haushalte lebenden kranken Mutter, XXXX , geb. am XXXX , ein Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 1 und 2 sowie § 21d Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, idgF (BPGG) für den Zeitraum vom 24.01.2022 bis zum 23.04.2022. Dieses betrug täglich € 36,86.1. Mit Mitteilung vom 26.01.2022 gewährte das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) Frau römisch 40 (in der Folge BF) aufgrund ihres Antrages vom 26.01.2022 für eine Familienhospizkarenz zur Begleitung ihrer im gemeinsamen Haushalte lebenden kranken Mutter, römisch 40 , geb. am römisch 40 , ein Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 21 d, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, idgF (BPGG) für den Zeitraum vom 24.01.2022 bis zum 23.04.2022. Dieses betrug täglich € 36,86.

2. Mit 12.04.2022 brachte die BF neuerlich für eine Familienhospizkarenz für den Zeitraum von sechs Monaten (24.04.2022 bis 23.10.2022) zur Sterbebegleitung ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden kranken Mutter, XXXX , geb. am XXXX , einen Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG ein. Nachdem sie eine Bestätigung des AMS zur Abmeldung ihres Leistungsbezugs wegen der beabsichtigten Familienhospizkarenz iSd § 14a Abs.1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (in der Folge AVRAG) vorlegte, wurde ihr mit Mitteilung vom 03.05.2022 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , auf Grund ihres Antrages Pflegekarenzgeld für die Zeit vom 24.04.2022 bis 23.10.2022 in der Höhe vom täglich € 36,86 zuerkannt. 2. Mit 12.04.2022 brachte die BF neuerlich für eine Familienhospizkarenz für den Zeitraum von sechs Monaten (24.04.2022 bis 23.10.2022) zur Sterbebegleitung ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden kranken Mutter, römisch 40 , geb. am römisch 40 , einen Antrag auf Gewährung von Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG ein. Nachdem sie eine Bestätigung des AMS zur Abmeldung ihres Leistungsbezugs wegen der beabsichtigten Familienhospizkarenz iSd Paragraph 14 a, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (in der Folge AVRAG) vorlegte, wurde ihr mit Mitteilung vom 03.05.2022 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , auf Grund ihres Antrages Pflegekarenzgeld für die Zeit vom 24.04.2022 bis 23.10.2022 in der Höhe vom täglich € 36,86 zuerkannt.

3. Mit Schreiben vom 10.10.2022 bezog sich die BF auf die bereits genehmigte Familienhospizkarenz vom 24.01.2022 bis 23.04.2011 und vom 24.04.2022 bis 23.10.2022 zwecks Sterbebegleitung ihrer kranken Mutter, XXXX . Ihre Mutter leide an Leukämie, wobei sich ihr Gesundheitszustand in Verbindung mit diversen Infekten zunehmend verschlechtert habe, sodass sie in ein Krankenhaus eingewiesen habe werden müssen. Im Hinblick darauf, dass ihre Mutter große Angst vor der Einweisung in ein Pflegheim habe, sollte ihr so lange wie möglich häusliche Pflege ermöglicht werden. Die BF habe sich für eine gute Pflege ihrer Mutter Wissen angeeignet. Ihre Mutter habe den Wunsch, zu Hause zu sterben, den ihr die BF erfüllen möchte. Für eine 24-Stundenbetreuung wäre ein Umbau des Hauses erforderlich, für den der finanzielle Rahmen überschritten werden würde. Sie ersuche daher um eine weitere Verlängerung der Familienhospizkarenz. Angeschlossen waren ein Ambulanzbefund vom September 2022, eine mit 10.10.2022 datierte Bestätigung von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, und ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 11.04.2022 des XXXX . In der Folge wurde die BF von der belangten Behörde zur Stellung eines Antrages mittels Antragsformular aufgefordert, dem die BF nachkam. Sie gab darin an, seit 24.10.2022 beim AMS angemeldet zu sein. Das ausgefüllte Formular langte bei der belangten Behörde am 31.10.2022 ein. 3. Mit Schreiben vom 10.10.2022 bezog sich die BF auf die bereits genehmigte Familienhospizkarenz vom 24.01.2022 bis 23.04.2011 und vom 24.04.2022 bis 23.10.2022 zwecks Sterbebegleitung ihrer kranken Mutter, römisch 40 . Ihre Mutter leide an Leukämie, wobei sich ihr Gesundheitszustand in Verbindung mit diversen Infekten zunehmend verschlechtert habe, sodass sie in ein Krankenhaus eingewiesen habe werden müssen. Im Hinblick darauf, dass ihre Mutter große Angst vor der Einweisung in ein Pflegheim habe, sollte ihr so lange wie möglich häusliche Pflege ermöglicht werden. Die BF habe sich für eine gute Pflege ihrer Mutter Wissen angeeignet. Ihre Mutter habe den Wunsch, zu Hause zu sterben, den ihr die BF erfüllen möchte. Für eine 24-Stundenbetreuung wäre ein Umbau des Hauses erforderlich, für den der finanzielle Rahmen überschritten werden würde. Sie ersuche daher um eine weitere Verlängerung der Familienhospizkarenz. Angeschlossen waren ein Ambulanzbefund vom September 2022, eine mit 10.10.2022 datierte Bestätigung von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, und ein ärztlicher Entlassungsbrief vom 11.04.2022 des römisch 40 . In der Folge wurde die BF von der belangten Behörde zur Stellung eines Antrages mittels Antragsformular aufgefordert, dem die BF nachkam. Sie gab darin an, seit 24.10.2022 beim AMS angemeldet zu sein. Das ausgefüllte Formular langte bei der belangten Behörde am 31.10.2022 ein.

4. Die belangte Behörde wandte sich mit Schreiben vom 02.11.2022 an den ärztlichen Dienst mit folgenden Fragen: 1. Leidet die Mutter der BF, Frau XXXX , an einer lebensbedrohlichen Erkrankung? 2. Hat sich ihr Gesundheitszustand verbessert bzw. stabilisiert und ist nachfolgend eine Verschlechterung eingetreten? 3. Ist ein neues Krankheitsbild hinzugekommen? Mit Schreiben vom 02.11.2022 stellt der ärztliche Dienst fest, dass die Mutter der BF an einer chronischen lymphatischen Leukämie (CLL) leide, die entsprechend der klinischen Symptomatik aber auch aufgrund des Lebensalters nicht aggressiv behandelt werde. Infekte würden immer wieder auftreten. Es bestehe eine Linksherzinsuffizienz (Herzleiden) Stadium IV. Es liege auch ein Zustand nach einer Schenkelhalsfraktur links (12/2021) vor. Im September 2022 habe die Mutter der BF eine Ambulanz aufgrund der Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes aufgesucht, der auf eine zu geringe Flüssigkeitszufuhr zurückzuführen gewesen sei. Die Linksherzinsuffizienz und die CLL seien potentiell lebensbedrohlich. Der Gesundheitszustand der Mutter hätte sich weder verbessert noch stabilisiert. Es sei auch keine nachfolgende Verschlechterung eingetreten. Auch das Hinzukommen eines neuen Krankheitsbildes sei zu verneinen. Der ärztliche Dienst bezog sich dabei auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Ambulanzbesuch im September 2022, zum ärztlichen Entlassungsbrief des Krankenhauses XXXX vom 11.04.1022 und das Schreiben des Arztes für Allgemeinmedizin, XXXX , vom 10.10.2022.4. Die belangte Behörde wandte sich mit Schreiben vom 02.11.2022 an den ärztlichen Dienst mit folgenden Fragen: 1. Leidet die Mutter der BF, Frau römisch 40 , an einer lebensbedrohlichen Erkrankung? 2. Hat sich ihr Gesundheitszustand verbessert bzw. stabilisiert und ist nachfolgend eine Verschlechterung eingetreten? 3. Ist ein neues Krankheitsbild hinzugekommen? Mit Schreiben vom 02.11.2022 stellt der ärztliche Dienst fest, dass die Mutter der BF an einer chronischen lymphatischen Leukämie (CLL) leide, die entsprechend der klinischen Symptomatik aber auch aufgrund des Lebensalters nicht aggressiv behandelt werde. Infekte würden immer wieder auftreten. Es bestehe eine Linksherzinsuffizienz (Herzleiden) Stadium römisch vier. Es liege auch ein Zustand nach einer Schenkelhalsfraktur links (12 aus 2021,) vor. Im September 2022 habe die Mutter der BF eine Ambulanz aufgrund der Verschlechterung ihres Allgemeinzustandes aufgesucht, der auf eine zu geringe Flüssigkeitszufuhr zurückzuführen gewesen sei. Die Linksherzinsuffizienz und die CLL seien potentiell lebensbedrohlich. Der Gesundheitszustand der Mutter hätte sich weder verbessert noch stabilisiert. Es sei auch keine nachfolgende Verschlechterung eingetreten. Auch das Hinzukommen eines neuen Krankheitsbildes sei zu verneinen. Der ärztliche Dienst bezog sich dabei auf die vorgelegten medizinischen Unterlagen zum Ambulanzbesuch im September 2022, zum ärztlichen Entlassungsbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 11.04.1022 und das Schreiben des Arztes für Allgemeinmedizin, römisch 40 , vom 10.10.2022.

5. Mit Mitteilung vom 03.11.2022 wurde der BF von der belangten Behörde dahingehend informiert, dass sie keinen Anspruch auf Pflegekarenzgeld habe. Die belangte Behörde bezog sich auf die Bestimmungen des § 21c Abs. 3 BPGG und des § 14a AVRAG. Danach könne der Arbeitnehmer zum Zwecke der Sterbebegleitung schriftlich einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum vom Arbeitgeber verlangen. Der Arbeitnehmer könne eine Verlängerung verlangen, wobei das Gesamtausmaß der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten dürfe. Nach einer bereits in Anspruch genommenen Familienhospizkarenz mit Pflegekarenzgeld sei eine weitere Zuerkennung dieses Geldes nicht mehr möglich. Die BF beantragte einen bescheidmäßigen Abspruch über ihr Begehren. 5. Mit Mitteilung vom 03.11.2022 wurde der BF von der belangten Behörde dahingehend informiert, dass sie keinen Anspruch auf Pflegekarenzgeld habe. Die belangte Behörde bezog sich auf die Bestimmungen des Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG und des Paragraph 14 a, AVRAG. Danach könne der Arbeitnehmer zum Zwecke der Sterbebegleitung schriftlich einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum vom Arbeitgeber verlangen. Der Arbeitnehmer könne eine Verlängerung verlangen, wobei das Gesamtausmaß der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten dürfe. Nach einer bereits in Anspruch genommenen Familienhospizkarenz mit Pflegekarenzgeld sei eine weitere Zuerkennung dieses Geldes nicht mehr möglich. Die BF beantragte einen bescheidmäßigen Abspruch über ihr Begehren.

6. Mit Bescheid vom 21.11.2022, XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 31.10.2022 ab. Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 21c Abs. 3 BPGG und § 14b AVRAG aus, dass eine nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz bzw. –teilzeit nach § 14a f AVRAG eines neuen Anlassfalles bedürfe. Ein neuer Anlassfall sei dann gegeben, wenn eine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes eintrete, die über einen längeren Zeitraum bestehe und sich der Gesundheitszustand im Anschluss wieder verschlechtere. Nachdem bereits Familienhospizkarenz vom 24.04.2022 bis 23.10.2022 gewährt und das Pflegkarenzgeld ausbezahlt worden sei, habe eine Prüfung des ärztlichen Dienstes am 02.11.2022 ergeben, dass bei der Mutter des BF eine chronische lymphatische Leukämie bekannt sei, die entsprechend der klinischen Symptomatik aber auch aufgrund des Lebensalters nicht aggressiv behandelt werde. Es habe sich ihr Gesundheitszustand im Anschluss nicht verbessert. Es sei auch keine Verschlechterung eingetreten. Es sei auch kein neues Krankheitsbild hinzugetreten. Es fehle daher an einem neuen Anlassfall, sodass die Voraussetzungen für die nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz in Verbindung mit einem Pflegekarenzgeld nicht vorliegen würden. 6. Mit Bescheid vom 21.11.2022, römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der BF vom 31.10.2022 ab. Begründend führte die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG und Paragraph 14 b, AVRAG aus, dass eine nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz bzw. –teilzeit nach Paragraph 14 a, f AVRAG eines neuen Anlassfalles bedürfe. Ein neuer Anlassfall sei dann gegeben, wenn eine anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes eintrete, die über einen längeren Zeitraum bestehe und sich der Gesundheitszustand im Anschluss wieder verschlechtere. Nachdem bereits Familienhospizkarenz vom 24.04.2022 bis 23.10.2022 gewährt und das Pflegkarenzgeld ausbezahlt worden sei, habe eine Prüfung des ärztlichen Dienstes am 02.11.2022 ergeben, dass bei der Mutter des BF eine chronische lymphatische Leukämie bekannt sei, die entsprechend der klinischen Symptomatik aber auch aufgrund des Lebensalters nicht aggressiv behandelt werde. Es habe sich ihr Gesundheitszustand im Anschluss nicht verbessert. Es sei auch keine Verschlechterung eingetreten. Es sei auch kein neues Krankheitsbild hinzugetreten. Es fehle daher an einem neuen Anlassfall, sodass die Voraussetzungen für die nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz in Verbindung mit einem Pflegekarenzgeld nicht vorliegen würden.

7. Gegen den Bescheid vom 21.11.2022 erhob die BF mit Schreiben vom 14.12.2022 Beschwerde. Begründend brachte die BF im Wesentlichen vor, es habe sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter verschlechtert. Den Feststellungen des ärztlichen Dienstes und der Abweisung ihres Antrages auf Verlängerung durch die belangte Behörde wegen eines Fehlens eines neuen Anlassfalles hielt die BF entgegen, dass ihre Mutter nicht nur an einer chronischen lymphatischen Leukämie leide. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden ärztlichen Entlassungsbrief. Der Gesundheitszustand der Mutter habe sich zwischendurch verbessert und in der Folge wieder verschlechtert. Ein neuer Anlassfall liege vor. Ihre Mutter sei seit dem Virus Serretia marcescens noch anfälliger auf Nieren, Blase und der Lunge geworden. Die mehrmalige Antibiotikatherapie habe sich auf den gesamten Stoffwechsel negativ ausgewirkt. Als weiteren Anlassfall nannte die BF eine persönliche, dramatische tragische Nachricht Anfang Oktober, die sich auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand und ihr Gedächtnis in Form von Panikattacken, Phantasien und weinerlichen Zuständen ausgewirkt habe. Sie sei mehrmals in der Nacht aufgewacht, habe die Orientierung verloren, habe wirre Sätze von sich gegeben und Schwierigkeiten bei der Formulierung von Sätzen gehabt. Verzweifelt und depressiv habe sie eingenässt. Auf Grund der Angst vor dem Alleinsein schlafe die BF bei ihr. Sie möchte ihrer Mutter ihrem Wunsch entsprechend, ein Sterben zu Hause ermöglichen. Eine 24-Stunden Betreuung scheitere aus finanziellen Gründen. Die BF habe Existenzängste. In einem umliegenden Pflegeheim gebe es keinen Platz. Aufgrund der Engpässe beim mobilen Pflegedienst wäre nur eine ½ Stunde an Pflege möglich. Der Beschwerde lag neben dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 11.04.2022 eine Bestätigung von XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.12.2022 bei. Darin führte dieser an, dass die BF in den letzten Wochen an ausgeprägter Depression mit rezidivierenden Panikattacken und zunehmender Vergesslichkeit in Form von Demenz leide.7. Gegen den Bescheid vom 21.11.2022 erhob die BF mit Schreiben vom 14.12.2022 Beschwerde. Begründend brachte die BF im Wesentlichen vor, es habe sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter verschlechtert. Den Feststellungen des ärztlichen Dienstes und der Abweisung ihres Antrages auf Verlängerung durch die belangte Behörde wegen eines Fehlens eines neuen Anlassfalles hielt die BF entgegen, dass ihre Mutter nicht nur an einer chronischen lymphatischen Leukämie leide. Dies ergebe sich aus dem vorliegenden ärztlichen Entlassungsbrief. Der Gesundheitszustand der Mutter habe sich zwischendurch verbessert und in der Folge wieder verschlechtert. Ein neuer Anlassfall liege vor. Ihre Mutter sei seit dem Virus Serretia marcescens noch anfälliger auf Nieren, Blase und der Lunge geworden. Die mehrmalige Antibiotikatherapie habe sich auf den gesamten Stoffwechsel negativ ausgewirkt. Als weiteren Anlassfall nannte die BF eine persönliche, dramatische tragische Nachricht Anfang Oktober, die sich auf ihren allgemeinen Gesundheitszustand und ihr Gedächtnis in Form von Panikattacken, Phantasien und weinerlichen Zuständen ausgewirkt habe. Sie sei mehrmals in der Nacht aufgewacht, habe die Orientierung verloren, habe wirre Sätze von sich gegeben und Schwierigkeiten bei der Formulierung von Sätzen gehabt. Verzweifelt und depressiv habe sie eingenässt. Auf Grund der Angst vor dem Alleinsein schlafe die BF bei ihr. Sie möchte ihrer Mutter ihrem Wunsch entsprechend, ein Sterben zu Hause ermöglichen. Eine 24-Stunden Betreuung scheitere aus finanziellen Gründen. Die BF habe Existenzängste. In einem umliegenden Pflegeheim gebe es keinen Platz. Aufgrund der Engpässe beim mobilen Pflegedienst wäre nur eine ½ Stunde an Pflege möglich. Der Beschwerde lag neben dem ärztlichen Entlassungsbrief vom 11.04.2022 eine Bestätigung von römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 16.12.2022 bei. Darin führte dieser an, dass die BF in den letzten Wochen an ausgeprägter Depression mit rezidivierenden Panikattacken und zunehmender Vergesslichkeit in Form von Demenz leide.

8. Am 03.01.2023 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

9. Am 05.01.2023 starb die Mutter des BF.

10. Die Fragen der belangten Behörde samt Ausführungen des ärztlichen Dienstes wurden mit Schreiben vom 29.11.2023 dem Parteiengehör unterzogen. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, die ihren Wohnsitz im Inland hat, nahm für den Zeitraum vom 24.01.2022 bis 23.04.2022 und vom 24.04.2022 bis zum 23.10.2022 für die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter, Frau XXXX , geb. am XXXX , im Rahmen der Sterbehospizkarenz Pflegekarenzgeld gemäß § 21 abs. 3 PPG in der Höhe von täglich € 36,86 in Anspruch. Ihre Mutter litt an einer chronischen lymphatischen Leukämie (CLL), die entsprechend der klinischen Symptomatik und des hohen Lebensalters nicht aggressiv behandelt wurde, und an immer wieder auftretenden Infekten. Es lagen außerdem eine Linksherzinsuffizienz und ein Zustand nach einer Schenkelhalsfraktur im Dezember 2021 vor. 1.1. Die BF, die ihren Wohnsitz im Inland hat, nahm für den Zeitraum vom 24.01.2022 bis 23.04.2022 und vom 24.04.2022 bis zum 23.10.2022 für die im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter, Frau römisch 40 , geb. am römisch 40 , im Rahmen der Sterbehospizkarenz Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21, abs. 3 PPG in der Höhe von täglich € 36,86 in Anspruch. Ihre Mutter litt an einer chronischen lymphatischen Leukämie (CLL), die entsprechend der klinischen Symptomatik und des hohen Lebensalters nicht aggressiv behandelt wurde, und an immer wieder auftretenden Infekten. Es lagen außerdem eine Linksherzinsuffizienz und ein Zustand nach einer Schenkelhalsfraktur im Dezember 2021 vor.

1.2. Mit 25.10.2022 datiertem Formular stellte die BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld im Rahmen der Sterbehospizkarenz für ihre kranke Mutter für den Zeitraum vom 24.10.2022 bis 23.01.2023. Bei der Linksherzinsuffizienz im Stadium IV und der chronischen lymphatischen Leukämie mit immer wieder auftretenden Infekten sowie der Schenkelhalsfraktur links 12/2021 handelte es sich um eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung. Es lag weder eine Verbesserung noch eine Stabilisierung des Krankheitsbildes der Mutter der BF vor. Es trat auch kein neu hinzukommendes Krankheitsbild auf. Der Aufenthalt der Mutter in einer Ambulanz im September 2022 war auf einen durch eine zu geringe Flüssigkeitszufuhr hervorgerufenen reduzierten Allgemeinzustand zurückzuführen. 1.2. Mit 25.10.2022 datiertem Formular stellte die BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld im Rahmen der Sterbehospizkarenz für ihre kranke Mutter für den Zeitraum vom 24.10.2022 bis 23.01.2023. Bei der Linksherzinsuffizienz im Stadium römisch vier und der chronischen lymphatischen Leukämie mit immer wieder auftretenden Infekten sowie der Schenkelhalsfraktur links 12 aus 2021, handelte es sich um eine potenziell lebensbedrohliche Erkrankung. Es lag weder eine Verbesserung noch eine Stabilisierung des Krankheitsbildes der Mutter der BF vor. Es trat auch kein neu hinzukommendes Krankheitsbild auf. Der Aufenthalt der Mutter in einer Ambulanz im September 2022 war auf einen durch eine zu geringe Flüssigkeitszufuhr hervorgerufenen reduzierten Allgemeinzustand zurückzuführen.

1.3. Die belangte Behörde hat den Antrag der BF vom 25.10.2022 auf Gewährung eines weiteren Pflegekarenzgeldes aufgrund der Sterbehospizkarenz zur Pflege ihrer schwer kranken Mutter zu Recht abgewiesen. Von einer Verbesserung bzw. Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes mit einer nachfolgenden Verschlechterung war nicht auszugehen. Es trat auch kein neues Krankheitsbild hinzu.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist unbestritten, dass die von der BF im Rahmen der Sterbehospizkarenz zu begleitende Mutter XXXX , geboren am XXXX , an einer chronischen lymphatischen Leukämie, die entsprechend der klinischen Symptomatik und des hohen Lebensalters nicht aggressiv behandelt wurde, und an immer wieder auftretenden Infekten litt. Es lagen außerdem eine Linksherzinsuffizienz und ein Zustand nach einer Schenkelhalsfraktur im Dezember 2021 vor. Entgegen dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde ging der ärztliche Dienst nicht nur von einer chronischen lymphatischen Leukämie (CLL) aus, sondern berücksichtigte auch die immer wieder auftretenden Infekte, die Linksherzinsuffizienz sowie den Zustand nach einer im Dezember 2021 erlittenen Schenkelhalsfraktur. Es ist unbestritten, dass die von der BF im Rahmen der Sterbehospizkarenz zu begleitende Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , an einer chronischen lymphatischen Leukämie, die entsprechend der klinischen Symptomatik und des hohen Lebensalters nicht aggressiv behandelt wurde, und an immer wieder auftretenden Infekten litt. Es lagen außerdem eine Linksherzinsuffizienz und ein Zustand nach einer Schenkelhalsfraktur im Dezember 2021 vor. Entgegen dem Vorbringen der BF in ihrer Beschwerde ging der ärztliche Dienst nicht nur von einer chronischen lymphatischen Leukämie (CLL) aus, sondern berücksichtigte auch die immer wieder auftretenden Infekte, die Linksherzinsuffizienz sowie den Zustand nach einer im Dezember 2021 erlittenen Schenkelhalsfraktur.

Für eine zwischenzeitige Verbesserung des Gesundheitszustandes der Mutter – wie die BF in ihrer Beschwerde vorbringt – legte sie keinen aussagekräftigen medizinischen Befund vor. Sie sprach darüber hinaus vielmehr in ihrem Antrag vom 10.10.2022 nur davon, dass sich der Gesundheitszustand ihrer Mutter stetig verschlechtere. In der Beschwerde stützt sie sich lediglich auf neue Anlassfälle wie den Virus Serretia marcescens, der eine weitere Anfälligkeit mit sich gezogen und eine Antibiotikatherapie erforderlich gemacht habe.

Diese höhere Infektanfälligkeit berücksichtigte – wie oben ausgeführt - auch der ärztliche Dienst, indem in der Stellungnahme vom 02.11.2022 auf die immer wieder auftretenden Infekte bei der Mutter der BF hingewiesen wurde. Der weitere neue Anlassfall, den die BF in ihrer Beschwerde geltend machte, bezog sich auf eine tragische Nachricht, die bei ihrer Mutter zu einer Verschlechterung ihres allgemeinen Gesundheitszustandes geführt habe. Dies habe sich nach Angaben der BF in Form von Panikattacken, Phantasien und in Form eines weinerlichen Zustandes geäußert. Ihre Mutter habe weiters die Orientierung verloren und Sprachschwierigkeiten gehabt.

Das dazu erst mit 16.12.2022 datierte, vom Arzt für Allgemeinmedizin, XXXX , ausgestellte Schreiben beschreibt lediglich die sich in den letzten Wochen etablierte Depression mit rezidivierenden Panikattacken mit zunehmender Vergesslichkeit und Demenz. Phantasien und Sprachschwierigkeiten waren der aus 3 Sätzen bestehenden Bestätigung vom 16.12.2022 nicht zu entnehmen. Ob diese Bestätigung auf einer persönlichen Untersuchung der Mutter der BF durch den genannten Allgemeinmediziner beruhte oder auf Aussagen der BF basierte, geht aus der genannten Bestätigung nicht hervor. Ebenso wenig lassen sich daraus eventuelle Therapieformen entnehmen bzw. ob von solchen angesichts des Alters der Mutter abgesehen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussagekraft dieser ärztlichen Bestätigung vom 16.12.2022, auf die sich die BF in ihrer Beschwerde bezog, zu beurteilen. Das dazu erst mit 16.12.2022 datierte, vom Arzt für Allgemeinmedizin, römisch 40 , ausgestellte Schreiben beschreibt lediglich die sich in den letzten Wochen etablierte Depression mit rezidivierenden Panikattacken mit zunehmender Vergesslichkeit und Demenz. Phantasien und Sprachschwierigkeiten waren der aus 3 Sätzen bestehenden Bestätigung vom 16.12.2022 nicht zu entnehmen. Ob diese Bestätigung auf einer persönlichen Untersuchung der Mutter der BF durch den genannten Allgemeinmediziner beruhte oder auf Aussagen der BF basierte, geht aus der genannten Bestätigung nicht hervor. Ebenso wenig lassen sich daraus eventuelle Therapieformen entnehmen bzw. ob von solchen angesichts des Alters der Mutter abgesehen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussagekraft dieser ärztlichen Bestätigung vom 16.12.2022, auf die sich die BF in ihrer Beschwerde bezog, zu beurteilen.

Soweit sich die BF in ihrer Beschwerde vom 14.12.2022 auf den ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 11.04.2022 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass der dortige stationäre Aufenthalt ihrer Mutter (31.03.2022 bis 11.04.2022) in den Zeitraum fällt, für den der BF auf Grund der ersten Hospizkarenz für ihre Mutter (24.01.2022 bis 23.04.2022) Pflegekarenzgeld bezog. Der Aufenthalt ihrer Mutter in einer Ambulanz im September 2022 ist im Übrigen auf eine mangelnde Flüssigkeitszufuhr und einen dadurch bedingten reduzierten Allgemeinzustand zurückzuführen, auf den auch der ärztliche Dienst der belangten Behörde verwiesen hat. Die mangelnde Flüssigkeitszufuhr hat im Übrigen nicht nur die Mutter der BF zu verantworten, sondern liegt primär im Verantwortungsbereich der BF, die die Mutter in diesem Zeitraum pflegte und dafür Pflegekarenzgeld bezog. Soweit sich die BF in ihrer Beschwerde vom 14.12.2022 auf den ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 11.04.2022 beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass der dortige stationäre Aufenthalt ihrer Mutter (31.03.2022 bis 11.04.2022) in den Zeitraum fällt, für den der BF auf Grund der ersten Hospizkarenz für ihre Mutter (24.01.2022 bis 23.04.2022) Pflegekarenzgeld bezog. Der Aufenthalt ihrer Mutter in einer Ambulanz im September 2022 ist im Übrigen auf eine mangelnde Flüssigkeitszufuhr und einen dadurch bedingten reduzierten Allgemeinzustand zurückzuführen, auf den auch der ärztliche Dienst der belangten Behörde verwiesen hat. Die mangelnde Flüssigkeitszufuhr hat im Übrigen nicht nur die Mutter der BF zu verantworten, sondern liegt primär im Verantwortungsbereich der BF, die die Mutter in diesem Zeitraum pflegte und dafür Pflegekarenzgeld bezog.

Das weitere Vorbringen in der Beschwerde vermag auch nicht zu einem Zuspruch des Pflegekarenzgeldes für die Betreuung der Mutter für weitere drei Monate im Rahmen der Familienhospizkarenz führen. Dies betrifft insbesondere den finanziellen Hintergrund der BF oder die Rechtslage in anderen Bundesländern. Soweit die BF dazu die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter geltend macht und in diesem Zusammenhang auf XXXX verweist, so wäre es der BF offen gestanden, im Rahmen des von Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs entsprechende Bestätigungen des genannten Arztes vorzulegen. Das weitere Vorbringen in der Beschwerde vermag auch nicht zu einem Zuspruch des Pflegekarenzgeldes für die Betreuung der Mutter für weitere drei Monate im Rahmen der Familienhospizkarenz führen. Dies betrifft insbesondere den finanziellen Hintergrund der BF oder die Rechtslage in anderen Bundesländern. Soweit die BF dazu die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter geltend macht und in diesem Zusammenhang auf römisch 40 verweist, so wäre es der BF offen gestanden, im Rahmen des von Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs entsprechende Bestätigungen des genannten Arztes vorzulegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A.) 3.1. Abweisung der Beschwerde

Rechtliche Grundlagen:

§ 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG)
(1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.
Paragraph 21 c, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), (1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach Paragraph 34, AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4,) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Abs. 5 erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit(2) Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Absatz 5, erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des Paragraph 21, AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit

(3) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz

1. gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG oder1. gemäß Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder

2. gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG oder2. gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AlVG oder

3. nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 oder

4. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen

in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind dem Bund, bis jeweils 31. März eines jeden Jahres, 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld zu überweisen. Die Höhe der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.

§ 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Paragraph 14 a, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

(1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.(1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.

(3) Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.(3) Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Absatz eins, verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Arbeitgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegenstehen.

(5) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(6) Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.(6) Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.

(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach § 13d Abs. 3 BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 10 UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

§ 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 14 b, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

§ 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerstkranken Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerstkranke Kind erfolgen soll. Paragraph 14 a, ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerstkranken Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins, kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerstkranke Kind erfolgen soll.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelte das BPGG ursprünglich nur den Anspruch auf Pflegegeld. Das ist gemäß § 1 BPGG ein (finanzieller, im Allgemeinen direkt der pflegebedürftigen Person zu bezahlender) Beitrag mit dem Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch knüpft gemäß § 3 BPGG an den Bezug bestimmter Leistungen - insbesondere von Renten und Pensionen nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen - der pflegebedürftigen Person in Verbindung mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an (vgl VwGH 20.12.2022, Ra 2021/0/0061).
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 138/2013 wurde in das BPGG ein neuer Abschnitt „Pflegekarenzgeld“ (§§ 21c bis 21f) eingefügt. Beim Pflegekarenzgeld handelt es sich um eine Leistung, die der finanziellen Absicherung von Personen dient, die sich arbeitsrechtlich bzw. nach vergleichbaren dienstrechtlichen Vorschriften in einer Karenz zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, geregelt insbesondere in § 14c AVRAG) oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw. der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Familienhospizkarenz, geregelt insbesondere in §§ 14a und 14b AVRAG) befinden, oder die sich zum gleichen Zweck vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben.
Gemäß § 14a Abs. 1 1.Satz AVRAG kann eine Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von deren Beginn und Dauer verlangt werden. Bei der Mutter der BF handelt es sich jedenfalls um einen nahen Angehörigen, für den eine Familienhospizkarenz von der BF verlangt wurde. Als Beginn und Dauer setzte die BF bei der erstmaligen Beantragung den Zeitraum vom 24.01.2022 bis zum 23.04.2022 fest. Für diesen Zeitraum wurde der BF auch Pflegekranzgeld in der Höhe von täglich € 36,86 zuerkannt.
Gemäß § 14a Abs. 1 3. Satz AVRAG kann die Sterbebegleitung des nahen Angehörigen für einen weiteren Zeitraum schriftlich verlangt werden, wobei die Gesamtdauer sechs Monate nicht übersteigen darf. Die BF brachte auch mit 12.04.2022 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung ihrer kranken Mutter für sechs Monate nämlich für den Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 23.10.2022 ein. Diesem Antrag entsprach die belangte Behörde mit Mitteilung vom 03.05.2022, in der der BF Pflegekarenzgeld für den genannten Zeitraum in der Höhe von täglich € 36,86 zugesprochen wurde.
Für eine weitere Gewährung von Pflegekarenzgeld wäre nach dem klaren Wortlaut des § 14a Abs. 1 AVRAG, der eine strikte zeitliche Regelung für den Zuspruch vorsieht, ein neuer Anlassfall erforderlich. Dies wäre bei einem neuen Krankheitsbild der zu betreuenden Person der Fall. Von einem neuen Krankheitsbild der zu betreuenden Person wäre auch im Fall einer deutlichen über einen längeren Zeitraum anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes der zu betreuenden Person mit einer anschließenden Verschlechterung ihres Krankheitsbildes auszugehen. Für eine deutliche über einen längeren Zeitraum anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes der Mutter der BF liegen – wie bereits oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde - keine Anhaltspunkte vor. In ihrer Beschwerde vom 14.12.2022 sprach die BF auch lediglich von einem zwischendurch verbesserten Gesundheitszustand ihrer Mutter, ohne dafür überzeugende Beweise vorzulegen, die die Ausführungen des ärztlichen Dienstes, der eindeutig eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter ausschloss, zu entkräften. Bei den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen in Form eines Ambulanzbefundes vom September 2022, eines Arztbriefes des XXXX vom 11.04.2022 oder von Bestätigungen ihres Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2002 oder vom 16.12.2022 handelt es sich jedenfalls um keine überzeugenden Beweise für einen deutlichen über einen längeren Zeitraum anhaltenden verbesserten Gesundheitszustand der Mutter der BF. Auch im Rahmen des Parteiengehörs hat die BF keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich der Gesundheitszustand ihre Mutter über einen längeren Zeitraum anhaltend verbessert und anschließend verschlechtert habe. Vielmehr verstarb die Mutter der BF am 05.01.2023.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:, Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelte das BPGG ursprünglich nur den Anspruch auf Pflegegeld. Das ist gemäß Paragraph eins, BPGG ein (finanzieller, im Allgemeinen direkt der pflegebedürftigen Person zu bezahlender) Beitrag mit dem Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Der Anspruch knüpft gemäß Paragraph 3, BPGG an den Bezug bestimmter Leistungen - insbesondere von Renten und Pensionen nach den österreichischen Sozialversicherungsgesetzen - der pflegebedürftigen Person in Verbindung mit einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland an vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/0/0061)., Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, wurde in das BPGG ein neuer Abschnitt „Pflegekarenzgeld“ (Paragraphen 21 c bis 21 f) eingefügt. Beim Pflegekarenzgeld handelt es sich um eine Leistung, die der finanziellen Absicherung von Personen dient, die sich arbeitsrechtlich bzw. nach vergleichbaren dienstrechtlichen Vorschriften in einer Karenz zum Zweck der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen (Pflegekarenz, geregelt insbesondere in Paragraph 14 c, AVRAG) oder zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen bzw. der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Familienhospizkarenz, geregelt insbesondere in Paragraphen 14 a und 14 b AVRAG) befinden, oder die sich zum gleichen Zweck vom Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung abgemeldet haben. , Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, 1.Satz AVRAG kann eine Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen für einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von deren Beginn und Dauer verlangt werden. Bei der Mutter der BF handelt es sich jedenfalls um einen nahen Angehörigen, für den eine Familienhospizkarenz von der BF verlangt wurde. Als Beginn und Dauer setzte die BF bei der erstmaligen Beantragung den Zeitraum vom 24.01.2022 bis zum 23.04.2022 fest. Für diesen Zeitraum wurde der BF auch Pflegekranzgeld in der Höhe von täglich € 36,86 zuerkannt. , Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, 3. Satz AVRAG kann die Sterbebegleitung des nahen Angehörigen für einen weiteren Zeitraum schriftlich verlangt werden, wobei die Gesamtdauer sechs Monate nicht übersteigen darf. Die BF brachte auch mit 12.04.2022 einen weiteren Antrag auf Gewährung von Familienhospizkarenz zur Sterbebegleitung ihrer kranken Mutter für sechs Monate nämlich für den Zeitraum vom 24.02.2022 bis zum 23.10.2022 ein. Diesem Antrag entsprach die belangte Behörde mit Mitteilung vom 03.05.2022, in der der BF Pflegekarenzgeld für den genannten Zeitraum in der Höhe von täglich € 36,86 zugesprochen wurde. , Für eine weitere Gewährung von Pflegekarenzgeld wäre nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG, der eine strikte zeitliche Regelung für den Zuspruch vorsieht, ein neuer Anlassfall erforderlich. Dies wäre bei einem neuen Krankheitsbild der zu betreuenden Person der Fall. Von einem neuen Krankheitsbild der zu betreuenden Person wäre auch im Fall einer deutlichen über einen längeren Zeitraum anhaltenden Verbesserung des Gesundheitszustandes der zu betreuenden Person mit einer anschließenden Verschlechterung ihres Krankheitsbildes auszugehen. Für eine deutliche über einen längeren Zeitraum anhaltende Verbesserung des Gesundheitszustandes der Mutter der BF liegen – wie bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt wurde - keine Anhaltspunkte vor. In ihrer Beschwerde vom 14.12.2022 sprach die BF auch lediglich von einem zwischendurch verbesserten Gesundheitszustand ihrer Mutter, ohne dafür überzeugende Beweise vorzulegen, die die Ausführungen des ärztlichen Dienstes, der eindeutig eine Verbesserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter ausschloss, zu entkräften. Bei den von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen in Form eines Ambulanzbefundes vom September 2022, eines Arztbriefes des römisch 40 vom 11.04.2022 oder von Bestätigungen ihres Arztes für Allgemeinmedizin vom 10.10.2002 oder vom 16.12.2022 handelt es sich jedenfalls um keine überzeugenden Beweise für einen deutlichen über einen längeren Zeitraum anhaltenden verbesserten Gesundheitszustand der Mutter der BF. Auch im Rahmen des Parteiengehörs hat die BF keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich der Gesundheitszustand ihre Mutter über einen längeren Zeitraum anhaltend verbessert und anschließend verschlechtert habe. Vielmehr verstarb die Mutter der BF am 05.01.2023.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027).

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig sowie durch entsprechende Literatur untermauert. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.

Schlagworte

Anlassfall Familienhospizkarenz Gesundheitszustand neuerliche Antragstellung Pflegekarenzgeld Verbesserung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W173.2265208.1.00

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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