Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
BörseG 2018 §130 Abs1Spruch
,
W158 2243574-1/41E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1030 Wien und die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.04.2021, GZ. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 und 15.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Dr. Martin MORITZ, MSc und Mag. Volker NOWAK als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, die Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1030 Wien und die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 22.04.2021, GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 und 15.02.2022 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG
I.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: „belangte Behörde“) erließ am 22.04.2021 gegen die XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) ein Straferkenntnis mit folgendem Inhalt:römisch eins.1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: „belangte Behörde“) erließ am 22.04.2021 gegen die römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) ein Straferkenntnis mit folgendem Inhalt:
„Die XXXX (in der Folge XXXX ), ein konzessioniertes Versicherungsunternehmen mit der Geschäftsanschrift XXXX hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:„Die römisch 40 (in der Folge römisch 40 ), ein konzessioniertes Versicherungsunternehmen mit der Geschäftsanschrift römisch 40 hat als juristische Person folgenden Verstoß zu verantworten:
I. XXXX hat es im Zeitraum 09.04.2018 bis zur Korrekturmeldung am 12.04.2019 unterlassen, unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA, das Börseunternehmen sowie die Emittentin ( XXXX ) über den Anteil an Stimmrechten an der Emittentin XXXX , einer Aktiengesellschaft unter der Firmenbuchnummer FN XXXX , deren Aktien im Tatzeitraum im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG unter der ISIN XXXX notierten, zu unterrichten, den die XXXX mittelbar und unmittelbar gehalten hat. römisch eins. römisch 40 hat es im Zeitraum 09.04.2018 bis zur Korrekturmeldung am 12.04.2019 unterlassen, unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA, das Börseunternehmen sowie die Emittentin ( römisch 40 ) über den Anteil an Stimmrechten an der Emittentin römisch 40 , einer Aktiengesellschaft unter der Firmenbuchnummer FN römisch 40 , deren Aktien im Tatzeitraum im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG unter der ISIN römisch 40 notierten, zu unterrichten, den die römisch 40 mittelbar und unmittelbar gehalten hat.
Mit 09.04.2018 hat die XXXX mittelbar und unmittelbar nur noch 9,04 % der Stimmrechte an der XXXX gehalten und somit die Meldeschwelle von 10 % (als auch 15 %) unterschritten. Mit 09.04.2018 hat die römisch 40 mittelbar und unmittelbar nur noch 9,04 % der Stimmrechte an der römisch 40 gehalten und somit die Meldeschwelle von 10 % (als auch 15 %) unterschritten.
Die Tatsache, dass die o.g. Aktien über Spezialfonds gehalten wurden, die von der XXXX als Verwaltungsgesellschaft verwaltet wurden, ändert an der Meldeverpflichtung der XXXX nichts.Die Tatsache, dass die o.g. Aktien über Spezialfonds gehalten wurden, die von der römisch 40 als Verwaltungsgesellschaft verwaltet wurden, ändert an der Meldeverpflichtung der römisch 40 nichts.
Die entsprechende Meldung seitens der XXXX an die FMA, das Börseunternehmen sowie an den Emittenten erfolgte nicht fristgerecht. Erst mit Korrekturmeldung vom 12.04.2019 erlangte die FMA, das Börseunternehmen sowie der Emittent von der Unterschreitung der 10 % (und damit einhergehend auch 15 %) Meldeschwelle Kenntnis.Die entsprechende Meldung seitens der römisch 40 an die FMA, das Börseunternehmen sowie an den Emittenten erfolgte nicht fristgerecht. Erst mit Korrekturmeldung vom 12.04.2019 erlangte die FMA, das Börseunternehmen sowie der Emittent von der Unterschreitung der 10 % (und damit einhergehend auch 15 %) Meldeschwelle Kenntnis.
II. Die Verantwortlichkeit der XXXX ergibt sich folgendermaßen:römisch zwei. Die Verantwortlichkeit der römisch 40 ergibt sich folgendermaßen:
Die im Tatzeitraum (09.04.2018 bis 12.04.2019) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der XXXX (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die XXXX tätige Person ermöglicht. Dies wird der XXXX auch zugerechnet.Die im Tatzeitraum (09.04.2018 bis 12.04.2019) zur Vertretung nach außen berufenen Mitglieder des Vorstandes der römisch 40 (siehe dazu den beiliegenden Auszug aus dem Firmenbuch, der einen integrierten Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildet) haben selbst gegen die angeführten Verpflichtungen verstoßen und durch mangelnde Überwachung und Kontrolle die Begehung der angeführten Verstöße durch eine für die römisch 40 tätige Person ermöglicht. Dies wird der römisch 40 auch zugerechnet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 130 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 iVm § 133 Z 4 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 iVm § 141 Z 2 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017 § 142 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017Paragraph 130, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 133, Ziffer 4, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, Paragraph 142, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
gemäß §§gemäß Paragraphen
XXXX Euro römisch 40 Euro
§ 141 Z 2 BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,
Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
? ?XXXX Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
? 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für --.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
XXXX Euro.“ römisch 40 Euro.“
I.2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 26.05.2021 Beschwerde. römisch eins.2. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin am 26.05.2021 Beschwerde.
I.3. Die belangte Behörde erstattete am 18.06.2021 die Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am selben Tag ein.römisch eins.3. Die belangte Behörde erstattete am 18.06.2021 die Vorlage des Rechtsmittels an das Bundesverwaltungsgericht; die Beschwerdevorlage langte dort am selben Tag ein.
I.4. Am 25.01.2022 und 15.02.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mit den Rechtssachen W158 2243572-1 ( XXXX [im Folgenden: „Verein“]) und W158 2243576-1 ( XXXX [im Folgenden: „ XXXX “]) verbundene öffentliche mündliche Verhandlung ab.römisch eins.4. Am 25.01.2022 und 15.02.2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mit den Rechtssachen W158 2243572-1 ( römisch 40 [im Folgenden: „Verein“]) und W158 2243576-1 ( römisch 40 [im Folgenden: „ römisch 40 “]) verbundene öffentliche mündliche Verhandlung ab.
I.5. Gegen die daraufhin ergangene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2022, mit denen der Beschwerde mit Maßgaben keine Folge gegeben wurde, erhob die Beschwerdeführerin am 19.05.2022 eine ordentliche Revision.römisch eins.5. Gegen die daraufhin ergangene Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2022, mit denen der Beschwerde mit Maßgaben keine Folge gegeben wurde, erhob die Beschwerdeführerin am 19.05.2022 eine ordentliche Revision.
1.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2023, Ro 2022/02/0013, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu W 158 2243574-1 vom 07.04.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, während die Revisionen zu den Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes zu W 158 2243572-1 und W 158 2243576-1 als unbegründet abgewiesen wurden.
DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
II. FESTSTELLUNGENrömisch zwei. FESTSTELLUNGEN
Die Aktien der XXXX waren im Tatzeitraum im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG unter der XXXX IN XXXX notiert.Die Aktien der römisch 40 waren im Tatzeitraum im Amtlichen Handel der Wiener Börse AG unter der römisch 40 IN römisch 40 notiert.
Der XXXX hielt am 09.04.2018 direkt und indirekt rund 70 % der Aktien an der XXXX . Die XXXX wiederum hielt die überwiegende Aktienmehrheit an der Beschwerdeführerin. Der XXXX war bereits seit dem Jahr 2008 und ist auch derzeit die oberste Muttergesellschaft der XXXX .Der römisch 40 hielt am 09.04.2018 direkt und indirekt rund 70 % der Aktien an der römisch 40 . Die römisch 40 wiederum hielt die überwiegende Aktienmehrheit an der Beschwerdeführerin. Der römisch 40 war bereits seit dem Jahr 2008 und ist auch derzeit die oberste Muttergesellschaft der römisch 40 .
Die XXXX kaufte per 15.09.2008 85 % der Aktien der XXXX (im Folgenden: „ XXXX “). Die XXXX hielt zu diesem Zeitpunkt 6.727.779 Aktien (9,88 %) an der XXXX , damals XXXX .Die römisch 40 kaufte per 15.09.2008 85 % der Aktien der römisch 40 (im Folgenden: „ römisch 40 “). Die römisch 40 hielt zu diesem Zeitpunkt 6.727.779 Aktien (9,88 %) an der römisch 40 , damals römisch 40 .
Am 18.09.2008 meldete die XXXX , dass sie indirekt mehr als 5 % „of the voting rights of“ XXXX hält. Am 19.09.2008 führte die XXXX näher aus, dass sie in Folge des oben beschriebenen Kaufes ungefähr 9,38 % der Aktien an der XXXX hält, und das „an indirect shareholding of more than 5 % of the voting rights of“ XXXX konstituiert.Am 18.09.2008 meldete die römisch 40 , dass sie indirekt mehr als 5 % „of the voting rights of“ römisch 40 hält. Am 19.09.2008 führte die römisch 40 näher aus, dass sie in Folge des oben beschriebenen Kaufes ungefähr 9,38 % der Aktien an der römisch 40 hält, und das „an indirect shareholding of more than 5 % of the voting rights of“ römisch 40 konstituiert.
Am 23.09.2008 erstattete die XXXX eine Ad-Hoc-Mitteilung mit folgendem Inhalt:Am 23.09.2008 erstattete die römisch 40 eine Ad-Hoc-Mitteilung mit folgendem Inhalt:
„ XXXX hält über 5 % an XXXX „ römisch 40 hält über 5 % an römisch 40
XXXX hält nach Verkauf der XXXX 9 % an XXXX römisch 40 hält nach Verkauf der römisch 40 9 % an römisch 40
Die börsennotierte XXXX hat von der XXXX und von der XXXX – beide mit Sitz in Wien – Mitteilungen gemäß § 91 Absatz 1 Börsegesetz erhalten. Demnach hat die XXXX indirekt mehr als 5 % der ausgegebenen Aktien der XXXX erworben.Die börsennotierte römisch 40 hat von der römisch 40 und von der römisch 40 – beide mit Sitz in Wien – Mitteilungen gemäß Paragraph 91, Absatz 1 Börsegesetz erhalten. Demnach hat die römisch 40 indirekt mehr als 5 % der ausgegebenen Aktien der römisch 40 erworben.
Die Beteiligung hat sich durch den Verkauf der XXXX von der XXXX an die XXXX ergeben. Das Closing wurde letzte Woche nach der Zustimmung der zuständigen Wettbewerbs- und der lokalen Versicherungsaufsichtsbehörden bekanntgegeben. Die XXXX hält künftig 9 % der XXXX .“Die Beteiligung hat sich durch den Verkauf der römisch 40 von der römisch 40 an die römisch 40 ergeben. Das Closing wurde letzte Woche nach der Zustimmung der zuständigen Wettbewerbs- und der lokalen Versicherungsaufsichtsbehörden bekanntgegeben. Die römisch 40 hält künftig 9 % der römisch 40 .“
Am 20.04.2009 gab die XXXX bekannt, dass sie ihre Beteiligung an der XXXX „von 9,88 % bzw. 6.727.779 Aktien des stimmberechtigten Grundkapitals auf 10,27 % bzw. 7.000.000 Aktien des stimmberechtigten Grundkapitals (68.118.718 Aktien) aufgestockt und somit die Meldegrenze von 10 % mit Wirkung 20. April 2009 überschritten“ hat. Die XXXX hält 87,2490 % an der XXXX und somit die kontrollierende Mehrheit.Am 20.04.2009 gab die römisch 40 bekannt, dass sie ihre Beteiligung an der römisch 40 „von 9,88 % bzw. 6.727.779 Aktien des stimmberechtigten Grundkapitals auf 10,27 % bzw. 7.000.000 Aktien des stimmberechtigten Grundkapitals (68.118.718 Aktien) aufgestockt und somit die Meldegrenze von 10 % mit Wirkung 20. April 2009 überschritten“ hat. Die römisch 40 hält 87,2490 % an der römisch 40 und somit die kontrollierende Mehrheit.
Ebenfalls am 20.04.2009 veröffentlichte die XXXX eine Ad-Hoc-Mitteilung, in der sie vom Erhalt dieser Meldung berichtete. Außerdem wurde darin mitgeteilt, dass neben der XXXX die XXXX mit einer Beteiligung von 9 % der zweite Kernaktionär ist.Ebenfalls am 20.04.2009 veröffentlichte die römisch 40 eine Ad-Hoc-Mitteilung, in der sie vom Erhalt dieser Meldung berichtete. Außerdem wurde darin mitgeteilt, dass neben der römisch 40 die römisch 40 mit einer Beteiligung von 9 % der zweite Kernaktionär ist.
Am 02.12.2011 erstattete die XXXX eine Stimmrechtsmitteilung in Bezug auf die XXXX für sich selbst, die XXXX und die XXXX mit folgendem Inhalt:Am 02.12.2011 erstattete die römisch 40 eine Stimmrechtsmitteilung in Bezug auf die römisch 40 für sich selbst, die römisch 40 und die römisch 40 mit folgendem Inhalt:
„mitteilungspflichtige Gesellschaft
Stimmrechtsanteil in %
Stück
XXXX römisch 40
0,00
0,00
XXXX römisch 40
10,47
7.130.557,00
XXXX römisch 40
1,47
1.000.000.00
Insgesamt
11,94
8.130.557,00
Die XXXX und die XXXX sind Tochtergesellschaften der XXXX . Diese der Kapitalanlagegesellschaften verfolgen aufgrund der Divisionalisierung des Fondsmanagements eine gemeinsame Stimmrechtspolitik iSd § 92 Z 1 BörseG.“Die römisch 40 und die römisch 40 sind Tochtergesellschaften der römisch 40 . Diese der Kapitalanlagegesellschaften verfolgen aufgrund der Divisionalisierung des Fondsmanagements eine gemeinsame Stimmrechtspolitik iSd Paragraph 92, Ziffer eins, BörseG.“
Ebenfalls am 02.12.2011 erstattete die XXXX eine entsprechende Ad-Hoc-Mitteilung mit der vorgehenden Klarstellung, dass die beiden strategischen Kernaktionäre des Unternehmens, die XXXX und die XXXX , nach wie vor mit 9 % bzw. über 10 % an der Gesellschaft beteiligt sind.Ebenfalls am 02.12.2011 erstattete die römisch 40 eine entsprechende Ad-Hoc-Mitteilung mit der vorgehenden Klarstellung, dass die beiden strategischen Kernaktionäre des Unternehmens, die römisch 40 und die römisch 40 , nach wie vor mit 9 % bzw. über 10 % an der Gesellschaft beteiligt sind.
Am 09.04.2018 erstattete die XXXX eine Beteiligungsmeldung mit auszugsweise folgendem Inhalt:Am 09.04.2018 erstattete die römisch 40 eine Beteiligungsmeldung mit auszugsweise folgendem Inhalt:
„1. Emittent: XXXX „1. Emittent: römisch 40
2. Grund der Mitteilung: Erwerb/Veräußerung von Aktien (Stimmrechten)
3. Meldepflichtige Person
Name: XXXX Name: römisch 40
Sitz: Wien
Staat: Österreich
4. Namen der Aktionäre: XXXX 4. Namen der Aktionäre: römisch 40
5. Datum der Schwellenberührung: 9.4.2018
6. Gesamtposition der meldepflichtigen Person
Prozentanteile der Stimmrechte, die zu Aktien gehören (7.A)
Prozentanteile der Stimmrechte, die die Finanz-/sonstigen Instrumente repräsentieren (7.B.1 + 7.B.2)
Summe von 7.A + 7.B in %
Gesamtzahl der Stimmrechte des Emittenten
Situation am Tag der Schwellenberührung
0,00 %
0,00 %
0,00 %
66 917 179
Situation in der vorherigen Meldung (sofern anwendbar)
10,46 %
Details
7. Details über die gehaltenen Instrumente am Tag der Berührung der Schwelle
A: Stimmrechte, die zu Aktien gehören
ISIN der Aktien
Anzahl der Stimmrechte
Prozentanteil der Stimmrechte
Direkt (§ 130 BörseG 2018)Direkt (Paragraph 130, BörseG 2018)
Indirekt (§ 133 BörseG 2018)Indirekt (Paragraph 133, BörseG 2018)
Direkt (§ 130 BörseG 2018)Direkt (Paragraph 130, BörseG 2018)
Indirekt (§ 133 BörseG 2018)Indirekt (Paragraph 133, BörseG 2018)
XXXX römisch 40
0
0
0,00 %
0,00 %
Subsumme A
0
0,00 %“
Ebenfalls am 09.04.2018 erstattete die XXXX eine entsprechende Ad-Hoc-Mitteilung.Ebenfalls am 09.04.2018 erstattete die römisch 40 eine entsprechende Ad-Hoc-Mitteilung.
Dieser Meldung war ein Verkauf aller Aktien an der XXXX durch die XXXX vorangegangen.Dieser Meldung war ein Verkauf aller Aktien an der römisch 40 durch die römisch 40 vorangegangen.
Jedenfalls mit 09.04.2018 hielt der XXXX mittelbar über die XXXX und die XXXX , die mit 29.09.2018 mit der Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft mit der XXXX als übertragende Gesellschaft verschmolzen wurde, 6.124.312 (9,15 %) an der XXXX über Spezialfonds ( XXXX ), die von der XXXX als Verwaltungsgesellschaft verwaltet wurden. In Bezug auf diese Beteiligungen gibt es vertragliche Klarstellungen vom 24.09.2013, dass die Stimmrechtsausübung ausschließlich von der Verwaltungsgesellschaft wahrgenommen wird und sie dabei freies Ermessen hat und kein Einfluss auf sie ausgeübt wird. Eine entsprechende Bestimmung wurde auch unter Punkt 2.4. der Managementverträge von Dezember 2014 vereinbart.Jedenfalls mit 09.04.2018 hielt der römisch 40 mittelbar über die römisch 40 und die römisch 40 , die mit 29.09.2018 mit der Beschwerdeführerin als übernehmende Gesellschaft mit der römisch 40 als übertragende Gesellschaft verschmolzen wurde, 6.124.312 (9,15 %) an der römisch 40 über Spezialfonds ( römisch 40 ), die von der römisch 40 als Verwaltungsgesellschaft verwaltet wurden. In Bezug auf diese Beteiligungen gibt es vertragliche Klarstellungen vom 24.09.2013, dass die Stimmrechtsausübung ausschließlich von der Verwaltungsgesellschaft wahrgenommen wird und sie dabei freies Ermessen hat und kein Einfluss auf sie ausgeübt wird. Eine entsprechende Bestimmung wurde auch unter Punkt 2.4. der Managementverträge von Dezember 2014 vereinbart.
Am 12.04.2019 veröffentlichte der XXXX nach Einschreiten der belangten Behörde eine Beteiligungsmeldung gemäß §§ 130 bis 134 BörseG 2018 mit auszugsweise folgendem Inhalt:Am 12.04.2019 veröffentlichte der römisch 40 nach Einschreiten der belangten Behörde eine Beteiligungsmeldung gemäß Paragraphen 130 bis 134 BörseG 2018 mit auszugsweise folgendem Inhalt:
„1. Emittent: XXXX „1. Emittent: römisch 40
2. Grund der Mitteilung: Sonstiges
3. Meldepflichtige Person
Name: XXXX Name: römisch 40
Sitz: Wien
Staat: Österreich
4. Namen der Aktionäre: XXXX XXXX und XXXX 4. Namen der Aktionäre: römisch 40 römisch 40 und römisch 40
5. Datum der Schwellenberührung: 9.4.2018
6. Gesamtposition der meldepflichtigen Person
Prozentanteile der Stimmrechte, die zu Aktien gehören (7.A)
Prozentanteile der Stimmrechte, die die Finanz-/sonstigen Instrumente repräsentieren (7.B.1 + 7.B.2)
Summe von 7.A + 7.B in %
Gesamtzahl der Stimmrechte des Emittenten
Situation am Tag der Schwellenberührung
9,15 %
0,00 %
9,15 %
66 917 179
Situation in der vorherigen Meldung (sofern anwendbar)
0,00 %
0,00 %
0,00 %
Details
7. Details über die gehaltenen Instrumente am Tag der Berührung der Schwelle
A: Stimmrechte, die zu Aktien gehören
ISIN der Aktien
Anzahl der Stimmrechte
Prozentanteil der Stimmrechte
Direkt (§ 130 BörseG 2018)Direkt (Paragraph 130, BörseG 2018)
Indirekt (§ 133 BörseG 2018)Indirekt (Paragraph 133, BörseG 2018)
Direkt (§ 130 BörseG 2018)Direkt (Paragraph 130, BörseG 2018)
Indirekt (§ 133 BörseG 2018)Indirekt (Paragraph 133, BörseG 2018)
XXXX römisch 40
0
6 124 312
0,00 %
9,15 %
Subsumme A
6 124 312
9,15 %
[…]
10. Sonstige Kommentare
KLARSTELLUNG: Die oben genannten 6.124.312 Aktien der XXXX werden in Spezialfonds gehalten, die von der XXXX als Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden. Die Fondsanteile an diesen Spezialfonds werden von Konzerngesellschaften der XXXX gehalten. Zur Ausübung der Stimmrechte der oben genannten 6.124.312 Aktien der XXXX war und ist ausschließlich die XXXX berechtigt. Diese Meldung erfolgt zum Zweck der Klarstellung der am 30.11.2011 durch die XXXX erfolgten Beteiligungsmeldung. Aktuell halten die erwähnten Spezialfonds insgesamt 6.644.312 Aktien der XXXX .“KLARSTELLUNG: Die oben genannten 6.124.312 Aktien der römisch 40 werden in Spezialfonds gehalten, die von der römisch 40 als Verwaltungsgesellschaft verwaltet werden. Die Fondsanteile an diesen Spezialfonds werden von Konzerngesellschaften der römisch 40 gehalten. Zur Ausübung der Stimmrechte der oben genannten 6.124.312 Aktien der römisch 40 war und ist ausschließlich die römisch 40 berechtigt. Diese Meldung erfolgt zum Zweck der Klarstellung der am 30.11.2011 durch die römisch 40 erfolgten Beteiligungsmeldung. Aktuell halten die erwähnten Spezialfonds insgesamt 6.644.312 Aktien der römisch 40 .“
Am 15.04.2019 erstattete die XXXX eine entsprechende Ad-Hoc-Mitteilung.Am 15.04.2019 erstattete die römisch 40 eine entsprechende Ad-Hoc-Mitteilung.
Die von den Spezialfonds gehaltenen Aktien wurden von der XXXX am 29.11.2019 verkauft. Dementsprechend erstattete der XXXX eine Beteiligungsmeldung, dass er nunmehr keine Aktien bzw. 0 % an der XXXX hält.Die von den Spezialfonds gehaltenen Aktien wurden von der römisch 40 am 29.11.2019 verkauft. Dementsprechend erstattete der römisch 40 eine Beteiligungsmeldung, dass er nunmehr keine Aktien bzw. 0 % an der römisch 40 hält.
III. BEWEISWÜRDIGUNGrömisch drei. BEWEISWÜRDIGUNG
Die Feststellungen zur Notierung der Aktien der XXXX im Amtlichen Handel der Wiener Börse sowie auch zur Unternehmensstruktur der Gruppe ergeben sich allesamt unstrittig aus dem Akteninhalt. Im Wesentlichen legte diese Feststellungen auch bereits die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde. Sie wurden in der Beschwerdeschrift auch bestätigt (Seite 9 der Beschwerde).Die Feststellungen zur Notierung der Aktien der römisch 40 im Amtlichen Handel der Wiener Börse sowie auch zur Unternehmensstruktur der Gruppe ergeben sich allesamt unstrittig aus dem Akteninhalt. Im Wesentlichen legte diese Feststellungen auch bereits die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde. Sie wurden in der Beschwerdeschrift auch bestätigt (Seite 9 der Beschwerde).
Ebenfalls aufgrund des unstrittigen Akteninhalts waren die Feststellungen zu den verschiedenen Beteiligungs- und Ad-Hoc-Mitteilungen zu treffen (ON 9 bis 22b im FMA-Akt).
Die Feststellungen zum Verkauf am 09.04.2018 und zu den zu diesem Zeitpunkt mittelbar gehaltenen Anteilen in Spezialfonds beruhen auf dem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin. Dieses Vorbringen wird von unbedenklichen Dokumenten bestätigt, an denen kein vernünftiger Grund zum Zweifeln besteht (ON 41 und 42 im FMA-Akt). Auch an der Echtheit und Richtigkeit der im Akt einliegenden Managementverträge (ON 30 und 31; Beilagen ./2 und 3 im FMA-Akt) bestehen keine Zweifel. Auch diese konnten daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
IV. RECHTLICHE BEURTEILUNGrömisch vier. RECHTLICHE BEURTEILUNG
IV.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHTrömisch vier.1. VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Fallbezogen ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat aus § 22 Abs. 2a FMABG.Fallbezogen ergibt sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat aus Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG 2014 und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird (VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063).Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Der letztere Fall betrifft die Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach dem VwGVG 2014 und nicht die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, VStG, mit welcher über die Beschwerde in der Sache selbst entschieden wird (VwGH 23.02.2023, Ra 2021/05/0063).
IV.2. RECHTSGRUNDLAGENrömisch vier.2. RECHTSGRUNDLAGEN
IV.2.1. BörseG 2018römisch vier.2.1. BörseG 2018
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018), StF: BGBl. I Nr. 107/2017 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung (vgl. § 1 Abs. 2 VStG), lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Wertpapier- und allgemeinen Warenbörsen 2018 (Börsegesetz 2018 – BörseG 2018), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, VStG), lauten auszugsweise:
§ 130 BörsenG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017:Paragraph 130, BörsenG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017:
„Änderungen bedeutender Beteiligungen
§ 130. (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. […]Paragraph 130, (1) Erwerben oder veräußern Personen unmittelbar oder mittelbar Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, so haben sie unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Handelstagen, die FMA und das Börseunternehmen sowie den Emittenten über den Anteil an Stimmrechten zu unterrichten, den sie nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung halten, wenn als Folge dieses Erwerbs oder dieser Veräußerung der Anteil an den Stimmrechten 4 vH, 5 vH, 10 vH, 15 vH, 20 vH, 25 vH, 30 vH, 35 vH, 40 vH, 45 vH, 50 vH, 75 vH und 90 vH erreicht, übersteigt oder unterschreitet. […]
[…]“
§ 133 BörsenG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017:Paragraph 133, BörsenG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017:
„Feststellung der Stimmrechtsanteile
§ 133. Die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:Paragraph 133, Die Mitteilungspflicht nach Paragraph 130, Absatz eins und 2 gilt auch für jene Person, die zur Ausübung von Stimmrechten in einem oder mehreren der folgenden Fälle berechtigt ist:
1. Stimmrechte aus Aktien eines Dritten, mit dem diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, die beide verpflichtet, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Geschäftsführung des betreffenden Emittenten zu verfolgen, indem sie die Stimmrechte einvernehmlich ausüben;
2. Stimmrechte aus Aktien, die diese Person einem Dritten als Sicherheit übertragen hat, wenn sie die Stimmrechte ohne ausdrückliche Weisung des Sicherungsnehmers ausüben oder die Ausübung der Stimmrechte durch den Sicherungsnehmer beeinflussen kann;
3. Stimmrechte aus Aktien, an denen dieser Person ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird;
4. Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Z 1 bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3 ÜbG) hält;4. Stimmrechte aus Aktien, die einem Unternehmen gehören oder nach den Ziffer eins bis 3 zugerechnet werden, an dem diese Person eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (Paragraph 22, Absatz 2 und 3 ÜbG) hält;
[…]“
§ 141 BörsenG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017:Paragraph 141, BörsenG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017:
„Strafbestimmungen
§ 141. WerParagraph 141, Wer
[…]
2. eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder eine Veröffentlichungspflicht gemäß § 130 Abs. 1 bis 3 und 5, § 131, § 132, § 133, § 134 oder § 135 Abs. 2 und 3 oder § 138 oder § 139 oder gemäß einer aufgrund von § 136 erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,2. eine Mitteilungspflicht gegenüber Emittenten oder eine Veröffentlichungspflicht gemäß Paragraph 130, Absatz eins bis 3 und 5, Paragraph 131,, Paragraph 132,, Paragraph 133,, Paragraph 134, oder Paragraph 135, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 138, oder Paragraph 139, oder gemäß einer aufgrund von Paragraph 136, erlassenen Verordnung der FMA nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
oder gegen die daran anknüpfenden Verpflichtungen gemäß der aufgrund der Richtlinie 2004/109/EG erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsverordnungen verstößt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe von bis zu 2 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, je nachdem welcher Betrag höher ist und soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“
§ 142 BörsenG 2018 idF BGBl. I Nr. 107/2017:Paragraph 142, BörsenG 2018 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 107/2017:
„Strafbestimmungen
§ 142. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundParagraph 142, (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in § 141 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 141, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in § 141 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Paragraph 141, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
[…]“
IV.2.2. VStGrömisch vier.2.2. VStG
Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), StF: BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 88/2023, lauten auszugsweise:Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, lauten auszugsweise:
§ 31 VStG:Paragraph 31, VStG:
„Verjährung
§ 31. […]Paragraph 31, […]
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
[…]
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
[…]“
§ 45 VStG:
„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45, VStG:, „§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
[…]
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
[…]“
ZU SPRUCHPUNKT A)
IV.3. EINSTELLUNG DES VERWALTUNGSSTRAFVERFAHRENSrömisch vier.3. EINSTELLUNG DES VERWALTUNGSSTRAFVERFAHRENS
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG, der gemäß § 38 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG, der gemäß Paragraph 38, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin im bekämpften Straferkenntnis vom 22.04.2021 vor, im Zeitraum vom 09.04.2018 bis zum 12.04.2019 gegen die Mitteilungspflicht nach § 130 Abs. 1 BörseG 2018 verstoßen zu haben, was von § 141 Z 2 BörseG 2018 unter Strafe gestellt wird.Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin im bekämpften Straferkenntnis vom 22.04.2021 vor, im Zeitraum vom 09.04.2018 bis zum 12.04.2019 gegen die Mitteilungspflicht nach Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 verstoßen zu haben, was von Paragraph 141, Ziffer 2, BörseG 2018 unter Strafe gestellt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof führte aufgrund der gegen das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2022 erhobenen ordentlichen Revision in seinem Erkenntnis vom 29.08.2023, Ro 2022/02/0013, zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum überhaupt der Meldepflicht des § 130 Abs. 1 BörseG 2018 unterlag, wie folgt aus (Hervorhebungen nicht im Original):Der Verwaltungsgerichtshof führte aufgrund der gegen das im ersten Rechtsgang erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2022 erhobenen ordentlichen Revision in seinem Erkenntnis vom 29.08.2023, Ro 2022/02/0013, zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum überhaupt der Meldepflicht des Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 unterlag, wie folgt aus (Hervorhebungen nicht im Original):
„17 Voraussetzung für eine Meldepflicht nach § 130 Abs. 1 BörseG 2018 ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, sofern der Anteil an Stimmrechten, der nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung gehalten wird, einen in der Bestimmung genannten Schwellenwert erreicht, über- oder unterschreitet.„17 Voraussetzung für eine Meldepflicht nach Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 ist der unmittelbare oder mittelbare Erwerb oder die Veräußerung von Aktien, sofern der Anteil an Stimmrechten, der nach diesem Erwerb oder dieser Veräußerung gehalten wird, einen in der Bestimmung genannten Schwellenwert erreicht, über- oder unterschreitet.
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, was unter einer mittelbaren Veräußerung im Sinn des § 91 Abs. 1 BörseG 1989, der Vorgängerbestimmung zu § 130 Abs. 1 BörseG 2018, zu verstehen ist, bereits ausgesprochen, dass eine mittelbare kontrollierende Beteiligung nach § 22 Abs. 2 und 3 Übernahmegesetz - ÜbG unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vorliegt, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Transparenz-RL fasst den Begriff des ‚kontrollierten Unternehmens‘ und damit die Mitteilungspflicht weiter, indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß § 91 Abs. 1 BörseG iVm § 92 Z 4 BörseG der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten (vgl. zum Ganzen VwGH 28.3.2014, 2014/02/0001, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).18 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, was unter einer mittelbaren Veräußerung im Sinn des Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989, der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018, zu verstehen ist, bereits ausgesprochen, dass eine mittelbare kontrollierende Beteiligung nach Paragraph 22, Absatz 2 und 3 Übernahmegesetz - ÜbG unter anderem bei einer Beteiligung an einer Zielgesellschaft vorliegt, die mehr als 30 % der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt und die die Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf diesen Rechtsträger ermöglicht. Die Transparenz-RL fasst den Begriff des ‚kontrollierten Unternehmens‘ und damit die Mitteilungspflicht weiter, indem eine Person ein Unternehmen kontrolliert, wenn sie entweder über eine Mehrheit an Stimmrechten verfügt oder einen sonstigen beherrschenden Einfluss auf das kontrollierte Unternehmen ausüben kann oder tatsächlich ausübt. Es ist dabei unerheblich, ob zwischen dem kontrollierenden Unternehmen und der Gesellschaft, die an dem Emittenten beteiligt ist, ein oder mehrere Unternehmen zwischengeschaltet sind, solange auf allen Unternehmensebenen jeweils eine kontrollierende Beteiligung vorliegt. Ebenso wenig macht es einen Unterschied, ob von jenem - kontrollierten - Unternehmen, das am Emittenten unmittelbar beteiligt ist, Aktien veräußert werden, wodurch ein relevanter Schwellenwert unterschritten wird, oder ob das kontrollierende Unternehmen die Kontrolle über eines der zwischengeschalteten Unternehmen, etwa durch Verlust der Mehrheitsbeteiligung, abgibt. In beiden Fällen verfügt das kontrollierende Unternehmen nicht mehr über den vor dieser Maßnahme gehaltenen Anteil an Stimmrechten und unterliegt damit gemäß Paragraph 91, Absatz eins, BörseG in Verbindung mit Paragraph 92, Ziffer 4, BörseG der Pflicht, die FMA, das Börseunternehmen sowie den Emittenten zu unterrichten vergleiche zum Ganzen VwGH 28.3.2014, 2014/02/0001, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).
19 § 130 Abs. 1 BörseG 2018 entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 91 Abs. 1 BörseG 1989. Die in der Rechtsprechung zu § 91 Abs. 1 BörseG 1989 angeführten Überlegungen sind daher auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.19 Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 entspricht inhaltlich im Wesentlichen Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989. Die in der Rechtsprechung zu Paragraph 91, Absatz eins, BörseG 1989 angeführten Überlegungen sind daher auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
20 Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien selbst keine Aktien der S AG veräußert. Die zweitrevisionswerbende Partei hat jedoch eine Mehrheitsbeteiligung an der drittrevisionswerbenden Partei, die wiederum die Aktienmehrheit an der SV AG hält. Dass damit nicht auch die Mehrheit der Stimmrechte verbunden war, wurde nicht behauptet, sodass für die Frage der Mitteilungspflicht von einer Kette an kontrollierten Unternehmen auszugehen war. Da die SV AG ihren 10,27 %igen Anteil an der S AG am 9. April 2018 veräußerte, ist nach dem eben Gesagten von einer mittelbaren Veräußerung dieser Anteile durch die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien auszugehen, der zu einer Beteiligungsmeldung gemäß § 130 Abs. 1 BörseG 2018 verpflichtete.20 Im vorliegenden Fall haben die revisionswerbenden Parteien selbst keine Aktien der S AG veräußert. Die zweitrevisionswerbende Partei hat jedoch eine Mehrheitsbeteiligung an der drittrevisionswerbenden Partei, die wiederum die Aktienmehrheit an der SV AG hält. Dass damit nicht auch die Mehrheit der Stimmrechte verbunden war, wurde nicht behauptet, sodass für die Frage der Mitteilungspflicht von einer Kette an kontrollierten Unternehmen auszugehen war. Da die SV AG ihren 10,27 %igen Anteil an der S AG am 9. April 2018 veräußerte, ist nach dem eben Gesagten von einer mittelbaren Veräußerung dieser Anteile durch die zweit- und drittrevisionswerbenden Parteien auszugehen, der zu einer Beteiligungsmeldung gemäß Paragraph 130, Absatz eins, BörseG 2018 verpflichtete.
21 Die erstrevisionswerbende Partei hielt nach den Feststellungen jedoch an keinem der genannten Unternehmen eine kontrollierende Beteiligung, weshalb die Veräußerung der Anteile an der S AG durch die SV AG am 9. April 2018 für die erstrevisionswerbende Partei auch keine eigene Meldepflicht auslöste.“
Vor diesem Hintergrund ist das angefochtene Straferkenntnis mangels Begehung der zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Beschwerdeführerin aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
Der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, dass inzwischen auch die Strafbarkeit der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erloschen ist: Ausgehend vom Ende des Tatzeitraumes am 12.04.2019 endete die dreijährige Frist des § 31 Abs. 2 VStG am 12.04.2022. Der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, dass inzwischen auch die Strafbarkeit der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erloschen ist: Ausgehend vom Ende des Tatzeitraumes am 12.04.2019 endete die dreijährige Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG am 12.04.2022.
IV.4. ENTFALL EINER WEITEREN MÜNDLICHEN VERHANDLUNGrömisch vier.4. ENTFALL EINER WEITEREN MÜNDLICHEN VERHANDLUNG
Die Entscheidung kann gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.Die Entscheidung kann gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung getroffen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.
ZU SPRUCHPUNKT B)
IV.5. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISIONrömisch vier.5. UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Das vorliegende Erkenntnis erfolgt in Beachtung des im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2023, Ro 2022/02/0013.
Schlagworte
Anlegerschutz Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Ersatzentscheidung Finanzmarktaufsicht Geldstrafe Kapitalmarktüberwachung Meldepflicht Stimmrecht Strafbarkeitsverjährung Unterlassungsdelikt Verfahrenseinstellung Verjährung Verjährungsfrist Verwaltungsstrafe Verwaltungsstrafverfahren VerwaltungsübertretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W158.2243574.1.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024