TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/20 W124 2263140-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W124 2263140-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. XXXX auch XXXX , XXXX geb., StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. römisch 40 auch römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Am XXXX wurde für den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß § 17 Abs. 3 AsylG gestellt und unter anderem eine Geburtsurkunde betreffend den BF in Kopie in Vorlage gebracht. 1.1. Am römisch 40 wurde für den Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ein Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG gestellt und unter anderem eine Geburtsurkunde betreffend den BF in Kopie in Vorlage gebracht.

1.2. Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX Länderinformationen übermittelt worden waren und am XXXX eine schriftliche Stellungnahme des BF im Wege seiner gesetzlichen Vertretung eingelangt war, wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.). 1.2. Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 Länderinformationen übermittelt worden waren und am römisch 40 eine schriftliche Stellungnahme des BF im Wege seiner gesetzlichen Vertretung eingelangt war, wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert. 1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre verlängert.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX stellte der BF, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.2.1. Am römisch 40 stellte der BF, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

2.2. Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war, langte am XXXX eine gemeinsam für den BF, seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es dem BF nicht möglich sei, einen Reisepass zu erhalten. In Österreich befinde sich lediglich ein Konsulat, welches temporär geschlossen sei. Es sei ihm ebenfalls nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu reisen und dort bei der Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Bei seiner Mutter sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, sie benötige rund um die Uhr Betreuung und müsse Medikamente einnehmen. Der Vater des BF kümmere sich um den BF, seine Mutter und seine Geschwister. Angesichts ihrer Situation sei es nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG erscheine daher erforderlich, weil es dem BF nicht zumutbar und möglich sei bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. 2.2. Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war, langte am römisch 40 eine gemeinsam für den BF, seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es dem BF nicht möglich sei, einen Reisepass zu erhalten. In Österreich befinde sich lediglich ein Konsulat, welches temporär geschlossen sei. Es sei ihm ebenfalls nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu reisen und dort bei der Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Bei seiner Mutter sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, sie benötige rund um die Uhr Betreuung und müsse Medikamente einnehmen. Der Vater des BF kümmere sich um den BF, seine Mutter und seine Geschwister. Angesichts ihrer Situation sei es nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erscheine daher erforderlich, weil es dem BF nicht zumutbar und möglich sei bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder im Antrag des BF bei den entsprechenden Feldern noch nach Zusendung eines Verbesserungsauftrages dargelegt und nachgewiesen worden, dass bzw. warum für den BF kein herkunftsstaatliches Reisedokument ausgestellt werde. In der schriftlichen Stellungnahme sei vorgebracht worden, es sei ihm nicht möglich mit dem Konsulat in Wien Kontakt aufzunehmen. Es sei aber nicht klar, warum er nicht in der Lage sei, mit einer Botschaft seines Landes innerhalb der EU Kontakt aufzunehmen. Da er minderjährig und sein Vater ständig mit der Pflege seiner Mutter beschäftigt sei, welche überdies nicht reisefähig sei, sei fraglich, warum der BF ein Reisedokument benötigen würde. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte sei nur dann zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Der BF habe weder eine Bestätigung einer Botschaft oder konsularischen Vertretung von Äthiopien vorweisen können, dass er kein Reisedokument erhalten könnte. Da die wesentlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen würden, komme das Bundesamt zu dem Ergebnis, dem BF sei kein Reisedokument auszustellen. 2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder im Antrag des BF bei den entsprechenden Feldern noch nach Zusendung eines Verbesserungsauftrages dargelegt und nachgewiesen worden, dass bzw. warum für den BF kein herkunftsstaatliches Reisedokument ausgestellt werde. In der schriftlichen Stellungnahme sei vorgebracht worden, es sei ihm nicht möglich mit dem Konsulat in Wien Kontakt aufzunehmen. Es sei aber nicht klar, warum er nicht in der Lage sei, mit einer Botschaft seines Landes innerhalb der EU Kontakt aufzunehmen. Da er minderjährig und sein Vater ständig mit der Pflege seiner Mutter beschäftigt sei, welche überdies nicht reisefähig sei, sei fraglich, warum der BF ein Reisedokument benötigen würde. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte sei nur dann zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Der BF habe weder eine Bestätigung einer Botschaft oder konsularischen Vertretung von Äthiopien vorweisen können, dass er kein Reisedokument erhalten könnte. Da die wesentlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen würden, komme das Bundesamt zu dem Ergebnis, dem BF sei kein Reisedokument auszustellen.

2.4. Mit fristgerechter, für den BF, seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister gleichlautender Beschwerde vom XXXX wurde der unter Punkt 2.3. genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht mit der Lage des BF auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Beispielsweise habe eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag erwähnt worden sei, sei bei der Mutter des BF eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und sie benötige rund um die Uhr Betreuung. Der Vater des BF kümmere sich um die Mutter des BF und die drei kleinen Kinder. Aufgrund dieser Situation sei es dem BF nicht möglich in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würde der BF ein Reisedokument benötigen, zum Beispiel zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und zur Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Dem BF wäre daher jedenfalls gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, es ihm nicht möglich sei, bei der Botschaft seines Heimatstaates ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht vorliegen würden. Es komme einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich, wenn das Bundesamt feststelle, der BF sei in der Lage, sich einen Reisepass des Herkunftsstaates zu beschaffen, weil einmal ein originales Identitätsdokument vorgelegt worden sei. Außerdem enthalte die Beweiswürdigung keinerlei nachvollziehbare Argumente, wie das Bundesamt zu seiner Entscheidung gelangt sei. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-2, erwähnt worden sei, müsse es dem Fremden konkret möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Im Fall des BF sei dies jedenfalls faktisch nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würden die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 2a FPG vorliegen und dem BF sei daher ein Fremdenpass auszustellen. 2.4. Mit fristgerechter, für den BF, seine Eltern und seine minderjährigen Geschwister gleichlautender Beschwerde vom römisch 40 wurde der unter Punkt 2.3. genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht mit der Lage des BF auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Beispielsweise habe eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag erwähnt worden sei, sei bei der Mutter des BF eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und sie benötige rund um die Uhr Betreuung. Der Vater des BF kümmere sich um die Mutter des BF und die drei kleinen Kinder. Aufgrund dieser Situation sei es dem BF nicht möglich in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würde der BF ein Reisedokument benötigen, zum Beispiel zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und zur Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Dem BF wäre daher jedenfalls gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, es ihm nicht möglich sei, bei der Botschaft seines Heimatstaates ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht vorliegen würden. Es komme einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich, wenn das Bundesamt feststelle, der BF sei in der Lage, sich einen Reisepass des Herkunftsstaates zu beschaffen, weil einmal ein originales Identitätsdokument vorgelegt worden sei. Außerdem enthalte die Beweiswürdigung keinerlei nachvollziehbare Argumente, wie das Bundesamt zu seiner Entscheidung gelangt sei. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-2, erwähnt worden sei, müsse es dem Fremden konkret möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Im Fall des BF sei dies jedenfalls faktisch nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vorliegen und dem BF sei daher ein Fremdenpass auszustellen.

2.5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist äthiopischer Staatsangehöriger.

Ihm wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX für zwei Jahre verlängert. Ihm wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 für zwei Jahre verlängert.

Am XXXX stellte er im Wege seiner gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Am römisch 40 stellte er im Wege seiner gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Dem BF ist die Erlangung eines gültigen äthiopischen Reisedokumentes möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Angaben seines Vaters im Antrag auf internationalen Schutz (vgl. AS 3 zum Asylverfahren) sowie im gegenständlichen Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie seiner Geburtsurkunde (vgl. AS 8 zum Asylverfahren). Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF beruht auf den Angaben seines Vaters im Antrag auf internationalen Schutz vergleiche AS 3 zum Asylverfahren) sowie im gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie seiner Geburtsurkunde vergleiche AS 8 zum Asylverfahren).

Die Feststellungen zum zuerkannten subsidiären Schutz und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beruhen auf den Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX und vom XXXX .Die Feststellungen zum zuerkannten subsidiären Schutz und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beruhen auf den Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 und vom römisch 40 .

Die Antragstellung des BF gemäß § 88 Abs. 2a FPG beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular. Die Antragstellung des BF gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular.

Dass der BF die Möglichkeit hat, sich ein gültiges äthiopisches Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen zur Möglichkeit einer Online-Antragstellung für äthiopische Reisepässe (siehe https://www.ethiopianpassportservices.gov.et/#/, zuletzt eingesehen am 15.11.2023). Insofern in der Beschwerde das bereits in der Stellungnahme vom XXXX geltend gemachte Vorbringen wiederholt wird, wonach die Mutter des BF aufgrund ihrer Erkrankung ständig Betreuung benötige und sich der Vater des BF um den BF, seine Mutter und seine minderjährigen Geschwister kümmere, sodass es nicht möglich sei, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen, ist zu entgegnen, dass nach den – bereits erwähnten – öffentlich zugänglichen Informationen des Immigration and Citizenship Service die Möglichkeit einer Online-Antragstellung besteht. Im Übrigen vermochte mit dem Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF und die Betreuungspflichten seines Vaters nicht substantiiert dargelegt werden, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar wäre, ein Reisedokument zu erlangen. So könnte etwa sein Vater als gesetzlicher Vertreter während einer allfälligen mehrstündigen Reise in ein anderes EU-Land Unterstützung durch eine(n) Dritte(n) hinsichtlich der Pflege der Mutter des BF bzw. Beaufsichtigung des BF und seiner Geschwister in Anspruch nehmen. Im Ergebnis brachte der BF sohin keine substanziellen Gründe vor, welche gegen die Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments seines Herkunftsstaates sprechen würden. Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Ausstellung eines äthiopischen Reisedokuments verweigert werden würde, brachte er nicht vor und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.Dass der BF die Möglichkeit hat, sich ein gültiges äthiopisches Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen zur Möglichkeit einer Online-Antragstellung für äthiopische Reisepässe (siehe https://www.ethiopianpassportservices.gov.et/#/, zuletzt eingesehen am 15.11.2023). Insofern in der Beschwerde das bereits in der Stellungnahme vom römisch 40 geltend gemachte Vorbringen wiederholt wird, wonach die Mutter des BF aufgrund ihrer Erkrankung ständig Betreuung benötige und sich der Vater des BF um den BF, seine Mutter und seine minderjährigen Geschwister kümmere, sodass es nicht möglich sei, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen, ist zu entgegnen, dass nach den – bereits erwähnten – öffentlich zugänglichen Informationen des Immigration and Citizenship Service die Möglichkeit einer Online-Antragstellung besteht. Im Übrigen vermochte mit dem Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter des BF und die Betreuungspflichten seines Vaters nicht substantiiert dargelegt werden, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar wäre, ein Reisedokument zu erlangen. So könnte etwa sein Vater als gesetzlicher Vertreter während einer allfälligen mehrstündigen Reise in ein anderes EU-Land Unterstützung durch eine(n) Dritte(n) hinsichtlich der Pflege der Mutter des BF bzw. Beaufsichtigung des BF und seiner Geschwister in Anspruch nehmen. Im Ergebnis brachte der BF sohin keine substanziellen Gründe vor, welche gegen die Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments seines Herkunftsstaates sprechen würden. Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Ausstellung eines äthiopischen Reisedokuments verweigert werden würde, brachte er nicht vor und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 88 FPG E7 und E8).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 88, FPG E7 und E8).

Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).

Im vorliegenden Fall hat der BF nicht dargelegt, dass ihm die Beschaffung eines gültigen äthiopischen Reisedokuments nicht möglich oder unzumutbar wäre. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht die Möglichkeit einer Online-Antragstellung und erscheint die Beschaffung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit seiner Mutter und der Betreuungspflichten seines Vaters nicht unzumutbar. Im Übrigen brachte der BF im Laufe des Verfahrens auch nicht vor, dass bereits ein Versuch unternommen worden wäre, einen gültigen äthiopischen Reisepass zu erhalten, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden würde.

Im konkreten Fall ist die Voraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht erfüllt. Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen. Im konkreten Fall ist die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht erfüllt. Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.2.1. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.1. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Festzuhalten ist jedoch, dass der BF in seiner Beschwerde kein neues Vorbringen auf Tatsachenebene erstattet hat, sondern sein bereits in der Stellungnahme vom XXXX geltend gemachtes Vorbringen betreffend die faktische Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes wiederholte.Festzuhalten ist jedoch, dass der BF in seiner Beschwerde kein neues Vorbringen auf Tatsachenebene erstattet hat, sondern sein bereits in der Stellungnahme vom römisch 40 geltend gemachtes Vorbringen betreffend die faktische Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes wiederholte.

Der maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass Minderjährigkeit Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2263140.1.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten