TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/20 W124 2199776-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2023
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Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W124 2199776-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. XXXX , XXXX alias XXXX geb., StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von mj. römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Für die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, nachdem sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder aus der Schweiz überstellt worden war.1.1. Für die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) wurde am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt, nachdem sie gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem minderjährigen Bruder aus der Schweiz überstellt worden war.

Im Zuge der Einvernahme ihrer Mutter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am XXXX bejahte ihre Mutter den Besitz von Reisepässen ihrer Kinder und führte zum Verbleib der Reisepässe ihrer Kinder aus, das habe sie alles verloren. Im Zuge der Einvernahme ihrer Mutter vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am römisch 40 bejahte ihre Mutter den Besitz von Reisepässen ihrer Kinder und führte zum Verbleib der Reisepässe ihrer Kinder aus, das habe sie alles verloren.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.), und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und der BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3, 4 und 5 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum XXXX erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. 1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und der BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, 4 und 5 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum römisch 40 erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.

1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX und vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF für subsidiär Schutzberechtigte jeweils für zwei Jahre verlängert. 1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der BF für subsidiär Schutzberechtigte jeweils für zwei Jahre verlängert.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX stellte die BF, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.2.1. Am römisch 40 stellte die BF, gesetzlich vertreten durch ihren Vater, unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

2.2. Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war, langte am XXXX eine gemeinsam für die BF, ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es der BF nicht möglich sei, einen Reisepass zu erhalten. In Österreich befinde sich lediglich ein Konsulat, welches temporär geschlossen sei. Es sei ihr ebenfalls nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu reisen und dort bei der Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Bei ihrer Mutter sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, sie benötige rund um die Uhr Betreuung und müsse Medikamente einnehmen. Der Vater der BF kümmere sich um sie, ihre Mutter und ihre Geschwister. Angesichts ihrer Situation sei es nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG erscheine daher erforderlich, weil es der BF nicht zumutbar und möglich sei bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. 2.2. Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 der BF ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war, langte am römisch 40 eine gemeinsam für die BF, ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es der BF nicht möglich sei, einen Reisepass zu erhalten. In Österreich befinde sich lediglich ein Konsulat, welches temporär geschlossen sei. Es sei ihr ebenfalls nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu reisen und dort bei der Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Bei ihrer Mutter sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, sie benötige rund um die Uhr Betreuung und müsse Medikamente einnehmen. Der Vater der BF kümmere sich um sie, ihre Mutter und ihre Geschwister. Angesichts ihrer Situation sei es nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erscheine daher erforderlich, weil es der BF nicht zumutbar und möglich sei bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder im Antrag der BF bei den entsprechenden Feldern noch nach Zusendung eines Verbesserungsauftrages dargelegt und nachgewiesen worden, dass bzw. warum für die BF kein herkunftsstaatliches Reisedokument ausgestellt werde. In der schriftlichen Stellungnahme sei vorgebracht worden, es sei ihr nicht möglich mit dem Konsulat in Wien Kontakt aufzunehmen. Es sei aber nicht klar, warum sie nicht in der Lage sei, mit einer Botschaft ihres Landes innerhalb der EU Kontakt aufzunehmen. Da sie minderjährig und ihr Vater ständig mit der Pflege ihrer Mutter beschäftigt sei, welche überdies nicht reisefähig sei, sei fraglich, warum die BF ein Reisedokument benötigen würde. Die BF habe ein unbedenkliches herkunftsstaatliches Identitätsdokument im Zuge ihres Asylverfahrens vorgewiesen, weshalb es unstrittig sei, dass sie über die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates innerhalb der EU ein Reisedokument erhalten könne. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte sei nur dann zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Die BF habe weder eine Bestätigung einer Botschaft oder konsularischen Vertretung von Äthiopien vorweisen können, dass sie kein Reisedokument erhalten könnte, und besitze einen herkunftsstaatlichen Reisepass, sodass für sie kein Recht auf einen österreichischen Fremdenpass bestehe.2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder im Antrag der BF bei den entsprechenden Feldern noch nach Zusendung eines Verbesserungsauftrages dargelegt und nachgewiesen worden, dass bzw. warum für die BF kein herkunftsstaatliches Reisedokument ausgestellt werde. In der schriftlichen Stellungnahme sei vorgebracht worden, es sei ihr nicht möglich mit dem Konsulat in Wien Kontakt aufzunehmen. Es sei aber nicht klar, warum sie nicht in der Lage sei, mit einer Botschaft ihres Landes innerhalb der EU Kontakt aufzunehmen. Da sie minderjährig und ihr Vater ständig mit der Pflege ihrer Mutter beschäftigt sei, welche überdies nicht reisefähig sei, sei fraglich, warum die BF ein Reisedokument benötigen würde. Die BF habe ein unbedenkliches herkunftsstaatliches Identitätsdokument im Zuge ihres Asylverfahrens vorgewiesen, weshalb es unstrittig sei, dass sie über die Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates innerhalb der EU ein Reisedokument erhalten könne. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte sei nur dann zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Die BF habe weder eine Bestätigung einer Botschaft oder konsularischen Vertretung von Äthiopien vorweisen können, dass sie kein Reisedokument erhalten könnte, und besitze einen herkunftsstaatlichen Reisepass, sodass für sie kein Recht auf einen österreichischen Fremdenpass bestehe.

2.4. Mit fristgerechter, für die BF, ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister gleichlautender Beschwerde vom XXXX wurde der unter Punkt 2.3. genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht mit der Lage der BF auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Beispielsweise habe eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag erwähnt worden sei, sei bei der Mutter der BF eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und sie benötige rund um die Uhr Betreuung. Der Vater der BF kümmere sich um die Mutter der BF und die drei kleinen Kinder. Aufgrund dieser Situation sei es der BF nicht möglich in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würde die BF ein Reisedokument benötigen, zum Beispiel zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und zur Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Der BF wäre daher jedenfalls gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, es ihr nicht möglich sei, bei der Botschaft ihres Heimatstaates ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht vorliegen würden. Es komme einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich, wenn das Bundesamt feststelle, die BF sei in der Lage, sich einen Reisepass des Herkunftsstaates zu beschaffen, weil einmal ein originales Identitätsdokument vorgelegt worden sei. Außerdem enthalte die Beweiswürdigung keinerlei nachvollziehbare Argumente, wie das Bundesamt zu seiner Entscheidung gelangt sei. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-2, erwähnt worden sei, müsse es dem Fremden konkret möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Im Fall der BF sei dies jedenfalls faktisch nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würden die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 2a FPG vorliegen und der BF sei daher ein Fremdenpass auszustellen. 2.4. Mit fristgerechter, für die BF, ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister gleichlautender Beschwerde vom römisch 40 wurde der unter Punkt 2.3. genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht mit der Lage der BF auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Beispielsweise habe eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag erwähnt worden sei, sei bei der Mutter der BF eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und sie benötige rund um die Uhr Betreuung. Der Vater der BF kümmere sich um die Mutter der BF und die drei kleinen Kinder. Aufgrund dieser Situation sei es der BF nicht möglich in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würde die BF ein Reisedokument benötigen, zum Beispiel zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und zur Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Der BF wäre daher jedenfalls gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, es ihr nicht möglich sei, bei der Botschaft ihres Heimatstaates ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht vorliegen würden. Es komme einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich, wenn das Bundesamt feststelle, die BF sei in der Lage, sich einen Reisepass des Herkunftsstaates zu beschaffen, weil einmal ein originales Identitätsdokument vorgelegt worden sei. Außerdem enthalte die Beweiswürdigung keinerlei nachvollziehbare Argumente, wie das Bundesamt zu seiner Entscheidung gelangt sei. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-2, erwähnt worden sei, müsse es dem Fremden konkret möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Im Fall der BF sei dies jedenfalls faktisch nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vorliegen und der BF sei daher ein Fremdenpass auszustellen.

2.5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist äthiopische Staatsangehörige.

Ihr wurde in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX für zwei Jahre verlängert. Ihr wurde in Österreich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 für zwei Jahre verlängert.

Am XXXX stellte sie im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Am römisch 40 stellte sie im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Die BF besaß einen äthiopischen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX . Die BF besaß einen äthiopischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 .

Der BF ist die Erlangung eines gültigen äthiopischen Reisedokumentes möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF beruht auf den Angaben ihrer Mutter im Laufe des abgeschlossenen Asylverfahrens (vgl. AS 101) sowie den Angaben ihres Vaters im gegenständlichen Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie ihres abgelaufenen äthiopischen Reisepasses (vgl. AS 47). Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF beruht auf den Angaben ihrer Mutter im Laufe des abgeschlossenen Asylverfahrens vergleiche AS 101) sowie den Angaben ihres Vaters im gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie ihres abgelaufenen äthiopischen Reisepasses vergleiche AS 47).

Die Feststellungen zum zuerkannten subsidiären Schutz und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , und dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .Die Feststellungen zum zuerkannten subsidiären Schutz und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .

Die Antragstellung der BF gemäß § 88 Abs. 2a FPG beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular. Die Antragstellung der BF gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular.

Dass die BF einen bis XXXX gültigen äthiopischen Reisepass besaß, beruht auf dem Vorbringen ihrer Mutter im Asylverfahren (vgl. AS 101) in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie ihres abgelaufenen äthiopischen Reisepasses (vgl. AS 47). Dass die BF einen bis römisch 40 gültigen äthiopischen Reisepass besaß, beruht auf dem Vorbringen ihrer Mutter im Asylverfahren vergleiche AS 101) in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie ihres abgelaufenen äthiopischen Reisepasses vergleiche AS 47).

Dass die BF die Möglichkeit hat, sich ein gültiges äthiopisches Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen zur Möglichkeit einer Online-Antragstellung für äthiopische Reisepässe (siehe https://www.ethiopianpassportservices.gov.et/#/, zuletzt eingesehen am 15.11.2023). Insofern in der Beschwerde das bereits in der Stellungnahme vom XXXX geltend gemachte Vorbringen wiederholt wird, wonach die Mutter der BF aufgrund ihrer Erkrankung ständig Betreuung benötige und sich der Vater der BF um die BF, ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister kümmere, sodass es nicht möglich sei, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen, ist zu entgegnen, dass nach den – bereits erwähnten – öffentlich zugänglichen Informationen des Immigration and Citizenship Service die Möglichkeit einer Online-Antragstellung besteht. Im Übrigen vermochte mit dem Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter der BF und die Betreuungspflichten ihres Vaters nicht substantiiert dargelegt werden, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar wäre, ein Reisedokument zu erlangen. So könnte etwa ihr Vater während einer allfälligen mehrstündigen Reise in ein anderes EU-Land Unterstützung durch eine(n) Dritte(n) hinsichtlich der Pflege der Mutter der BF bzw. Beaufsichtigung der BF und ihrer Geschwister in Anspruch nehmen. Im Ergebnis brachte die BF sohin keine substanziellen Gründe vor, welche gegen die Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments ihres Herkunftsstaates sprechen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die Ausstellung eines äthiopischen Reisedokuments verweigert werden würde, brachte sie nicht vor und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.Dass die BF die Möglichkeit hat, sich ein gültiges äthiopisches Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen zur Möglichkeit einer Online-Antragstellung für äthiopische Reisepässe (siehe https://www.ethiopianpassportservices.gov.et/#/, zuletzt eingesehen am 15.11.2023). Insofern in der Beschwerde das bereits in der Stellungnahme vom römisch 40 geltend gemachte Vorbringen wiederholt wird, wonach die Mutter der BF aufgrund ihrer Erkrankung ständig Betreuung benötige und sich der Vater der BF um die BF, ihre Mutter und ihre minderjährigen Geschwister kümmere, sodass es nicht möglich sei, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen, ist zu entgegnen, dass nach den – bereits erwähnten – öffentlich zugänglichen Informationen des Immigration and Citizenship Service die Möglichkeit einer Online-Antragstellung besteht. Im Übrigen vermochte mit dem Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit der Mutter der BF und die Betreuungspflichten ihres Vaters nicht substantiiert dargelegt werden, dass es ihr unmöglich oder unzumutbar wäre, ein Reisedokument zu erlangen. So könnte etwa ihr Vater während einer allfälligen mehrstündigen Reise in ein anderes EU-Land Unterstützung durch eine(n) Dritte(n) hinsichtlich der Pflege der Mutter der BF bzw. Beaufsichtigung der BF und ihrer Geschwister in Anspruch nehmen. Im Ergebnis brachte die BF sohin keine substanziellen Gründe vor, welche gegen die Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments ihres Herkunftsstaates sprechen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die Ausstellung eines äthiopischen Reisedokuments verweigert werden würde, brachte sie nicht vor und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 88 FPG E7 und E8).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 88, FPG E7 und E8).

Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).

Im vorliegenden Fall hat die BF nicht dargelegt, dass ihr die Beschaffung eines gültigen äthiopischen Reisedokuments nicht möglich oder unzumutbar wäre. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht die Möglichkeit einer Online-Antragstellung und erscheint die Beschaffung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF hinsichtlich der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter und der Betreuungspflichten ihres Vaters nicht unzumutbar. Im Übrigen brachte die BF im Laufe des Verfahrens auch nicht vor, dass bereits ein Versuch unternommen worden wäre, einen gültigen äthiopischen Reisepass zu erhalten, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden würde, zumal ihr bereits zuvor ein äthiopischer Reisepass ausgestellt wurde, dessen Kopie im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren aufliegt.

Im konkreten Fall ist die Voraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht erfüllt. Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen. Im konkreten Fall ist die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht erfüllt. Das Bundesamt hat den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.2.1. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.1. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall beantragte die BF die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Festzuhalten ist jedoch, dass die BF in ihrer Beschwerde kein neues Vorbringen auf Tatsachenebene erstattet hat, sondern ihr bereits in der Stellungnahme vom XXXX geltend gemachtes Vorbringen betreffend die faktische Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes wiederholte.Festzuhalten ist jedoch, dass die BF in ihrer Beschwerde kein neues Vorbringen auf Tatsachenebene erstattet hat, sondern ihr bereits in der Stellungnahme vom römisch 40 geltend gemachtes Vorbringen betreffend die faktische Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes wiederholte.

Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass Minderjährigkeit Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2199776.2.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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