TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/20 W124 2199772-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2023
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Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W124 2199772-2/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Äthiopien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er gemeinsam mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern aus der Schweiz überstellt worden war.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem er gemeinsam mit seiner Frau und seinen minderjährigen Kindern aus der Schweiz überstellt worden war.

Im Rahmen der Erstbefragung vom XXXX brachte er unter anderem vor, er habe einen äthiopischen Pass gehabt, der im Passamt Addis Abeba ausgestellt worden sei und ihm vom Schlepper in der Schweiz abgenommen worden sei. Im Rahmen der Erstbefragung vom römisch 40 brachte er unter anderem vor, er habe einen äthiopischen Pass gehabt, der im Passamt Addis Abeba ausgestellt worden sei und ihm vom Schlepper in der Schweiz abgenommen worden sei.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am XXXX antwortete der BF auf die Frage, ob er im Besitz von Dokumenten, die seine Identität bestätigen würden, dass er „gar nichts“ habe außer seinem Führerschein. Zu seinem Reisepass legte er dar, er habe einen Reisepass besessen, diesen aber in der Schweiz „verloren“. Diejenigen, die ihn hierher gebracht hätten, hätten ihm die „ganzen Dokumente“ weggenommen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am römisch 40 antwortete der BF auf die Frage, ob er im Besitz von Dokumenten, die seine Identität bestätigen würden, dass er „gar nichts“ habe außer seinem Führerschein. Zu seinem Reisepass legte er dar, er habe einen Reisepass besessen, diesen aber in der Schweiz „verloren“. Diejenigen, die ihn hierher gebracht hätten, hätten ihm die „ganzen Dokumente“ weggenommen.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt V.), und es wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), und es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Zu den Reisedokumenten wurde ausgeführt, dass sowohl der BF als auch seine Gattin angeführt hätten, die Reisepässe in der Schweiz verloren zu haben. Auf Nachfrage habe er plötzlich ins Treffen geführt, dass man ihm die Dokumente weggenommen habe, sodass zweifelsfrei festzustellen gewesen sei, dass dem BF hinsichtlich des Verbleibs seiner Dokumente kein Glaube zu schenken sei.

1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3, 4 und 5 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben. 1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, 4 und 5 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Äthiopien zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum römisch 40 erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben.

1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom XXXX und vom XXXX wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte jeweils für zwei Jahre verlängert. 1.4. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom römisch 40 und vom römisch 40 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF für subsidiär Schutzberechtigte jeweils für zwei Jahre verlängert.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Am XXXX stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG.2.1. Am römisch 40 stellte der BF unter Verwendung des vorgesehenen Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

2.2. Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war, langte am XXXX eine gemeinsam für den BF, seine Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es dem BF nicht möglich sei, einen Reisepass zu erhalten. In Österreich befinde sich lediglich ein Konsulat, welches temporär geschlossen sei. Es sei ihm ebenfalls nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu reisen und dort bei der Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Bei der Gattin des BF sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, sie benötige rund um die Uhr Betreuung und müsse Medikamente einnehmen. Der BF kümmere sich um seine Gattin und die drei kleinen Kinder. Dem BF sei es daher angesichts seiner Situation nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG erscheine daher erforderlich, weil es dem BF nicht zumutbar und möglich sei bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. 2.2. Nachdem mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 dem BF ein Verbesserungsauftrag erteilt worden war, langte am römisch 40 eine gemeinsam für den BF, seine Ehefrau und ihre minderjährigen Kinder verfasste Stellungnahme ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es dem BF nicht möglich sei, einen Reisepass zu erhalten. In Österreich befinde sich lediglich ein Konsulat, welches temporär geschlossen sei. Es sei ihm ebenfalls nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu reisen und dort bei der Botschaft einen Reisepass zu beantragen. Bei der Gattin des BF sei paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden, sie benötige rund um die Uhr Betreuung und müsse Medikamente einnehmen. Der BF kümmere sich um seine Gattin und die drei kleinen Kinder. Dem BF sei es daher angesichts seiner Situation nicht möglich, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG erscheine daher erforderlich, weil es dem BF nicht zumutbar und möglich sei bei der äthiopischen Botschaft die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder im Antrag des BF bei den entsprechenden Feldern noch nach Zusendung eines Verbesserungsauftrages dargelegt und nachgewiesen worden, dass bzw. warum für den BF kein herkunftsstaatliches Reisedokument ausgestellt werde. In der schriftlichen Stellungnahme sei vorgebracht worden, es sei ihm nicht möglich mit dem Konsulat in Wien Kontakt aufzunehmen. Es sei aber nicht klar, warum er nicht in der Lage sei, mit einer Botschaft seines Landes innerhalb der EU Kontakt aufzunehmen. Da der BF darauf hinweise, dass er seine Gattin ständig pflege und diese nicht reisen könnte, erschließe sich nicht, wozu er ein Reisedokument benötigen würde. Der BF habe ein unbedenkliches herkunftsstaatliches Identitätsdokument im Zuge seines Asylverfahrens vorgewiesen, weshalb es unstrittig sei, dass er über die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates innerhalb der EU ein Reisedokument erhalten könne. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte sei nur dann zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Der BF habe weder eine Bestätigung einer Botschaft oder konsularischen Vertretung von Äthiopien vorweisen können, dass er kein Reisedokument erhalten könnte, und besitze einen herkunftsstaatlichen Reisepass, sodass für ihn kein Recht auf einen österreichischen Fremdenpass bestehe.2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei weder im Antrag des BF bei den entsprechenden Feldern noch nach Zusendung eines Verbesserungsauftrages dargelegt und nachgewiesen worden, dass bzw. warum für den BF kein herkunftsstaatliches Reisedokument ausgestellt werde. In der schriftlichen Stellungnahme sei vorgebracht worden, es sei ihm nicht möglich mit dem Konsulat in Wien Kontakt aufzunehmen. Es sei aber nicht klar, warum er nicht in der Lage sei, mit einer Botschaft seines Landes innerhalb der EU Kontakt aufzunehmen. Da der BF darauf hinweise, dass er seine Gattin ständig pflege und diese nicht reisen könnte, erschließe sich nicht, wozu er ein Reisedokument benötigen würde. Der BF habe ein unbedenkliches herkunftsstaatliches Identitätsdokument im Zuge seines Asylverfahrens vorgewiesen, weshalb es unstrittig sei, dass er über die Vertretungsbehörden seines Herkunftsstaates innerhalb der EU ein Reisedokument erhalten könne. Eine Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte sei nur dann zulässig, wenn dies eben nicht durch den Herkunftsstaat erfolgen könne oder unzumutbar sei. Der BF habe weder eine Bestätigung einer Botschaft oder konsularischen Vertretung von Äthiopien vorweisen können, dass er kein Reisedokument erhalten könnte, und besitze einen herkunftsstaatlichen Reisepass, sodass für ihn kein Recht auf einen österreichischen Fremdenpass bestehe.

2.4. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde der unter Punkt 2.3. genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht mit der Lage des BF auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Beispielsweise habe eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag erwähnt worden sei, sei bei der Gattin des BF eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und sie benötige rund um die Uhr Betreuung. Der BF kümmere sich um seine Frau und die drei kleinen Kinder. Aufgrund dieser Situation sei es dem BF nicht möglich in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würde der BF ein Reisedokument benötigen, zum Beispiel zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und zur Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Dem BF wäre daher jedenfalls gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, es ihm nicht möglich sei, bei der Botschaft ihres Heimatstaates ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht vorliegen würden. Es komme einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich, wenn das Bundesamt feststelle, der BF sei in der Lage, sich einen Reisepass des Herkunftsstaates zu beschaffen, weil einmal ein originales Identitätsdokument vorgelegt worden sei. Außerdem enthalte die Beweiswürdigung keinerlei nachvollziehbare Argumente, wie das Bundesamt zu seiner Entscheidung gelangt sei. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-2, erwähnt worden sei, müsse es dem Fremden konkret möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Im Fall des BF sei dies jedenfalls faktisch nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würden die Voraussetzungen gemäß § 88 Abs. 2a FPG vorliegen und dem BF sei daher ein Fremdenpass auszustellen. 2.4. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde der unter Punkt 2.3. genannte Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich das Bundesamt nicht mit der Lage des BF auseinandergesetzt und dadurch das Verfahren mit einem groben Mangel belastet habe. Beispielsweise habe eine mündliche Einvernahme nicht stattgefunden. Wie bereits in der Stellungnahme zum Verbesserungsauftrag erwähnt worden sei, sei bei der Gattin des BF eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden und sie benötige rund um die Uhr Betreuung. Der BF kümmere sich um seine Frau und die drei kleinen Kinder. Aufgrund dieser Situation sei es dem BF nicht möglich in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würde der BF ein Reisedokument benötigen, zum Beispiel zur Erlangung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und zur Erlangung der (österreichischen) Staatsbürgerschaft. Dem BF wäre daher jedenfalls gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ein Fremdenpass auszustellen, weil ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, es ihm nicht möglich sei, bei der Botschaft ihres Heimatstaates ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, und zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nicht vorliegen würden. Es komme einem Ignorieren des Parteivorbringens gleich, wenn das Bundesamt feststelle, der BF sei in der Lage, sich einen Reisepass des Herkunftsstaates zu beschaffen, weil einmal ein originales Identitätsdokument vorgelegt worden sei. Außerdem enthalte die Beweiswürdigung keinerlei nachvollziehbare Argumente, wie das Bundesamt zu seiner Entscheidung gelangt sei. Wie im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2015, Zl. W173 1421394-2, erwähnt worden sei, müsse es dem Fremden konkret möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Im Fall des BF sei dies jedenfalls faktisch nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Bundesamtes würden die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG vorliegen und dem BF sei daher ein Fremdenpass auszustellen.

2.5. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. 2.5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist äthiopischer Staatsangehöriger.

Ihm wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX für zwei Jahre verlängert. Ihm wurde in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 für zwei Jahre verlängert.

Am XXXX stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG.

Der BF besaß einen äthiopischen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX und gültig bis XXXX . Er ist im Besitz eines äthiopischen Führerscheins, ausgestellt am XXXX und zuletzt verlängert bis XXXX , im Original. Der BF besaß einen äthiopischen Reisepass, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 und gültig bis römisch 40 . Er ist im Besitz eines äthiopischen Führerscheins, ausgestellt am römisch 40 und zuletzt verlängert bis römisch 40 , im Original.

Dem BF ist die Erlangung eines gültigen äthiopischen Reisedokumentes möglich.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF beruht auf seinen Angaben im Laufe des abgeschlossenen Asylverfahrens und im gegenständlichen Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie seines abgelaufenen äthiopischen Reisepasses (vgl. AS 98). Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des BF beruht auf seinen Angaben im Laufe des abgeschlossenen Asylverfahrens und im gegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie seines abgelaufenen äthiopischen Reisepasses vergleiche AS 98).

Die Feststellungen zum zuerkannten subsidiären Schutz und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zl. XXXX , und dem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX .Die Feststellungen zum zuerkannten subsidiären Schutz und der letzten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter beruhen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , und dem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 .

Die Antragstellung des BF gemäß § 88 Abs. 2a FPG beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular. Die Antragstellung des BF gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Antragsformular.

Dass der BF einen bis XXXX gültigen äthiopischen Reisepass besaß, beruht auf seinem Vorbringen im Asylverfahren (vgl. insbesondere AS 9) in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie seines abgelaufenen äthiopischen Reisepasses (vgl. AS 98). Die Feststellung zum Besitz eines äthiopischen Führerscheins im Original ergibt sich auf Grundlage der Bestätigung über dessen Sicherstellung vom XXXX (vgl. AS 23 zum Asylverfahren), der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Farbkopie des Führerscheins (vgl. AS 183ff.) sowie dem eigenen Vorbringen des BF im Asylverfahren vor dem Bundesamt (vgl. AS 165: „Ich habe gar nichts, außer meinen Führerschein“). Dass der BF einen bis römisch 40 gültigen äthiopischen Reisepass besaß, beruht auf seinem Vorbringen im Asylverfahren vergleiche insbesondere AS 9) in Zusammenschau mit der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Kopie seines abgelaufenen äthiopischen Reisepasses vergleiche AS 98). Die Feststellung zum Besitz eines äthiopischen Führerscheins im Original ergibt sich auf Grundlage der Bestätigung über dessen Sicherstellung vom römisch 40 vergleiche AS 23 zum Asylverfahren), der im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren einliegenden Farbkopie des Führerscheins vergleiche AS 183ff.) sowie dem eigenen Vorbringen des BF im Asylverfahren vor dem Bundesamt vergleiche AS 165: „Ich habe gar nichts, außer meinen Führerschein“).

Dass der BF die Möglichkeit hat, sich ein gültiges äthiopisches Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen zur Möglichkeit einer Online-Antragstellung für äthiopische Reisepässe (siehe https://www.ethiopianpassportservices.gov.et/#/, zuletzt eingesehen am 15.11.2023). Insofern in der Beschwerde das bereits in der Stellungnahme vom XXXX geltend gemachte Vorbringen wiederholt wird, wonach die Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung ständig Betreuung benötige und sich der BF um seine Frau und die drei kleinen Kinder kümmere, sodass es nicht möglich sei, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen (vgl. AS 45), ist zu entgegnen, dass nach den – bereits erwähnten – öffentlich zugänglichen Informationen des Immigration and Citizenship Service die Möglichkeit einer Online-Antragstellung besteht. Im Übrigen vermochte der BF mit dem Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit seiner Gattin und die Betreuungspflichten gegenüber seiner minderjährigen Kinder nicht substantiiert darzulegen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar wäre, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder durch eine(n) Dritte(n) während einer mehrstündigen Reise in ein anderes EU-Land beaufsichtigen zu lassen. Im Ergebnis brachte der BF sohin keine substanziellen Gründe vor, welche gegen die Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments seines Herkunftsstaates sprechen würden. Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Ausstellung eines äthiopischen Reisedokuments verweigert werden würde, brachte er nicht vor und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.Dass der BF die Möglichkeit hat, sich ein gültiges äthiopisches Reisedokument zu beschaffen, ergibt sich aus den öffentlich zugänglichen Informationen zur Möglichkeit einer Online-Antragstellung für äthiopische Reisepässe (siehe https://www.ethiopianpassportservices.gov.et/#/, zuletzt eingesehen am 15.11.2023). Insofern in der Beschwerde das bereits in der Stellungnahme vom römisch 40 geltend gemachte Vorbringen wiederholt wird, wonach die Ehefrau aufgrund ihrer Erkrankung ständig Betreuung benötige und sich der BF um seine Frau und die drei kleinen Kinder kümmere, sodass es nicht möglich sei, in ein anderes EU-Land zu fahren und dort ein Reisedokument zu beantragen vergleiche AS 45), ist zu entgegnen, dass nach den – bereits erwähnten – öffentlich zugänglichen Informationen des Immigration and Citizenship Service die Möglichkeit einer Online-Antragstellung besteht. Im Übrigen vermochte der BF mit dem Hinweis auf die Pflegebedürftigkeit seiner Gattin und die Betreuungspflichten gegenüber seiner minderjährigen Kinder nicht substantiiert darzulegen, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar wäre, seine Ehefrau und seine minderjährigen Kinder durch eine(n) Dritte(n) während einer mehrstündigen Reise in ein anderes EU-Land beaufsichtigen zu lassen. Im Ergebnis brachte der BF sohin keine substanziellen Gründe vor, welche gegen die Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments seines Herkunftsstaates sprechen würden. Anhaltspunkte dafür, dass dem BF die Ausstellung eines äthiopischen Reisedokuments verweigert werden würde, brachte er nicht vor und solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zum Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag Fremdenpässe auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 88 FPG E7 und E8).Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen. Erst wenn der Fremde keine Reisedokumente erhält, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 88, FPG E7 und E8).

Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd § 88 Abs. 2a FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG bekämpft werden kann (vgl. VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche VwGH 27.07.2023, Ra 2021/21/0363).

Im vorliegenden Fall hat der BF nicht dargelegt, dass ihm die Beschaffung eines gültigen äthiopischen Reisedokuments nicht möglich oder unzumutbar wäre. Wie beweiswürdigend ausgeführt, besteht die Möglichkeit einer Online-Antragstellung und erscheint die Beschaffung auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF hinsichtlich seiner Pflege- und Betreuungsverpflichtungen nicht unzumutbar. Im Übrigen brachte der BF im Laufe des Verfahrens auch nicht vor, bereits einen Versuch unternommen zu haben, auf diesem Weg einen gültigen äthiopischen Reisepass zu erhalten, und es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass ihm die Ausstellung eines Reisepasses verweigert werden würde, zumal ihm bereits zuvor ein äthiopischer Reisepass ausgestellt wurde, dessen Kopie im Verwaltungsakt betreffend das Asylverfahren aufliegt.

Im konkreten Fall ist die Voraussetzung des § 88 Abs. 2a FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht erfüllt. Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen. Im konkreten Fall ist die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, wonach der Antragsteller nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, nicht erfüllt. Das Bundesamt hat den Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht abgewiesen.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

3.2.1. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.1. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

3.2.2. Im gegenständlichen Fall beantragte der BF die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Festzuhalten ist jedoch, dass der BF in seiner Beschwerde kein neues Vorbringen auf Tatsachenebene erstattet hat, sondern sein bereits in der Stellungnahme vom XXXX geltend gemachtes Vorbringen betreffend die faktische Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes wiederholte.Festzuhalten ist jedoch, dass der BF in seiner Beschwerde kein neues Vorbringen auf Tatsachenebene erstattet hat, sondern sein bereits in der Stellungnahme vom römisch 40 geltend gemachtes Vorbringen betreffend die faktische Unmöglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokumentes wiederholte.

Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war sohin aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass Reisedokument subsidiärer Schutz Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W124.2199772.2.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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