Entscheidungsdatum
20.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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I413 1225080-3/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 28.07.2021, Zl. 224530605/180410483, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2021 und 25.10.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien vom 28.07.2021, Zl. 224530605/180410483, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.10.2021 und 25.10.2023, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 23.09.2001 aufgegriffen. In der Folge stellte er am 25.09.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde seitens des [damals] Bundesasylamtes mit Bescheid vom 07.11.2001 zu Zl. 01 22.305-BAE abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Eine Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung in zweiter Instanz wurde seitens des VwGH abgelehnt, weshalb die Entscheidung mit 12.05.2005 in Rechtskraft erwuchs.1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 23.09.2001 aufgegriffen. In der Folge stellte er am 25.09.2001 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde seitens des [damals] Bundesasylamtes mit Bescheid vom 07.11.2001 zu Zl. 01 22.305-BAE abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung in zweiter Instanz wurde seitens des VwGH abgelehnt, weshalb die Entscheidung mit 12.05.2005 in Rechtskraft erwuchs.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2003 zu Zl. XXXX XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid derselben vom 18.04.2012 zu Zl. III-1082771/FrB/12 auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert und schließlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 zu Zl. IFA- XXXX aufgehoben wurde. 2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2003 zu Zl. römisch 40 römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid derselben vom 18.04.2012 zu Zl. III-1082771/FrB/12 auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert und schließlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 zu Zl. IFA- römisch 40 aufgehoben wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, welcher mit Bescheid vom 04.12.2012 seitens der Landespolizeidirektion Wien zu Zl. XXXX abgewiesen wurde. 3. Mit Schriftsatz vom 26.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, welcher mit Bescheid vom 04.12.2012 seitens der Landespolizeidirektion Wien zu Zl. römisch 40 abgewiesen wurde.
4. Mit Schreiben vom 24.02.2014 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Ausstellung einer Duldungskarte, diesmal [nunmehr] beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA). Eine solche wurde ihm mit 23.04.2015 ausgestellt und bis 23.05.2018 verlängert.
5. Einlangend mit 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Mit Bescheid vom 24.02.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und seinen Antrag auf Mängelheilung vom 20.11.2018 ab (Spruchpunkt II.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2021 mit Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ I413 1225080-2/19E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100/2005 /FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“5. Einlangend mit 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid vom 24.02.2021, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und seinen Antrag auf Mängelheilung vom 20.11.2018 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2021 mit Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ I413 1225080-2/19E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100 aus 2005, /FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
6. Am 30.04.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich den Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 30.04.2018 gemäß § 46a Abs 5 iVm Abs 1 Z 3 FPG abgewiesen.6. Am 30.04.2018 stellte der Beschwerdeführer persönlich den Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 30.04.2018 gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 26.08.2021 datierte Beschwerde. Dabei wurde eine Stellungnahme vom 23.03.2021 wiedergegeben und diese zum Beschwerdevorbringen erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie eine Geburtsurkunde oder einen nigerianischen Reisepass gehabt habe und es keine brauchbaren Kontakte mehr nach Nigeria gebe, um einen Reisepass ausstellen zu lassen. Er sei jedoch weiterhin bemüht.
8. Mit Schriftsatz vom 08.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.09.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
9. Am 15.10.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die englische Sprache durch.
10. Mit Erkenntnis vom 15.10.2021, GZ I413 1225080-3/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0337, statt und hob das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
11. Mit Beschluss vom 26.07.2023 wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen 14 Tagen mitzuteilen und zu bescheinigen, ob ein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats im Sinne des § 46 Abs 2a FPG anhängig ist. Die Mitteilung des BFA langte am 08.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 11. Mit Beschluss vom 26.07.2023 wurde der belangten Behörde aufgetragen, binnen 14 Tagen mitzuteilen und zu bescheinigen, ob ein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG anhängig ist. Die Mitteilung des BFA langte am 08.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Am 25.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die englische Sprache statt. Die Rechtsvertretung erschien in Absprache mit dem Beschwerdeführer nicht zum Verhandlungstermin. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung ebenfalls entschuldigt fern.
13. Am 06.11.2023 langte via E-Mail der Scan „Nigeria Electronic Passport – Enrolment System“ ein, der der belangten Behörde mittels Parteiengehör vom 16.11.2023 unter Einräumung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt wurde.
14. Mit E-Mail vom 30.11.2023 teilte das BFA mit, dass der Beschwerdeführer am 28.11.2023 per Charter nach Nigeria abgeschoben worden sei und übermittelte zugleich eine Kopie des dazu ausgestellten Heimreisezertifikates.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest.
Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2001 wurde seitens des [damals] Bundesasylamtes mit Bescheid vom 07.11.2001 zu Zl. 01 22.305-BAE abgewiesen (Spruchpunkt I.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Eine Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung in zweiter Instanz wurde seitens des VwGH abgelehnt, weshalb die Entscheidung mit 12.05.2005 in Rechtskraft erwuchs. Der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 25.09.2001 wurde seitens des [damals] Bundesasylamtes mit Bescheid vom 07.11.2001 zu Zl. 01 22.305-BAE abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung in zweiter Instanz wurde seitens des VwGH abgelehnt, weshalb die Entscheidung mit 12.05.2005 in Rechtskraft erwuchs.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2003 zu Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid derselben vom 18.04.2012 zu Zl. XXXX auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert und schließlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 zu Zl. IFA- XXXX aufgehoben wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2003 zu Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches mit Bescheid derselben vom 18.04.2012 zu Zl. römisch 40 auf die Dauer von zehn Jahren abgeändert und schließlich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2017 zu Zl. IFA- römisch 40 aufgehoben wurde.
Ungeachtet dessen leistete der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht Folge und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
Einem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte wurde letztlich entsprochen und dem Beschwerdeführer vom 23.04.2015 bis 23.05.2018 eine solche ausgestellt. Vor Ablauf der Gültigkeitsdauer stellte der Beschwerdeführer am 30.04.2018 persönlich den Antrag auf Verlängerung seiner Duldungskarte.
Mit 26.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Am 20.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung des Mangels bezüglich der Vorlage eines gültigen Reisedokuments, wobei eine Zeitbestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 19.11.2018 vorgelegt wurde.Mit 26.07.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am 20.11.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Heilung des Mangels bezüglich der Vorlage eines gültigen Reisedokuments, wobei eine Zeitbestätigung der nigerianischen Botschaft in Wien vom 19.11.2018 vorgelegt wurde.
Mit einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.03.2019, seiner rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 14.03.2019, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt werde, seine Anträge auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und auf Erteilung einer Duldungskarte abzuweisen.
Mit Bescheid vom 24.02.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und seinen Antrag auf Mängelheilung vom 20.11.2018 ab (Spruchpunkt II.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2021 mit Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ I413 1225080-2/19E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt IV. zu lauten hat: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100/2005 /FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Dieses Erkenntnis erwuchs mit 08.06.2021 in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 24.02.2021, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und seinen Antrag auf Mängelheilung vom 20.11.2018 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.) sowie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2021 mit Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ I413 1225080-2/19E, mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch vier. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 1 und 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBL. Nr. 100 aus 2005, /FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ Dieses Erkenntnis erwuchs mit 08.06.2021 in Rechtskraft.
Am 24.02.2021 wurde seitens der belangten Behörde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet. Der entsprechende Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde der nigerianischen Vertretungsbehörde am 25.03.2021 übermittelt. Am 26.01.2022, 03.03.2022, 13.07.2022 und 05.12.2022 urgierte die belangte Behörde die Ausstellung des Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Vertretungsbehörde.
Vom 15.11.2021 bis 13.01.2023 war der Beschwerdeführer in Haft.
Mit Mitwirkungsbescheid vom 24.01.2023, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 2a und § 46 Abs 2b FPG die Verpflichtung auferlegt, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 03.02.2023 um 10.00 Uhr zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu kommen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 01.02.2023 nachweislich zugestellt und erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Den Termin am 03.02.2023 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Am 13.02.2023 nahmen Beamte der LPD den Beschwerdeführer aufgrund eines am 08.02.2023 erlassenen Festnahmeauftrages zum Zweck der Vollstreckung der angedrohten Beugehaft fest. Mit Mitwirkungsbescheid vom 24.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG die Verpflichtung auferlegt, bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und am 03.02.2023 um 10.00 Uhr zu einem Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigeria zu kommen. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 01.02.2023 nachweislich zugestellt und erwuchs erstinstanzlich in Rechtskraft. Den Termin am 03.02.2023 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr. Am 13.02.2023 nahmen Beamte der LPD den Beschwerdeführer aufgrund eines am 08.02.2023 erlassenen Festnahmeauftrages zum Zweck der Vollstreckung der angedrohten Beugehaft fest.
Mit Bescheid vom 14.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer in Anbetracht der Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt. Am 17.02.2023 wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Experten-Delegation vorgeführt. Mit Bescheid vom 14.02.2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer in Anbetracht der Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung eine Haftstrafe in der Dauer von 14 Tagen verhängt. Am 17.02.2023 wurde der Beschwerdeführer einer nigerianischen Experten-Delegation vorgeführt.
Weitere Urgenzen an die nigerianische Vertretungsbehörde erfolgten am 03.03.2023 und 24.03.2023.
Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist mittlerweile abgeschlossen und wurde ihm ein solches ausgestellt. Am 28.11.2023 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Charterflug nach Nigeria.
2. Beweiswürdigung:
Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Daneben wurde auch Einsicht genommen in den Vorakt GZ I413 1225080-2.
Des Weiteren fanden am 15.10.2021 und 25.10.2023 mündliche Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in deren Zuge der Beschwerdeführer einvernommen wurde.
Zumal dem Beschwerdeführer ein Heimreisezertifikat seitens der nigerianischen Botschaft, datiert mit 27.11.2023, ausgestellt wurde, stehen Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest.
In Zusammenhang mit dem Verfahrensverlauf bleibt auf den unstrittigen Akteninhalt zu GZ I413 1225080-2 bzw. das diesbezügliche Erkenntnis vom 31.05.2021, GZ I413 1225080-2/19E, samt Zustellbestätigung datiert mit 08.06.2021 zu verweisen. Daneben weist auch der Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers entsprechende Eintragungen auf.
Der Haftaufenthalt des Beschwerdeführers vom 15.11.2021 bis 13.01.2023 ist im Melderegisterauszug vermerkt.
Die weiteren Feststellungen zum Verfahren hinsichtlich Einleitung, Antragsstellung, Urgenzen, Bescheiderlassungen, Festnahme und Vorführung des Beschwerdeführers nach Nichtwahrnehmen des aufgetragenen Termins fußen auf den Darlegungen im E-Mail der belangten Behörde vom 08.08.2023 und dem angehängten Zwangsstrafenbescheid vom 14.02.2023 sowie dem Antrag an die nigerianische Vertretungsbehörde, datiert mit 25.03.2021. Dass der Mitwirkungsbescheid in Rechtskraft erster Instanz erwachsen ist, ist im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers ersichtlich.
Die Feststellung, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates abgeschlossen ist, konnte in Anbetracht des mit 27.11.2023 datierten Heimreisezertifikats zur Person des Beschwerdeführers getroffen werden. Hinsichtlich der Abschiebung des Beschwerdeführers mittels Charterflug am 28.11.2023 liegt einerseits die Mitteilung der belangten Behörde vom 30.11.2023 vor, andererseits ist die Charter-Abschiebung am 28.11.2023 im Fremdenregisterauszug des Beschwerdeführers verschriftlicht, der weiters auch die Heimreisezertifikatserteilung am 27.11.2023 ausweist. Auch im Melderegisterauszug des Beschwerdeführers ist seit dem 29.11.2023 kein aufrechter Wohnsitz mehr im Bundegebiet vermerkt, zudem enthält dieser die Anmerkung „Verzogen nach Unbekannt“.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1 Rechtslage
Gemäß § 46 a Abs 1 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Z 1); deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs 3a und 9 Abs 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Z 2); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Z 3) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Z 4); es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 46, a Absatz eins, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig (Ziffer eins,); deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Ziffer 2,); deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint (Ziffer 3,) oder die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 4,); es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Nach § 46a Abs 2 FPG kann die Duldung gemäß Abs 1 Z 3 vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.Nach Paragraph 46 a, Absatz 2, FPG kann die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
Gemäß § 46a Abs 3 FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1); einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,); einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).
3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, knüpft die Erteilung einer Karte für Geduldete an den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet an.
Angesichts der mittlerweile erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria am 28.11.2023 liegen die Voraussetzungen des § 46a Abs 1 FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete schon in Ermangelung eines Aufenthaltes im Inland nicht mehr vor und kommt die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht mehr in Betracht (vlg. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0124). Angesichts der mittlerweile erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria am 28.11.2023 liegen die Voraussetzungen des Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG für die Ausstellung einer Karte für Geduldete schon in Ermangelung eines Aufenthaltes im Inland nicht mehr vor und kommt die Ausstellung einer Karte für Geduldete nicht mehr in Betracht (vlg. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0124).
Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass der Tatbestand des § 46a Abs 1 Z 3 FPG nicht erfüllt ist, da dem Beschwerdeführer zuletzt doch ein Ersatzreisedokument seines Herkunftsstaates ausgestellt wurde.Der Vollständigkeit halber bleibt noch festzuhalten, dass der Tatbestand des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht erfüllt ist, da dem Beschwerdeführer zuletzt doch ein Ersatzreisedokument seines Herkunftsstaates ausgestellt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die nicht als uneinheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung Duldung Ersatzentscheidung Heimreisezertifikat Karte für Geduldete mündliche Verhandlung Reisedokument VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I413.1225080.3.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024