TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 85/18/0369

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §76 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der Karin N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Oktober 1985, Zl. MA 70-X/R 56/85/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Oktober 1985 erkannte die Wiener Landesregierung die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe am 14. Oktober 1984 um 22.00 Uhr in Wien 23, Breitenfurter Straße, gegenüber Ordnungsnummer 515, als Fußgängerin vorschriftswidrig die Fahrbahn benutzt, obwohl ein Gehsteig vorhanden gewesen sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 76 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen; nach letzterer Gesetzesstelle wurde eine Geldstrafe, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzarreststrafe verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch diesen Bescheid ihrem ganzen Beschwerdevorbringen zufolge in dem Recht, nicht der ihr angelasteten Übertretungen schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden, verletzt. Sie macht "offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung" sowie "Rechtswidrigkeit in der Form einer gesetzwidrigen Anwendung der angezogenen Bestimmung" geltend, und begehrt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 76 Abs. 1 StVO in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 12. StVO Novelle, BGBl. Nr. 450/1984, haben Fußgänger, auch wenn sie Kinderwagen oder Rollstühle schieben oder ziehen, auf Gehsteigen oder Gehwegen zu gehen; sie dürfen nicht überraschend die Fahrbahn betreten. Sind Gehsteige oder Gehwege nicht vorhanden, so haben Fußgänger das Straßenbankett und, wenn auch dieses fehlt, den äußersten Fahrbahnrand zu benützen; hiebei haben sie auf Freilandstraßen außer im Falle der Unzumutbarkeit, auf dem linken Straßenbankett (auf dem linken Fahrbahnrand) zu gehen.

Die belangte Behörde stützte ihre Annahme, die Beschwerdeführerin habe die ihr angelastete Verwaltungsübertretung begangen, auf die Anzeige und die Zeugenaussage des Meldungslegers sowie auf die Aussagen dreier weiterer, von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen.

Unter dem Titel der "offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung" bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) schließt die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. In dieser Hinsicht wesentliche Mängel führen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Ob aber ein Akt der Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z. B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung oder eine ihn entlastende Darstellung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner (eben dargestellten) eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen.

Auf dem Boden dieser Rechtslage hält der bekämpfte Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand: Die belangte Behörde stellte den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und seiner Zeugenaussage die davon abweichende Darstellung der Beschwerdeführerin sowie die Aussagen der von ihr namhaft gemachten, als Zeugen vernommenen Personen gegenüber. Sie wies hiebei auf die in allen wesentlichen Punkten übereinstimmenden Ausführungen des Meldungslegers in der Anzeige einerseits und seiner Aussage als Zeuge andererseits hin und betonte deren Schlüssigkeit. Sie führte aus, daß zwei der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen angegeben hätten, der Meldungsleger habe sie angewiesen, von der Fahrbahn auf den Gehsteig zu treten; sie seien dieser Aufforderung auch nachgekommen. Wenn die Behörde daraus folgerte, daß sich die vom Meldungsleger beobachteten Personen sehr wohl auf der Fahrbahn befunden hätten, kann darin keine Unschlüssigkeit erkannt werden, ebensowenig in den Ausführungen im Bescheid, die Beschwerdeführerin habe selbst angeführt, daß der Meldungsleger sie aufgefordert habe, auf den Gehsteig zurückzutreten und auch ihre vier Begleitpersonen seien dieser Aufforderung nachgekommen, dies setze aber voraus, daß sich vorerst alle fünf Personen auf der Fahrbahn und nicht auf dem Gehsteig befunden hätten. Weiters verwies die Behörde auf die Aussage des Zeugen Gerhard A. und schloß im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Aussage des Meldungslegers, wonach sich die Beschwerdeführerin links neben dem Radarmeßwagen befunden habe, zu Recht, daß die Beschwerdeführerin auch trotz Aufforderung des Sicherheitswachebeamten nicht den Gehsteig benützt habe. Der Verwaltungsgerichtshof kann diese Beweiswürdigung nicht als unschlüssig erkennen.

Inwiefern Tatbestandsmerkmale der oben zitierten verletzten Verwaltungsvorschrift nicht vom angefochtenen Bescheid festgestellt worden seien, wird von der Beschwerde nicht aufgezeigt.

Da die Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung nicht dartun konnte, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 52 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180369.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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