Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W176 2280744-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch rechtsanwälte summer schertler kaufmann, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.10.2023, Zl. D130.1559 2023-0.627.206 (Mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. BOGENDORFER und RAUB über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch rechtsanwälte summer schertler kaufmann, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 11.10.2023, Zl. D130.1559 2023-0.627.206 (Mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH), zu Recht erkannt:
A)
Der Bescheid wird wegen Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Wesentlicher Verfahrensgangrömisch eins. Wesentlicher Verfahrensgang
1. Am 29.08.2023 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht bei der Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde") eine Datenschutzbeschwerde gegen die nunmehrige mitbeteiligte Partei ein. Zusammengefasst führte er aus, dass die mitbeteiligte Partei ihn im Recht auf Auskunft verletzt habe.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.08.2021 setzte die belangte Behörde das Verfahren bis zur Feststellung der federführenden Aufsichtsbehörde und bis zur Entscheidung der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. des Europäischen Datenschutzausschusses aus.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde.
4. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Mit Schriftsatz vom 14.12.2023, vom Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde übermittelt am 15.12.2023, zog der Beschwerdeführer seine Datenschutzbeschwerde zurück.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der zu Punkt l. festgestellte Sachverhalt gründet auf den unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten; die Feststellung zur Zurückziehung der Datenschutzbeschwerde basiert auf dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14.12.2023 sowie dem Schreiben der belangten Behörde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15.12.2023.
2. Rechtlich folgt daraus:
Zu A):
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während desanhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während desanhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (VwGH 17.11.2022, Ro 2019/05/0018, Rz 30 mwN).
Der Beschwerdeführer hat seine Datenschutzbeschwerde mit spätestens am 15.12.2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz zurückgezogen, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 34 VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 34, VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.
Schlagworte
Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2280744.1.00Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024