Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
BBG §40Spruch
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W133 2280775-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2023, betreffend die Einstellung des Verfahrens zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 41 und § 45 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 01.08.2023, betreffend die Einstellung des Verfahrens zum Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 41 und Paragraph 45, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 18.01.2023 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet), unter Vorlage medizinischer Dokumente einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde bemühte sich in der Folge um die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 09.06.2023 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 31.07.2023. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.“Die belangte Behörde bemühte sich in der Folge um die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 09.06.2023 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 31.07.2023. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.“
Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 31.07.2023 unentschuldigt fern.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2023, OB: 32058682000011, wurde das, aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 18.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 41 Abs. 3 BBG und 45 Abs. 2 BBG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ladung zur Untersuchung vom 09.06.2023 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2023, OB: 32058682000011, wurde das, aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 18.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 41, Absatz 3, BBG und 45 Absatz 2, BBG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ladung zur Untersuchung vom 09.06.2023 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde, worin er ausführt, er wolle Beschwerde erheben und beharre auf eine neuerliche Begutachtung.
Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens versuchte die belangte Behörde nochmals eine Begutachtung des Beschwerdeführers zu erwirken. Mit neuerlichem, wiederum als „letztmalige Einladung“ bezeichneten Schreiben vom 20.09.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung für den 06.11.2023 geladen. In der Folge erschien der Beschwerdeführer auch zu diesem Untersuchungstermin nicht und gab gegenüber der Behörde an, den Termin aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen zu können.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten daraufhin Ermittlungen bei der belangten Behörde zu den beiden Ladungen und deren Zustellungen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Ermittlungen verständigt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht bestritten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland und stellte am 18.01.2023 bei der belangten Behörde unter Vorlage medizinischer Dokumente einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die belangte Behörde bemühte sich in der Folge um die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 09.06.2023 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 31.07.2023. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.“ Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis zugestellt.Die belangte Behörde bemühte sich in der Folge um die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Mit Schreiben vom 09.06.2023 erfolgte eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 31.07.2023. Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.“ Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis zugestellt.
Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 31.07.2023 unentschuldigt fern.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2023 wurde das, aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 18.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 41 Abs. 3 BBG und 45 Abs. 2 BBG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ladung zur Untersuchung vom 09.06.2023 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.08.2023 wurde das, aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 18.01.2023 eingeleitete Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 41, Absatz 3, BBG und 45 Absatz 2, BBG eingestellt. Begründend führte die belangte Behörde unter Verweis auf die Ladung zur Untersuchung vom 09.06.2023 im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der schriftlichen Aufforderung ohne Angabe von Gründen keine Folge geleistet habe.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht eine Beschwerde, worin er ausführt, er wolle Beschwerde erheben und beharre auf eine neuerliche Begutachtung.
Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens versuchte die belangte Behörde nochmals eine Begutachtung des Beschwerdeführers zu erwirken. Mit neuerlichem, wiederum als „letztmalige Einladung“ bezeichneten Schreiben vom 20.09.2023 wurde der Beschwerdeführer zu einer ärztlichen Untersuchung für den 06.11.2023 geladen. Diese Ladung wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis zugestellt.
In der Folge erschien der Beschwerdeführer auch zu diesem Untersuchungstermin nicht und gab gegenüber der Behörde an, den Termin aufgrund einer Erkrankung nicht wahrnehmen zu können.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.11.2023 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten daraufhin Ermittlungen bei der belangten Behörde zu den beiden Ladungen und deren Zustellungen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Ermittlungen verständigt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde nicht bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Ladungen des Beschwerdeführers, insbesondere zur „letztmaligen Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 31.07.2023, welche dem Beschwerdeführer ohne Zustellnachweis zugestellt wurde, zum unentschuldigten Fernbleiben betreffend den Untersuchungstermin am 31.07.2023, zur Bescheiderlassung und weiteren Einladung zur Begutachtung beruhen auf dem Akteninhalt, welche durch Rückfragen des Bundesverwaltungsgerichts bei der belangten Behörde und beim Ärztlichen Dienst nochmals bestätigt wurden.
Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.11.2023 ausdrücklich vorgehalten und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…“
§ 41 Abs. 3 BBG lautet:Paragraph 41, Absatz 3, BBG lautet:
„§ 41..
(3) Entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.“
……
„§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) ……..“
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Wie oben unter Punkt II eingehend ausgeführt wurde, erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2023 eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 31.07.2023 (Zeitpunkt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides). Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt.“ Diese Ladung war somit verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 3 BBG, nämlich der Einstellung des Verfahrens, falls der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge leistet.Wie oben unter Punkt römisch zwei eingehend ausgeführt wurde, erfolgte mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2023 eine „letztmalige Einladung“ des Beschwerdeführers zu einer ärztlichen Untersuchung für den 31.07.2023 (Zeitpunkt vor Erlassung des angefochtenen Bescheides). Diese Ladung enthielt unter anderem folgenden Absatz: „Sollte auch dieser Aufforderung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen werden, wird das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG eingestellt.“ Diese Ladung war somit verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG, nämlich der Einstellung des Verfahrens, falls der Beschwerdeführer der Ladung nicht Folge leistet.
Der Beschwerdeführer blieb dem Untersuchungstermin am 31.07.2023 unentschuldigt fern.
Daran vermag auch der Umstand einer nochmaligen letzten Einladung zu einer Untersuchung am 06.11.2023 (Zeitpunkt nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) durch die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens nichts mehr zu ändern. Im Übrigen blieb der Beschwerdeführer auch dieser Untersuchung am 06.11.2023 fern und gab gegenüber der Behörde lediglich an, den Termin am 06.11.2023 aufgrund einer – im Übrigen nicht durch medizinische Unterlagen belegten - Erkrankung nicht wahrnehmen zu können.
Da der Beschwerdeführer als Behindertenpasswerber im Sinne des BBG ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 31.07.2023 nicht entsprochen hat und die belangte Behörde in der als „letztmalige Einladung“ bezeichneten Ladung vom 09.06.2023 den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs. 3 BBG, nämlich die Einstellung des Verfahrens, falls er der Ladung nicht Folge leistet, hingewiesen hat, erfolgte die Einstellung des Verfahrens im angefochtenen Bescheid zu Recht.Da der Beschwerdeführer als Behindertenpasswerber im Sinne des BBG ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung am 31.07.2023 nicht entsprochen hat und die belangte Behörde in der als „letztmalige Einladung“ bezeichneten Ladung vom 09.06.2023 den Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, BBG, nämlich die Einstellung des Verfahrens, falls er der Ladung nicht Folge leistet, hingewiesen hat, erfolgte die Einstellung des Verfahrens im angefochtenen Bescheid zu Recht.
Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Schließlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes eine neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.
Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit jene Gründe darzulegen, warum er sich daran gehindert sah, zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet einen triftigen Hinderungsgrund zu begründen. Auch im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs trat der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit jene Gründe darzulegen, warum er sich daran gehindert sah, zur persönlichen Untersuchung zu erscheinen. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet einen triftigen Hinderungsgrund zu begründen. Auch im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs trat der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen nicht entgegen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
ärztliche Untersuchung - Verweigerung Behindertenpass Grad der Behinderung Ladungen VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W133.2280775.1.00Im RIS seit
01.02.2024Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024