TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/21 W116 2281756-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §36
HGG 2001 §38
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W 116 2281756-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von DDr. XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts Graz vom 24.10.2023, GZ: P950204/23-HPS/2023, betreffend Entschädigung des Einkommensentgangs von 22.06.2023 bis 01.07.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von DDr. römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts Graz vom 24.10.2023, GZ: P950204/23-HPS/2023, betreffend Entschädigung des Einkommensentgangs von 22.06.2023 bis 01.07.2023, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte beim Heerespersonalamt die Entschädigung seines Einkommensentgangs für die Dauer seines Wehrdienstes von 22.06.2023 bis 01.07.2023. Dabei legte er die Steuererklärung seines selbständigen Einkommens für das Jahr 2021 vor. Laut Aktenvermerk vom 23.10.2023 bestätigte die Steuerberaterin des Beschwerdeführers im Zuge einer telefonischen Rücksprache die Einreichung der vorliegenden Einkommenssteuererklärung 2021 beim zuständigen Finanzamt. Dabei seien die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbebetrieb verglichen und für gleichlautend befunden worden.

2.       Mit oben genanntem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Entschädigung seines Einkommensentganges aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Dauer seines Wehrdienstes vom 22.06.2023 bis 01.07.2023 eine Bruttoentschädigung iHv. insgesamt € 3.621,92 zuerkannt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das für die Höhe der Entschädigung maßgebliche Einkommen seiner Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2021 entnommen worden sei. Das in der vorgelegten Steuerunterlage angeführte Einkommen sei mit € 258.833,98 angegeben. Bei einer Umlage auf einen Kalendertag würde sich somit ein durchschnittliches Einkommen von € 709,13 pro Tag mal 10 Wehrdiensttage, somit eine Bruttoentschädigung von € 7.091,30 ergeben. Sein nachgewiesener Einkommensentgang sei höher als der zuerkannte Betrag. Eine Entschädigung könne jedoch nur bis zu der in § 36 Abs. 2 HGG 2001 festgesetzten Höchstgrenze zuerkannt werden. Diese Höchstgrenze habe zum Zeitpunkt des gegenständlichen Wehrdienstes €°10.865,77 pro Monat, somit eine Bruttoentschädigung für 10 Wehrdiensttage von € 3.621,92 betragen. Damit sei seinem Antrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Andere Ermittlungen – gleichgültig in welche Richtung – seien daher nicht anzustellen gewesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das für die Höhe der Entschädigung maßgebliche Einkommen seiner Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2021 entnommen worden sei. Das in der vorgelegten Steuerunterlage angeführte Einkommen sei mit € 258.833,98 angegeben. Bei einer Umlage auf einen Kalendertag würde sich somit ein durchschnittliches Einkommen von € 709,13 pro Tag mal 10 Wehrdiensttage, somit eine Bruttoentschädigung von € 7.091,30 ergeben. Sein nachgewiesener Einkommensentgang sei höher als der zuerkannte Betrag. Eine Entschädigung könne jedoch nur bis zu der in Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001 festgesetzten Höchstgrenze zuerkannt werden. Diese Höchstgrenze habe zum Zeitpunkt des gegenständlichen Wehrdienstes €°10.865,77 pro Monat, somit eine Bruttoentschädigung für 10 Wehrdiensttage von € 3.621,92 betragen. Damit sei seinem Antrag im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Andere Ermittlungen – gleichgültig in welche Richtung – seien daher nicht anzustellen gewesen.

3.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.11.2023 rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die Ersetzung seines Einkommens nicht ausreichend sei. Seine näher aufgezählten Fixkosten würden sich innerhalb seiner zehntägigen Wehrdienstleistung auf € 10.742,23 belaufen. Zu diesen würde sein Einkommensverlust noch hinzukommen. Da sein notärztlicher Einsatz laut einem Schreiben des Militärkommandos vom September 2023 von hoher Relevanz sei und auf seinen Beitrag nicht verzichtet werden könnte, ersuche er, ihm umgehend die Fixkosten zu ersetzen. Es sei ihm unverständlich, dass er neben seiner Abwesenheit als Hausarzt auch noch massive finanzielle Einbußen für das österreichische Bundesheer tragen müsse. Beiliegend wurden seine Steuererklärung für das Jahr 2021, ein Steuernachweis für das Jahr 2022, eine Fixkostenaufstellung für das Jahr 2023 und eine Übersicht über seine Kreditkonten übermittelt.

4.       Wie sich aus einem Aktenvermerk vom 14.11.2023 ergibt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer telefonischen Rücksprache auf § 36 Abs. 2 HGG 2001 (festgesetzte Höchstgrenze der EN) betreffend seinen Antrag auf Entschädigung für seine Militärübung vom 22.06.2023 bis 01.07.2023 hingewiesen. Dabei habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm dies klar sei. Er wolle aber an seiner Beschwerde festhalten, um auf den Umstand seines finanziellen Verlustes hinzuweisen. 4. Wie sich aus einem Aktenvermerk vom 14.11.2023 ergibt, wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer telefonischen Rücksprache auf Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001 (festgesetzte Höchstgrenze der EN) betreffend seinen Antrag auf Entschädigung für seine Militärübung vom 22.06.2023 bis 01.07.2023 hingewiesen. Dabei habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm dies klar sei. Er wolle aber an seiner Beschwerde festhalten, um auf den Umstand seines finanziellen Verlustes hinzuweisen.

5.       Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt den bezugshabenden Verwaltungsakten mit 23.11.2023 vorgelegt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hat vom 22.06.2023 bis 01.07.2023 an freiwilligen Waffenübungen teilgenommen.

Er geht einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Hausarzt bzw. Allgemeinmediziner nach und hatte im Kalenderjahr 2021 aufgrund der von ihm vorgelegten Einkommenssteuererklärung ein Einkommen von € 258.833,98. Die sich daraus rechnerisch ergebende Bruttoentschädigung für zehn Wehrdiensttage beträgt somit € 7.091,30.

Durch eine in § 36 Abs. 2 HGG 2001 festgesetzte Höchstgrenze, welche zum Zeitpunkt des gegenständlichen Wehrdienstes € 10.865,77 pro Monat, somit eine Bruttoentschädigung für zehn Wehrdiensttage iHv. € 3.621,92 vorsah, wird eine allfällige Entschädigung jedoch begrenzt. Durch eine in Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001 festgesetzte Höchstgrenze, welche zum Zeitpunkt des gegenständlichen Wehrdienstes € 10.865,77 pro Monat, somit eine Bruttoentschädigung für zehn Wehrdiensttage iHv. € 3.621,92 vorsah, wird eine allfällige Entschädigung jedoch begrenzt.

Es konnte keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides festgestellt werden.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm im Zuge des Beschwerdeverfahrens nachgereichten Unterlagen.

Der Beschwerdeführer wandte sich lediglich gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung, machte letztlich aber weder Mängel bei der Berechnung noch sonstige Rechtswidrigkeiten geltend. Die Höhe seines Einkommens wurde von seiner Steuerberaterin nochmals bestätigt (vgl. Aktenvermerk vom 23.10.2023) und die Höchstgrenze einer allfälligen Entschädigung eines nachgewiesenen Einkommensentganges ergibt sich aus § 36 Abs. 2 HGG 2011. Aus einer telefonischen Rücksprache mit dem Beschwerdeführer wird schließlich deutlich, dass ihm die in § 36 Abs. 2 HGG 2011 festgesetzte Höchstgrenze bekannt ist und dass er mit seiner Beschwerde bloß auf seine finanziellen Einbußen aufmerksam machen möchte (vgl. Aktenvermerk vom 14.11.2023). Der Beschwerdeführer wandte sich lediglich gegen die Höhe der festgesetzten Entschädigung, machte letztlich aber weder Mängel bei der Berechnung noch sonstige Rechtswidrigkeiten geltend. Die Höhe seines Einkommens wurde von seiner Steuerberaterin nochmals bestätigt vergleiche Aktenvermerk vom 23.10.2023) und die Höchstgrenze einer allfälligen Entschädigung eines nachgewiesenen Einkommensentganges ergibt sich aus Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2011. Aus einer telefonischen Rücksprache mit dem Beschwerdeführer wird schließlich deutlich, dass ihm die in Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2011 festgesetzte Höchstgrenze bekannt ist und dass er mit seiner Beschwerde bloß auf seine finanziellen Einbußen aufmerksam machen möchte vergleiche Aktenvermerk vom 14.11.2023).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.

Zu Spruchpunkt A):

Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Heeresgebührengesetztes 2001 (HGG 2001) lautet wie folgt:

„Entschädigung

Anspruch und Umfang

§ 36. (1) Anspruchsberechtigten, die
1.         Milizübungen oder
2.         freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
3.         außerordentliche Übungen oder
4.         den Einsatzpräsenzdienst
Paragraph 36, (1) Anspruchsberechtigten, die, 1. Milizübungen oder, 2. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder, 3. außerordentliche Übungen oder, 4. den Einsatzpräsenzdienst

leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. [Anm. gemäß § 2 Abs. 3 HGG 2001 iVm § 3 Abs. 4 GehG EUR 2.731,30 für 2021]leisten, gebührt für die Dauer eines solchen Wehrdienstes eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 48 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. [Anm. gemäß Paragraph 2, Absatz 3, HGG 2001 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, GehG EUR 2.731,30 für 2021]

(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Abs. 1 nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach § 242 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, nicht übersteigt.(2) Deckt die Pauschalentschädigung den Einkommensentgang des Anspruchsberechtigten während eines Wehrdienstes nach Absatz eins, nicht, so gebührt dem Anspruchsberechtigten auf seinen Antrag zusätzlich eine Entschädigung in der Höhe des um die Pauschalentschädigung verminderten Einkommensentganges. Diese Entschädigung gebührt in Summe mit der Pauschalentschädigung bis zu einem Betrag von 360 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die für den jeweiligen Wehrdienst gebührende Entschädigung nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer 25vH des Kleinbetrages nach Paragraph 242, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, nicht übersteigt.

Entschädigungsbemessung für selbständig Erwerbstätige

§ 38. (1) Die Entschädigung nach § 36 Abs. 2 ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.Paragraph 38, (1) Die Entschädigung nach Paragraph 36, Absatz 2, ist für Anspruchsberechtigte, die selbständig erwerbstätig sind, nach dem durchschnittlichen Einkommen des dem Einberufungstermin vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen, wenn für dieses Jahr bereits ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliegt. Liegt ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das vorhergegangene Kalenderjahr für die Ermittlung des Einkommens heranzuziehen. Liegt auch ein solcher Bescheid nicht vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen.

(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Abs. 1 für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.(2) War der Anspruchsberechtigte in dem nach Absatz eins, für die Ermittlung des Einkommens maßgeblichen Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat sich die selbständige Erwerbstätigkeit nicht auf das gesamte Kalenderjahr erstreckt, so ist die Höhe der Entschädigung durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(3) War der Anspruchsberechtigte für das dem Einberufungstermin vorangegangene Kalenderjahr erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung kein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, so ist die für dieses Kalenderjahr abgegebene Steuererklärung heranzuziehen. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden.

(4) Ist der Anspruchsberechtigte für das Kalenderjahr, in dem er den Wehrdienst anzutreten hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen und hat er die selbständige Erwerbstätigkeit vor Antritt des Wehrdienstes aufgenommen, so ist über den Antrag erst nach Vorlage der Steuererklärung zu entscheiden. Die Höhe der Entschädigung ist durch die Umrechnung des Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit auf das gesamte Kalenderjahr zu ermitteln.

(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus
1.         Land- und Forstwirtschaft,
2.         selbständiger Arbeit und
3.         Gewerbebetrieb.
(5) Das Einkommen besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus, 1. Land- und Forstwirtschaft,, 2. selbständiger Arbeit und, 3. Gewerbebetrieb.

Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Abs. 1 bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen.“Bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einkommens nach Absatz eins bis 4 sind die Zeiten einer Wehrdienstleistung im jeweils maßgeblichen Kalenderjahr nicht einzurechnen.“

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die Berechnung der beantragten Entschädigung des Verdienstentgangs seitens der belangten Behörde gesetzeskonform und rechnerisch richtig durchgeführt. Daraus ergibt sich zunächst zwar eine Bruttoentschädigung iHv. € 7.091,30 für die vom Beschwerdeführer vom 22.06.2023 bis 01.07.2023 geleisteten zehn Wehrdiensttage. Aufgrund der in § 36 Abs. 2 HGG 2001 festgesetzten Höchstgrenze kann eine Entschädigung jedoch nur maximal in dieser Höhe, welche zum Zeitpunkt des gegenständlichen Wehrdienstes monatlich € 10.865,77 bzw. für zehn Tage € 3.621,92 betrug, erfolgen. Wie sich nämlich aus Abs. 2 leg. cit. eindeutig ergibt, gebührt diese Entschädigung in Summe mit der Pauschalentschädigung lediglich bis zu einem Betrag von 360 vH. des Bezugsansatzes pro Kalendermonat (vgl. § 36 Abs. 2 2. Satz HGG 2001). Nun gilt als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz der Referenzbetrag nach § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956 (vgl. § 2 Abs. 3 HGG 2001), welcher im konkreten Fall für das Jahr 2023 also €°3018,27 beträgt (vgl. § 3 Abs. 4 GehG). Multipliziert man diesen Betrag mit 3,6 und errechnet danach die für zehn Wehrdiensttage gebührende Entschädigung, erhält man genau die von der Behörde festgestellte Bruttoentschädigung (3018,27 mal 3,6 = 10.865,77 pro Monat, was für 10 Tage letztlich eine Bruttoentschädigung von 3.621,92 ergibt). Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, wurde die Berechnung der beantragten Entschädigung des Verdienstentgangs seitens der belangten Behörde gesetzeskonform und rechnerisch richtig durchgeführt. Daraus ergibt sich zunächst zwar eine Bruttoentschädigung iHv. € 7.091,30 für die vom Beschwerdeführer vom 22.06.2023 bis 01.07.2023 geleisteten zehn Wehrdiensttage. Aufgrund der in Paragraph 36, Absatz 2, HGG 2001 festgesetzten Höchstgrenze kann eine Entschädigung jedoch nur maximal in dieser Höhe, welche zum Zeitpunkt des gegenständlichen Wehrdienstes monatlich € 10.865,77 bzw. für zehn Tage € 3.621,92 betrug, erfolgen. Wie sich nämlich aus Absatz 2, leg. cit. eindeutig ergibt, gebührt diese Entschädigung in Summe mit der Pauschalentschädigung lediglich bis zu einem Betrag von 360 vH. des Bezugsansatzes pro Kalendermonat vergleiche Paragraph 36, Absatz 2, 2. Satz HGG 2001). Nun gilt als Bezugsansatz nach diesem Bundesgesetz der Referenzbetrag nach Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, vergleiche Paragraph 2, Absatz 3, HGG 2001), welcher im konkreten Fall für das Jahr 2023 also €°3018,27 beträgt vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, GehG). Multipliziert man diesen Betrag mit 3,6 und errechnet danach die für zehn Wehrdiensttage gebührende Entschädigung, erhält man genau die von der Behörde festgestellte Bruttoentschädigung (3018,27 mal 3,6 = 10.865,77 pro Monat, was für 10 Tage letztlich eine Bruttoentschädigung von 3.621,92 ergibt).

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Entscheidung des VwGH wird verwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben angeführte Entscheidung des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Arzt Einkommensentgang Entschädigung selbstständig Erwerbstätiger Verdienstentgang Waffenübung Wehrdienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2281756.1.00

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten