Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W116 2263659-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.10.2022, 100 Jv 369/22v-33a,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 18.10.2022, 100 Jv 369/22v-33a,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
A)
1. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Eventualanträge auf Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren werden wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 09.06.2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die in der Rechtssache 6 Cg 40/17x angelaufenen Gebühren/Kosten in Höhe von EUR 11.769,20 einzuzahlen, für welche sie zahlungspflichtig sei.
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28.06.2022 Vorstellung, wodurch der Mandatsbescheid außer Kraft trat.
3. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde folgende im Verfahren 6 Cg 40/17x angefallene Gebühren/Kosten festgestellt, für welche die Beschwerdeführerin zahlungspflichtig sei:
PG TP 3 lit a GGG restl. PG TP 3 GGG € 11.738,20PG TP 3 Litera a, GGG restl. PG TP 3 GGG € 11.738,20
Einhebungsgebühr § 6a Abs. 1 GGG € 8,00Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GGG € 8,00
Mehrbetrag § 31 GGG € 23,00Mehrbetrag Paragraph 31, GGG € 23,00
Offener Gesamtbetrag € 11.769,20
4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25.11.2022 Beschwerde und brachte vor, die Gebühren seien zu hoch bemessen und würden eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung darstellen. Ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung nach § 9 GEG sei bei automatischer Abbuchung nicht möglich und verstoße das System der Gerichtsgebühren gegen die Grundrechte auf ein faires Verfahren, eine wirksame Beschwerde und einen tauglichen Rechtsbehelf sowie gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums und gehöre so geändert, dass die Kosten erst am Ende des Verfahrens zu zahlen seien.
Die Beschwerdeführerin beantragte 1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2. durch einen vollen Senat zu entscheiden; 3. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aussetzung der Einhebung der „verhängten Geldstrafe“ im Gesamtbetrag von EUR 11.769,20 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde; 4. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; 5. in eventu die Gebühr deutlich herabzusetzen (Sollte die Geldstrafe nicht aufgehoben werden, werde die Herabsetzung der Beträge der Geldstrafe aufgrund ihrer wirtschaftlich schwierigen Situation beantragt); 6. in eventu die Zahlung der Gerichtsgebühren zu stunden; 7. den Sachverhalt gemäß Art. 267 AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung dem EGMR vorzulegen und 8. den Sachverhalt zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des § 9 GEG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. 4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25.11.2022 Beschwerde und brachte vor, die Gebühren seien zu hoch bemessen und würden eine faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung darstellen. Ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung nach Paragraph 9, GEG sei bei automatischer Abbuchung nicht möglich und verstoße das System der Gerichtsgebühren gegen die Grundrechte auf ein faires Verfahren, eine wirksame Beschwerde und einen tauglichen Rechtsbehelf sowie gegen die Unverletzlichkeit des Eigentums und gehöre so geändert, dass die Kosten erst am Ende des Verfahrens zu zahlen seien. , Die Beschwerdeführerin beantragte 1. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; 2. durch einen vollen Senat zu entscheiden; 3. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Aussetzung der Einhebung der „verhängten Geldstrafe“ im Gesamtbetrag von EUR 11.769,20 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diese Beschwerde; 4. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen; 5. in eventu die Gebühr deutlich herabzusetzen (Sollte die Geldstrafe nicht aufgehoben werden, werde die Herabsetzung der Beträge der Geldstrafe aufgrund ihrer wirtschaftlich schwierigen Situation beantragt); 6. in eventu die Zahlung der Gerichtsgebühren zu stunden; 7. den Sachverhalt gemäß Artikel 267, AEUV zur Einholung einer Vorabentscheidung dem EGMR vorzulegen und 8. den Sachverhalt zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des Paragraph 9, GEG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit 02.12.2022 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.1.1. Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
1.2. Am 23.05.2022 erhob die Beschwerdeführerin über ihre Vertreterin Revision an den Obersten Gerichtshof gegen das (Teil-)Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 15.04.2022, 16 R 171/21s. Als Revisionsinteresse waren angegeben: „Räumung EUR 43.200,00/ Zahlung EUR 508.800 s.A.“. Die Revisionsschrift enthielt den Vermerk „KEIN GEBÜHRENEINZUG! Keine Vollmacht für das Gebührenverfahren“.
1.3. Bereits am 26.06.2018 hatte die Beschwerdeführerin Revision im Verfahren 16 R 171/21s Revision an den Obersten Gerichtshof erhoben, die Pauschalgebühr nach TP 3 hatte zum damaligen Zeitpunkt EUR 8.587,00 (Bemessungsgrundlage EUR 172.800,00) betrgen.
1.4. Am 07.06.2022 wurde aufgrund der erhobenen Revision versucht die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG vom Konto der Vertreterin der Beschwerdeführerin mittels Gebühreneinzug einzuheben. Der Gebühreneinzug schlug jedoch am 09.06.2022 fehl.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie den Punkten 1.2. bis 1.4. beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt insbesondere den vorgelegten Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens 16 R 171/21s. Die Beschwerdeführerin behauptete zu keinem Zeitpunkt die vorgeschriebene Gebühr bereits entrichtet zu haben, sondern brachte wiederholt zum Ausdruck gegen die Entrichtung der Gebühr vor Abschluss des Verfahrens zu sein, da sie dies für verfassungswidrig halte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.3. Rechtliche Beurteilung:, Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor., Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft., Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte., Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu I. A)
Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Gemäß § 4 Abs. 4 GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird.
Die Pauschalgebühr richtet sich nach dem Revisionsinteresse, die Revision wurde wegen Zahlung von EUR 508.800,00 s.A. sowie Räumung erhoben.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Wert des Streitgegenstandes ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens die Summe des begehrten Betrages ohne Anhang, da diese gemäß § 54 Abs. 2 JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben.
Gemäß § 16 ABs. 1 Z 1 lit b GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen EUR 750,00.
Es ergibt sich daher eine Bemessungsgrundlage von EUR 509.550,00 (EUR 508.800 Zahlungsbegehren + EUR 750,00 Räumungsbegehren).
Nach TP 3 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über EUR 350.000,00 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich EUR 8.096,00.
Es ergibt sich daher eine Pauschalgebühr von EUR 20.325,20. Gemäß § 3 Abs. 5 Z 1 GGG sind Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten, dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals aufgerufen wird.
Die Beschwerdeführerin hat bereits einmal den Obersten Gerichtshof im gegenständlichen Grundverfahren angerufen und hiefür eine Pauschalgebühr von EUR 8.587,00 entrichtet. Aufgrund des nunmehr höheren Rechtsmittelinteresses ergab sich auch eine höhere Pauschalgebühr. Der Beschwerdeführerin war daher der Differenzbetrag, welcher sich nach Abzug ihrer bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, vorzuschreiben.
Es ergibt sich daher die von der Behörde vorgeschriebene restliche Pauschalgebühr nach TP 3 in Höhe von EUR 11.738,20.Zu römisch eins. A) , Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs., Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz sowie für die in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und in der Anmerkung 1a zur Tarifpost 3 angeführten Verfahren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten, wenn eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird. , Die Pauschalgebühr richtet sich nach dem Revisionsinteresse, die Revision wurde wegen Zahlung von EUR 508.800,00 s.A. sowie Räumung erhoben., Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nichts anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN., Wert des Streitgegenstandes ist hinsichtlich des Zahlungsbegehrens die Summe des begehrten Betrages ohne Anhang, da diese gemäß Paragraph 54, Absatz 2, JN bei der Wertberechnung unberücksichtigt bleiben. , Gemäß Paragraph 16, ABs. 1 Ziffer eins, Litera b, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage bei gerichtlichen Kündigungen von Bestandverträgen und Aufträgen zur Übergabe oder Übernahme von Bestandgegenständen EUR 750,00., Es ergibt sich daher eine Bemessungsgrundlage von EUR 509.550,00 (EUR 508.800 Zahlungsbegehren + EUR 750,00 Räumungsbegehren). , Nach TP 3 GGG beträgt die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz bei einem Revisionsinteresse von über EUR 350.000,00 2,4% vom jeweiligen Revisionsinteresse zuzüglich EUR 8.096,00. , Es ergibt sich daher eine Pauschalgebühr von EUR 20.325,20. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer eins, GGG sind Pauschalgebühren in zweit- und drittinstanzlichen zivilgerichtlichen Verfahren von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten, dies gilt auch dann, wenn die betreffende Instanz im Zuge des Verfahrens vom Rechtsmittelwerber mehrmals aufgerufen wird. , Die Beschwerdeführerin hat bereits einmal den Obersten Gerichtshof im gegenständlichen Grundverfahren angerufen und hiefür eine Pauschalgebühr von EUR 8.587,00 entrichtet. Aufgrund des nunmehr höheren Rechtsmittelinteresses ergab sich auch eine höhere Pauschalgebühr. Der Beschwerdeführerin war daher der Differenzbetrag, welcher sich nach Abzug ihrer bereits entrichteten Pauschalgebühr ergibt, vorzuschreiben., Es ergibt sich daher die von der Behörde vorgeschriebene restliche Pauschalgebühr nach TP 3 in Höhe von EUR 11.738,20.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind, werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind, werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Nach § 31 Abs. 1 GGG ist bei Gebühren auf die der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, unter anderem dann ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 zu erheben, wenn die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist.Nach Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist bei Gebühren auf die der Anspruch des Bundes mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, unter anderem dann ein Mehrbetrag in Höhe von EUR 23,00 zu erheben, wenn die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden ist.
Aufgrund der – unstrittiger Weise – nicht durch Einziehung erfolgten sofortigen Entrichtung der Gebühren ist auch keine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Z 1 GEG und des Mehrbetrags gemäß § 31 GGG zu erkennen.Aufgrund der – unstrittiger Weise – nicht durch Einziehung erfolgten sofortigen Entrichtung der Gebühren ist auch keine Rechtswidrigkeit in der Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Ziffer eins, GEG und des Mehrbetrags gemäß Paragraph 31, GGG zu erkennen.
Zu den verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin:
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin können angesichts der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geteilt werden. Danach knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024).
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Z 1 lit. c GGG folgt, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen. Auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, kommt es dabei nicht an (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124).Aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG folgt, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, bei der Entstehung des Gebührenanspruchs allein auf die Einbringung des Rechtsmittels abzustellen. Auf andere Umstände, etwa auf das weitere Schicksal des Rechtsmittels, kommt es dabei nicht an (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/16/0124).
In der Entscheidung G14/12 vom 30.06.2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751/1988). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine „Exzessivität“ der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).In der Entscheidung G14/12 vom 30.06.2012 hält der Verfassungsgerichtshof an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach dem Gesetzgeber bei der Festsetzung und Bemessung von Gerichtsgebühren ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zusteht und es dem Gesetzgeber freisteht, im Hinblick auf Kostenwahrheit und das Verursacherprinzip Gebühren für die Inanspruchnahme der Gerichte vorzusehen (VfGH 13.12.2011, G85, 86/11). Auch darf der Gesetzgeber bei der Regelung von Gerichtsgebühren von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und an leicht feststellbaren äußeren Merkmalen sachgerecht anknüpfen (VfSlg. 11.751 aus 1988,). Dem Gesetzgeber steht es auch frei, bei der Bemessung von Gerichtsgebühren Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie zu berücksichtigen (VfGH 21.09.2011, G34, 35/11, Rz 34). Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine „Exzessivität“ der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).
Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).
Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung […] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).
Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).
Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung besteht für das Erkennende Gericht kein Anlass für ein Vorgehen nach Art 89 Abs. 2 B-VG, auch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen.
In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1).
Auch diese Zweifel konnte das erkennende Gericht nicht teilen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte.
Insgesamt war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086). , Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung […] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272). , Die Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben. Daher ist die Vorschreibung von Gerichtsgebühren keine Entscheidung über „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051). , Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung besteht für das Erkennende Gericht kein Anlass für ein Vorgehen nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG, auch ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen. , In einem Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV entscheidet der EuGH über die Auslegung des Vertrages sowie über die Gültigkeit und die Auslegung von Handlungen der Organe, Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union. Ein nicht letztinstanzliches Gericht – wie das BVwG - ist nur zur Vorlage verpflichtet, wenn es die Gültigkeit von Unionsrecht anzweifelt (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 313/1). , Auch diese Zweifel konnte das erkennende Gericht nicht teilen und hat die Beschwerdeführerin auch nicht hinreichend konkret begründet, warum eine Unionsrechtswidrigkeit des GGG bzw. des GEG vorliegen sollte., Insgesamt war eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheid nicht zu erkennen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu II. A)Zu römisch zwei. A)
Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG haben rechtzeitige und zulässige Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann die Behörde mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben rechtzeitige und zulässige Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann die Behörde mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Dass ein solcher Ausspruch erfolgt ist, ist nicht zu erkennen und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Da der Beschwerde daher bereits ex lege aufschiebende Wirkung zukommt war der darauf gerichteten Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Eventualanträge auf Herabsetzung und Stundung der Gerichtsgebühren:
Zu den in der Beschwerde erstmalig gestellten Anträgen auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, sondern gemäß § 9 Abs. 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird. Die Anträge waren daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen. Zu den in der Beschwerde erstmalig gestellten Anträgen auf Herabsetzung und Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, sondern gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheides gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die Beschwerdeführer (arg. „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides nicht Folge gegeben wird. Die Anträge waren daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist zu den Anträgen auf Aussetzung der Einhebung der Geldstrafe bis zur rechtskräftigen Entscheidung und auf Herabsetzung der Geldstrafe auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um Geldstrafen handelt. Soweit die Beschwerdeführerin damit die aufschiebende Wirkung und eine Herabsetzung ihrer Gerichtsgebühren beantragen wollte gilt oben ausgeführtes sinngemäß.
Zu den Anträgen auf mündliche Verhandlung ist auf obige Ausführung unter Punkt II.3. zu verweisen wonach das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteienantrags von einer Verhandlung absehen konnte. Ebenso hatte eine Entscheidung „durch einen vollen Senat“ nicht zu erfolgen da im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit gemäß § 6 BVwGG besteht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu den Anträgen auf mündliche Verhandlung ist auf obige Ausführung unter Punkt römisch zwei.3. zu verweisen wonach das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet des Parteienantrags von einer Verhandlung absehen konnte. Ebenso hatte eine Entscheidung „durch einen vollen Senat“ nicht zu erfolgen da im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit gemäß Paragraph 6, BVwGG besteht., Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich – soweit der Gesetzeswortlaut nicht bereits derart klar definiert war, dass für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage kein Raum blieb – auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich – soweit der Gesetzeswortlaut nicht bereits derart klar definiert war, dass für eine anderweitige Lösung der Rechtsfrage kein Raum blieb – auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Bemessungsgrundlage Differenzbetrag Einhebungsgebühr Eventualantrag Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Herabsetzung Mehrbetrag OGH Pauschalgebühren Räumung Revision Revisionsinteresse Stundungsantrag unzulässiger Antrag Unzuständigkeit verfassungsrechtliche Bedenken Zahlungspflicht ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W116.2263659.1.00Im RIS seit
24.01.2024Zuletzt aktualisiert am
24.01.2024