Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
AVG §68 Abs2Spruch
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W112 2282973-1/19Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Beratungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023 wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023 wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei als auch der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 13.12.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Zahl XXXX vom 30.11.2023, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde und angeordnet wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Erlassung aus der derzeitigen Haft eintreten.1. Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin, der er am 13.12.2023 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zur Zahl römisch 40 vom 30.11.2023, mit dem über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet wurde und angeordnet wurde, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Erlassung aus der derzeitigen Haft eintreten.
Die Beschwerde sei rechtzeitig, weil der Schubhaftbescheid am 04.12.2023 amtssigniert worden sei und die Erhebung der Beschwerde jedenfalls binnen offener Frist erfolge, zumal sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Schubhaft befinde.
Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei TUNESISCHER Staatsbürger und habe am 01.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 27.02.2023 vollinhaltlich abgewiesen worden und am 28.03.2023 in Rechtskraft erwachsen. Am 05.07.2023 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023 sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und festgestellt worden, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach TUNESIEN zulässig sei. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Am 14.08.2023 sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag erhoben. Mit Erkenntnis vom 01.12.2023 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden. Am 30.11.2023 sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und gleich zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Bis 03.12.2023 habe sich der Beschwerdeführer in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX befunden und sei anschließend aufgrund des Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Der Schubhaftbescheid sei am 04.12.2023 amtssigniert worden. Gegen den Schubhaftbescheid richte sich die nachfolgende Beschwerde aufgrund von aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zum Sachverhalt führt die Beschwerde aus, der Beschwerdeführer sei TUNESISCHER Staatsbürger und habe am 01.11.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid vom 27.02.2023 vollinhaltlich abgewiesen worden und am 28.03.2023 in Rechtskraft erwachsen. Am 05.07.2023 habe der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2023 sei sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und festgestellt worden, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach TUNESIEN zulässig sei. Gegen ihn sei eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen worden. Am 14.08.2023 sei der Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe gegen den Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag erhoben. Mit Erkenntnis vom 01.12.2023 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden. Am 30.11.2023 sei der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und gleich zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft einvernommen worden. Bis 03.12.2023 habe sich der Beschwerdeführer in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 befunden und sei anschließend aufgrund des Festnahmeauftrages in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. Der Schubhaftbescheid sei am 04.12.2023 amtssigniert worden. Gegen den Schubhaftbescheid richte sich die nachfolgende Beschwerde aufgrund von aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Begründend führt die Beschwerde aus, dass es sich beim Beschwerdeführer seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 01.12.2023 nicht mehr um einen Asylwerber handle und die gegenständliche Schubhaft auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Zudem liege keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, es bestehe keine Fluchtgefahr und die Schubhaft sei unverhältnismäßig.
Die belangte Behörde habe gegenständlich die Schubhaft gestützt auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG verhängt. Es sei dabei jedoch übersehen worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides kein Asylwerber mehr gewesen sei. Der Schubhaftbescheid sei mit 30.11.2023 datiert und am 04.12.2023 um 19:58 Uhr amtssigniert worden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 01.12.2023 datiert und am selben Tag amtssigniert worden. Im gegenständlichen Fall sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen worden. Die belangte Behörde stütze die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall allerdings fälschlicherweise auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Der Schubhaftbescheid stütze sich somit auf die falsche Rechtsgrundlage und sei somit rechtswidrig. Verwiesen werde auf die auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 11.09.2018, 2007/08/0157, zurückgehende gängige Rechtsprechung, wonach ein Schubhaftbescheid rechtswidrig sei, wenn er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt sei.Die belangte Behörde habe gegenständlich die Schubhaft gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verhängt. Es sei dabei jedoch übersehen worden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung des Schubhaftbescheides kein Asylwerber mehr gewesen sei. Der Schubhaftbescheid sei mit 30.11.2023 datiert und am 04.12.2023 um 19:58 Uhr amtssigniert worden. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts sei mit 01.12.2023 datiert und am selben Tag amtssigniert worden. Im gegenständlichen Fall sei das Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgewiesen worden. Die belangte Behörde stütze die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall allerdings fälschlicherweise auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG. Der Schubhaftbescheid stütze sich somit auf die falsche Rechtsgrundlage und sei somit rechtswidrig. Verwiesen werde auf die auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 11.09.2018, 2007/08/0157, zurückgehende gängige Rechtsprechung, wonach ein Schubhaftbescheid rechtswidrig sei, wenn er auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt sei.
Sei der Schubhaftbescheid schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen, so müsse das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten (vgl. dazu auch VwGH 24.01.2013, 2012/21/0140; 19.03.2013, 2011/21/0250; 11.06.2013; 2012/21/0114). Sei der Schubhaftbescheid schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen, so müsse das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten vergleiche dazu auch VwGH 24.01.2013, 2012/21/0140; 19.03.2013, 2011/21/0250; 11.06.2013; 2012/21/0114).
Somit wäre Schubhaft nur auf Basis von § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, nicht aber auf Basis von § 76 Abs. 2 Z 1 FPG in Frage gekommen. Somit wäre Schubhaft nur auf Basis von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, nicht aber auf Basis von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Frage gekommen.
Gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG sei die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände reichen jedenfalls nicht aus, um im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr begründen zu können. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr mit § 76 Abs. 2 Z 1, 3, 5 und Z 9 FPG: Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden, er sei ohne Meldung illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Er sei mehrmals strafrechtlich verurteilt worden, habe keine Unterkunft. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen der Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren entzogen habe und zwei Mal massiv straffällig gewesen sei. Außerdem führe die Behörde aus, dass seit 28.03.2023 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestehe. Bei einer detaillierten Einzelfallprüfung des gegenständlichen Falles ergebe sich zusammenfassend, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Der Bescheid sei mangelhaft, die wesentlichen Mängel bewirken die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen ebenso nicht vor. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sei die Verhängung der Schubhaft nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Im gegenständlichen Fall liegen weder Fluchtgefahr noch Verhältnismäßigkeit vor. Die im angefochtenen Bescheid dargelegten Umstände reichen jedenfalls nicht aus, um im Fall des Beschwerdeführers eine Fluchtgefahr begründen zu können. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen von Fluchtgefahr mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, 3, 5 und Ziffer 9, FPG: Das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden, er sei ohne Meldung illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Er sei mehrmals strafrechtlich verurteilt worden, habe keine Unterkunft. Die belangte Behörde begründe das Vorliegen der Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren entzogen habe und zwei Mal massiv straffällig gewesen sei. Außerdem führe die Behörde aus, dass seit 28.03.2023 eine rechtskräftige Ausreiseverpflichtung bestehe. Bei einer detaillierten Einzelfallprüfung des gegenständlichen Falles ergebe sich zusammenfassend, dass keine Fluchtgefahr vorliege. Der Bescheid sei mangelhaft, die wesentlichen Mängel bewirken die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft liegen ebenso nicht vor.
Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit verfüge, werde die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , geb. am XXXX StA: Österreich, whft. in XXXX , beantragt.Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer über eine Wohnmöglichkeit verfüge, werde die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , geb. am römisch 40 StA: Österreich, whft. in römisch 40 , beantragt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239). Auch die Verhängung von Schubhaft und die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sei mangels Vorliegens von Fluchtgefahr rechtswidrig.
Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (§ 77 Abs. 1 FPG). Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Selbst bei Vorliegen einer Fluchtgefahr – welche der Beschwerdeführer ausdrücklich in Abrede stelle – sei die Schubhaft nur bei Vorliegen von Verhältnismäßigkeit zulässig und nur, wenn gelindere Mittel nicht zur Zweckerreichung geeignet wären (Paragraph 77, Absatz eins, FPG). Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig.
Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua – G86/12 ua). Es wäre an der belangten Behörde gelegen darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen seien im Bescheid nicht zu finden, dies betreffe insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer würde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten. Wie bereits ausgeführt, habe er Anspruch auf Grundversorgung und somit auch eine Unterkunftmöglichkeit. Der Vollständigkeit halber weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegenstehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG). Der Beschwerdeführer sei bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten. Es gelte der Vorrang des gelinderen Mittels (VfGH 03.10.2012, G140/11 ua – G86/12 ua). Es wäre an der belangten Behörde gelegen darzulegen, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme, stattdessen finden sich im Schubhaftbescheid dazu nur wenige allgemein gehaltene Sätze. Entsprechende Ausführungen oder Begründungen seien im Bescheid nicht zu finden, dies betreffe insbesondere die gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sowie das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten gemäß Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer würde der Anordnung eines gelinderen Mittels unmittelbar Folge leisten. Wie bereits ausgeführt, habe er Anspruch auf Grundversorgung und somit auch eine Unterkunftmöglichkeit. Der Vollständigkeit halber weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls – und Zwangsgewalt nicht entgegenstehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Der Beschwerdeführer sei bereit, mit Behörden zu kooperieren und würde insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme Folge leisten.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Gefährdungsprognose sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels – unter Einvernahme seiner Person sowie der von ihm namhaft gemachten Zeugen – beantragt.
Hinsichtlich der anzustellenden Gefährdungsprognose sei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl 2015/21/0002 vom 30.06.2015 zu verweisen. In diesem sei klargestellt, dass aufgrund der anzustellenden Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukomme. Dieses Erkenntnis sei auf gegenständlichen Fall sinngemäß anzuwenden.
Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid seien nicht ausreichend offengelegt, der festgestellte Sachverhalt werde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Weiters werde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, nämlich die periodische Meldeverpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich (vgl. VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243). Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid seien nicht ausreichend offengelegt, der festgestellte Sachverhalt werde in der Beschwerde substantiiert bestritten. Weiters werde die Nicht-Anwendbarkeit gelinderer Mittel, nämlich die periodische Meldeverpflichtung nicht hinreichend geprüft und nachvollziehbar begründet. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).
Der Beschwerdeführer beantrage gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach § 76 FPG sei eine Eingabengebühr nach §?2 Abs.?1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach § 1 Abs. 2 BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§?35 Abs.?4?VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch sei der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handle es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG ersatzfähig sei (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in Höhe von 30,00 Euro entstanden seien, ergehe der Antrag, ihm im Falle des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zu Handen des BF zuzusprechen. Der Beschwerdeführer beantrage gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz den Ersatz der Eingabengebühr iHv 30,00 Euro. Für die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid nach Paragraph 76, FPG sei eine Eingabengebühr nach §?2 Abs.?1 BuLVwG-Eingabengebührverordnung (30,00 Euro) zu entrichten. Dabei entstehe die Gebührenschuld nach Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-Eingabengebührverordnung mit der Einbringung der Beschwerde. Zwar sei im Katalog der ersatzfähigen Aufwendungen (§?35 Abs.?4?VwGVG) diese Gebühr nicht ausdrücklich angeführt, doch sei der Ersatz einer von der obsiegenden Partei entrichteten Gebühr dem Kostenrecht immanent und handle es sich demnach um eine besondere Barauslage, die gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG ersatzfähig sei vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) Da dem Beschwerdeführer mit Einbringung der Beschwerde ersatzfähige Aufwendungen in Höhe von 30,00 Euro entstanden seien, ergehe der Antrag, ihm im Falle des Obsiegens den Ersatz dieser Kosten zu Handen des BF zuzusprechen.
Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers gemäß VwGAufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen auferlegen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen habe.
2. Das Bundesamt legte die Akten vor und erstattete am 19.12.2023 eine Stellungnahme, in der es ausführte, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft befunden habe, da die Rechtsfolgen des am 04.12.2023 zugestellten ordentlichen Schubhaftbescheides niemals eingetreten seien. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 30.11.2023 durchgehend, ohne Unterbrechung in Verwaltungsstrafhaft (siehe Berichtsmanager und Bestätigung der LPD vom 19.12.2023).
Das Bundesamt habe am 30.11.2023 einen ordentlichen Schubhaftbescheid verfasst, zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits in Verwaltungsstrafhaft befunden. Nachdem die Schubhaft erst mit Beendigung der Haft greife und gemäß Info der LPD an das Bundesamt der Beschwerdeführer am 04.12.2023 hätte entlassen werden sollen, sei der Schubhaftbescheid, basierend auf § 76 Abs. 2 Z 1 FPG, am 04.12.2023 um 08:22 Uhr zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer für die Referentin als Asylwerber gegolten. Es dürfe hier angemerkt werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren vom 01.12.2023 dem Bundesamt am 04.12.2023 um 09:07 Uhr zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch aus der Verwaltungshaft bis dato nicht entlassen worden, erst heute [19.12.2023] um 23:30 Uhr laufe die Arrestzeit ab. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer übermorgen, am 21.12.2023, nach TUNESIEN abgeschoben werde, werde das Bundesamt die Schubhaft nicht mehr exekutieren. Das Bundesamt habe am 30.11.2023 einen ordentlichen Schubhaftbescheid verfasst, zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer bereits in Verwaltungsstrafhaft befunden. Nachdem die Schubhaft erst mit Beendigung der Haft greife und gemäß Info der LPD an das Bundesamt der Beschwerdeführer am 04.12.2023 hätte entlassen werden sollen, sei der Schubhaftbescheid, basierend auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, am 04.12.2023 um 08:22 Uhr zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer für die Referentin als Asylwerber gegolten. Es dürfe hier angemerkt werden, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren vom 01.12.2023 dem Bundesamt am 04.12.2023 um 09:07 Uhr zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer sei jedoch aus der Verwaltungshaft bis dato nicht entlassen worden, erst heute [19.12.2023] um 23:30 Uhr laufe die Arrestzeit ab. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer übermorgen, am 21.12.2023, nach TUNESIEN abgeschoben werde, werde das Bundesamt die Schubhaft nicht mehr exekutieren.
Der Schubhaftbescheid vom 30.11.2023 sei am 19.12.2023 gemäß § 68 AVG aufgehoben worden (siehe Beilage) und es sei ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG erlassen worden, die Abschiebung finde aus dem Stande der Festnahme statt.Der Schubhaftbescheid vom 30.11.2023 sei am 19.12.2023 gemäß Paragraph 68, AVG aufgehoben worden (siehe Beilage) und es sei ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG erlassen worden, die Abschiebung finde aus dem Stande der Festnahme statt.
Nachdem es keine Schubhaft gegeben habe, gehe die Beschwerde in die Leere.
Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz und Verhandlungsaufwand verpflichten.
3. Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 trat der Beschwerdeführer der Stellungnahme des Bundesamtes vom 19.12.2023 entgegen, der Beschwerdeführer habe sich zu keinem Zeitpunkt in Schubhaft befunden, daher seien die Rechtsfolgen des Bescheides vom 04.12.2023 niemals eingetreten. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass der Eintritt der Rechtsfolgen eines Bescheides kein konstitutives Bescheidmerkmal darstelle. Gerade umgekehrt könne nur die rechtswirksame Erlassung eines Bescheides zum Eintritt der Rechtsfolgen führen. Der Bescheid erfülle sämtliche konstitutiven Bescheidmerkmale und sei dem Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde selbst ausführt (Stellungnahme des BFA vom 19.12.2023, Seite 1), am 04.12.2023 um 08:22 Uhr zugestellt worden. Der Bescheid sei damit rechtswirksam erlassen worden. Für die Frage, ob der Bescheid Teil der Rechtsordnung geworden und somit bekämpfbar sei, könne daher dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer nach der Bescheiderlassung bis zur Aufhebung des Bescheides durch das BFA in Schubhaft oder weiterhin in Verwaltungsstrafhaft befunden habe.
Ob der Beschwerdeführer sich zwischen Erlassung und Aufhebung des Schubhaftbescheides in Schubhaft befunden habe, sei aber relevant für die Frage, ob sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung auseinandersetzen müsse. Das Bundesamt habe im Bescheid vom 04.12.2023 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zum 03.12.2023 im Polzeianhaltezentrum XXXX in Verwaltungsstrafhaft angehalten und von diesem aufgrund eines Festnahmeauftrags in das Polizeianhaltezentrum [ XXXX ] überstellt worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe damit die Verwaltungsstrafhaft am 03.12.2023 geendet und am 04.12.2023 die Schubhaft begonnen.Ob der Beschwerdeführer sich zwischen Erlassung und Aufhebung des Schubhaftbescheides in Schubhaft befunden habe, sei aber relevant für die Frage, ob sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung auseinandersetzen müsse. Das Bundesamt habe im Bescheid vom 04.12.2023 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis zum 03.12.2023 im Polzeianhaltezentrum römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft angehalten und von diesem aufgrund eines Festnahmeauftrags in das Polizeianhaltezentrum [ römisch 40 ] überstellt worden sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers habe damit die Verwaltungsstrafhaft am 03.12.2023 geendet und am 04.12.2023 die Schubhaft begonnen.
Der Ansicht des Bundesamtes, wonach offenbar die Art der vollzogenen Haft allein von einer internen Willensentschließung eines dem Betroffenen nicht bekannten Organs abhängen solle, die dem Beschwerdeführer nicht kundgemacht worden sei, sei nicht zu folgen. Somit habe sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Erlassung des angefochtenen Bescheids und dessen Aufhebung in Schubhaft befunden und habe das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung abzusprechen.
Der Beschwerdeführer hielt das bisherige Vorbringen und die Anträge aufrecht.
4. Das Bundesamt replizierte darauf am 20.12.2023, dass im Schubhaftbescheid vom 30.11.2023 im Spruch festgehalten worden sei:
„Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.„Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird über Sie die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet.
Die Rechtsfolgen dieses Bescheides treten nach Ihrer Entlassung aus der derzeitigen Haft ein.“
Der Beschwerdeführer habe sich seit 30.11.2023 durchgehend, ohne Unterbrechung in Verwaltungsstrafhaft befunden. Die Anhaltung sei bis zum 19.12.2023, 23:30 Uhr, aufgrund offener Verwaltungstrafen und nicht aufgrund des Schubhaftbescheides der Behörde erfolgt. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Beschwerdeführer, so wie zuerst angekündigt, am 03.12.2023 aus der Verwaltungshaft entlassen worden wäre. Nachdem dies nicht der Fall gewesen sei, seien die Rechtsfolgen des Bescheides spruchgemäß auch nicht eingetreten, bzw. sei der Schubhaftbescheid der Behörde aufgehoben worden.
Die Anträge der Behörde werden demnach aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, erhob Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Bescheid vom 30.11.2023 sowie, wie sich aus dem Antrag, das Gericht möge aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und der Begründung, wonach die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wegen Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage im Bescheid nicht rechtmäßig gewesen sei, auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.Der Beschwerdeführer, erhob Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Bescheid vom 30.11.2023 sowie, wie sich aus dem Antrag, das Gericht möge aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, und der Begründung, wonach die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft wegen Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage im Bescheid nicht rechtmäßig gewesen sei, auch gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft.
Auf Grund der Stellungnahme vom 20.11.2023 steht fest, dass der Beschwerdeführer die Anhaltung in Schubhaft seit 04.12.2023 anficht.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger TUNESIENS, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, wurde am 31.10.2021 von den DEUTSCHEN Behörden an der unrechtmäßigen Einreise nach DEUTSCHLAND gehindert, nach Österreich zurückgeschoben und stellte am 01.11.2021 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz als ALGERISCHER Staatsangehöriger. Im Zuge der Erstbefragung legte er seinen TUNESISCHEN Reisepass vor und gab an, TUNESISCHER Staatsangehöriger zu sein.
Mit Bescheid vom 27.02.2023 wies das Bundesamt diesen Antrag sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat TUNESIEN als unbegründet ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung. Der Bescheid erwuchs mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft.
Das Landesgericht für Strafsachen XXXX verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25.08.2022 als Jugendlichen zu einer Freiheitstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe wegen versuchten Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung, Körperverletzung, Entwendung und sexueller Belästigung in Verabredung mit mehreren Personen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.07.2022 vollzogen.Das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25.08.2022 als Jugendlichen zu einer Freiheitstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe wegen versuchten Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, gefährlicher Drohung, Körperverletzung, Entwendung und sexueller Belästigung in Verabredung mit mehreren Personen. Die Freiheitsstrafe wurde bis 05.07.2022 vollzogen.
Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer bis 11.09.2022 im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten. Ab 17.10.2022 war der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Beschwerdeführer bis 11.09.2022 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten. Ab 17.10.2022 war der Beschwerdeführer nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.
Am 22.11.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in der SCHWEIZ.
Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Über eine Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte er nicht.
Das Bundesamt wies den Folgeantrag mit Erledigung vom 28.07.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist. Mit Beschluss vom 19.10.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung unter Drogen- und Medikamenteneinfluss stand und daher nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Handelns sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Angesichts dieser Umstände war daher von einer unwirksamen Zustellung auszugehen.Das Bundesamt wies den Folgeantrag mit Erledigung vom 28.07.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Schriftsatz vom 12.09.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist. Mit Beschluss vom 19.10.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und Wiedereinsetzungsantrag zurück, weil der Beschwerdeführer am Tag der Zustellung unter Drogen- und Medikamenteneinfluss stand und daher nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Handelns sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten. Angesichts dieser Umstände war daher von einer unwirksamen Zustellung auszugehen.
Mit Urteil vom 21.09.2023 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen XXXX den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen wegen gefährlicher Drohung und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.Mit Urteil vom 21.09.2023 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 den Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen wegen gefährlicher Drohung und versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten.
Mit Bescheid vom 07.11.2023 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.07.2023 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005, stellte fest, dass seine Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Es räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 07.11.2023 wies das Bundesamt den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.07.2023 sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, stellte fest, dass seine Abschiebung nach TUNESIEN zulässig ist und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn. Es räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin am 21.11.2023 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Mit Schriftsatz vom 22.11.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2023, legte das Bundesamt die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Erkenntnis vom 01.12.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Dieses wurde dem Bundesamt am Montag, 04.12.2023, um 09:06 Uhr zugestellt, dem Beschwerdeführer zu Handen seiner Vertreterin bereits am Freitag, 01.12.2023, um 13:34 Uhr per ERV. Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis wurde bis dato nicht erhoben.
Am 30.11.2023 wurde der aus der Strafhaft entlassen und zur Vorführung zum Strafantritt zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zwei Stunden auf Grund der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX , Polizeikommissariat XXXX , vom 15.08.2022, XXXX , wegen § 51 Abs. 2 iVm § 11 Abs. 1 WaffG am 30.11.2023 um 08.00 Uhr festgenommen. Die Kopie der Strafverfügung („Note“) wurde dem Beschwerdeführer hiebei ausgefolgt. Er verbüßte diese Verwaltungsstrafe bis 03.12.2023.Am 30.11.2023 wurde der aus der Strafhaft entlassen und zur Vorführung zum Strafantritt zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen und zwei Stunden auf Grund der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 , Polizeikommissariat römisch 40 , vom 15.08.2022, römisch 40 , wegen Paragraph 51, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, WaffG am 30.11.2023 um 08.00 Uhr festgenommen. Die Kopie der Strafverfügung („Note“) wurde dem Beschwerdeführer hiebei ausgefolgt. Er verbüßte diese Verwaltungsstrafe bis 03.12.2023.
Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von 12:00 Uhr bis 14:30 dem Bundesamt ins „ XXXX “ zur Einvernahme vorgeführt. Davon abgesehen war er nie im Polizeianhaltezentrum XXXX . Am 30.11.2023, 12:30 bis 13:55 Uhr, vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein.Am 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführer von 12:00 Uhr bis 14:30 dem Bundesamt ins „ römisch 40 “ zur Einvernahme vorgeführt. Davon abgesehen war er nie im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Am 30.11.2023, 12:30 bis 13:55 Uhr, vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache ARABISCH zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen niederschriftlich ein.
Mit Bescheid vom 30.11.2023 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über den Beschwerdeführer und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2023 um 10:00 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt.Mit Bescheid vom 30.11.2023 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme über den Beschwerdeführer und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2023 um 10:00 Uhr durch persönliche Übernahme zugestellt.
Während der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt langten im Polizeianhaltezentrum XXXX am 30.11.2023 um 13:51 Uhr zwei weitere zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafen als „Nachläufer“ (NL) ein. Sie wurden dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum XXXX in Kopie ausgefolgt. Der Beschwerdeführer verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden auf Grund der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX – Polizeikommissariat XXXX vom 05.09.2022, XXXX , wegen § 82 Abs. 1 SPG von 03.12.2023 bis 06.12.2023 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen, 18 Stunden und 30 Minuten auf Grund der Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX – Polizeikommissariat XXXX vom 24.09.2022, XXXX gemäß § 82 Abs. 1 SPG, § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 WLSG von 06.12.2023 bis 19.12.2023.Während der Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt langten im Polizeianhaltezentrum römisch 40 am 30.11.2023 um 13:51 Uhr zwei weitere zu vollstreckende Ersatzfreiheitsstrafen als „Nachläufer“ (NL) ein. Sie wurden dem Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Kopie ausgefolgt. Der Beschwerdeführer verbüßte die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen und 19 Stunden auf Grund der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 – Polizeikommissariat römisch 40 vom 05.09.2022, römisch 40 , wegen Paragraph 82, Absatz eins, SPG von 03.12.2023 bis 06.12.2023 und die Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen, 18 Stunden und 30 Minuten auf Grund der Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 – Polizeikommissariat römisch 40 vom 24.09.2022, römisch 40 gemäß Paragraph 82, Absatz eins, SPG, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WLSG von 06.12.2023 bis 19.12.2023.
Die Verwaltungsstrafhaft dauerte sohin von 30.11.2023, 08:00 Uhr, bis 19.12.2023, 23:30 Uhr.
Am 12.12.2023 erließ das Bundesamt den Abschiebeauftrag betreffend den Beschwerdeführer und organisierte die begleitete Flugabschiebung für den 21.12.2023. Sein bis 23.06.2026 gültiger Reisepass liegt vor. Dieser ist echt. Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde dem Beschwerdeführer am 12.12.2023 ausgefolgt.
Mit Bescheid vom 19.12.2023 hob das Bundesamt gemäß § 68 Abs. 2 AVG den Schubhaftbescheid vom 30.11.2023, zugestellt am 04.12.2023, von Amts wegen auf. Der Bescheid vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Zustellung an die Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgte am 20.12.2023.Mit Bescheid vom 19.12.2023 hob das Bundesamt gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG den Schubhaftbescheid vom 30.11.2023, zugestellt am 04.12.2023, von Amts wegen auf. Der Bescheid vom 19.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Zustellung an die Vertreterin des Beschwerdeführers erfolgte am 20.12.2023.
Am 19.12.2023 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen geplanter Anordnung der Abschiebung. Seit 19.12.2023, 23:30 Uhr, wird der Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages zur Durchführung der Abschiebung angehalten. Bei Beginn der Anhaltung gemäß § 40 Abs.1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, von ihm aber dessen Annahme verweigert.Am 19.12.2023 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer wegen geplanter Anordnung der Abschiebung. Seit 19.12.2023, 23:30 Uhr, wird der Beschwerdeführer auf Grund des Festnahmeauftrages zur Durchführung der Abschiebung angehalten. Bei Beginn der Anhaltung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt, von ihm aber dessen Annahme verweigert.
Der Beschwerdeführer wurde seit 30.11.2023 durchgehend im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten und dort auch am 13.12.2023, 15.12.2023 und am 20.12.2023 von seiner Vertreterin besucht.Der Beschwerdeführer wurde seit 30.11.2023 durchgehend im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten und dort auch am 13.12.2023, 15.12.2023 und am 20.12.2023 von seiner Vertreterin besucht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und zum Asylverfahren gründen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt und den bezughabenden Gerichtsakten.
Die Feststellungen zu den Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf den in den Akten erliegenden Verurteilungen und dem Strafregisterauszug. Die Feststellungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe gründen auf den Vollzugsinformationen und dem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellung zur Asylantragstellung in der SCHWEIZ gründen auf dem IZR-Auszug, die zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers auf dem Auszug aus dem ZMR.
Die Feststellungen zur Einvernahme und zur Erlassung des Schubhaftbescheides gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, ebenso die zur amtswegigen Behebung des Schubhaftbescheides, die zur Erlassung des Festnahmeauftrages sowie die zur Organisation der Abschiebung. Dass der Reisepass vorliegt, steht auf Grund der übermittelten Passkopie fest, dass der Reisepass echt ist, trotz anfänglicher Bedenken an seiner Echtheit auf Grund der Echtheitsprüfung durch das Bundeskriminalamt.
Dass der im Akt des Bundesamtes erliegende Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 02.08.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am 30.11.2023 nicht vollzogen wurde, sondern der Beschwerdeführer zum Strafantritt vorgeführt wurde, steht auf Grund des Auszuges aus der Anhaltedatei vom 19.12.2023 im Einklang mit dem Akt der Aufnahme des Polizeianhaltezentrums XXXX , Landespolizeidirektion XXXX , fest, insbesondere dessen AS 1 über die Strafvollzugsanordnung betreffend Strafbeginn 30.11.2023 und Strafende 03.12.2023, und mit der Mitteilung des Aufnahmesachbearbeiters XXXX an das Bundesamt vom 19.12.2023 an das Bundesamt in Einklang, das vom stv. Fachbereichsleiter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bestätigt wurde. Damit in Einklang steht, dass es kein Anhalteprotokoll vom 30.11.2023 gibt, ebensowenig einen Entlassungsschein des Bundesamtes vom 30.11.2023 zum Strafantritt. Soweit im Auszug aus der Anhaltedatei vom 20.12.2023 in der Rubrik „Festnahmedaten“ neben der Festnahme am 30.11.2023, 08:00 Uhr – Vorführung zum Strafantritt auch eine Festnahme am 30.11.2023, 08:00 Uhr – Festnahme nach § 40 BFA-VG aufscheint, handelt es sich um die offenkundige Falscheingabe des Festnahmeauftrages vom und der Festnahme am 19.12.2023, wie sich auch aus der nachfolgenden Rubrik „Haftstatus“ ergibt, derzufolge die Verwaltungsstrafhaft von 30.12.2023, 08:00 Uhr, bis 19.12.2023, 23:30 Uhr, und die Festnahme auf Grund des Festnahmeauftrages vom 19.12.2023 („Verwaltungsverwahrungshaft“) seit 19.12.2023, 23:30 Uhr, dauert, und der folgenden Rubrik „Vollzugsanordnungen“, wonach Haftbeginn (Arrest) der 30.11.2023, 08:00 Uhr, war und das voraussichtliche Strafende der 19.12.2023, 23:30 Uhr. Der Grund der Anhaltung ab 30.11.2023 war dem Beschwerdeführer durch Ausfolgen der Kopie der Strafverfügung („Note“) am 30.11.2023 bekannt.Dass der im Akt des Bundesamtes erliegende Festnahmeauftrag des Bundesamtes vom 02.08.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG wegen des Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen am 30.11.2023 nicht vollzogen wurde, sondern der Beschwerdeführer zum Strafantritt vorgeführt wurde, steht auf Grund des Auszuges aus der Anhaltedatei vom 19.12.2023 im Einklang mit dem Akt der Aufnahme des Polizeianhaltezentrums römisch 40 , Landespolizeidirektion römisch 40 , fest, insbesondere dessen AS 1 über die Strafvollzugsanordnung betreffend Strafbeginn 30.11.2023 und Strafende 03.12.2023, und mit der Mitteilung des Aufnahmesachbearbeiters römisch 40 an das Bundesamt vom 19.12.2023 an das Bundesamt in Einklang, das vom stv. Fachbereichsleiter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bestätigt wurde. Damit in Einklang steht, dass es kein Anhalteprotokoll vom 30.11.2023 gibt, ebensowenig einen Entlassungsschein des Bundesamtes vom 30.11.2023 zum Strafantritt. Soweit im Auszug aus der Anhaltedatei vom 20.12.2023 in der Rubrik „Festnahmedaten“ neben der Festnahme am 30.11.2023, 08:00 Uhr – Vorführung zum Strafantritt auch eine Festnahme am 30.11.2023, 08:00 Uhr – Festnahme nach Paragraph 40, BFA-VG aufscheint, handelt es sich um die offenkundige Falscheingabe des Festnahmeauftrages vom und der Festnahme am 19.12.2023, wie sich auch aus der nachfolgenden Rubrik „Haftstatus“ ergibt, derzufolge die Verwaltungsstrafhaft von 30.12.2023, 08:00 Uhr, bis 19.12.2023, 23:30 Uhr, und die Festnahme auf Grund des Festnahmeauftrages vom 19.12.2023 („Verwaltungsverwahrungshaft“) seit 19.12.2023, 23:30 Uhr, dauert, und der folgenden Rubrik „Vollzugsanordnungen“, wonach Haftbeginn (Arrest) der 30.11.2023, 08:00 Uhr, war und das voraussichtliche Strafende der 19.12.2023, 23:30 Uhr. Der Grund der Anhaltung ab 30.11.2023 war dem Beschwerdeführer durch Ausfolgen der Kopie der Strafverfügung („Note“) am 30.11.2023 bekannt.
Die Feststellungen zu den Nachläufern gründen auf dem Akt der Aufnahme des Polizeianhaltezentrums XXXX , Landespolizeidirektion XXXX , AS 2 und 3 sowie der E-Mailbestätigung vom 30.11.2023, 13:51 Uhr. Der Grund der Anhaltung von 03.12.2023 bis 19.12.2023 war dem Beschwerdeführer durch Ausfolgen der Kopie der Strafverfügungen („Noten“) ebenfalls am 30.11.2023 bekannt.Die Feststellungen zu den Nachläufern gründen auf dem Akt der Aufnahme des Polizeianhaltezentrums römisch 40 , Landespolizeidirektion römisch 40 , AS 2 und 3 sowie der E-Mailbestätigung vom 30.11.2023, 13:51 Uhr. Der Grund der Anhaltung von 03.12.2023 bis 19.12.2023 war dem Beschwerdeführer durch Ausfolgen der Kopie der Strafverfügungen („Noten“) ebenfalls am 30.11.2023 bekannt.
Dass der Beschwerdeführer also von 30.11.2023 bis 19.12.2023 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde, steht sohin auf Grund der Anhaltedatei fest und mit der Mitteilung des Aufnahmesachbearbeiters XXXX an das Bundesamt vom 19.12.2023 an das Bundesamt in Einklang, das vom stv. Fachbereichsleiter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bestätigt wurde.Dass der Beschwerdeführer also von 30.11.2023 bis 19.12.2023 in Verwaltungsstrafhaft angehalten wurde, steht sohin auf Grund der Anhaltedatei fest und mit der Mitteilung des Aufnahmesachbearbeiters römisch 40 an das Bundesamt vom 19.12.2023 an das Bundesamt in Einklang, das vom stv. Fachbereichsleiter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bestätigt wurde.
Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme ausführt, der Beschwerdeführer habe sich seit 04.12.2023 in Schubhaft befunden, weil in der Begründung des Bescheides vom 30.11.2023 gestanden sei, dass sich der Beschwerdeführer bis 03.12.2023 in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX befunden habe und anschließend auf Grund eines Festnahmeauftrag in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden sei, verfängt sein Vorbringen nicht, da nur der Spruch, nicht die Begründung eines Bescheides Bindungswirkung entfaltet und dem Spruch des Bescheides zufolge die Rechtsfolgen diese Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten – dies war die Verwaltungsstrafhaft, die bis 19.12.2023 dauerte, worüber er durch die Ausfolgung der Kopie der Strafverfügungen („Noten“) in Kenntnis war.Soweit der Beschwerdeführer in der Stellungnahme ausführt, der Beschwerdeführer habe sich seit 04.12.2023 in Schubhaft befunden, weil in der Begründung des Bescheides vom 30.11.2023 gestanden sei, dass sich der Beschwerdeführer bis 03.12.2023 in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 befunden habe und anschließend auf Grund eines Festnahmeauftrag in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden sei, verfängt sein Vorbringen nicht, da nur der Spruch, nicht die Begründung eines Bescheides Bindungswirkung entfaltet und dem Spruch des Bescheides zufolge die Rechtsfolgen diese Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten – dies war die Verwaltungsstrafhaft, die bis 19.12.2023 dauerte, worüber er durch die Ausfolgung der Kopie der Strafverfügungen („Noten“) in Kenntnis war.
Soweit die Beschwerde ausführt, dass es nicht sein könne, dass die Art der vollzogenen Haft alleine von der internen Willensentschließung eines dem Betroffenen nicht bekannten Organs abhänge, die dem Beschwerdeführer nicht kundemacht worden sei, verfängt sie nicht, da dem Beschwerdeführer durch Ausfolgen der Kopie der Strafverfügungen im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen bewusst sein musste, dass er sich in Verwaltungsstrafhaft befand, ebenso, dass er entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids, worauf der Beschwerdeführer seine Annahme gründet, in Schubhaft gewesen zu sein, nicht ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt wurde, sondern zur Verbüßung der Verwaltungsstrafen im Polizeianhaltezentrum XXXX verblieb, wo er von seiner Vertreterin besucht wurde, weshalb sich auch sie dessen bewusst sein musste. Überdies wäre dem Beschwerdeführer bei einer Festnahme für das BFA das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt worden und dies im darüber angefertigten Anahalteprotokoll vermerkt worden, wie dies am 19.12.2023 auch geschah. Soweit die Beschwerde ausführt, dass es nicht sein könne, dass die Art der vollzogenen Haft alleine von der internen Willensentschließung eines dem Betroffenen nicht bekannten Organs abhänge, die dem Beschwerdeführer nicht kundemacht worden sei, verfängt sie nicht, da dem Beschwerdeführer durch Ausfolgen der Kopie der Strafverfügungen im Widerspruch zum Beschwerdevorbringen bewusst sein musste, dass er sich in Verwaltungsstrafhaft befand, ebenso, dass er entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids, worauf der Beschwerdeführer seine Annahme gründet, in Schubhaft gewesen zu sein, nicht ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt wurde, sondern zur Verbüßung der Verwaltungsstrafen im Polizeianhaltezentrum römisch 40 verblieb, wo er von seiner Vertreterin besucht wurde, weshalb sich auch sie dessen bewusst sein musste. Überdies wäre dem Beschwerdeführer bei einer Festnahme für das BFA das Informationsblatt für Festgenommene ausgefolgt worden und dies im darüber angefertigten Anahalteprotokoll vermerkt worden, wie dies am 19.12.2023 auch geschah.
Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sich in Schubhaft befunden bzw. sei davon ausgegangen, sich in Schubhaft befunden zu haben, weil in der Begründung des mit 30.11.2023 datierten Bescheides gestanden sei, dass er am 04.12.2023 (für das Bundesamt) festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden sei, obwohl die Rechtsfolgen des am 04.12.2023 zugestellten Bescheides spruchgemäß erst im Anschluss an die derzeitige Haft eintraten, ihm am 30.11.2023 zwei weitere Kopien von Strafverfügungen, die er zu verbüßen hatte, ausgefolgt wurden, aber kein Informationsblatt für Festgenommene, und keine Festnahme für das Bundesamt erfolgte, sondern er im Polizeianhaltezentrum XXXX verblieb und eben nicht ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt wurde, trifft daher nicht zu.Die Begründung des Beschwerdeführers, er habe sich in Schubhaft befunden bzw. sei davon ausgegangen, sich in Schubhaft befunden zu haben, weil in der Begründung des mit 30.11.2023 datierten Bescheides gestanden sei, dass er am 04.12.2023 (für das Bundesamt) festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden sei, obwohl die Rechtsfolgen des am 04.12.2023 zugestellten Bescheides spruchgemäß erst im Anschluss an die derzeitige Haft eintraten, ihm am 30.11.2023 zwei weitere Kopien von Strafverfügungen, die er zu verbüßen hatte, ausgefolgt wurden, aber kein Informationsblatt für Festgenommene, und keine Festnahme für das Bundesamt erfolgte, sondern er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 verblieb und eben nicht ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt wurde, trifft daher nicht zu.
Davon abgesehen kommt es nur darauf an, was der tatsächliche Grund für die Anhaltung war, nicht auf den Umstand, ob dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (VwGH 08.11.2023, Ko 2023/03/0001), auch wenn dies dem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers klar entgegenstehen sollte (siehe dazu BVwG 21.03.2023, W288 2259508-7/32E).
Dass der Beschwerdeführer seit 19.12.2023, 23:30 Uhr, auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 19.12.2023 zur Durchführung der Abschiebung angehalten wird, steht auf Grund der Anhaltedatei fest und mit dem Akt der Aufnahme des Polizeianhaltezentrums XXXX , Landespolizeidirektion XXXX , fest und mit der Mitteilung des Aufnahmesachbearbeiters XXXX an das Bundesamt vom 19.12.2023 an das Bundesamt in Einklang, das vom stv. Fachbereichsleiter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bestätigt wurde.Dass der Beschwerdeführer seit 19.12.2023, 23:30 Uhr, auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 19.12.2023 zur Durchführung der Abschiebung angehalten wird, steht auf Grund der Anhaltedatei fest und mit dem Akt der Aufnahme des Polizeianhaltezentrums römisch 40 , Landespolizeidirektion römisch 40 , fest und mit der Mitteilung des Aufnahmesachbearbeiters römisch 40 an das Bundesamt vom 19.12.2023 an das Bundesamt in Einklang, das vom stv. Fachbereichsleiter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bestätigt wurde.
Dass der Beschwerdeführer seit 30.11.2023 durchgehend im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten wird und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, seit 04.12.2023 im Polizeianhaltezentrum XXXX , steht auf Grund der Anhaltedatei fest und mit der Mitteilung des Aufnahmesachbearbeiters XXXX an das Bundesamt vom 19.12.2023 an das Bundesamt in Einklang, das vom stv. Fachbereichsleiter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bestätigt wurde. Dies ist im Widerspruch zum Beschwerdeschriftsatz auch der Vertreterin des Beschwerdeführers bekannt, die diesen laut Anhaltedatei am 13.12., 15.12. und 20.12. dort besuchte.Dass der Beschwerdeführer seit 30.11.2023 durchgehend im Polizeianhaltezentrum römisch 40 angehalten wird und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, seit 04.12.2023 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , steht auf Grund der Anhaltedatei fest und mit der Mitteilung des Aufnahmesachbearbeiters römisch 40 an das Bundesamt vom 19.12.2023 an das Bundesamt in Einklang, das vom stv. Fachbereichsleiter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber bestätigt wurde. Dies ist im Widerspruch zum Beschwerdeschriftsatz auch der Vertreterin des Beschwerdeführers bekannt, die diesen laut Anhaltedatei am 13.12., 15.12. und 20.12. dort besuchte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A.II.) Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 04.12.2023
1. Der Beschwerdeführer wurde nicht in Schubhaft angehalten: Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 04.12.2023 einen Schubhaftbescheid, datiert mit 30.11.2023. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides traten spruchgemäß nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft ein. Die derzeitige Haft war die Verwaltungsstrafhaft: Der Beschwerdeführer wurde von 30.11.2023, 08:00 Uhr, bis 19.12.2023, 23:30 Uhr, zur Verbüßung dreier Verwaltungsstrafen, die von der Landespolizeidirektion XXXX auf Grund des WaffG, SPG und WLSG verhängt wurden, in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Mit Bescheid vom 19.12.2023 hob das Bundesamt den Schubhaftbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG auf und erließ einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2023, 23:30 Uhr, zur Durchführung der Abschiebung am 21.12.2023 gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG für das Bundesamt festgenommen und bis zum Entscheidungszeitpunkt aus diesem Grund angehalten.1. Der Beschwerdeführer wurde nicht in Schubhaft angehalten: Das Bundesamt erließ gegen den Beschwerdeführer am 04.12.2023 einen Schubhaftbescheid, datiert mit 30.11.2023. Die Rechtsfolgen dieses Bescheides traten spruchgemäß nach der Entlassung aus der derzeitigen Haft ein. Die derzeitige Haft war die Verwaltungsstrafhaft: Der Beschwerdeführer wurde von 30.11.2023, 08:00 Uhr, bis 19.12.2023, 23:30 Uhr, zur Verbüßung dreier Verwaltungsstrafen, die von der Landespolizeidirektion römisch 40 auf Grund des WaffG, SPG und WLSG verhängt wurden, in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Mit Bescheid vom 19.12.2023 hob das Bundesamt den Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG auf und erließ einen Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2023, 23:30 Uhr, zur Durchführung der Abschiebung am 21.12.2023 gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG für das Bundesamt festgenommen und bis zum Entscheidungszeitpunkt aus diesem Grund angehalten.
2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3. Der Beschwerdeführer wurde nicht in Schubhaft angehalten. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme zur Sicherung der Abschiebung für das Bundesamt gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG wurde nicht angefochten.3. Der Beschwerdeführer wurde nicht in Schubhaft angehalten. Die Anhaltung im Rahmen der Festnahme zur Sicherung der Abschiebung für das Bundesamt gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG wurde nicht angefochten.
Es fehlt daher mangels daher nach § 22a Abs. 1 BFA-VG (anders als in VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025) die Legitimation, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft anzurufen; das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zur Überprüfung der Anhaltung auf Grund von Freiheitsstrafen, die von der Landespolizeidirektion XXXX nach dem WaffG, SPG und WLSG verhängt wurden, zuständig. Hinzu kommt, dass Anhaltung auf Grund eines Bescheides (Verwaltungsstraferkenntnisses) nur dann eine anfechtbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, wenn die Vollstreckung die Vollstreckungsmaßnahme überschreitet, sonst jedoch nur Verwaltungshandeln iSd Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG.Es fehlt daher mangels daher nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG (anders als in VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025) die Legitimation, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft anzurufen; das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zur Überprüfung der Anhaltung auf Grund von Freiheitsstrafen, die von der Landespolizeidirektion römisch 40 nach dem WaffG, SPG und WLSG verhängt wurden, zuständig. Hinzu kommt, dass Anhaltung auf Grund eines Bescheides (Verwaltungsstraferkenntnisses) nur dann eine anfechtbare Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, wenn die Vollstreckung die Vollstreckungsmaßnahme überschreitet, sonst jedoch nur Verwaltungshandeln iSd Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG.
4. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie sich gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 04.12.2023 richtet.
Zu A.I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.11.2023
1. Mit Bescheid vom 30.11.2023, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.12.2023 verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung und ordnete an, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten.
Gemäß § 76 Abs. 4 FPG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Da jedoch kein Mandatsbescheid vorlag und die Rechtsfolgen des Bescheides mit der Entlassung aus der derzeitigen Haft bedingt waren, die erst am 19.12.2023 eintraten, galt der Bescheid vom 30.11.2023 nicht als widerrufen.Gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG gelten nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Da jedoch kein Mandatsbescheid vorlag und die Rechtsfolgen des Bescheides mit der Entlassung aus der derzeitigen Haft bedingt waren, die erst am 19.12.2023 eintraten, galt der Bescheid vom 30.11.2023 nicht als widerrufen.
Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 19.12.2023 lag sohin ein Schubhaftbescheid vor. Die Beschwerde war daher zulässig.
2. Die Zulässigkeit des Verfahrens ist jedoch nach Beschwerdeerhebung weggefallen:
Mit Bescheid vom 19.12.2023 behob das Bundesamt den Bescheid vom 30.11.2023 gemäß § 68 Abs. 2 AVG.Mit Bescheid vom 19.12.2023 behob das Bundesamt den Bescheid vom 30.11.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG.
Durch eine gemäß § 68 Abs. 2 AVG erfolgte Aufhebung des Schubhaftbescheides ist der Fremde hinsichtlich seiner Beschwerde weder „formell klaglos gestellt“ noch „nicht mehr beschwert“. Der Aufhebungsbescheid vermag nämlich – naturgemäß – weder die bis zu seiner Erlassung vorgenommene Anhaltung zu beseitigen, noch wird damit in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht, dass die bis dahin erfolgte Anhaltung rechtswidrig gewesen sei (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0052). Sowohl der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung als auch eine unmittelbar vorangegangene Festnahme samt danach erfolgter Anhaltung können binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden (VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006; vgl. VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 24, unter Hinweis auf VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565). Durch eine gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG erfolgte Aufhebung des Schubhaftbescheides ist der Fremde hinsichtlich seiner Beschwerde weder „formell klaglos gestellt“ noch „nicht mehr beschwert“. Der Aufhebungsbescheid vermag nämlich – naturgemäß – weder die bis zu seiner Erlassung vorgenommene Anhaltung zu beseitigen, noch wird damit in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht, dass die bis dahin erfolgte Anhaltung rechtswidrig gewesen sei vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0052). Sowohl der Schubhaftbescheid und die darauf gegründete Anhaltung als auch eine unmittelbar vorangegangene Festnahme samt danach erfolgter Anhaltung können binnen sechs Wochen nach Beendigung der Schubhaft noch in Beschwerde gezogen werden (VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006; vergleiche VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, Rn. 24, unter Hinweis auf VwGH 30.4.2009, 2008/21/0565).
Dies trifft jedoch wiederum auf den Fall, in dem ein unter aufschiebender Bedingung stehender Schubhaftbescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben wird, bevor er in Vollzug gesetzt wurde, nicht zu.Dies trifft jedoch wiederum auf den Fall, in dem ein unter aufschiebender Bedingung stehender Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben wird, bevor er in Vollzug gesetzt wurde, nicht zu.
In diesem Fall fiel der Beschwerdegegenstand folglich während des Beschwerdeverfahrens durch die Aufhebung durch das Bundesamt weg und der Beschwerdeführer war dadurch klaglos gestellt: Der Bescheid vom 30.11.2023 war nie in Vollzug gesetzt und kann infolge der Behebung durch das Bundesamt nicht mehr in Vollzug gesetzt werden.
3. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).3. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vgl. zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vgl. auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vgl. auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (BVwG 19.02.2016, W227 2109943-1; vergleiche zum Aussetzungsbescheid nach Fortsetzung des Verfahrens VwGH 12.03.2014, 2013/17/0787; vergleiche auch VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vergleiche auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).
Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde (vgl. zu § 66 AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Zur Einstellung des Verfahrens kommt es somit auch, wenn der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben wurde vergleiche zu Paragraph 66, AVG die bei Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56 zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
4. Die Beschwerde ist daher, soweit sie sich gegen den Schubhaftbescheid vom 30.11.2023, zugestellt am 04.12.2023, wendet, als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Fortsetzungsausspruch
Der Fortsetzungsausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG setzt eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Weist das Verwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde als unzulässig zurück, ist es nicht verpflichtet, zusätzlich einen Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG zu erlassen (VwGH 03.07.2018, Fr 2018/21/0016; 29.09.2020, Ra 2019/21/0357).Der Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG setzt eine zulässige Schubhaftbeschwerde voraus. Es handelt sich nämlich um nichts anderes als eine Entscheidung „in der Sache“ über die Schubhaftbeschwerde vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Weist das Verwaltungsgericht die Schubhaftbeschwerde als unzulässig zurück, ist es nicht verpflichtet, zusätzlich einen Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu erlassen (VwGH 03.07.2018, Fr 2018/21/0016; 29.09.2020, Ra 2019/21/0357).
Der Beschwerdeführer befindet sich zudem nicht in Schubhaft, die durch das Gericht fortgesetzt werden könnte.
Es ist daher kein Ausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG zu treffen.Es ist daher kein Ausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG zu treffen.
Zu A.III.) Kostenanträge
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0240; für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (VwGH 11.05.2017, Ra 2015/21/0240; für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
3. Kostenersatz fand nach der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Rechtslage nicht statt, wenn eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Teil durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, also bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen, weil eine analoge Anwendung des § 50 VwGG nicht in Betracht kam (vgl. VwGH 28.02.1997, 96/02/0481) und § 79a Abs. 2 AVG aF nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vgl. VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209).3. Kostenersatz fand nach der bis 31.12.2013 in Geltung stehenden Rechtslage nicht statt, wenn eine Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zum Teil durch den Unabhängigen Verwaltungssenat abgewiesen und nur zum Teil für rechtswidrig erklärt wurde, also bei einem bloß teilweisen Obsiegen hinsichtlich von mehreren als Einheit zu wertenden Amtshandlungen, weil eine analoge Anwendung des Paragraph 50, VwGG nicht in Betracht kam vergleiche VwGH 28.02.1997, 96/02/0481) und Paragraph 79 a, Absatz 2, AVG aF nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden war (VwGH 31.01.2013, 2008/04/0216; vergleiche VwGH 05.09.2002, 2001/02/0209).
Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf § 35 VwGVG ist zu bejahen, weil § 79a AVG aF dem § 35 VwGVG entspricht (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf § 79a AVG aF beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 456/2008, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042).Die Frage nach der Übertragung dieser Rechtsprechung auf Paragraph 35, VwGVG ist zu bejahen, weil Paragraph 79 a, AVG aF dem Paragraph 35, VwGVG entspricht (VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 8). Aufgrund der strukturellen Übereinstimmung der früheren, auf Paragraph 79 a, AVG aF beruhenden UVS-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2008,, mit der VwG-Aufwandersatzverordnung ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anforderung an die Geltendmachung von Aufwandersatz nach der erstgenannten Verordnung auf die VwG-Aufwandersatzverordnung zu übertragen (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0042).
4. Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorliegen, ist aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegt; dann steht ihr voller Kostenersatz zu (VwGH 05.03.2018, Ra 2018/02/0071). Obsiegt der Fremde mit seiner gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichteten Beschwerde vollständig, steht ihm gemäß § 35 VwGVG Kostenersatz zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0186).4. Die Frage, ob mehrere Verwaltungsakte vorliegen, ist aus kostenrechtlicher Sicht nur dann relevant, wenn die Partei mit zumindest einer als selbstständig zu wertenden Handlung (teilweise) obsiegt; dann steht ihr voller Kostenersatz zu (VwGH 05.03.2018, Ra 2018/02/0071). Obsiegt der Fremde mit seiner gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft gerichteten Beschwerde vollständig, steht ihm gemäß Paragraph 35, VwGVG Kostenersatz zu (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0186).
Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0016; vgl. VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0016; vergleiche VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0070; 16.03.2016, Ra 2015/05/0090).
Während nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; 05.10.2017, Ra 2017/21/0161), trifft dies auf das Verhältnis von Schubhaftbeschwerde und Fortsetzungsausspruch sehr wohl zu: Ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruches nach § 22a Abs. 3 BFA-VG – und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft – als endgültig unterlegen zu betrachten, steht das einem Kostenersatz nach dem gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren § 35 VwGVG entgegen (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; vgl. VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070).Während nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014; 05.10.2017, Ra 2017/21/0161), trifft dies auf das Verhältnis von Schubhaftbeschwerde und Fortsetzungsausspruch sehr wohl zu: Ist der Beschwerdeführer hinsichtlich des Ausspruches nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG – und somit hinsichtlich eines Teiles der vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilenden Schubhaft – als endgültig unterlegen zu betrachten, steht das einem Kostenersatz nach dem gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG auch im Schubhaftbeschwerdeverfahren anwendbaren Paragraph 35, VwGVG entgegen (VwGH 26.04.2018, Ra 2017/21/0240; vergleiche VwGH 4.5.2015, Ra 2015/02/0070).
5. Der Beschwerdeführer focht den Schubhaftbescheid vom 30.11.2023, zugestellt am 04.12.2023, und die Anhaltung in Schubhaft seit 04.12.2023 an. Er ist betreffend die Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft infolge Beschwerdezurückweisung unterlegene Partei, betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.11.2023 hat das Bundesamt den Beschwerdeführer klaglos gestellt. Der Beschwerdeführer ist sohin mit seiner Beschwerde nicht zur Gänze durchgedrungen, das Bundesamt hat nicht zur Gänze obsiegt. Auf Grund des nur teilweisen Obsiegens gebührt keiner der Parteien kein Kostenersatz.
Die Anträge des Beschwerdeführers und des Bundesamtes auf Kostenersatz sind daher abzuweisen.
Absehen von der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1), die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,), die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
In diesem Verfahren ist die Beschwerde zurückzuweisen, soweit das Verfahren nicht wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen war. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung konnte daher schon aus diesem Grund unterbleiben.
Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zur Gefährlichkeitsprognose sowie zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung eines gelinderen Mittels – unter Einvernahme seiner Person sowie der von ihm namhaft gemachten Zeugen beantragte. Weder war in diesem Verfahren eine Gefährdungsprognose zu treffen, noch über die Anordnung eines gelinderen Mittels zu entscheiden. Einer Einvernahme des Beschwerdeführers stand überdies seine Abschiebung innerhalb von zwei Tagen ab Beschwerdeerhebung entgegen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde daher abgesehen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Klaglosstellung durch Aufhebung eines aufschiebend bedingten Schubhaftbescheides gemäß § 68 Abs. 2 AVG eintritt, wenn – anders als in dem VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, zugrundeliegenden Sachverhalt – die Aufhebung erfolgt, bevor der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt wird.Es fehlt an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob Klaglosstellung durch Aufhebung eines aufschiebend bedingten Schubhaftbescheides gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG eintritt, wenn – anders als in dem VwGH 24.05.2022, Ra 2022/03/0006, zugrundeliegenden Sachverhalt – die Aufhebung erfolgt, bevor der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt wird.
Es fehlt weiters an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt durch Aufhebung des angefochtenen, aufschiebend bedingten Schubhaftbescheides im Hinblick auf § 35 Abs. 2 VwGVG als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist.Es fehlt weiters an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob die Klaglosstellung des Beschwerdeführers durch das Bundesamt durch Aufhebung des angefochtenen, aufschiebend bedingten Schubhaftbescheides im Hinblick auf Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG als Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten ist.
Schlagworte
Abschiebung amtswegige Aufhebung Anhaltung Beschwerdelegimitation Festnahme Folgeantrag Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung Kostenersatz Revision zulässig Rückkehrentscheidung Schubhaft Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Verfahrenseinstellung Verwaltungsstrafe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W112.2282973.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024