TE Bvwg Beschluss 2023/12/21 W104 2261227-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2023
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Entscheidungsdatum

21.12.2023

Norm

AVG §34 Abs1
AVG §34 Abs2
AVG §43
B-VG Art133 Abs4
UVP-G 2000 §17
VwGVG §17
VwGVG §25 Abs5
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. VwGVG § 25 heute
  2. VwGVG § 25 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 25 gültig von 01.09.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VwGVG § 25 gültig von 01.01.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 25 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W104 2261227-1/156E

Schriftliche Ausfertigung des am 6.7.2023 mündlich verkündeten Beschlusses

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner im Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag der Energie Steiermark Green Power GmbH auf Genehmigung gem. § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Windpark Freiländeralm 2“ beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner im Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag der Energie Steiermark Green Power GmbH auf Genehmigung gem. Paragraph 17, UVP-G 2000 für das Vorhaben „Windpark Freiländeralm 2“ beschlossen:

A)

Herr XXXX hat dadurch, dass er in der mündlichen Verhandlung am 6.7.2023 trotz vorheriger Ermahnung das Wort ergriffen und sich geweigert hat, sich in den für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Verhandlungssaales zu begeben, die Verhandlung gestört.Herr römisch 40 hat dadurch, dass er in der mündlichen Verhandlung am 6.7.2023 trotz vorheriger Ermahnung das Wort ergriffen und sich geweigert hat, sich in den für die Öffentlichkeit bestimmten Teil des Verhandlungssaales zu begeben, die Verhandlung gestört.

Es wird über ihn gemäß § 34 AVG i.V.m. § 17 VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 726,- verhängt.Es wird über ihn gemäß Paragraph 34, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Ordnungsstrafe in Höhe von € 726,- verhängt.

Die Ordnungsstrafe ist binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu bezahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Energie Steiermark Green Power GmbH (Projektwerberin) stellte am 21.12.2020 den Antrag auf Errichtung und Betrieb des Windparks „Freiländeralm 2“.

Von der Steiermärkischen Landesregierung wurde dazu ein Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt. In der sechswöchigen Einwendungsfrist nach Kundmachung des Vorhabens unter Mitanwendung von § 44a AVG erhob Herr XXXX keine Einwendungen. Erst viereinhalb Monate nach Ende der Einwendungsfrist erhob er Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Bescheid vom 30.8.2022, GZ.: ABT13-321652/2020-137, erteilte die Behörde die Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 und wies die Einwendungen als verspätet zurück. Von der Steiermärkischen Landesregierung wurde dazu ein Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt. In der sechswöchigen Einwendungsfrist nach Kundmachung des Vorhabens unter Mitanwendung von Paragraph 44 a, AVG erhob Herr römisch 40 keine Einwendungen. Erst viereinhalb Monate nach Ende der Einwendungsfrist erhob er Einwendungen gegen das Vorhaben. Mit Bescheid vom 30.8.2022, GZ.: ABT13-321652/2020-137, erteilte die Behörde die Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 und wies die Einwendungen als verspätet zurück.

2. Herr XXXX erhob dagegen am 8.9.2022 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2022, GZ W104 2261227-1/18Z, wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen. Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.5.2023, GZ: Ra 2023/04/0048, zurückgewiesen.2. Herr römisch 40 erhob dagegen am 8.9.2022 Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2022, GZ W104 2261227-1/18Z, wegen fehlender Parteistellung zurückgewiesen. Die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25.5.2023, GZ: Ra 2023/04/0048, zurückgewiesen.

3. Am Beginn der für 6. und 7.7.2023 angesetzten Verhandlung setzte sich Herr XXXX in den von der Verhandlungsleitung der Projektwerberin vorbehaltenen Bereich auf einen Sessel direkt vor dem Richtertisch. Der verfahrensleitende Richter wies zu Beginn der Verhandlung darauf hin, dass die Verhandlung zwar öffentlich ist, aber das Recht auf Gehör nur den Parteien zusteht.3. Am Beginn der für 6. und 7.7.2023 angesetzten Verhandlung setzte sich Herr römisch 40 in den von der Verhandlungsleitung der Projektwerberin vorbehaltenen Bereich auf einen Sessel direkt vor dem Richtertisch. Der verfahrensleitende Richter wies zu Beginn der Verhandlung darauf hin, dass die Verhandlung zwar öffentlich ist, aber das Recht auf Gehör nur den Parteien zusteht.

Anschließend forderte der verfahrensleitende Richter den anwesenden Herrn XXXX auf, sich aus dem der Projektwerberin vorbehaltenen Bereich des Saales in den für die Öffentlichkeit vorgesehenen Bereich zu begeben. Herr XXXX verweigerte dies mit der Begründung, er sei Verfahrensbeteiligter. Der verfahrensleitende Richter belehrte daraufhin Herrn XXXX darüber, dass er nicht Verfahrensbeteiligter sei, weil seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, und die entsprechende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dagegen zurückgewiesen bzw. abgewiesen wurden. Der verhandlungsleitende Richter ersuchte daher Herrn XXXX nochmals höflich, sich in die Sitzreihen zu begeben, die der Öffentlichkeit vorbehalten waren und machte ihn darauf aufmerksam, dass er im Falle des Zuwiderhandelns vom Sicherheitsdienst aus dem beschriebenen Bereich entfernt würde. Dieser verweigerte dies und versuchte, eine Stellungnahme vorzulesen. Der Richter drohte ihm nochmals die Entfernung und zusätzlich die Verhängung einer Ordnungsstrafe an, falls er sich nicht in die für die Öffentlichkeit vorgesehenen Bereiche begäbe. Anschließend ordnete er die Entfernung von Herrn XXXX aus dem Saal an und verhängte eine Ordnungsstrafe i.H.v. von 726 EUR.Anschließend forderte der verfahrensleitende Richter den anwesenden Herrn römisch 40 auf, sich aus dem der Projektwerberin vorbehaltenen Bereich des Saales in den für die Öffentlichkeit vorgesehenen Bereich zu begeben. Herr römisch 40 verweigerte dies mit der Begründung, er sei Verfahrensbeteiligter. Der verfahrensleitende Richter belehrte daraufhin Herrn römisch 40 darüber, dass er nicht Verfahrensbeteiligter sei, weil seine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde, und die entsprechende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof dagegen zurückgewiesen bzw. abgewiesen wurden. Der verhandlungsleitende Richter ersuchte daher Herrn römisch 40 nochmals höflich, sich in die Sitzreihen zu begeben, die der Öffentlichkeit vorbehalten waren und machte ihn darauf aufmerksam, dass er im Falle des Zuwiderhandelns vom Sicherheitsdienst aus dem beschriebenen Bereich entfernt würde. Dieser verweigerte dies und versuchte, eine Stellungnahme vorzulesen. Der Richter drohte ihm nochmals die Entfernung und zusätzlich die Verhängung einer Ordnungsstrafe an, falls er sich nicht in die für die Öffentlichkeit vorgesehenen Bereiche begäbe. Anschließend ordnete er die Entfernung von Herrn römisch 40 aus dem Saal an und verhängte eine Ordnungsstrafe i.H.v. von 726 EUR.

4. Mit Eingabe vom 20.12.2023 beantragte Herr XXXX die schriftliche Ausfertigung dieses mündlich erlassenen Beschlusses. 4. Mit Eingabe vom 20.12.2023 beantragte Herr römisch 40 die schriftliche Ausfertigung dieses mündlich erlassenen Beschlusses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Verfahrensgang wird hiermit als entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt, OZ 18 und 68, sowie insbesondere aus der Verhandlungsschrift vom 6./7.7.2023, OZ 93.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

1. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1. Gemäß Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 34 Abs. 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,- verhängt werden.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis € 726,- verhängt werden.

Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß § 59 Abs. 2 AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AVG im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen.

Gemäß § 43 Abs. 2 AVG bestimmt der Verhandlungsleiter die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, AVG bestimmt der Verhandlungsleiter die Reihenfolge, in der die Beteiligten zu hören, die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über die Beweisanträge und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Ihm steht auch die Befugnis zu, die Verhandlung nach Bedarf zu unterbrechen oder zu vertagen und den Zeitpunkt für die Fortsetzung der Verhandlung mündlich zu bestimmen.

Gemäß § 43 Abs. 3 AVG hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, AVG hat der Verhandlungsleiter die Verhandlung unter steter Bedachtnahme auf ihren Zweck zügig so zu führen, dass den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt, anderen Beteiligten aber Gelegenheit geboten wird, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. An der Sache nicht beteiligte Personen dürfen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen.

Gemäß § 25 Abs. 5 VwGVG eröffnet und leitet der Verhandlungsleiter die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei.Gemäß Paragraph 25, Absatz 5, VwGVG eröffnet und leitet der Verhandlungsleiter die Verhandlung und handhabt die Sitzungspolizei.

2. Herr XXXX hat dadurch, dass er in der mündlichen Verhandlung versuchte, das Wort zu ergreifen, ohne Verfahrenspartei zu sein, sich weiters in den ausschließlich einer bestimmten Verfahrenspartei vorbehaltenen Bereich begab und sich trotz Aufforderung weigerte, sich von dort zu entfernen, den weiteren Fortgang der Verhandlung blockiert.2. Herr römisch 40 hat dadurch, dass er in der mündlichen Verhandlung versuchte, das Wort zu ergreifen, ohne Verfahrenspartei zu sein, sich weiters in den ausschließlich einer bestimmten Verfahrenspartei vorbehaltenen Bereich begab und sich trotz Aufforderung weigerte, sich von dort zu entfernen, den weiteren Fortgang der Verhandlung blockiert.

Es war ihm auch bewusst, dass er nicht die Stellung einer Verfahrenspartei hatte, war die Revision gegen den entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts doch bereits geraume Zeit vor der Verhandlung zurückgewiesen worden. Auch auf mehrmalige Ermahnung durch den vorsitzenden Richter beendete Herr XXXX sein störendes Verhalten nicht.Es war ihm auch bewusst, dass er nicht die Stellung einer Verfahrenspartei hatte, war die Revision gegen den entsprechenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts doch bereits geraume Zeit vor der Verhandlung zurückgewiesen worden. Auch auf mehrmalige Ermahnung durch den vorsitzenden Richter beendete Herr römisch 40 sein störendes Verhalten nicht.

Für das Gericht lag hier kein Verhalten aus Unwissenheit oder infolge einer Übermacht an Emotion, sondern die bewusste und planmäßige Störung einer Verhandlung vor, woraus sich die Höhe der verhängten Ordnungsstrafe ergibt.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermahnung Geldstrafe mündliche Verhandlung Ordnungsstrafe Parteistellung störendes Verhalten Umweltverträglichkeitsprüfung Verfahrenspartei Windpark

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W104.2261227.1.02

Im RIS seit

05.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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