TE Vwgh Erkenntnis 1991/3/22 90/19/0592

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1972 §16 Z5 idF 1985/427;
MeldeG 1972 §4 Abs1 idF 1985/427;
MeldeG 1972 §6 Abs4 idF 1985/427;
MeldeG 1972 §8 idF 1985/427;

Betreff

Der Verwaltungsgerichshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 21. November 1990, Zl. St 164-1/90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. November 1990 wurde dem Beschwerdeführer im Schuldspruch vorgeworfen, daß, wie ein Gendarmeriebeamter am 7. März 1990 bei einer Meldekontrolle in einem örtlich näher beschriebenen Ferienhaus festgestellt habe, bis zu diesem Tag zwölf Gäste, die am 3. März 1990 in diesem Ferienhaus Unterkunft genommen hätten, noch nicht durch Eintragung ins Gästebuch angemeldet (§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30, in der Fassung der Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, im folgenden kurz: MG) gewesen seien, obwohl dies gemäß § 4 Abs. 1 MG unverzüglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen der Gäste hätte erfolgen müssen. Die Anmeldung sei erst nach der vorgenannten Meldekontrolle erfolgt; am 10. März 1990 seien die Gäste wieder abgereist. Der Inhaber des erwähnten Beherbergungsbetriebes und gemäß § 6 Abs. 4 erster Satz MG für die ordnungsgemäße Vornahme der Eintragungen im Gästebuch Verantwortliche, nämlich der Beschwerdeführer, werde gemäß § 16 Z. 5 in Verbindung mit den §§ 6 Abs. 4 erster Satz, 4 Abs. 1 und 8 Abs. 3 und Abs. 4 MG gemäß § 16 Z. 5 MG mit einer Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwölf Stunden) bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerde ist Erfolg beschieden: In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die Strafbestimmung des § 16 Z. 5 MG (in der Fassung der Meldegesetznovelle 1985) herangezogen, wonach eine Verwaltungsübertretung begeht und entsprechend dieser Gesetzesstelle zu bestrafen ist, wer als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen die Vorschriften des § 8 über die Führung des Gästebuches verstößt. Ein solcher Vorwurf kann dem Beschwerdeführer nämlich nicht gemacht werden: Nach § 8 Abs. 3 MG sind die Eintragungen im Gästebuch fortlaufend, und zwar für jeden Gast gesondert, vorzunehmen (wobei für Familien eine Sondervorschrift besteht). Gemäß § 8 Abs. 4 MG ist in den Fällen des § 4 Abs. 3 bei der Anmeldung von Reiseleitern im Gästebuch auch die Gesamtzahl der Mitglieder der Reisegruppe einzutragen. Das Herkunftsland der Reiseteilnehmer ist, zahlenmäßig gegliedert, gesondert anzugeben.

Betrachtet man nun den dem Beschwerdeführer spruchgemäß gemachten Vorwurf, so ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer gegen die zitierten Vorschriften des § 8 Abs. 3 und Abs. 4 MG verstoßen haben soll. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht vorgeworfen werden, die Vorschrift des § 8 Abs. 4 erster Satz MG mißachtet zu haben, da es dort allein um die Frage geht, inwiefern bei der Anmeldung von Reiseleitern die Mitglieder der Reisegruppe Berücksichtigung zu finden haben. Da die belangte Behörde in dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten zu Recht keinen Verstoß gegen eine andere Vorschrift des § 8 MG (abgesehen von den Absätzen 3 und 4) erblickt hat, war sohin die Heranziehung der Strafbestimmung des § 16 Z. 5 MG verfehlt. Verstöße gegen die §§ 6 Abs. 4 und 4 Abs. 1 MG können nach der genannten Strafbestimmung nicht geahndet werden.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das Beschwerdevorbringen näher einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190592.X00

Im RIS seit

22.03.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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