Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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I415 2283012-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch: XXXX gegen den Bescheid des BFA XXXX Außenstelle XXXX vom 10.11.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch: römisch 40 gegen den Bescheid des BFA römisch 40 Außenstelle römisch 40 vom 10.11.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am 31.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, den er ausschließlich mit seinem Wunsch auf Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehegattin begründete. Diese habe er am XXXX geehelicht.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Tunesiens, stellte am 31.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, den er ausschließlich mit seinem Wunsch auf Familienzusammenführung mit seiner österreichischen Ehegattin begründete. Diese habe er am römisch 40 geehelicht.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.).
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.12.2023 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die österreichische Ehegattin, bei der der BF ordnungsgemäß gemeldet sei, die stetige Unterstützung ihres Ehegatten – des BF – benötige. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Ehegattin des BF zeugenschaftlich zu befragen. Schon allein unter dieser Prämisse stelle sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als mangelhaft dar. Beantragt wurde 1. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 3. der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass eine Abschiebung des BF aus Gründen des Art. 8 EMRK unzulässig sei und 4. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 14.12.2023 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die österreichische Ehegattin, bei der der BF ordnungsgemäß gemeldet sei, die stetige Unterstützung ihres Ehegatten – des BF – benötige. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Ehegattin des BF zeugenschaftlich zu befragen. Schon allein unter dieser Prämisse stelle sich das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde als mangelhaft dar. Beantragt wurde 1. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 2. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, 3. der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst zu entscheiden und festzustellen, dass eine Abschiebung des BF aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzulässig sei und 4. den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 19.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des BF beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre.
Das BFA wies den Asylantrag vollinhaltlich ab und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF nach Tunesien. Ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF nach Tunesien – wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt – aufgrund seiner familiären Anknüpfungspunkte in Form seiner österreichischen Ehegattin im Bundesgebiet eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da eine persönliche Einvernahme der BF und seiner Ehefrau notwendig erscheint.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren aufschiebende Wirkung Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I415.2283012.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024