Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I406 2152909-3/21E, I406 2152909-3/21E
I406 2152908-3/16E
I406 2152906-3/17E
I406 2187814-3/17E
I406 2237605-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle Staatsangehörige von Nigeria und vertreten durch RA Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR, Frauengasse 7, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 13.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , alle Staatsangehörige von Nigeria und vertreten durch RA Mag. Sarah MOSCHITZ-KUMAR, Frauengasse 7, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2023, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 13.12.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte für sie beide erstmals am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am XXXX 2016 kam die minderjährige Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, stellte für sie am 30.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 2016 kam die minderjährige Drittbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, stellte für sie am 30.11.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Für die am XXXX 2018 geborene minderjährige Viertbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 13.02.2018 einen Asylantrag. Für die am römisch 40 2018 geborene minderjährige Viertbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin am 13.02.2018 einen Asylantrag.
Mit den Bescheiden vom 06.02.2019 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Mit den Bescheiden vom 06.02.2019 wurden die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen. Zugleich wurde ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Mit einem gemeinsamen Schriftsatz wurde gegen diese Bescheide fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Am XXXX 2020 kam die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sie am 10.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Am römisch 40 2020 kam die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin in Österreich zur Welt. Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sie am 10.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.11.2020 vollinhaltlich abgewiesen wurde.
Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2021, GZ: I410 2152909-2/16E, I410 2152908-2/15E, I410 2152906-2/14E, I410 2187814-2/14E, I410 2237605-1/8E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes vom 06.02.2019 und vom 26.11.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
3. Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens verblieben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet und am 22.12.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre vier Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz.
Als die Erstbeschwerdeführerin in der Erstbefragung gebeten wurde, ihre Gründe für die neuerliche Asylantragstellung anzugeben, erklärte sie aufs Wesentliche zusammengefasst, dass sie mit ihren Kindern alleine sei und keine Zukunft in Nigeria habe. Ihr Ex-Partner in Österreich habe sie geschlagen und sie habe sich von ihm im Juni 2021 getrennt.
Sie könne in Nigeria nicht mit ihren Kindern überleben.
Im Zuge der Erstbefragung überreichte sie persönlich zudem ein Schreiben ihrer Rechtsvertretung, in dem unter anderem auf die persönliche Situation der Beschwerdeführer Bezug genommen und vorgebracht wird, dass die Antragsteller keinen Kontakt zum ehemaligen Partner der Erstbeschwerdeführerin hätten.
Infolge massiver Gewaltausübung durch den Ex-Partner der Erstbeschwerdeführerin nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens im Jahr 2021 hätten sich die Erstbeschwerdeführerin und ihr ehemaliger Lebensgefährte getrennt.
Mehrere Personen bzw Zeugen hätten Wahrnehmungen zu den gewalttätigen Vorfällen innerhalb der Familie, die zur Trennung geführt hätten.
4. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme mit der Erstbeschwerdeführerin am 28.10.2022 wies das Bundesamt die Folgeanträge der Beschwerdeführer mit den Bescheiden vom 18.04.2023 jeweils in Bezug auf den Status des Asylberechtigten ab und erkannte den Beschwerdeführern jeweils den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen gleichzeitig jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.
5. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 20.07.2023 und vom 21.07.2023 wurden die abgeschlossenen Asylverfahren über die Folgeanträge vom 22.12.2021 gemäß § 69 Abs 1 Z 1 und Abs 3 AVG von Amts wegen in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und auf die erteilten Aufenthaltsberechtigungen für ein Jahr wiederaufgenommen.5. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 20.07.2023 und vom 21.07.2023 wurden die abgeschlossenen Asylverfahren über die Folgeanträge vom 22.12.2021 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AVG von Amts wegen in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und auf die erteilten Aufenthaltsberechtigungen für ein Jahr wiederaufgenommen.
Begründend führte das Bundesamt aufs Wesentliche zusammengefasst aus, dass der angebliche (Ex-)Partner der Erstbeschwerdeführerin am 19.07.2023 zum wiederholten Male einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen worden sei und durchgeführte Befragungen den dringenden Verdacht ergeben hätten, dass nach wie vor eine Beziehung zwischen ihnen bestehe. Tatsächlich sei die Beziehung nicht abgebrochen worden. Es habe Kontakt bestanden und hätten regelmäßige Besuche stattgefunden. Außerdem finde intensiver Kontakt zu den Kindern statt und der Kindesvater sei über aktuelle Details im Leben seiner Kinder gut informiert.
Die Erstbeschwerdeführerin habe objektiv unrichtige Angaben in Irreführungsabsicht gemacht.
Ihr Vorbringen im Folgeantragsverfahren zum Beziehungsende mit dem Vater ihrer Kinder sei unrichtig gewesen und hätte dem Zweck gedient, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erschleichen.
Das Zerbrechen des Familienverbands und die Aussicht als alleinstehende Mutter mit vier Kindern nach Nigeria zurückzukehren seien die alleinigen Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gewesen.
6. In weiterer Folge wies das Bundesamt mit den Bescheiden vom 31.08.2023 die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Ferner wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
7. Am 13.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführer mit ihrer Rechtsvertretung, einer Vertreterin des Bundesamts und mehrerer Zeugen, darunter der (ehemalige) Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durch.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2023 GZ: I406 2152909-4/14E, I406 2152908-4/12E, I406 2152906-4/12E, I406 2187814-4/12E und I406 2237605-3/12E, wurden die (Wiederaufnahme-)Bescheide des Bundesamtes vom 20.07.2023 und vom 21.07.2023 ersatzlos behoben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 die Angaben der Erstbeschwerdeführerin zu ihrem Beziehungsende im Jahr 2021 für glaubhaft.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Nigeria. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer. Sie gehört der Volksgruppe der Urhobo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest. Sie stammt aus Jesse Town in Delta State.
Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Sohn, dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer, in das Bundesgebiet ein und stellte für sie beide am 03.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In Österreich lernte die Erstbeschwerdeführerin einen nigerianischen Staatsangehörigen kennen, mit welchem sie etwa ab Juli 2015 eine Beziehung führte, aus der drei gemeinsame Kinder (Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin) hervorgingen, die in Österreich geboren wurden. Für die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin beantragte die Erstbeschwerdeführerin auch jeweils die Zuerkennung von Asyl.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2021, GZ: I410 2152909-2/16E, I410 2152908-2/15E, I410 2152906-2/14E, I410 2187814-2/14E, I410 2237605-1/8E, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer letztlich im Instanzenzug vollinhaltlich abgewiesen.
Nach negativem Abschluss des Asylverfahrens verblieben die Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Die Erstbeschwerdeführerin beendete im Juni 2021 die im Jahr 2015 eingegangene Beziehung. Für die Erstbeschwerdeführerin war der Umstand, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte gewalttätig war und sie geschlagen hat, ein wesentlicher Grund für die Beendigung der partnerschaftlichen Beziehung. Zuletzt standen sie nur mehr vereinzelt in Kontakt, damit die minderjährigen Beschwerdeführer gelegentlich ihren Vater besuchen konnten.
Am 22.12.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre vier Kinder Folgeanträge auf internationalen Schutz. Daraufhin wurden mit den Bescheiden des Bundesamts vom 18.04.2023 die Folgeanträge der Beschwerdeführer auf Asyl jeweils in Bezug auf den Status des Asylberechtigten abgewiesen und wurde den Beschwerdeführern jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig jeweils eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
Mit den Bescheiden vom 20.07.2023 und vom 21.07.2023 nahm das Bundesamt sodann die abgeschlossenen Asylverfahren über die Folgeanträge vom 22.12.2021 von Amts wegen in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und auf die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen wieder auf.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023 GZ: I406 2152909-4/14E, I406 2152908-4/12E, I406 2152906-4/12E, I406 2187814-4/12E und I406 2237605-3/12E, wurden die (Wiederaufnahme-)Bescheide des Bundesamtes vom 20.07.2023 und vom 21.07.2023 ersatzlos behoben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2021, GZ: I410 2152909-2/16E, I410 2152908-2/15E, I410 2152906-2/14E, I410 2187814-2/14E, I410 2237605-1/8E, aus den Bescheiden des Bundesamts vom 18.04.2023, 20.07.2023 und vom 21.07.2023 und aus den Unterlagen zu den bisher geführten Verfahren über die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz.
Soweit Feststellungen zum Ende der Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihrem ehemaligen Lebensgefährten getroffen wurden, ergeben sich diese aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023 GZ: I406 2152909-4/14E, I406 2152908-4/12E, I406 2152906-4/12E, I406 2187814-4/12E und I406 2237605-3/12E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur ersatzlosen Behebung der angefochtenen Bescheide:
Mit den Bescheiden vom 20.07.2023 und vom 21.07.2023 hat das Bundesamt die abgeschlossenen Asylverfahren über die Folgeanträge der Beschwerdeführer vom 22.12.2021 von Amts wegen in Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten und auf die erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen wiederaufgenommen.
Diese Wiederaufnahmebescheide wurden jedoch mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2023 GZ: I406 2152909-4/14E, I406 2152908-4/12E, I406 2152906-4/12E, I406 2187814-4/12E und I406 2237605-3/12E, ersatzlos behoben.
Aufgrund der Aufhebung der Bescheide, mit welchen über die Wiederaufnahme der Asylverfahren abgesprochen worden war, traten die Verfahren in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung der (Wiederaufnahme)Bescheide befunden haben. Die angefochtenen Bescheide waren daher ersatzlos zu beheben.
Die Bescheide des Bundesamtes vom 18.04.2023, mit denen den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, leben ex tunc wieder auf.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Verfahren war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Verfahren war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Kassation mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I406.2152909.3.01Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024