Entscheidungsdatum
22.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W292 2247003-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.08.2021, Zl. D124.905 / 2020-0.616.277 (mitbeteiligte Partei: XXXX ), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag.a Martina CHLESTIL und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.08.2021, Zl. D124.905 / 2020-0.616.277 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„Der Datenschutzbeschwerde des XXXX (als „betroffene Person“ gemäß Art. 4 Z 1 DSGVO) vom 16.12.2019, gegen die XXXX (als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Löschung, im Recht auf Widerspruch, im Recht auf Berichtigung und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt wie folgt: „Der Datenschutzbeschwerde des römisch 40 (als „betroffene Person“ gemäß Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO) vom 16.12.2019, gegen die römisch 40 (als Verantwortlicher gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, im Recht auf Löschung, im Recht auf Widerspruch, im Recht auf Berichtigung und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung wird teilweise stattgegeben und es wird festgestellt wie folgt:
1. Die Verantwortliche hat den Betroffenen dadurch in dessen Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt, indem diese personenbezogene Daten zum Betroffenen hinsichtlich ein ihn betreffendes Schuldenregulierungsverfahren während des Zeitraumes vom 09.05.2019 bis zum 25.02.2022, in einer von der Verantwortlichen im Rahmen deren gewerblichen Tätigkeit als Kreditauskunftei betriebenen privaten Datenbank, gespeichert und Dritten gegenüber auf deren Anfrage hin zur Verfügung gestellt hat, da eine Verarbeitung personenbezogener Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Einsicht hinsichtlich der betreffenden Informationen in die Insolvenzdatei nicht mehr gewährt wurde, nicht auf Art. 6 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. 1. Die Verantwortliche hat den Betroffenen dadurch in dessen Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, indem diese personenbezogene Daten zum Betroffenen hinsichtlich ein ihn betreffendes Schuldenregulierungsverfahren während des Zeitraumes vom 09.05.2019 bis zum 25.02.2022, in einer von der Verantwortlichen im Rahmen deren gewerblichen Tätigkeit als Kreditauskunftei betriebenen privaten Datenbank, gespeichert und Dritten gegenüber auf deren Anfrage hin zur Verfügung gestellt hat, da eine Verarbeitung personenbezogener Daten ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Einsicht hinsichtlich der betreffenden Informationen in die Insolvenzdatei nicht mehr gewährt wurde, nicht auf Artikel 6, Unterabsatz 1 Litera f, DSGVO gestützt werden kann.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. XXXX (Beschwerdeführer) brachte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.12.2019, ergänzt am 09.01.2020 sowie am 24.10.2020, an die belangte Behörde zusammengefasst vor, die XXXX (in der Folge auch „mitbeteiligte Partei“) habe ihn in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG verletzt, da diese gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 5 DSGVO verstoßen habe, indem sie Einträge über ein bereits abgeschlossenes Insolvenz- beziehungsweise Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers viel zu lange speichere. Es seien seit der rechtskräftigen Beendigung des genannten Verfahrens bereits drei Jahre vergangen und sei der von der mitbeteiligten Partei gespeicherte Eintrag historisch und für die Bonitätsbeurteilung nicht mehr relevant. Dem Beschwerdeführer entstehe dadurch ein erheblicher Schaden, da ihm der Zugang zu Bankkrediten unmöglich gemacht werde und er in weiterer Folge gehindert sei, Marktchancen zu nutzen. Die Zugänglichmachung des Eintrags sei ursprünglich zu Zwecken des Gläubigerschutzes zu Recht erfolgt. Da jedoch keine gesetzlich normierten Fristen für die Speicherung eines solchen Eintrags bestünden, sei der Gläubigerschutzverband nach einem Zeitraum von längstens drei beanstandungsfreien Jahren angehalten, diesbezügliche Negativeinträge automatisch zu löschen. Seine Beschwerde richte sich gegen die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß § 1 DSG, gegen die Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO, gegen die Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, gegen die Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO sowie gegen die Verletzung im Recht auf Widerspruch gemäß Art. 21 DSGVO wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DSGVO. römisch eins.1. römisch 40 (Beschwerdeführer) brachte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.12.2019, ergänzt am 09.01.2020 sowie am 24.10.2020, an die belangte Behörde zusammengefasst vor, die römisch 40 (in der Folge auch „mitbeteiligte Partei“) habe ihn in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG verletzt, da diese gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO verstoßen habe, indem sie Einträge über ein bereits abgeschlossenes Insolvenz- beziehungsweise Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers viel zu lange speichere. Es seien seit der rechtskräftigen Beendigung des genannten Verfahrens bereits drei Jahre vergangen und sei der von der mitbeteiligten Partei gespeicherte Eintrag historisch und für die Bonitätsbeurteilung nicht mehr relevant. Dem Beschwerdeführer entstehe dadurch ein erheblicher Schaden, da ihm der Zugang zu Bankkrediten unmöglich gemacht werde und er in weiterer Folge gehindert sei, Marktchancen zu nutzen. Die Zugänglichmachung des Eintrags sei ursprünglich zu Zwecken des Gläubigerschutzes zu Recht erfolgt. Da jedoch keine gesetzlich normierten Fristen für die Speicherung eines solchen Eintrags bestünden, sei der Gläubigerschutzverband nach einem Zeitraum von längstens drei beanstandungsfreien Jahren angehalten, diesbezügliche Negativeinträge automatisch zu löschen. Seine Beschwerde richte sich gegen die Verletzung des Grundrechts auf Datenschutz gemäß Paragraph eins, DSG, gegen die Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO, gegen die Verletzung im Recht auf Löschung gemäß Artikel 17, DSGVO, gegen die Verletzung im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO sowie gegen die Verletzung im Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21, DSGVO wegen Verstoßes gegen Artikel 6, Absatz eins, Litera e und f DSGVO.
I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 16.08.2021, Zl. D124.905 / 2020-0.616.277, wies diese die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.12.2019 als unbegründet ab. In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde hierzu fest, die Verarbeitung der in Rede stehenden Informationen des Beschwerdeführers zu dem im Jahr 2016 eröffneten Sanierungsverfahren seien zum Entscheidungszeitpunkt vom Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gedeckt, da die in Rede stehenden Informationen zum Entscheidungszeitpunkt bonitätsrelevant gewesen seien.römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Datenschutzbehörde (in der Folge „belangte Behörde“) vom 16.08.2021, Zl. D124.905 / 2020-0.616.277, wies diese die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 16.12.2019 als unbegründet ab. In rechtlicher Hinsicht stellte die belangte Behörde hierzu fest, die Verarbeitung der in Rede stehenden Informationen des Beschwerdeführers zu dem im Jahr 2016 eröffneten Sanierungsverfahren seien zum Entscheidungszeitpunkt vom Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gedeckt, da die in Rede stehenden Informationen zum Entscheidungszeitpunkt bonitätsrelevant gewesen seien.
I.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 30.08.2021 erhobene Beschwerde. römisch eins.3. Gegen den oben bezeichneten Bescheid der Datenschutzbehörde richtet sich die am 30.08.2021 erhobene Beschwerde.
I.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 04.10.2021 vorgelegt. römisch eins.4. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch „BVwG“) mit Aktenvorlage am 04.10.2021 vorgelegt.
I.5. Am 12.05.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. römisch eins.5. Am 12.05.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.
I.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2023 das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl. 6 K 441/21.WI (beim EuGH anhängig unter C-26/22), im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV vorgelegten Fragen ausgesetzt. römisch eins.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2023 das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021, Zl. 6 K 441/21.WI (beim EuGH anhängig unter C-26/22), im Rahmen eines Ersuchens um Vorabentscheidung gemäß Artikel 267, AEUV vorgelegten Fragen ausgesetzt.
I.7. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 07.12.2023, UF, AB / Land Hessen, C-26/22 und C-64/22, entschieden. römisch eins.7. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 07.12.2023, UF, Ausschussbericht / Land Hessen, C-26/22 und C-64/22, entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur mitbeteiligten Partei: römisch zwei.1.1. Zur mitbeteiligten Partei:
Die mitbeteiligte Partei betreibt das Gewerbe nach § 152 GewO 1994 als Kreditauskunftei. Die mitbeteiligte Partei betreibt das Gewerbe nach Paragraph 152, GewO 1994 als Kreditauskunftei.
II.1.2. Zur Eintragung in der privaten Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei: römisch zwei.1.2. Zur Eintragung in der privaten Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei:
Zur Person des Beschwerdeführers war in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei von 21.01.2016 bis (längstens) 25.02.2022 unter der Rubrik „Zahlungserfahrungen“ der folgende Eintrag gespeichert:
Zudem speicherte die mitbeteiligte Partei von 21.01.2016 bis (längstens) 25.02.2022 folgenden Eintrag zum Beschwerdeführer in deren Bonitätsdatenbank:
Die vorgenannten Informationen zum Beschwerdeführer wurden durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen der Ausübung des Gewerbes als Kreditauskunftei Dritten zum Zweck der Bonitätseinschätzung potenzieller Kundenbeziehungen gegenüber zur Einsicht und weiteren Verarbeitung bereitgestellt.
II.1.3. Zum Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers: römisch zwei.1.3. Zum Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers:
Im beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur AZ 25 S 6/16v am 21.01.2016 über den Beschwerdeführer eröffneten Sanierungsverfahren wurde der Sanierungsplan am 01.12.2016 angenommen und bestätigt. Das Sanierungsverfahren wurde am 20.12.2016 mit Rechtskraft des Sanierungsplans aufgehoben und wurde das Ende der Zahlungsfrist mit 01.12.2018 festgelegt. Die Gesamtquote wurde im Sanierungsplan mit 22.5 Prozent festgelegt. Im beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 zur AZ 25 S 6/16v am 21.01.2016 über den Beschwerdeführer eröffneten Sanierungsverfahren wurde der Sanierungsplan am 01.12.2016 angenommen und bestätigt. Das Sanierungsverfahren wurde am 20.12.2016 mit Rechtskraft des Sanierungsplans aufgehoben und wurde das Ende der Zahlungsfrist mit 01.12.2018 festgelegt. Die Gesamtquote wurde im Sanierungsplan mit 22.5 Prozent festgelegt.
II.1.4. Zum Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 09.05.2019 sowie vom 21.05.2019:römisch zwei.1.4. Zum Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 09.05.2019 sowie vom 21.05.2019:
Am 26.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach § 256 Abs. 3 IO und bescheinigte die Bezahlung der Sanierungsplanquoten. Am 26.04.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag nach Paragraph 256, Absatz 3, IO und bescheinigte die Bezahlung der Sanierungsplanquoten.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 09.05.2019 wurde über Antrag des Beschwerdeführers die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 3 IO nicht mehr gewährt. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 09.05.2019 wurde über Antrag des Beschwerdeführers die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, Absatz 3, IO nicht mehr gewährt.
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 21.05.2019 wurde gemäß § 77a Abs. 1 IO die Löschung sämtlicher auf das Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers zu 25 S 6/16v Bezug habenden Eintragungen bei im Beschluss näher genannten Firmen angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Sanierungsplan mittlerweile zur Gänze erfüllt worden sei, ein Beschluss nach § 256 Abs. 3 IO ergehen konnte und nunmehr auch die Voraussetzungen für die Eintragung der Löschungen im Firmenbuch vorlägen. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 21.05.2019 wurde gemäß Paragraph 77 a, Absatz eins, IO die Löschung sämtlicher auf das Insolvenzverfahren des Beschwerdeführers zu 25 S 6/16v Bezug habenden Eintragungen bei im Beschluss näher genannten Firmen angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Sanierungsplan mittlerweile zur Gänze erfüllt worden sei, ein Beschluss nach Paragraph 256, Absatz 3, IO ergehen konnte und nunmehr auch die Voraussetzungen für die Eintragung der Löschungen im Firmenbuch vorlägen.
II.1.5. Zu den Löschungsbegehren des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei: römisch zwei.1.5. Zu den Löschungsbegehren des Beschwerdeführers gegenüber der mitbeteiligten Partei:
Der Beschwerdeführer hat am 04.06.2019 von der mitbeteiligten Partei die Löschung des zu seiner Person gespeicherten Sanierungsverfahrens aus der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei begehrt. Dies hat die mitbeteiligte Partei am 05.06.2019 abgelehnt.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 begehrte der Beschwerdeführer unter Übermittlung von Einverständniserklärungen der am Sanierungsverfahren beteiligten Gläubigerbanken erneut die Löschung des gegenständlichen Sanierungsverfahrens aus der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei. Dies hat die mitbeteiligte Partei am 30.10.2019 abgelehnt.
Am 05.12.2019 begehrte der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal die Löschung des gegenständlichen Sanierungsverfahrens aus der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei. Diese hat die begehrte Löschung mit Schreiben vom 30.12.2019 abgelehnt.
II.1.6. Zum Zeitpunkt der Löschung des verfahrensgegenständlichen Eintrags in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei: römisch zwei.1.6. Zum Zeitpunkt der Löschung des verfahrensgegenständlichen Eintrags in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei:
Festgestellt wird, dass die Löschung des verfahrensgegenständlichen Eintrags in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei spätestens am 25.02.2022 stattgefunden hat.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Zu II.1.1. (Zur mitbeteiligten Partei): römisch zwei.2.1. Zu römisch zwei.1.1. (Zur mitbeteiligten Partei):
Die diesbezügliche Feststellung ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und ist die gewerbliche Tätigkeit der mitbeteiligten Partei öffentlich bekannt. Dass die mitbeteiligte Partei die in Rede stehenden Informationen zum Beschwerdeführer Dritten gegenüber zur Verfügung gestellt hat, ergibt sich aus dem Unternehmenszweck der mitbeteiligten Partei, den damit übereinstimmenden Aussagen der Parteien sowie dem diesbezüglich bestehenden Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts.
II.2.2. Zu II.1.2. (Zur Speicherung in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei): römisch zwei.2.2. Zu römisch zwei.1.2. (Zur Speicherung in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei):
Die Feststellung konnte aufgrund dem vom Beschwerdeführer vorgelegten und von der mitbeteiligten Partei nicht bestrittenen, dem Akt beiliegenden, Auszug aus der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei getroffen werden.
II.2.3. Zu II.1.3. (Zum Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers): römisch zwei.2.3. Zu römisch zwei.1.3. (Zum Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers):
Die Feststellungen ergeben sich aus dem insofern unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei und decken sich diese auch mit den Ausführungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX im Beschluss (Sanierungsplanbestätigung) vom 01.12.2016. Die Feststellungen ergeben sich aus dem insofern unstrittigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei und decken sich diese auch mit den Ausführungen des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 im Beschluss (Sanierungsplanbestätigung) vom 01.12.2016.
II.2.4. Zu II.1.4. (Zum Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 09.05.2019 sowie vom 21.05.2019):römisch zwei.2.4. Zu römisch zwei.1.4. (Zum Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 09.05.2019 sowie vom 21.05.2019):
Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen, konkret auf dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 09.05.2019 zur Zahl 25 S 6/16v sowie vom 21.05.2019 zur Zahl 25 S 6/16v. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen auf den im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen, konkret auf dem Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 09.05.2019 zur Zahl 25 S 6/16v sowie vom 21.05.2019 zur Zahl 25 S 6/16v.
II.2.5. Zu II.1.5. (Zu den Löschungsbegehren des Beschwerdeführers): römisch zwei.2.5. Zu römisch zwei.1.5. (Zu den Löschungsbegehren des Beschwerdeführers):
Die Feststellungen gründen auf den insofern unstrittigen und im Akt einliegenden Schreiben des Beschwerdeführers vom 04.06.2019, vom 28.10.2019 und vom 05.12.2019 sowie auf den Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 05.06.2019, vom 30.10.2019 sowie vom 30.12.2019.
II.2.6. Zu II.1.6. (Zum Zeitpunkt der Löschung des verfahrensgegenständlichen Eintrags in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei): römisch zwei.2.6. Zu römisch zwei.1.6. (Zum Zeitpunkt der Löschung des verfahrensgegenständlichen Eintrags in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei):
Die Feststellung konnte aufgrund der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 26.05.2023 ergehen; in dieser führte die mitbeteiligte Partei aus, dass der exakte Zeitpunkt der Löschung technisch nicht mehr festgestellt werden könne, sich aus einer Nachschau aus den Unterlagen jedoch ergebe, dass eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO zum Beschwerdeführer, datiert mit 25.02.2022, erstellt worden sei und daraus hervorgehe, dass zu diesem Zeitpunkt der verfahrensgegenständliche Eintrag bereits gelöscht gewesen sei. Auch gab die mitbeteiligte Partei in ihrer Eingabe an das BVwG vom 15.04.2022 bekannt, dass die Veröffentlichung betreffend das Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers gelöscht wurde. Die Feststellung konnte aufgrund der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 26.05.2023 ergehen; in dieser führte die mitbeteiligte Partei aus, dass der exakte Zeitpunkt der Löschung technisch nicht mehr festgestellt werden könne, sich aus einer Nachschau aus den Unterlagen jedoch ergebe, dass eine Auskunft nach Artikel 15, DSGVO zum Beschwerdeführer, datiert mit 25.02.2022, erstellt worden sei und daraus hervorgehe, dass zu diesem Zeitpunkt der verfahrensgegenständliche Eintrag bereits gelöscht gewesen sei. Auch gab die mitbeteiligte Partei in ihrer Eingabe an das BVwG vom 15.04.2022 bekannt, dass die Veröffentlichung betreffend das Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers gelöscht wurde.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß § 27 DSG Senatszuständigkeit vor. Da es sich beim Beschwerdegegenstand um einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt, liegt gemäß Paragraph 27, DSG Senatszuständigkeit vor.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Teilweise Stattgabe der Beschwerde: römisch zwei.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
II.3.1.1. Anzuwendendes Rechtrömisch zwei.3.1.1. Anzuwendendes Recht
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]“
„Beschwerde an die Datenschutzbehörde
§ 24. (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
[…]“
Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1) „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2) „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
…
(7) „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;
…
(10) „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten;
…
Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).
Artikel 6
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
[ … ]
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
[ … ]“
(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun.
(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.
Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche — um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist — unter anderem
a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.
[…]“
Im 47. Erwägungsgrund zur DSGVO heißt es in Bezug auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f:Im 47. Erwägungsgrund zur DSGVO heißt es in Bezug auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Absatz eins, lit. f:
„(47) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung kann durch die berechtigten Interessen eines Verantwortlichen, auch eines Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, oder eines Dritten begründet sein, sofern die Interessen oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen; dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z.B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht. Auf jeden Fall wäre das Bestehen eines berechtigten Interesses besonders sorgfältig abzuwägen, wobei auch zu prüfen ist, ob eine betroffene Person zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten und angesichts der Umstände, unter denen sie erfolgt, vernünftigerweise absehen kann, dass möglicherweise eine Verarbeitung für diesen Zweck erfolgen wird. Insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, könnten die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen. Da es dem Gesetzgeber obliegt, per Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden zu schaffen, sollte diese Rechtsgrundlage nicht für Verarbeitungen durch Behörden gelten, die diese in Erfüllung ihrer Aufgaben vornehmen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang stellt ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden.“
Artikel 16
Recht auf Berichtigung
Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.“
Artikel 17
Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Artikel 18
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
a) die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
b) die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
c) der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
d) die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten — von ihrer Speicherung abgesehen — nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Artikel 21
Widerspruchsrecht
(1) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben e oder f erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
(2) Werden personenbezogene Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
(3) Widerspricht die betroffene Person der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung, so werden die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet.
(4) Die betroffene Person muss spätestens zum Zeitpunkt der ersten Kommunikation mit ihr ausdrücklich auf das in den Absätzen 1 und 2 genannte Recht hingewiesen werden; dieser Hinweis hat in einer verständlichen und von anderen Informationen getrennten Form zu erfolgen.
(5) Im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft kann die betroffene Person ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren ausüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
(6) Die betroffene Person hat das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie betreffende Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken gemäß Artikel 89 Absatz 1 erfolgt, Widerspruch einzulegen, es sei denn, die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
§ 152 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. I Nr. 111/2002, lautet samt Überschrift: Paragraph 152, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, lautet samt Überschrift:
Auskunfteien über Kreditverhältnisse – lautet:
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Auskunfteien über Kreditverhältnisse berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen, berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.“(2) Die im Absatz eins, genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, ihren geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher durch sieben Jahre aufzubewahren. Die Frist von sieben Jahren läuft vom Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schriftwechsel erfolgte oder die letzte Eintragung in das Geschäftsbuch vorgenommen wurde. Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung sind der Schriftwechsel und die Geschäftsbücher zu vernichten, auch wenn der Zeitraum von sieben Jahren noch nicht verstrichen ist.“
§ 256 der Insolvenzordnung - IO, BGBl. I Nr. 122/2017, lautet samt Überschrift: Paragraph 256, der Insolvenzordnung - IO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2017,, lautet samt Überschrift:
Insolvenzdatei
(1) In die Ediktsdatei sind die Daten aufzunehmen, die nach diesem Bundesgesetz öffentlich bekanntzumachen sind (Insolvenzdatei).
(2) Die Einsicht in die Insolvenzdatei ist nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit
1. der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach §§ 123a, 123b und 139,1. der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Paragraphen 123 a, 123 b und 139,
2. Ablauf der im Sanierungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist, wenn dessen Erfüllung nicht überwacht wird,
3. Beendigung oder Einstellung der Überwachung des Sanierungsplans,
4. Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist oder
5. der vorzeitigen Einstellung oder Beendigung des Abschöpfungsverfahrens.
(3) Auf Antrag des Schuldners ist die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Der Schuldner hat die Erfüllung urkundlich nachzuweisen. Mit der Prüfung der Erfüllung kann das Gericht einen Sachverständigen beauftragen, dessen Kosten vom Schuldner zu tragen sind. Über die Einsicht entscheidet das Gericht mit unanfechtbarem Beschluss.
(4) Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach § 68 nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.“(4) Die Einsicht in die Eintragung der mangels kostendeckenden Vermögens oder wegen Vermögenslosigkeit nach Paragraph 68, nicht eröffneten Insolvenzverfahren ist nach drei Jahren nach der Eintragung nicht mehr zu gewähren.“
II.3.1.2. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Verarbeitung von Informationen personenbezogene Daten zum Betroffenen hinsichtlich ein ihn betreffendes Schuldenregulierungsverfahren bis zum 25.02.2022, in einer von der Verantwortlichen im Rahmen deren gewerblichen Tätigkeit als Kreditauskunftei betriebenen privaten Datenbank, zum Zweck der Einsicht und Weitergabe an Dritte (Kunden der Verantwortlichen) rechtmäßig war. Gegenständlich ist die Rechtmäßigkeitsprüfung auf Zwei getrennt voneinander zu beurteilende Zeiträume zu beziehen. In einem ersten Schritt erfolgt eine Prüfung der Verarbeitung der in Rede stehenden Daten bezogen auf denjenigen Zeitraum, während dessen die Informationen hinsichtlich des Sanierungsverfahrens nicht mehr öffentlich in der Insolvenzdatenbank nach § 256 IO publiziert waren. Unter II.3.1.2.6. erfolgt sodann die Prüfung der Rechtmäßigkeit bezogen auf den Zeitraum, während dessen die Informationen zum Sanierungsverfahren des Betroffenen noch in der Insolvenzdatei öffentlich einsehbar waren. römisch zwei.3.1.2. Im vorliegenden Fall war zu prüfen, ob die Verarbeitung von Informationen personenbezogene Daten zum Betroffenen hinsichtlich ein ihn betreffendes Schuldenregulierungsverfahren bis zum 25.02.2022, in einer von der Verantwortlichen im Rahmen deren gewerblichen Tätigkeit als Kreditauskunftei betriebenen privaten Datenbank, zum Zweck der Einsicht und Weitergabe an Dritte (Kunden der Verantwortlichen) rechtmäßig war. Gegenständlich ist die Rechtmäßigkeitsprüfung auf Zwei getrennt voneinander zu beurteilende Zeiträume zu beziehen. In einem ersten Schritt erfolgt eine Prüfung der Verarbeitung der in Rede stehenden Daten bezogen auf denjenigen Zeitraum, während dessen die Informationen hinsichtlich des Sanierungsverfahrens nicht mehr öffentlich in der Insolvenzdatenbank nach Paragraph 256, IO publiziert waren. Unter römisch zwei.3.1.2.6. erfolgt sodann die Prüfung der Rechtmäßigkeit bezogen auf den Zeitraum, während dessen die Informationen zum Sanierungsverfahren des Betroffenen noch in der Insolvenzdatei öffentlich einsehbar waren.
II.3.1.2.1. Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO sind personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang enthält Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C?252/21, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). römisch zwei.3.1.2.1. Nach Artikel 5, Absatz eins, Buchst. a DSGVO sind personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise zu verarbeiten. In diesem Zusammenhang enthält Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 dieser Verordnung eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können vergleiche EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C?252/21, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
II.3.1.2.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Verarbeitung (bonitätsrelevanter) personenbezogener Daten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes nach § 152 der Gewerbeordnung 1994 („Kreditauskunfteien“), wie im Fall der mitbeteiligten Partei, in datenschutzrechtlicher Hinsicht ausschließlich auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22, Rn. 74). römisch zwei.3.1.2.2. Festzuhalten ist zunächst, dass die Verarbeitung (bonitätsrelevanter) personenbezogener Daten im Rahmen der Ausübung des Gewerbes nach Paragraph 152, der Gewerbeordnung 1994 („Kreditauskunfteien“), wie im Fall der mitbeteiligten Partei, in datenschutzrechtlicher Hinsicht ausschließlich auf den Erlaubnistatbestand des Artikel 6, Unterabsatz 1 Litera f, DSGVO gestützt werden kann. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt vergleiche EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22, Rn. 74).
Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C?252/21, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen vergleiche EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C?252/21, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO ist der Grundsatz der „Datenminimierung“ verankert, welcher verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind. In Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist der Grundsatz der „Datenminimierung“ verankert, welcher verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind.
Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt drei kumulative Voraussetzungen zur Zulässigkeit der fallgegenständlichen Verarbeitung der bonitätsrelevanten Informationen zum Beschwerdeführer in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei als Kreditauskunftei: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten, im gegebenen Zusammenhang sind das wirtschaftliche Interessen am Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei selbst bzw. an der Erlangung von Informationen zur Einschätzung der Bonität von potenziellen Kreditnehmern, unbedingt erforderlich sein, zum anderen dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO verlangt drei kumulative Voraussetzungen zur Zulässigkeit der fallgegenständlichen Verarbeitung der bonitätsrelevanten Informationen zum Beschwerdeführer in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei als Kreditauskunftei: Zum einen muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder eines Dritten, im gegebenen Zusammenhang sind das wirtschaftliche Interessen am Gewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei selbst bzw. an der Erlangung von Informationen zur Einschätzung der Bonität von potenziellen Kreditnehmern, unbedingt erforderlich sein, zum anderen dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen.
Zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen (vgl. in diesem Sinne die Urteile des EuGH vom 04.05.2017, C?13/16, sowie vom 04.07.2023, C?252/21).Zu Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass eine Verarbeitung nur dann als zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann, wenn diese Verarbeitung innerhalb der Grenzen dessen erfolgt, was zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses unbedingt notwendig ist und wenn sich aus einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen unter Würdigung aller relevanten Umstände ergibt, dass die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Verarbeitung betroffenen Personen gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen vergleiche in diesem Sinne die Urteile des EuGH vom 04.05.2017, C?13/16, sowie vom 04.07.2023, C?252/21).
II.3.1.2.3. Fallbezogen fand sich in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei ein Negativeintrag hinsichtlich eines im Jänner 2016 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX zur Zl. 25 S 6/16v über den Beschwerdeführer eröffneten Sanierungsverfahrens, welches im Dezember 2016 durch Annahme eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, wobei das Ende der Zahlungsfrist mit 01.12.2018 festgelegt wurde. römisch zwei.3.1.2.3. Fallbezogen fand sich in der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei ein Negativeintrag hinsichtlich eines im Jänner 2016 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 zur Zl. 25 S 6/16v über den Beschwerdeführer eröffneten Sanierungsverfahrens, welches im Dezember 2016 durch Annahme eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, wobei das Ende der Zahlungsfrist mit 01.12.2018 festgelegt wurde.
Die Dauer der öffentlichen Publikation der in Rede stehenden Informationen zum Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers folgt im konkreten Fall aus der Bestimmung des § 256 der Insolvenzordnung (IO). Die Dauer der öffentlichen Publikation der in Rede stehenden Informationen zum Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers folgt im konkreten Fall aus der Bestimmung des Paragraph 256, der Insolvenzordnung (IO).
Gemäß § 256 Abs. 2 Z 4 IO ist die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist. Gemäß § 256 Abs. 3 IO ist auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist. Gemäß Paragraph 256, Absatz 2, Ziffer 4, IO ist die Einsicht in die Insolvenzdatei nicht mehr zu gewähren, wenn ein Jahr vergangen ist seit Ablauf der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist. Gemäß Paragraph 256, Absatz 3, IO ist auf Antrag des Schuldners die Einsicht in die Insolvenzdatei bereits dann nicht mehr zu gewähren, wenn der rechtskräftig bestätigte Sanierungsplan oder Zahlungsplan erfüllt worden ist.
Im Sanierungsplan zum Verfahren des Beschwerdeführers war, wie festgestellt, das Ende der Zahlungsfrist mit 01.12.2018 festgelegt. Zudem beantragte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 26.04.2019, gemäß § 256 Abs. 3 IO die öffentliche Einsicht in die Insolvenzdatei hierzu nicht länger zu gewähren. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 09.05.2019 wurde dem Antrag Folge gegeben und die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß § 256 Abs. 3 IO nicht mehr gewährt, da der Sanierungsplan erfüllt worden ist. Im Sanierungsplan zum Verfahren des Beschwerdeführers war, wie festgestellt, das Ende der Zahlungsfrist mit 01.12.2018 festgelegt. Zudem beantragte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 26.04.2019, gemäß Paragraph 256, Absatz 3, IO die öffentliche Einsicht in die Insolvenzdatei hierzu nicht länger zu gewähren. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 09.05.2019 wurde dem Antrag Folge gegeben und die Einsicht in die Insolvenzdatei gemäß Paragraph 256, Absatz 3, IO nicht mehr gewährt, da der Sanierungsplan erfüllt worden ist.
Der Beschwerdeführer hat in der Folge am 04.06.2019, am 28.10.2019 sowie am 05.12.2019 von der mitbeteiligten Partei die Löschung des zu seiner Person gespeicherten Sanierungsverfahrens aus deren (privaten) Bonitätsdatenbank begehrt, wobei die beantragte Löschung von der mitbeteiligten Partei wie festgestellt wiederholt abgelehnt wurde.
Aus alldem folgt im Lichte der oben dargestellten rezenten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aber, dass die in Rede stehenden Informationen zum Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, als dieser die Löschung aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei begehrte, in der staatlichen Insolvenzdatei nach § 256 IO nicht mehr öffentlich zugänglich waren. Aus alldem folgt im Lichte der oben dargestellten rezenten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes aber, dass die in Rede stehenden Informationen zum Sanierungsverfahren des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, als dieser die Löschung aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei begehrte, in der staatlichen Insolvenzdatei nach Paragraph 256, IO nicht mehr öffentlich zugänglich waren.
Die Löschung des verfahrensgegenständlichen Eintrags aus der Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei erfolgte von dieser – wie festgestellt – jedoch erst wesentlich später, nämlich (spätestens) am 25.02.2022.
II.3.1.2.4. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 20.06.2023 gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/22), ausgesetzt. römisch zwei.3.1.2.4. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 20.06.2023 gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-26/22), ausgesetzt.
Mit Urteil des EuGH vom 07.12.2023, UF, AB / Land Hessen, C-26/22 und C-64/22, hat der Gerichtshof in Bezug auf die Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen, ausgesprochen: Mit Urteil des EuGH vom 07.12.2023, UF, Ausschussbericht / Land Hessen, C-26/22 und C-64/22, hat der Gerichtshof in Bezug auf die Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen, ausgesprochen:
– Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht;– Artikel 5, Absatz eins, Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO ist dahin auszulegen, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht;
– Art. 17 Abs. 1 Buchst. c DSGVO ist dahin auszulegen, dass die betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn sie gemäß Art. 21 Abs. 1 dieser Verordnung Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine zwingenden schutzwürdigen Gründe vorliegen, die ausnahmsweise die betreffende Verarbeitung rechtfertigen;– Artikel 17, Absatz eins, Buchst. c DSGVO ist dahin auszulegen, dass die betroffene Person das Recht hat, vom Verantwortlichen die unverzügliche Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn sie gemäß Artikel 21, Absatz eins, dieser Verordnung Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegt und keine zwingenden schutzwürdigen Gründe vorliegen, die ausnahmsweise die betreffende Verarbeitung rechtfertigen;
– Art. 17 Abs. 1 Buchst. d DSGVO ist dahin auszulegen, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen.– Artikel 17, Absatz eins, Buchst. d DSGVO ist dahin auszulegen, dass der Verantwortliche verpflichtet ist, personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet wurden, unverzüglich zu löschen.
Die Fragen 2 bis 5, die dem Gerichtshof der Europäischen Union mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 23.12.2021 vorgelegt wurden, waren der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage ähnlich und waren daher auch für das vorliegende Verfahren präjudiziell.
Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der zuvor dargestellten Entscheidung ausgesprochen hat, stellt die Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung durch eine Wirtschaftsauskunftei einen schweren Eingriff in die von Art. 7 und Art. 8 der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] verankerten Grundrechte der betroffenen Person dar (Rz 94). Wie der Gerichtshof der Europäischen Union in der zuvor dargestellten Entscheidung ausgesprochen hat, stellt die Verarbeitung von Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung durch eine Wirtschaftsauskunftei einen schweren Eingriff in die von Artikel 7 und Artikel 8, der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] verankerten Grundrechte der betroffenen Person dar (Rz 94).
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Ausführungen des Generalanwaltes in Nr. 75 seiner Schlussanträge verwiesen, wonach die Verwirklichung des Ziels, dem Begünstigten zu ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, existenzielle Bedeutung habe und gefährdet wäre, wenn Wirtschaftsauskunfteien zur Beurteilung der wirtschaftlichen Situation einer Person Daten über eine Restschuldbefreiung hinaus speichern und solche Daten verwenden könnten, nachdem sie aus dem öffentlichen Insolvenzregister gelöscht worden sind (Rz 98).
Die Interessen des Kreditsektors, über Informationen hinsichtlich einer Restschuldbefreiung zu verfügen, können demnach keine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Ablauf der Frist für die Speicherung der Daten im öffentlichen Insolvenzregister rechtfertigen, sodass die Speicherung dieser Daten durch eine Wirtschaftauskunftei in Bezug auf diesen Zeitraum nach der Löschung dieser Daten aus einem öffentlichen Insolvenzregister nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann (Rz 99). Die Interessen des Kreditsektors, über Informationen hinsichtlich einer Restschuldbefreiung zu verfügen, können demnach keine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Ablauf der Frist für die Speicherung der Daten im öffentlichen Insolvenzregister rechtfertigen, sodass die Speicherung dieser Daten durch eine Wirtschaftauskunftei in Bezug auf diesen Zeitraum nach der Löschung dieser Daten aus einem öffentlichen Insolvenzregister nicht auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO gestützt werden kann (Rz 99).
Dies würde nach Ansicht des EuGH nämlich einer anlasslosen Vorratsdatenspeicherung gleichen, welche nicht im berechtigten Interesse liegen kann. Diese Speicherung würde nicht aus einem konkreten Anlass erfolgen, sondern für den Fall, dass ihre Vertragspartner solche Auskünfte anfragen würden und würde dies, vor allem dann, wenn die betreffenden Daten im öffentlichen Register wegen Ablaufs der Frist bereits gelöscht wurden, zu einer unzulässigen Vorratsdatenhaltung führen.
II.3.1.2.5. Im Lichte der vorstehend dargestellten rezenten Rechtsprechung des EuGH war daher bezogen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt festzustellen, dass der Umstand, wonach die mitbeteiligte Partei die in Rede stehenden Bonitätsdaten zum Beschwerdeführer, die aus der staatlichen Insolvenzdatei nach § 256 IO stammten, über einen Zeitraum verarbeitet (hier: gespeichert und zugänglich gemacht) hat, der über Zeiträume der öffentlichen Einsichtnahme in die Insolvenzdatei hinausging. Da eine derartige Verarbeitung im Ergebnis jedoch nicht auf Art. 6 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt und hätten die in Rede stehenden Daten zum Beschwerdeführer jedenfalls nicht länger als in der öffentlichen Insolvenzdatei gespeichert werden dürfen. Den diesbezüglichen Löschbegehren des Beschwerdeführers wäre daher von Seiten der mitbeteiligten Partei zu entsprechen gewesen. römisch zwei.3.1.2.5. Im Lichte der vorstehend dargestellten rezenten Rechtsprechung des EuGH war daher bezogen auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt festzustellen, dass der Umstand, wonach die mitbeteiligte Partei die in Rede stehenden Bonitätsdaten zum Beschwerdeführer, die aus der staatlichen Insolvenzdatei nach Paragraph 256, IO stammten, über einen Zeitraum verarbeitet (hier: gespeichert und zugänglich gemacht) hat, der über Zeiträume der öffentlichen Einsichtnahme in die Insolvenzdatei hinausging. Da eine derartige Verarbeitung im Ergebnis jedoch nicht auf Artikel 6, Unterabsatz 1 Litera f, DSGVO gestützt werden kann, hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt und hätten die in Rede stehenden Daten zum Beschwerdeführer jedenfalls nicht länger als in der öffentlichen Insolvenzdatei gespeichert werden dürfen. Den diesbezüglichen Löschbegehren des Beschwerdeführers wäre daher von Seiten der mitbeteiligten Partei zu entsprechen gewesen.
II.3.1.2.6. Zur Verarbeitung der in Rede stehenden Informationen zwischen 21.01.2016 und dem Ende der öffentlichen Publikation dieser Informationen in der Insolvenzdatenbank nach § 256 IO:römisch zwei.3.1.2.6. Zur Verarbeitung der in Rede stehenden Informationen zwischen 21.01.2016 und dem Ende der öffentlichen Publikation dieser Informationen in der Insolvenzdatenbank nach Paragraph 256, IO:
Hierzu ist zunächst erneut auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich des Zeitraums der Verarbeitung in privaten Bonitätsdatenbanken, in dem die fraglichen Daten Betroffener (auch) im öffentlichen Register verfügbar sind, hinzuweisen (vgl. in Rn. 100 des Urteils vom 07.12.2023): Hierzu ist zunächst erneut auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes hinsichtlich des Zeitraums der Verarbeitung in privaten Bonitätsdatenbanken, in dem die fraglichen Daten Betroffener (auch) im öffentlichen Register verfügbar sind, hinzuweisen vergleiche in Rn. 100 des Urteils vom 07.12.2023):
„Was den Zeitraum von sechs Monaten betrifft, in dem die fraglichen Daten auch in diesem öffentlichen Register verfügbar sind, ist festzustellen, dass die Auswirkungen einer parallel zu diesem Zeitraum erfolgenden Speicherung dieser Daten in den Datenbanken solcher Auskunfteien zwar als weniger schwerwiegend angesehen werden können als nach Ablauf der sechs Monate, dass diese Speicherung aber dennoch einen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Rechte darstellt. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen den Eingriff in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens verstärkt (vgl. Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C?131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die in Rede stehenden Interessen und die Auswirkungen auf die betroffene Person gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, ob die parallele Speicherung dieser Daten durch private Wirtschaftsauskunfteien als auf das unbedingt Notwendige beschränkt angesehen werden kann, wie es die in Rn. 88 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt.“ „Was den Zeitraum von sechs Monaten betrifft, in dem die fraglichen Daten auch in diesem öffentlichen Register verfügbar sind, ist festzustellen, dass die Auswirkungen einer parallel zu diesem Zeitraum erfolgenden Speicherung dieser Daten in den Datenbanken solcher Auskunfteien zwar als weniger schwerwiegend angesehen werden können als nach Ablauf der sechs Monate, dass diese Speicherung aber dennoch einen Eingriff in die in den Artikel 7 und 8 der Charta verankerten Rechte darstellt. Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen den Eingriff in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens verstärkt vergleiche Urteil vom 13. Mai 2014, Google Spain und Google, C?131/12, EU:C:2014:317, Rn. 86 und 87). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die in Rede stehenden Interessen und die Auswirkungen auf die betroffene Person gegeneinander abzuwägen, um festzustellen, ob die parallele Speicherung dieser Daten durch private Wirtschaftsauskunfteien als auf das unbedingt Notwendige beschränkt angesehen werden kann, wie es die in Rn. 88 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt.“
Fallbezogen war aus Sicht des erkennenden Senates festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei als Kreditauskunftei Daten verarbeitet, die zur Beurteilung der Bonität von Personen oder Unternehmen grundsätzlich erforderlich sind, um diese Informationen ihren Vertragspartnern zur Verfügung stellen zu können. Diese Tätigkeit schützt dabei nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen, die kreditrelevante Verträge eingehen wollen, die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bildet zudem ein Fundament des Kreditwesens und der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, diese Tätigkeit ermöglicht es auch, Geschäftswünsche der Interessenten an kreditrelevanten Geschäften zu realisieren, da die Auskünfte eine rasche, valide und unbürokratische Prüfung der Bonität potenzieller Kunden ermöglicht. Zwar wäre eine Prüfung der Bonität von potenziellen Kunden kreditrelevanter Geschäfte grundsätzlich auch im Einzelnen durch das jeweilige Unternehmen, im Wege eigener Abfragen in der öffentlichen Insolvenzdatei denkbar, jedoch erscheint ein möglichst vollständiges Bild zum Zahlungsverhalten eines Kunden durch Einzelabfragen im Anlassfall im Wirtschaftsleben kaum sinnvoll realisierbar, weshalb die Dienstleistung von Kreditauskunfteien im Interesse der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, kreditrelevante Geschäfte bilden dabei einen tragenden Teil wesentlicher Wirtschaftszweige, als erforderlich im Sinne von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO angesehen werden kann.Fallbezogen war aus Sicht des erkennenden Senates festzustellen, dass die mitbeteiligte Partei als Kreditauskunftei Daten verarbeitet, die zur Beurteilung der Bonität von Personen oder Unternehmen grundsätzlich erforderlich sind, um diese Informationen ihren Vertragspartnern zur Verfügung stellen zu können. Diese Tätigkeit schützt dabei nicht nur die wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen, die kreditrelevante Verträge eingehen wollen, die Ermittlung der Kreditwürdigkeit und die Erteilung von Bonitätsauskünften bildet zudem ein Fundament des Kreditwesens und der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, diese Tätigkeit ermöglicht es auch, Geschäftswünsche der Interessenten an kreditrelevanten Geschäften zu realisieren, da die Auskünfte eine rasche, valide und unbürokratische Prüfung der Bonität potenzieller Kunden ermöglicht. Zwar wäre eine Prüfung der Bonität von potenziellen Kunden kreditrelevanter Geschäfte grundsätzlich auch im Einzelnen durch das jeweilige Unternehmen, im Wege eigener Abfragen in der öffentlichen Insolvenzdatei denkbar, jedoch erscheint ein möglichst vollständiges Bild zum Zahlungsverhalten eines Kunden durch Einzelabfragen im Anlassfall im Wirtschaftsleben kaum sinnvoll realisierbar, weshalb die Dienstleistung von Kreditauskunfteien im Interesse der Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, kreditrelevante Geschäfte bilden dabei einen tragenden Teil wesentlicher Wirtschaftszweige, als erforderlich im Sinne von Artikel 6, Unterabsatz 1 Litera f, DSGVO angesehen werden kann.
Zur Abwägung der wirtschaftlichen Interessen der Verantwortlichen und deren Geschäftspartner an der hier zu prüfenden Verarbeitung der Informationen zum Sanierungsverfahren des Betroffenen mit dessen Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten war im Ergebnis wie folgt abzuwägen:
Insbesondere mit Blick auf die Anzahl der Gläubiger und die Höhe des Ausfalles der Forderungen, den die Gläubiger des Beschwerdeführers im Zuge des Sanierungsverfahrens hinzunehmen hatten, war davon auszugehen, dass – bezogen auf den Zeitraum der öffentlichen Publikation der Informationen in der Insolvenzdatenbank nach § 256 IO – das Interesse des Beschwerdeführers an seinem eigenen wirtschaftlichen Fortkommen die wirtschaftlichen Interessen potenzieller neuer Gläubiger nicht überwogen hat. Dies auch mit Blick auf die Erwartungshaltung des Beschwerdeführers, dieser konnte kaum davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Informationen, solange diese in der Insolvenzdatei veröffentlicht waren, nicht zum Zweck der Bonitätseinschätzung durch Kreditauskunfteien verarbeitet werden würden. Die Verarbeitung der in Rede stehenden Informationen zum Beschwerdeführer in der privaten Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei war, bezogen auf den Zeitraum zwischen 21.02.2016 und 09.05.2019, von Art. 6 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO gedeckt, somit rechtmäßig. Insbesondere mit Blick auf die Anzahl der Gläubiger und die Höhe des Ausfalles der Forderungen, den die Gläubiger des Beschwerdeführers im Zuge des Sanierungsverfahrens hinzunehmen hatten, war davon auszugehen, dass – bezogen auf den Zeitraum der öffentlichen Publikation der Informationen in der Insolvenzdatenbank nach Paragraph 256, IO – das Interesse des Beschwerdeführers an seinem eigenen wirtschaftlichen Fortkommen die wirtschaftlichen Interessen potenzieller neuer Gläubiger nicht überwogen hat. Dies auch mit Blick auf die Erwartungshaltung des Beschwerdeführers, dieser konnte kaum davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Informationen, solange diese in der Insolvenzdatei veröffentlicht waren, nicht zum Zweck der Bonitätseinschätzung durch Kreditauskunfteien verarbeitet werden würden. Die Verarbeitung der in Rede stehenden Informationen zum Beschwerdeführer in der privaten Bonitätsdatenbank der mitbeteiligten Partei war, bezogen auf den Zeitraum zwischen 21.02.2016 und 09.05.2019, von Artikel 6, Unterabsatz 1 Litera f, DSGVO gedeckt, somit rechtmäßig.
II.3.1.2.7. Zum Recht auf Löschung und Widerspruch: Soweit sich die Beschwerde auf das Recht auf Löschung nach Art 17 DSGVO und das Recht auf Widerspruch nach Art. 21 DSGVO bezieht, war festzuhalten, dass die in Rede stehenden Informationen wie festgestellt aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei zum Entscheidungszeitpunkt bereits gelöscht waren, ein diesbezügliches rechtliches Interesse daher weggefallen ist, die Beschwerde diesbezüglich somit abzuweisen war. römisch zwei.3.1.2.7. Zum Recht auf Löschung und Widerspruch: Soweit sich die Beschwerde auf das Recht auf Löschung nach Artikel 17, DSGVO und das Recht auf Widerspruch nach Artikel 21, DSGVO bezieht, war festzuhalten, dass die in Rede stehenden Informationen wie festgestellt aus der Datenbank der mitbeteiligten Partei zum Entscheidungszeitpunkt bereits gelöscht waren, ein diesbezügliches rechtliches Interesse daher weggefallen ist, die Beschwerde diesbezüglich somit abzuweisen war.
II.3.1.2.8. Was die Geltendmachung einer Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Art. 16 DSGVO und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO betrifft, so war den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach ein entsprechender Antrag an die Verantwortliche nicht vorlag, wodurch die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war, beizupflichten. römisch zwei.3.1.2.8. Was die Geltendmachung einer Verletzung im Recht auf Berichtigung gemäß Artikel 16, DSGVO und im Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO betrifft, so war den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde, wonach ein entsprechender Antrag an die Verantwortliche nicht vorlag, wodurch die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war, beizupflichten.
II.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung zukommt.
Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH vom 11.09.2020, Ra 2018/04/0157). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (VwGH vom 11.09.2020, Ra 2018/04/0157).
Zur Frage, ob die Speicherung von Daten einer privaten Wirtschaftsauskunftei über einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht, zulässig ist, konnte sich der erkennende Senat auf das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 07.12.2023, UF, AB / Land Hessen, C-26/22 und C-64/22, stützen. Im Übrigen war eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorzunehmen.Zur Frage, ob die Speicherung von Daten einer privaten Wirtschaftsauskunftei über einen Zeitraum, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht, zulässig ist, konnte sich der erkennende Senat auf das kürzlich ergangene Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 07.12.2023, UF, Ausschussbericht / Land Hessen, C-26/22 und C-64/22, stützen. Im Übrigen war eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO vorzunehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
berechtigtes Interesse Berichtigungsantrag Bescheidabänderung Bonitätsauskunft Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Einschränkung EuGH Geheimhaltung Gläubigerschutz Insolvenzdatei Insolvenzverfahren Interessenabwägung Kreditauskunftei Löschungsbegehren personenbezogene Daten rechtliches Interesse Sanierungsplan Speicherdauer Teilstattgebung Wegfall Widerspruch Zahlungserfahrungsdaten ZeitraumbezogenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W292.2247003.1.01Im RIS seit
06.03.2024Zuletzt aktualisiert am
06.03.2024