TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/22 W291 2277469-2

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Veröffentlicht am 22.12.2023
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Entscheidungsdatum

22.12.2023

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §40
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W291 2277469-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Festnahme am 16.08.2023, 16:25 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 16.08.2023, 16:25 Uhr, bis 18.08.2023, 09:45 Uhr, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. RIEDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Festnahme am 16.08.2023, 16:25 Uhr, sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 16.08.2023, 16:25 Uhr, bis 18.08.2023, 09:45 Uhr, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.08.2023, 16:25 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 16.08.2023, 16:25 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 16.08.2023, 16:25 Uhr, bis 18.08.2023, 09:45 Uhr, wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Anhaltung von 16.08.2023, 16:25 Uhr, bis 18.08.2023, 09:45 Uhr, wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen. römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der BF wurde von 16.08.2023, 16:25 Uhr, bis 18.08.2023, 09:45 Uhr, angehalten.

2. Am 01.09.2023 brachte der BF dagegen eine Beschwerde ein.

3. Das BFA übermittelte den Verwaltungsakt und gab eine Stellungnahme ab.

4. Dem BF wurde in weiterer Folge dazu Parteiengehör gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.1. Der BF besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft nicht. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er verfügt über die Staatsangehörigkeit von Pakistan. Der BF ist volljährig.

Der BF war im Zeitpunkt der Festnahme sowie der weiteren Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.1.2. Der BF war gesund und haftfähig.

1.1.3. Der BF hat sich dem rumänischen Verfahren entzogen. Er stellte am 11.08.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien. Der BF wollte und will weiterhin nach Italien reisen.

Der BF reiste am 15.08.2023 in Österreich illegal ein. Er hatte weder die Absicht in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen noch den Fremdenbehörden bekannt zu geben, dass er sich in Österreich aufhält.

1.1.4. Das Bundesamt erließ am 16.08.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG. Der BF wurde am 16.08.2023 um 16:25 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. 1.1.4. Das Bundesamt erließ am 16.08.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF wurde am 16.08.2023 um 16:25 Uhr von Orangen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen.

1.1.5 Der BF stellte am 17.08.2023, 18:45 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt die Anhaltung aufrecht. Die Gründe für die weitere Anhaltung hielt das BFA nicht in einem Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG fest.1.1.5 Der BF stellte am 17.08.2023, 18:45 Uhr, einen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA hielt die Anhaltung aufrecht. Die Gründe für die weitere Anhaltung hielt das BFA nicht in einem Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG fest.

1.1.6. Das BFA richtete am 22.08.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an die rumänischen Behörden, woraufhin mit Schreiben vom 30.08.2023 der Wiederaufnahme des BF ausdrücklich zugestimmt wurde.

1.1.7. Der BF befand sich vom 16.08.2023, 16:25 Uhr, bis 18.08.2023, 09:45 Uhr, in Verwaltungsverwahrungshaft. Durch die auf die Bestimmungen der Dublin-III-VO gestützte Anordnung von Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens und wurde die Verwaltungsverwahrungshaft beendet.

2. Beweiswürdigung

2.1.1. Gegenständlich sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates besitzen sollte. Die Feststellung, dass er Staatsangehöriger von Pakistan ist, wurde bereits dem Schubhaftbescheid unbedenklich zugrunde gelegt. Dass der BF volljährig ist, ist unzweifelhaft. Anhaltspunkte dafür, dass der BF Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter ist, finden sich im Verwaltungsakt nicht.

2.1.2. Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF. In seiner Einvernahme am 17.08.2023 gab er an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme (Akt Teil 1, AS 51), diese Angaben wiederholte er in der Erstbefragung vom 19.08.2023 (Akt Teil 1, AS 95). Auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme des BF vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass der BF gesund und haftfähig war.

2.1.3. Die Feststellung, dass der BF sich dem rumänischen Verfahren entzogen hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ergibt sich aus dem Eurodac-Treffer sowie aus der Zustimmungserklärung von Rumänien. So schien ein EURODAC-Treffer für Rumänien mit 11.08.2023 auf (siehe Erstbefragung vom 19.08.2023 Seite 6, Akt Teil 1, AS 101 oder Fremdenregisterauszug). Auch in der Zustimmungserklärung von Rumänien wird auf den in Rumänien gestellten Asylantrag vom 11.08.2023 Bezug genommen (Akt Teil 2, AS 137). Dass der BF grundsätzlich in diesem Zeitraum auch in Rumänien war, steht mit seinen Angaben in der vom BF unterschriebenen Erstbefragung (S. 4 f der Erstbefragung, Akt Teil 1, AS 99) im Einklang. Der BF gab in der Erstbefragung – durchgeführt in der Sprache Urdu – am 19.08.2023 an (Akte Teil 1, AS 91 ff), dass seine Muttersprache Urdu sei und seine Sprachkenntnisse gut seien. Er beherrsche die Sprache in Wort und Schrift. Er gab ausdrücklich an, den Dolmetscher zu verstehen und alles verstanden zu haben. Auch aus der vom BF unterschriebenen niederschriftlichen Einvernahme zur Schubhaftverhängung ergibt sich grundsätzlich ein Aufenthalt in Rumänien (Akt Teil 1, AS 51 ff): „LA: Hatten Sie je eine Anmeldebescheinigung, einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder die EU? VP: ja … für Rumänien. LA: Seit wann halten sie sich im Schengenraum auf? VP: Ich habe Pakistan am 08.08.2023 verlassen. Ich bin mit dem Flugzeug nach Dubai und von Dubai nach Rumänien. (…) LA: Warum sind sie in Österreich? VP: Ich hatte eine Firma für die ich in Rumänien arbeiten hätte sollen und daher hatte ich auch ein Visum. Die Firma hat mich aber in Rumänien am Flughafen nicht abgeholt. Ich suchte Arbeit. LA: Machen wir es anders – warum sind sie nicht in Rumänien geblieben? VP: Es gibt dort keine Arbeit. Ich wollte nach Italien um dort zu arbeiten.“ Zudem wird angemerkt, dass sich aus dem Protokoll zur Schubhaftverhängung ergab: „Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktion/Aufgabe im Verfahren erklärt. Die Verfahrenspartei wird darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen kann. Der Verhandlungsgegenstand wird der Verfahrenspartei erläutert. Der Dolmetscher wurde für die Sprache Urdu bestellt und beeidet und ist die Verfahrenspartei dieser Sprache mächtig und damit einverstanden, in dieser Sprache einvernommen zu werden. LA: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin? Haben Sie dazu Einwände? VP: Ich verstehe den Dolmetscher. (…)“ (Akt Teil 1, AS 49 f).

Wenn der BF in der Beschwerde – entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung und Einvernahme zur Schubhaftverhängung – nunmehr behauptet, tatsächlich nie in Rumänien gewesen zu sein, sind ihm seine eigenen Angaben entgegenzuhalten. Soweit er angibt, keinen Aufenthaltstitel dort gehabt zu haben, sind ihm ebenso seine eigenen Angaben in der Einvernahme zur Schubhaftverhängung entgegenzuhalten. Dieser Umstand ist jedoch nicht entscheidungsrelevant, da der BF ohnehin – wie oben ausgeführt – einen Asylantrag in Rumänien stellte.

Die Angabe, dass die Verständigung mit dem für Urdu bestellten Dolmetscher schlecht funktioniert habe, ist entgegenzuhalten, dass der BF in der Einvernahme vom 17.08.2023 ausdrücklich danach gefragt wurde, ob er den Dolmetscher verstehe und angab: „Ich verstehe den Dolmetscher.“ (Akt Teil 1, AS 51) Auch die Erstbefragung am 19.08.2023 wurde in der Sprache Urdu durchgeführt. Dabei gab der BF auch an, dass Urdu seine Muttersprache sei. Am Beginn der Befragung danach gefragt, ob er den Dolmetscher verstehe, gab der BF an, dass dies der Fall sei. Auch nach Beendigung der Befragung wurde der BF danach gefragt, ob er alles verstanden habe. Auch diese Frage bejahte der BF (Akt Teil 1, AS 91 ff). Da der BF weder bei seiner Einvernahme durch das BFA noch bei der Erstbefragung darauf hingewiesen hat, dass er Verständigungsschwierigkeiten in der Sprache Urdu hat und diese Sprache darüber hinaus bei der Erstbefragung als seine Muttersprache angab, ist seine Behauptung, dass er die Sprache Urdu nicht verstehe, als Schutzbehauptung zu werten.

Den Ausführungen des BF in der Stellungnahme, demnach es keine Anhaltspunkte noch konkrete Beweise gebe, dass sich der BF tatsächlich in Rumänien aufgehalten habe, ist vor dem Hintergrund dieser Ausführungen entschieden entgegenzutreten.

Dass der BF nach Italien wollte und will, ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme (Akt Teil 1, AS 53) sowie Erstbefragung (Akt Teil 1, AS 97).

Dass der BF am 15.08.2023 in Österreich einreiste, gründet sich auf seine Angaben in der Erstbefragung. Da er über keine Reisedokumente verfügt, konnte die Feststellung getroffen werden, dass seine Einreise unrechtmäßig erfolgte.

Dass er weder die Absicht hatte, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen noch sich bei den Fremdenbehörden zu melden, ergibt sich aus den Angaben des BF in seiner Einvernahme sowie in der Erstbefragung, wonach er die Weiterreise nach Italien beabsichtigt hatte.

2.1.4. Die Feststellungen zum Festnahmeauftrag ergeben sich aus diesem. Die Feststellungen zur Festnahme konnten der Anhaltedatei entnommen werden.

2.1.5. Die Antragstellung auf internationalen Schutz konnte der Erstbefragung entnommen werden. Dass das BFA die Anhaltung aufrecht hielt und keinen Aktenvermerk iSd § 40 Abs. 5 BFA-VG verfasste, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. 2.1.5. Die Antragstellung auf internationalen Schutz konnte der Erstbefragung entnommen werden. Dass das BFA die Anhaltung aufrecht hielt und keinen Aktenvermerk iSd Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG verfasste, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.1.6. Dass am 22.08.2023 ein Wiederaufnahmegesuch gestellt wurde und die Zustimmung erteilt wurde, ergib sich aus den diesbezüglichen im Akt aufliegenden Schriftstücken.

2.1.7. Die Feststellungen zur Festnahme und zum erlassen Schubhaftbescheid ergeben sich aus der Anhaltedatei und dem Schubhaftbescheid.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte I. und II. – Festnahme und Anhaltung3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. – Festnahme und Anhaltung

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

In § 34 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. § 34 BFA-VG lautet:
„Festnahmeauftrag
In Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Paragraph 34, BFA-VG lautet:, „Festnahmeauftrag

§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieserParagraph 34, (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder

2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.(6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“

§ 40 BFA-VG lautet:Paragraph 40, BFA-VG lautet:

„Festnahme

§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,Paragraph 40, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des BF, gegen den am 16.08.2023 gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das BFA festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. In diesem Sinne erfolgte die Festnahme des BF, gegen den am 16.08.2023 gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen wurde.

Der Festnahmetatbestand der Z 3 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 74 Abs. 2 Z 3 FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Diese Auslegung lässt sich auch auf den Tatbestand der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 übertragen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Z 1 des § 34 Abs. 3 BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Der Festnahmetatbestand der Ziffer 3, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 ist bereits dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005). Diese Auffassung entspricht auch der Judikatur zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005, wonach für die Verwirklichung dieses Tatbestandes eine (lediglich) geplante Abschiebung genügt. Diese Auslegung lässt sich auch auf den Tatbestand der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 übertragen. Für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ziffer eins, des Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG 2014 genügt die Absicht, unmittelbar nach der Festnahme zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gelindere Mittel oder Schubhaft anzuordnen. Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigten Sicherungsmaßnahmen dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).

Das BFA hatte bei Erlassung des Festnahmeauftrages die Absicht, Schubhaft oder gelindere Mittel über den BF anzuordnen und hat diesbezüglich auch ein Verfahren durchgeführt. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht auf Grundlage des § 34 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Die Festnahme des BF war auch verhältnismäßig, zumal er nach unrechtmäßiger Einreise auf seinem Weg nach Italien im Bundesgebiet aufgegriffen wurde.Das BFA hatte bei Erlassung des Festnahmeauftrages die Absicht, Schubhaft oder gelindere Mittel über den BF anzuordnen und hat diesbezüglich auch ein Verfahren durchgeführt. Der Festnahmeauftrag wurde daher zu Recht auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erlassen. Die Festnahme des BF war auch verhältnismäßig, zumal er nach unrechtmäßiger Einreise auf seinem Weg nach Italien im Bundesgebiet aufgegriffen wurde.

Da die Festnahme des BF auf Grund eines gemäß § 34 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgte und auch Verhältnismäßigkeit vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen die Festnahme des BF am 16.08.2023 um 16:25 Uhr abzuweisen war (Spruchteil A. – Spruchpunkt I.).Da die Festnahme des BF auf Grund eines gemäß Paragraph 34, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages erfolgte und auch Verhältnismäßigkeit vorlag, waren die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erfüllt, weshalb die Beschwerde gegen die Festnahme des BF am 16.08.2023 um 16:25 Uhr abzuweisen war (Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins.).

3.1.3. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, seine weitere Anhaltung nach dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz sei unzulässig gewesen, da er auf Grund eines gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen worden sei und ihm kein Aktenvermerk im Sinne des § 40 Abs. 5 BFA-VG über die Gründe seiner weiteren Anhaltung ausgefolgt worden sei.3.1.3. Der BF bringt in seiner Beschwerde vor, seine weitere Anhaltung nach dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz sei unzulässig gewesen, da er auf Grund eines gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen worden sei und ihm kein Aktenvermerk im Sinne des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG über die Gründe seiner weiteren Anhaltung ausgefolgt worden sei.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass § 40 Abs. 5 BFA-VG entsprechend den Erläuterungen zu BGBl. I Nr. 56/2018 in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahme-RL – erlassen wurde. Konkret wird in den genannten Erläuterungen Folgendes ausgeführt:Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG entsprechend den Erläuterungen zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, in Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen – Aufnahme-RL – erlassen wurde. Konkret wird in den genannten Erläuterungen Folgendes ausgeführt:

„Der zuletzt durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015), BGBl. I Nr. 70/2015, angepasste § 76 Abs. 6 FPG setzt den Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht um (idS ausdrücklich VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz. 30). Der vorgeschlagene Abs. 5 soll – ebenso in Umsetzung des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL – diese Bestimmung nunmehr dahingehend ergänzen, dass auch eine auf einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 gestützte Anhaltung bis zum Ablauf der 72-stündigen Frist gemäß Abs. 4 Satz 2 aufrechterhalten werden kann, wenn der Fremde während dieser Frist einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und angenommen werden kann, das diese Antragstellung nur dem Zweck dient, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln. Dies ist unionsrechtlich zulässig, weil Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL bloß voraussetzt, dass die Haft, aus der heraus ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wie jene nach § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 der Vorbereitung der Rückführung und/oder der Fortsetzung der Abschiebung dient, es aber nicht darauf ankommt, ob die Rechtsgrundlage dieser Haft innerstaatlich als Festnahmeauftrag oder als Schubhaftbescheid ausgestaltet ist. Wie sonst, so gilt auch im Fall des vorgeschlagenen Abs. 5, dass eine Fortsetzung der Anhaltung über die 72-stündige Frist hinaus nur zulässig ist, wenn vor deren Ablauf die Schubhaft angeordnet wurde. Der vorgeschlagene Schlussteil des § 76 Abs. 2 FPG sieht diesbezüglich vor, dass die Schubhaft in diesem Fall gemäß Z 1 leg. cit. angeordnet werden kann und eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht voraussetzt. Durch die sinngemäße Anwendung des § 12 Abs. 1 wird festgelegt, dass über das Vorliegen der Gründe zur Aufrechterhaltung der Anhaltung ein Aktenvermerk ergehen soll, der dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, zur Kenntnis zu bringen ist.“„Der zuletzt durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 (FrÄG 2015), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, angepasste Paragraph 76, Absatz 6, FPG setzt den Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL in innerstaatliches Recht um (idS ausdrücklich VwGH 05.10.2017, Ro 2017/21/0009, Rz. 30). Der vorgeschlagene Absatz 5, soll – ebenso in Umsetzung des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL – diese Bestimmung nunmehr dahingehend ergänzen, dass auch eine auf einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 gestützte Anhaltung bis zum Ablauf der 72-stündigen Frist gemäß Absatz 4, Satz 2 aufrechterhalten werden kann, wenn der Fremde während dieser Frist einen Antrag auf internationalen Schutz stellt und angenommen werden kann, das diese Antragstellung nur dem Zweck dient, die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verzögern oder zu vereiteln. Dies ist unionsrechtlich zulässig, weil Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL bloß voraussetzt, dass die Haft, aus der heraus ein Drittstaatsangehöriger einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, wie jene nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 der Vorbereitung der Rückführung und/oder der Fortsetzung der Abschiebung dient, es aber nicht darauf ankommt, ob die Rechtsgrundlage dieser Haft innerstaatlich als Festnahmeauftrag oder als Schubhaftbescheid ausgestaltet ist. Wie sonst, so gilt auch im Fall des vorgeschlagenen Absatz 5,, dass eine Fortsetzung der Anhaltung über die 72-stündige Frist hinaus nur zulässig ist, wenn vor deren Ablauf die Schubhaft angeordnet wurde. Der vorgeschlagene Schlussteil des Paragraph 76, Absatz 2, FPG sieht diesbezüglich vor, dass die Schubhaft in diesem Fall gemäß Ziffer eins, leg. cit. angeordnet werden kann und eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht voraussetzt. Durch die sinngemäße Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, wird festgelegt, dass über das Vorliegen der Gründe zur Aufrechterhaltung der Anhaltung ein Aktenvermerk ergehen soll, der dem Fremden in einer ihm verständlichen Sprache oder in einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht, zur Kenntnis zu bringen ist.“

Der mit „Haft“ überschriebene Art. 8 der Rückführungs-RL lautet auszugsweise:Der mit „Haft“ überschriebene Artikel 8, der Rückführungs-RL lautet auszugsweise:

„Artikel 8 (…)

(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,

(…)

d) wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln;

(…)

f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.f) wenn dies mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist, in Einklang steht.

(…)“

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, bereits klargestellt, dass der den Haftgrund des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL umsetzende § 76 Abs. 6 FPG nicht anzuwenden ist, soweit die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO angeordnet wurde:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004, bereits klargestellt, dass der den Haftgrund des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL umsetzende Paragraph 76, Absatz 6, FPG nicht anzuwenden ist, soweit die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO angeordnet wurde:

„Art 8 Abs 3 lit d Aufnahme-RL bezieht sich nicht auf die Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Art. 8 Abs. 3 lit. f der Aufnahme-RL iVm Art. 28 Abs. 2 der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd § 76 Abs. 6 FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005 zur Sicherung des ‚Dublin-Überstellungsverfahrens‘ in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Art. 8 Abs. 3 der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der lit. f normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 28 Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der lit. d und davon unabhängig besteht.“„Art 8 Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL bezieht sich nicht auf die Konstellation, dass die Schubhaft in einem der Dublin III-VO unterliegenden Fall wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr angeordnet wurde und nach späterer Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden soll; diese Fallgestaltung ist vielmehr von Artikel 8, Absatz 3, Litera f, der Aufnahme-RL in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, der Dublin III-VO erfasst. Demzufolge ist auch Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 - mag dessen Wortlaut generell jeden Fall der Stellung eine Antrags auf internationalen Schutz während der Anhaltung in Schubhaft erfassen - richtlinienkonform in diesem (eingeschränkten) Sinn zu verstehen, zumal kein Anhaltspunkt ersichtlich ist, dass der österreichische Gesetzgeber von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichen wollte. Demnach kann eine gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 angeordnete Schubhaft auf Basis dieser Bestimmungen unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere dem weiteren Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr, ohne Weiteres auch nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz aufrechterhalten werden. Hierfür kommt es auf das Vorliegen einer Verzögerungsabsicht iSd Paragraph 76, Absatz 6, FrPolG 2005 und auf die Erfüllung der dort (wegen der damit verbundenen Änderung des Haftgrundes) vorgesehenen verfahrensrechtlichen Kautelen nicht an. Andernfalls stellte sich nämlich die Frage, weshalb für die Fortsetzung der Haft gegen einen nachträglich zum Asylwerber gewordenen Fremden eingeschränktere Voraussetzungen gelten sollen als für die Verhängung der Haft gegen einen Fremden, der schon davor Asylwerber war. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein sich in Freiheit befindender Asylwerber wegen Vorliegens von erheblicher Fluchtgefahr gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005 zur Sicherung des ‚Dublin-Überstellungsverfahrens‘ in Schubhaft genommen werden darf, während dieser Haftgrund bei einem bereits gemäß Artikel 28, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, legcit vor der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich inhaftierten Fremden, der aufgrund der nachträglichen Antragstellung zum Asylwerber wird, nicht genügen soll, sondern es in Bezug auf diesen Antrag überdies noch einer Umgehungsabsicht bedürfte. Eine solche Deutung wäre mit Artikel 8, Absatz 3, der Aufnahme-RL nicht in Einklang zu bringen, weil der dort in der Litera f, normierte Haftgrund - Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 28, Dublin III-VO - eigenständig neben dem (eine Sonderkonstellation regelnden) Tatbestand der Litera d und davon unabhängig besteht.“

Diese Rechtsansicht wurde vom Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 18.02.2021, Ra 2021/21/0025, bestätigt.

Da sich aus den Gesetzesmaterialien zu § 40 Abs. 5 BFA-VG ergibt, dass diese Bestimmung in Umsetzung des Haftgrundes des Art. 8 Abs. 3 lit. d Aufnahme-RL erfolgte, ist diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden, da eine Dublin-Konstellation vorlag und der BF nicht auf Grund eines Rückkehrverfahrens nach den Bestimmungen der Rückführungs-RL angehalten wurde. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt im Fall der Anhaltung nach Art. 28 Dublin-III-VO die Bestimmung des § 40 Abs. 5 BFA-VG unangewendet. Das BFA war daher weder verpflichtet eine mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Verzögerungsabsicht zu prüfen noch das Ergebnis dieser Prüfung in einem Aktenvermerk, der dem BF zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.Da sich aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG ergibt, dass diese Bestimmung in Umsetzung des Haftgrundes des Artikel 8, Absatz 3, Litera d, Aufnahme-RL erfolgte, ist diese Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall nicht anzuwenden, da eine Dublin-Konstellation vorlag und der BF nicht auf Grund eines Rückkehrverfahrens nach den Bestimmungen der Rückführungs-RL angehalten wurde. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt im Fall der Anhaltung nach Artikel 28, Dublin-III-VO die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG unangewendet. Das BFA war daher weder verpflichtet eine mit der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz verbundene Verzögerungsabsicht zu prüfen noch das Ergebnis dieser Prüfung in einem Aktenvermerk, der dem BF zur Kenntnis zu bringen ist, festzuhalten.

Die Anhaltung des BF nach dem von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal bereits am Vormittag des auf den Antrag folgenden Tages Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet wurde.

Die Beschwerde gegen die Anhaltung war daher gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 40 BFA-VG als unbegründet abzuweisen (Spruchteil A. – Spruchpunkt II.).Die Beschwerde gegen die Anhaltung war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, BFA-VG als unbegründet abzuweisen (Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei.).

3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.2. Zu Spruchteil A) – Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

§ 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie die VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lauten auszugsweise:

„Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1.         die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2.         die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3.         die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:, 1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,, 2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie, 3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

„VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
1.         Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei   737,60 Euro
2.         Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  922,00 Euro
3.         Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   57,40 Euro
4.         Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei   368,80 Euro
5.         Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  461,00 Euro
Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:, 1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro, 2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro , 3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro, 4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro, 5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

(…)“

Mit gegenständlicher Beschwerde wurde sowohl gegen die Festnahme samt Anhaltung sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Das Beschwerdevorbringen wurde in das gegenständliche Verfahren betreffend Festnahme samt Anhaltung (2277469-2) sowie in ein die Schubhaft betreffendes Verfahren (2277469-1) geteilt. Mit gegenständlichen Erkenntnis wird über die Festnahme samt Anhaltung abgesprochen.

Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Der Judikatur des VwGH kann entnommen werden, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte nicht allein darauf abgestellt werden kann, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG übertragen (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014).

Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach § 34 BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Daher sind auch im konkreten Fall die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Schubhaft als zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte zu beurteilen. Nach der oben angeführten Judikatur handelt es sich bei der Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG und Schubhaft um keine Einheit, sondern um zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte (VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014). Daher sind auch im konkreten Fall die Festnahme samt Anhaltung und die Anhaltung in Schubhaft als zwei gesondert zu beurteilende Verwaltungsakte zu beurteilen.

Festgehalten wird, dass die Festnahme und die (regelmäßig) mit ihr verbundene und unmittelbar darauf folgende Anhaltung als ein Verwaltungsakt zu beurteilen ist (VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).

Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Die Beschwerde war betreffend die Festnahme samt Anhaltung abzuweisen. Das BFA ist somit obsiegende Partei, der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Sowohl der Beschwerdeführer als auch das BFA haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Die Beschwerde war betreffend die Festnahme samt Anhaltung abzuweisen. Das BFA ist somit obsiegende Partei, der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Dem BFA als obsiegende Partei gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 3 VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von EUR 57,40 sowie aus dem Schriftsatzaufwand von EUR 368,80 zusammensetzt (siehe Antrag in der Beschwerdevorlage-Stellungnahme-Schubhaft).Dem BFA als obsiegende Partei gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 426,20, der sich aus dem Vorlageaufwand von EUR 57,40 sowie aus dem Schriftsatzaufwand von EUR 368,80 zusammensetzt (siehe Antrag in der Beschwerdevorlage-Stellungnahme-Schubhaft).

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz. Der Antrag des Beschwerdeführers war daher abzuweisen.

3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

In gegenständlicher Angelegenheit konnte von der Abhandlung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, da der Sachverhalt ausreichend geklärt war.

3.4. Zu Spruchteil B. – Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.


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Schlagworte

Anhaltung Asylantragstellung Dublin III-VO Festnahme Festnahmeauftrag illegale Einreise Kostenersatz Überstellung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W291.2277469.2.00

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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