Entscheidungsdatum
22.12.2023Norm
BDG 1979 §38Spruch
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W257 2270457-1/19E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den vorsitzenden Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas STROBL sowie Mag. Christian PÖCKL über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Burgenland vom 22.02.2023, Zl. PAD/22/01830792/005/AA, betreffend einer amtswegigen Versetzung von der Polizeiinspektion XXXX zur Polizeiinspektion XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 04.10.2023 und einer nicht öffentlichen Sitzung des Senates, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den vorsitzenden Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA und die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas STROBL sowie Mag. Christian PÖCKL über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 16/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Burgenland vom 22.02.2023, Zl. PAD/22/01830792/005/AA, betreffend einer amtswegigen Versetzung von der Polizeiinspektion römisch 40 zur Polizeiinspektion römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 04.10.2023 und einer nicht öffentlichen Sitzung des Senates, zu Recht:
A. Der Bescheid wird behoben und das Verfahren eingestellt.
B. Eine Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B. Eine Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) BF, ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 22.02.2022 (im Bescheid ein Schreibfehler, richtigerweise 22.02.2023) mit Wirksamkeit vom 01.03.2023 von Amtswegen von der Polizeiinspektion (idF kurz “PI“ genannt) XXXX zur PI XXXX versetzt und als Mitarbeiter (E2b) in Dienstverwendung genommen. Gegen diesen Bescheid, welcher am 24.02.2023 dem BF nachweislich zugestellt wurde, wurde vollumfängliche Beschwerde erhoben. Am 04.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in welcher unter anderem vier Zeugen einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“ genannt) BF, ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter wurde mit dem bekämpften Bescheid vom 22.02.2022 (im Bescheid ein Schreibfehler, richtigerweise 22.02.2023) mit Wirksamkeit vom 01.03.2023 von Amtswegen von der Polizeiinspektion in der Fassung kurz “PI“ genannt) römisch 40 zur PI römisch 40 versetzt und als Mitarbeiter (E2b) in Dienstverwendung genommen. Gegen diesen Bescheid, welcher am 24.02.2023 dem BF nachweislich zugestellt wurde, wurde vollumfängliche Beschwerde erhoben. Am 04.10.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt in welcher unter anderem vier Zeugen einvernommen wurden.
Mit Eingabe vom 20.11.2023 übermittelte die belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin zur PI XXXX versetzt wurde. Mit Eingabe vom 20.11.2023 übermittelte die belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin zur PI römisch 40 versetzt wurde.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist als eingeteilter Beamter und zur Dienstleistung dem Bundesministerium für Inneres zur Dienstleistung zugwiesen.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der BF zur PI XXXX versetzt, gegen den er Beschwerde erhoben hat. Mit Bescheid vom 14.11.2023, Zl. PAD/23/2309532/1AA, wurde der Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin zu dieser Dienststelle versetzt. Der Bescheid ist rechtskräftig. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der BF zur PI römisch 40 versetzt, gegen den er Beschwerde erhoben hat. Mit Bescheid vom 14.11.2023, Zl. PAD/23/2309532/1AA, wurde der Beschwerdeführer auf seinen Antrag hin zu dieser Dienststelle versetzt. Der Bescheid ist rechtskräftig.
Es liegt keine Beschwer gegen den hier bekämpften Bescheid mehr vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Verhandlung am 04.10.2023. Dass der BF auf seinen Antrag hin zur PI XXXX versetzt wurde, ergibt sich aus der Eingabe vom 20.11.2023.Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und aus der Verhandlung am 04.10.2023. Dass der BF auf seinen Antrag hin zur PI römisch 40 versetzt wurde, ergibt sich aus der Eingabe vom 20.11.2023.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2023 wurde an die Parteien herangetreten um zu erkunden, ob ein weiteres Beschwer hinsichtlich des bekämpften Bescheides gesehen wird. Ein Verschweigen wird als Zustimmung gewertet, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Es langte keine weitere Stellungnahme von den Parteien ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 135a BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.n Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.n Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 38 des Bundesgesetesz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, in der Fassung BGBl I. Nr. 6/2023 lautet:
Paragraph 38, des Bundesgesetesz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 6 aus 2023, lautet: ,
„Versetzung
§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, 1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,, 2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,, 3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,, 4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder, 5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie, 1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und, 2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5) Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8) Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
[...]“
Das Ermittlungsergebnis zeigt auf, dass kein weiteres Rechtsschutzinteresse an dem bekämpften Bescheid besteht. Der BF wurde vorerst an die XXXX von Amts wegen versetzt und wurde dieser Bescheid in Beschwerde gezogen. In weiterer Folge hat der BF selbst einen Antrag bei der Dienstbehörde gestellt, ihn auf diese PI zu versetzen. Damit kommt er einer Entscheidung durch das ho Verwaltungsgericht vor, weil der Bescheid der Versetzung an die XXXX jedenfalls rechtskräftig ist. Gleichgültig wie das ho Verwaltungsgericht entscheidet, ist der Beamte auf die XXXX versetzt. Selbst wenn das ho Verwaltungsgericht in dem ho Verfahren zur Ansicht gelänge, dass keine Gründe für eine amtswegige Versetzung vorliegen würden, ändert dies nichts an dem rechtskräftigen Bescheid vom 14.11.2023, mit welchem er auf seine bitte hin zur XXXX versetzt wurde. Das Ermittlungsergebnis zeigt auf, dass kein weiteres Rechtsschutzinteresse an dem bekämpften Bescheid besteht. Der BF wurde vorerst an die römisch 40 von Amts wegen versetzt und wurde dieser Bescheid in Beschwerde gezogen. In weiterer Folge hat der BF selbst einen Antrag bei der Dienstbehörde gestellt, ihn auf diese PI zu versetzen. Damit kommt er einer Entscheidung durch das ho Verwaltungsgericht vor, weil der Bescheid der Versetzung an die römisch 40 jedenfalls rechtskräftig ist. Gleichgültig wie das ho Verwaltungsgericht entscheidet, ist der Beamte auf die römisch 40 versetzt. Selbst wenn das ho Verwaltungsgericht in dem ho Verfahren zur Ansicht gelänge, dass keine Gründe für eine amtswegige Versetzung vorliegen würden, ändert dies nichts an dem rechtskräftigen Bescheid vom 14.11.2023, mit welchem er auf seine bitte hin zur römisch 40 versetzt wurde.
Eine Bestimmung wie § 58 Abs. 2 VwGG (auf das sich der VwGH in dem oben erwähnten Erk. Ra 2015/06/0071 stützt) fehlt dem VwGVG, jedoch ist unbestritten, dass auch in Anwendung des VwGVG (und des AVG) das Rechtsschutzinteresse bzw die Beschwer als Prozessvoraussetzung anzusehen ist. Eine Bestimmung wie Paragraph 58, Absatz 2, VwGG (auf das sich der VwGH in dem oben erwähnten Erk. Ra 2015/06/0071 stützt) fehlt dem VwGVG, jedoch ist unbestritten, dass auch in Anwendung des VwGVG (und des AVG) das Rechtsschutzinteresse bzw die Beschwer als Prozessvoraussetzung anzusehen ist.
So hat in einem vergleichbaren Fall auch der VfGH in dem „Frequency-Erkenntnis“, VfSlg 20.158/2017, ein Rechtsschutzinteresse wegen Auslaufens der Befristung der (wasserrechtlichen) Bewilligung als „nicht mehr existent“ qualifizierte und das VwG (LVwG-AV-1054/001-2015) in der Zurückweisung des Antrages einer Partei bestätigt. So hat in einem vergleichbaren Fall auch der VfGH in dem „Frequency-Erkenntnis“, VfSlg 20.158 aus 2017,, ein Rechtsschutzinteresse wegen Auslaufens der Befristung der (wasserrechtlichen) Bewilligung als „nicht mehr existent“ qualifizierte und das VwG (LVwG-AV-1054/001-2015) in der Zurückweisung des Antrages einer Partei bestätigt.
Auch im gegenständlichen Fall führt würde das Erkenntnis des hier angerufenen Verwaltungsgerichts keinen Unterschied mehr für den BF machen, denn dieser ist gemäß dem Bescheid vom 14.11.2023 jedenfalls auf die XXXX versetzt, gegen den er vorerst Beschwerde erhoben hat. Eine Verletzung des gesetzlichen Richters Art 83 Abs. 2 bzw. 87 Abs. 3 B-VG ist damit ausgeschlossen. Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid aus dem Rechtsbestand zu nehmen. Auch im gegenständlichen Fall führt würde das Erkenntnis des hier angerufenen Verwaltungsgerichts keinen Unterschied mehr für den BF machen, denn dieser ist gemäß dem Bescheid vom 14.11.2023 jedenfalls auf die römisch 40 versetzt, gegen den er vorerst Beschwerde erhoben hat. Eine Verletzung des gesetzlichen Richters Artikel 83, Absatz 2, bzw. 87 Absatz 3, B-VG ist damit ausgeschlossen. Aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid aus dem Rechtsbestand zu nehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
amtswegige Versetzung Bescheidbehebung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung VersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W257.2270457.1.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024