TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/22 W208 2245145-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2023
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Entscheidungsdatum

22.12.2023

Norm

AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §25
GebAG §31 Abs1 Z3
GebAG §38 Abs1
GebAG §53 Abs1
GebAG §54
GebAG §54 Abs1 Z1 lita
GebAG §54 Abs1 Z1 litb
GebAG §54 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §34 Abs3
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 53 heute
  2. GebAG § 53 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 53 gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  4. GebAG § 53 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 53 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 53 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 54 heute
  2. GebAG § 54 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 54 gültig von 01.07.2014 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  4. GebAG § 54 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  5. GebAG § 54 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. GebAG § 54 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  7. GebAG § 54 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 54 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  9. GebAG § 54 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. VwGVG § 34 heute
  2. VwGVG § 34 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGVG § 34 gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


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W208 2245145-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OBERÖSTERREICH, vom 16.07.2021, GZ: 1278385804/210681024, wegen Dolmetschergebühren beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion OBERÖSTERREICH, vom 16.07.2021, GZ: 1278385804/210681024, wegen Dolmetschergebühren beschlossen:,

A)

I. Das mit Beschluss vom 02.02.2023 ausgesetzte Verfahren wird gemäß § 34 Abs 3 VwGVG fortgesetzt.römisch eins. Das mit Beschluss vom 02.02.2023 ausgesetzte Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG fortgesetzt.

II. a) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühr für die gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung der schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift gemäß §§ 28 Abs 2 VwGVG und 54 Abs 1 Z 2 GebAG (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl I Nr 202/2021) abgewiesen.römisch zwei. a) Die Beschwerde wird hinsichtlich der Geltendmachung der Gebühr für die gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung der schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG und 54 Absatz eins, Ziffer 2, GebAG in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2021,) abgewiesen.

b) Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und die Gebühren im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der schriftlichen Übersetzung gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit a GebAG mit € 294,79 bestimmt, hinsichtlich des Zuschlags für schwere Lesbarkeit gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit b GebAG mit € 55,19 bestimmt sowie hinsichtlich der Kosten für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung für die Urschrift gemäß §§ 53 Abs 1 iVm 31 Abs 1 Z 3 GebAG mit € 38,00 bestimmt und für die Ausfertigung gemäß §§ 53 Abs 1 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl I Nr 202/2021) iVm 31 Abs 1 Z 3 GebAG 1975 mit € 11,40 bestimmt, sodass die Summe der Gebühren € 424,90 (exkl USt und gerundet gemäß § 53a Abs 2 AVG) beträgt.b) Im Übrigen wird der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Gebühren im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG mit € 294,79 bestimmt, hinsichtlich des Zuschlags für schwere Lesbarkeit gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG mit € 55,19 bestimmt sowie hinsichtlich der Kosten für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung für die Urschrift gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG mit € 38,00 bestimmt und für die Ausfertigung gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2021,) in Verbindung mit 31 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG 1975 mit € 11,40 bestimmt, sodass die Summe der Gebühren € 424,90 (exkl USt und gerundet gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG) beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zu II. a) zulässig und im Übrigen unzulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu römisch zwei. a) zulässig und im Übrigen unzulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache neu-Griechisch und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle LINZ (im Folgenden: belangte Behörde), am 28.06.2021 für Dolmetscherleistungen in Form einer Übersetzung von bereits vorhandenen Dokumenten/Schriftstücken beauftragt. Diese wurden ihm mit E-Mail vom 28.06.2021 als zwei PDF-Dateien ohne weitere Anweisungen übermittelt (AS 1).

Der von der belangten Behörde dazu ausgestellten „Bestätigung“ (AS 55) ist Folgendes über die Notwendigkeit der Inanspruchnahme sowie die sachliche Richtigkeit der nachfolgend angeführten Leistungen vom 12.07.2021 zu entnehmen: Als Art der Dolmetschleistung „Griechisch“ erbracht vom „Wohnort“ des BF wurde zu „1278385804/2 10681024“ einmal „Reinschrift von Schriftstücken“ im Ausmaß von „19.00 Seite(n)“ und „Schriftliche Übersetzung“ im Ausmaß von „19394 Zeichen“ angeführt.

2. Für diese Leistung legte der BF fristgerecht die im elektronischen Antragssystem des BMI erstellte Gebührennote, Nr. 56/21, datiert mit 15.07.2021 (elektronisch am selben Tag eingebracht), vor (AS 59):

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1)

a) Zeitversäumnis (unter 30 km einfache Strecke)   1 Std á € 22,70         

II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,)

III. Schriftliche Übersetzung      Seiten/je 1000 Zeichenrömisch drei. Schriftliche Übersetzung Seiten/je 1000 Zeichen

a) Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr    
19.394 á € 15,20          € 294,79
a) Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr , 19.394 á € 15,20 € 294,79

g) Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite

19 á € 2,00   € 38,00

IV. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAGrömisch vier. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAG

d) Weitere Kosten          € 126,81
d) Weitere Kosten € 126,81,

V. Reisekosten (§ 27 ff)
SUMME            € 482,23
ENDSUMME           € 482,30
römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27, ff), SUMME € 482,23, ENDSUMME € 482,30

Dieser Gebührennote lag der im Akt beiliegende Entwurf des BF vom 07.07.2021 zu Grunde, aus dem sich folgende Aufgliederung desselben Betrages ergibt (AS 65):

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1)

II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,)

III. Schriftliche Übersetzung      Seiten/je 1000 Zeichenrömisch drei. Schriftliche Übersetzung Seiten/je 1000 Zeichen

a) Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr    
19.394 á € 15,20          € 294,79
a) Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr , 19.394 á € 15,20 € 294,79

c) Zuschlag für schwere Lesbarkeit (je Seite/1000 Schriftzeichen)
18.397 á € 3,00         € 55,19
c) Zuschlag für schwere Lesbarkeit (je Seite/1000 Schriftzeichen) , 18.397 á € 3,00 € 55,19

e) Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung (je Schriftstück)
7 á € 5,00           € 35,00
e) Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung (je Schriftstück) , 7 á € 5,00 € 35,00

f) Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite

19 á € 2,00   € 38,00

g) Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigung) je Seite
19 á € 0,60           € 11,40
g) Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigung) je Seite, 19 á € 0,60 € 11,40

h) Beurkundung der Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift
7 á € 3,20           € 22,40
h) Beurkundung der Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift, 7 á € 3,20 € 22,40

VI. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAGrömisch sechs. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAG

a) Zeitversäumnis § 32 (1) je begonnene Stunde (Postweg), 1 Stunde á € 22,70
1 á € 22,70          € 22,70
a) Zeitversäumnis Paragraph 32, (1) je begonnene Stunde (Postweg), 1 Stunde á € 22,70, 1 á € 22,70 € 22,70

b) Porto       1 á € 2,75  € 2,75
b) Porto 1 á € 2,75 € 2,75,

V. Reisekosten (§ 27 ff)
SUMME            € 482,23
ENDSUMME           € 482,30
römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27, ff), SUMME € 482,23, ENDSUMME € 482,30

3. Dem daraufhin von der belangten Behörde erstellten Korrekturblatt zur Gebührennote 56/21 war die Korrektur des Gesamtbetrages auf € 95,63 zu entnehmen (AS 67).

4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 16.07.2021 sprach die belangte Behörde dem BF insgesamt einen Betrag iHv gerundet € 95,70 zu und wies das Mehrbegehren iHv € 386,60 als unbegründet ab.

Die einzelnen Gebührensätze wurden dabei folgendermaßen bestimmt:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1)

II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,)

III. Schriftliche Übersetzung      Seiten/je 1000 Zeichenrömisch drei. Schriftliche Übersetzung Seiten/je 1000 Zeichen

a) Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr    
4.091 á € 15,20          € 62,18
a) Wochentag von 06:00 bis 20:00 Uhr , 4.091 á € 15,20 € 62,18,

g) Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite

4.0 á € 2,00   € 8,00

IV. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAGrömisch vier. Sonstige Leistungen/Kosten gemäß GebAG

d) Weitere Kosten          € 25,45       

V. Reisekosten (§ 27 ff)
SUMME            € 482,23
ENDSUMME           € 482,30
römisch fünf. Reisekosten (Paragraph 27, ff), SUMME € 482,23, ENDSUMME € 482,30

Begründend wurde dazu auf die gesetzlichen Bestimmungen in den §§ 53b iVm 53a AVG und §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2, sowie § 53 Abs 1 und § 54 GebAG verwiesen sowie zu den einzelnen Posten Folgendes ausgeführt: Zur Herabsetzung der Zeichen von 19.394 auf 4.091 wurde angegeben, dass die zu übersetzenden 6 Dokumente des „Ministeriums für Bürgerschutz“ inhaltlich fast komplett ident seien und daher zur Berechnung nur das letzte Dokument (14 Punkte) zur Abrechnung herangezogen werden könne, weshalb nur 4.091 Zeichen (€ 62,18), 4 Seiten (€ 8,00) statt der beantragten 19.394 Zeichen und 19 Seiten anerkannt werden könnten. Zum beantragen Zuschlag für schwere Lesbarkeit nach § 54 Abs 1 Z 1 lit c GebAG wurde ausgeführt, dass laut sachlicher Prüfung der eingelangten Übersetzung durch den beauftragenden Referenten in den Dokumenten 1 – 6 keine schwere Lesbarkeit (Computerausdruck) vorgelegen sei. Das Dokument 1 habe 9 Punkte, das Dokument 2 habe 10 Punkte, das Dokument 3 habe 11 Punkte und das Dokument 4 habe 12 Punkte, das Dokument 5 habe 13 Punkte und das Dokument 6 habe 14 Punkte, wobei jeweils die Punkte des vorigen Dokuments wortwörtlich übernommen worden seien und nur noch ein Punkt hinzugefügt worden sei. Die Abweisung des Mehrbegehrens für einen Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung je Schriftstück iHv insgesamt € 35,00 wurde damit begründet, dass keine Übersetzungen zur Überprüfung versandt worden wären. Zur versagten Gebühr für „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigungen)“ iHv € 11,40 nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG wurde angeführt, dass diese bereits mit „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift)“ abgegolten worden sei. Die Abweisung des Mehrbegehrens für einen Zuschlag für die Beurkundung einer Übersetzung je Schriftstück iHv insgesamt € 22,40 wurde damit begründet, dass keine schriftlichen Übersetzungen zur Beurkundung versandt worden wären.Begründend wurde dazu auf die gesetzlichen Bestimmungen in den Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2,, sowie Paragraph 53, Absatz eins und Paragraph 54, GebAG verwiesen sowie zu den einzelnen Posten Folgendes ausgeführt: Zur Herabsetzung der Zeichen von 19.394 auf 4.091 wurde angegeben, dass die zu übersetzenden 6 Dokumente des „Ministeriums für Bürgerschutz“ inhaltlich fast komplett ident seien und daher zur Berechnung nur das letzte Dokument (14 Punkte) zur Abrechnung herangezogen werden könne, weshalb nur 4.091 Zeichen (€ 62,18), 4 Seiten (€ 8,00) statt der beantragten 19.394 Zeichen und 19 Seiten anerkannt werden könnten. Zum beantragen Zuschlag für schwere Lesbarkeit nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebAG wurde ausgeführt, dass laut sachlicher Prüfung der eingelangten Übersetzung durch den beauftragenden Referenten in den Dokumenten 1 – 6 keine schwere Lesbarkeit (Computerausdruck) vorgelegen sei. Das Dokument 1 habe 9 Punkte, das Dokument 2 habe 10 Punkte, das Dokument 3 habe 11 Punkte und das Dokument 4 habe 12 Punkte, das Dokument 5 habe 13 Punkte und das Dokument 6 habe 14 Punkte, wobei jeweils die Punkte des vorigen Dokuments wortwörtlich übernommen worden seien und nur noch ein Punkt hinzugefügt worden sei. Die Abweisung des Mehrbegehrens für einen Zuschlag für die Überprüfung einer Übersetzung je Schriftstück iHv insgesamt € 35,00 wurde damit begründet, dass keine Übersetzungen zur Überprüfung versandt worden wären. Zur versagten Gebühr für „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigungen)“ iHv € 11,40 nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG wurde angeführt, dass diese bereits mit „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift)“ abgegolten worden sei. Die Abweisung des Mehrbegehrens für einen Zuschlag für die Beurkundung einer Übersetzung je Schriftstück iHv insgesamt € 22,40 wurde damit begründet, dass keine schriftlichen Übersetzungen zur Beurkundung versandt worden wären.

5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt per E-Mail am 16.07.2021) richtet sich die am 08.08.2021 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber am 10.08.2021 an die belangte Behörde weitergeleitete Beschwerde, in welcher der BF die Abänderung der Punkte 1. (schriftliche Übersetzung je Seite/1000 Schriftzeichen), 2. (sprachliche/fachliche Schwierigkeit bzw schwere Lesbarkeit), 4. (Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung [Urschrift]), 5. (Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung [Ausfertigung]), und 6. (Beurkundung der Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift) und Bestimmung der Gebühren in diesen Punkten gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 15.07.2021 beantragte.5. Gegen diesen Bescheid (zugestellt per E-Mail am 16.07.2021) richtet sich die am 08.08.2021 direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber am 10.08.2021 an die belangte Behörde weitergeleitete Beschwerde, in welcher der BF die Abänderung der Punkte 1. (schriftliche Übersetzung je Seite/1000 Schriftzeichen), 2. (sprachliche/fachliche Schwierigkeit bzw schwere Lesbarkeit), 4. (Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung [Urschrift]), 5. (Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung [Ausfertigung]), und 6. (Beurkundung der Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift) und Bestimmung der Gebühren in diesen Punkten gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 15.07.2021 beantragte.

Begründend führte der BF im Wesentlichen aus, dass zu Punkt 1. der Auftrag der belangten Behörde gewesen sei, zwei ihm am 28.06.2021 per E-Mail übermittelte Dokumente zu übersetzen. Der Auftrag habe keine anderen spezifischen bzw einschränkenden Anweisungen enthalten. Insbesondere sei er nie darauf hingewiesen worden, dass die 6 Dokumente eigentlich Erweiterung des jeweiligen vorherigen Dokuments seien, zumal ihm diese Information viel Zeit, Mühe und Ärger erspart hätte. Diese Tatsache sei für ihn auch wegen der schlechten Qualität der Dokumente nicht sofort ersichtlich gewesen und so habe er erst nach sehr mühsamer fast „forensischer“ Arbeit die Dokumente übersetzen und deren Ähnlichkeit während des Korrekturlesens feststellen können. Hinsichtlich des beantragten Zuschlags für schwere Lesbarkeit führte er weiters an, dass der Zuschlag nur für die unter Punkt 1 genannten 6 Dokumente beantragt worden sei, welche wie bereits erwähnt nur mit sehr mühsamer Arbeit entschlüsselt hätten werden können, zumal es sich um sehr schlechte Fotokopien (weder Originalausdrucke noch eingescannte Original-Computerausdrucke) gehandelt habe. Zu Punkt 4. führte er an, dass die Kosten fürs Reinschreiben auf den gesamten Antrag anzuwenden seien. Der Begründung zu Punkt 5. trat der BF insofern entgegen, als diese nicht bereits durch Punkt 4. abgegolten sein könnten, zumal es sich bei den beiden Punkten um zwei unterschiedliche Leistungen bzw Kosten handeln würde. Mit den € 0,60 pro Seite bzw pro 1.000 Seiten nach GebAG würden ausschließlich die Kosten für die Ausfertigung von „Hard-Copies“ (Ausdrucke auf Papier) abgegolten. Er habe die Übersetzung in Papierform, über die Post an die belangte Behörde retourniert, weshalb die € 11,40 rechtmäßig verrechnet worden seien. Zu Punkt 6. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er seit mehreren Jahren nebenberuflich als zertifizierter und allgemein beeideter Dolmetscher tätig sei und noch nie so einen Fall erlebt habe, zumal von ihm und seinen Kollegen immer verlangt worden sei, dass die Übersetzungen beurkundet würden.

6. Mit am 19.07.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne hiervor von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

7. Mit Beschluss vom 02.02.2023, W208 2245145-2/2Z, setzte das BVwG das Verfahren gemäß § 34 Abs 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) über ein in Revision gezogenes und dieselbe Rechtsfrage betreffendes Erkenntnis zu W101 2214528-1/2E aus. 7. Mit Beschluss vom 02.02.2023, W208 2245145-2/2Z, setzte das BVwG das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) über ein in Revision gezogenes und dieselbe Rechtsfrage betreffendes Erkenntnis zu W101 2214528-1/2E aus.

8. Mit Erkenntnis vom 24.10.2023, Ra 2021/16/0049-9, gab der VwGH der außerordentlichen Revision Folge und hob das Erkenntnis zu W101 2214528-1/2E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH sprach aus, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 53 Abs 1 GebAG die Gebühr gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG zusteht. Wird auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke, wie im vorliegenden Revisionsfall – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung als Reinschrift neben den Gebühren für Mühewaltung gemäß § 51 Abs 1 Z 1 GebAG auch die Schreibgebühr gemäß §§ 53 Abs 1 iVm 31 ABs 1 Z 3 GebAG zu.8. Mit Erkenntnis vom 24.10.2023, Ra 2021/16/0049-9, gab der VwGH der außerordentlichen Revision Folge und hob das Erkenntnis zu W101 2214528-1/2E wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der VwGH sprach aus, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG die Gebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht. Wird auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke, wie im vorliegenden Revisionsfall – angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung als Reinschrift neben den Gebühren für Mühewaltung gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG auch die Schreibgebühr gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit 31 ABs 1 Ziffer 3, GebAG zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt. Der im Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere steht fest, dass der BF bei seiner am 12.07.2021 erbrachten Dolmetscherleistung im Ausmaß von insgesamt 19.394 Schriftzeichen bzw 19,00 Seiten bereits vorhandene und ihm von der belangten Behörde am 28.06.2021 ohne weitere Anweisungen in Form von zwei PDF-Dokumenten übermittelte Schriftstücke übersetzte und das Ergebnis niederschrieb. Bei 6 der 7 zu übersetzenden Dokumente handelt es sich um Dokumente des „Ministeriums für Bürgerschutz“, die sich inhaltlich nur soweit unterscheiden, als das Dokument 1 (AS 43) 9. Punkte hat, Dokument 2 (AS 45) dieselben wortwörtlich übernommenen 9 Punkte wie Dokument 1, plus einen neuen 10. Punkt, Dokument 3 (AS 47) dieselben 10 Punkte wie Dokument 2, plus einen 11. Punkt, Dokument 4 (AS 49) dieselben 11 Punkte wie Dokument 3, plus einen 12. Punkt, Dokument 5 (AS 51) dieselben 12 Punkte wie Dokument 4 plus einen 13. Punkt und Dokument 6 (AS 53) dieselben 13 Punkte wie Dokument 5, plus einen 14. Punkt hat. Die Dokumente sind bis auf die jeweils zusätzlichen Punkte inhaltlich völlig ident.

Die belangte Behörde hat sowohl die angeführte Zeichenanzahl 19394 als auch Seitenanzahl 19,00 am 12.07.2021 schriftlich bestätigt.

Der BF erhielt jedoch nur eine Gebühr für die schriftliche Übersetzung von 4.091 Schriftzeichen sowie für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung für die Urschrift für 4 Seiten. Eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung für die Ausfertigung erhielt der BF nicht.

Weiters steht fest, dass der Text, der zur Übersetzung übermittelten 6 Dokumente des „Ministeriums für Bürgerschutz“ (AS 43 bis 53), insgesamt 18.397 Schriftzeichen, stark verschwommen ist und einige Zeichen überhaupt nicht bzw nur bei sehr genauem Studium erkennbar sind.

Die Übersetzung wurde vom BF in Form von Ausdrucken auf Papier per Post an die belangte Behörde übermittelt.

Die Übereinstimmung der schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift wurde vom BF auf jedem übersetzten Schriftstück beurkundet. Ein Auftrag dafür wurde nicht erteilt.

Eine Gebühr für die Beurkundung der schriftlichen Übersetzung erhielt der BF nicht.

2. Beweiswürdigung

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung vom 12.07.2021 über die maßgebliche schriftliche Übersetzungstätigkeit des BF (AS 55), aus den zur Übersetzung übermittelten Dokumenten (AS 5 bis 31) sowie den schriftlichen Übersetzungen des BF (AS 41 bis 53).

Es ist unstrittig, dass eine Dolmetscherleistung im Ausmaß von insgesamt 19.394 Schriftzeichen bzw 19,00 Seiten erbracht wurde, es sich bei 6 der 7 Dokumente aber um nahezu völlig idente Schriftstücke handelte und insgesamt 14 Seiten sich in den pdf.Dateien befanden. Die Dokumente waren auf 14 Seiten abfotografiert worden, 4 dieser Dokumente bzw Fotos sind zur Gänze verschwommen (AS 13, 17, 25, 31) bei 5 weiteren ist die linke Hälfte verschwommen (AS 2, 19, 21, 23, 29).

Dass der Auftrag der belangten Behörde gewesen sei, die beiden per E-Mail übermittelten PDF-Dokumente zu übersetzten ohne weitere spezifische bzw einschränkende Anweisungen zu erteilen sowie dass die Übersetzung per Post übermittelt wurde, geht aus dem dem BVwG vorgelegten E-Mail-Verlauf des BF mit der belangten Behörde (AS 35) hervor.

Dass kein Auftrag erteilt wurde die Übereinstimmung der Übersetzung mit der Urschrift zu beglaubigen, ergibt sich aus dem Text des Auftragsmails, dieser lautet, nachdem zuerst angefragt wurde, ob auch schriftliche Übersetzung aus dem Griechischen gemacht werden können und das vom BF bestätigt wurde: „Sehr geehrter Herr [BF], wenn sie eine Handysignatur/Bürgerkarte haben, geht die Abrechnung elektronisch. Dann bitte mir das Formular Kopie von Vorlage Geschäftsfallanlage mit den Zeichen senden. Ansonsten finden Sie im Anhang die Gebührennote. Diese ist nach jeder schriftlichen Übersetzung original ausgefüllt per Post oder persönlich an das BFA Außenstelle Linz zu übergeben. IFA [….] Freundliche Grüße […]“ Als Anlage wurden ua die zu übersetzenden Dokumente als pdf-Dateien übermittelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.

Zu A) I.Zu A) römisch eins.

3.2. Fortsetzung des Verfahrens

Da aufgrund der Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis zu W101 2214528-1/2E die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG gegeben waren, wurde das Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2023, W208 2245145-2/2Z, bis zur Entscheidung des VwGH ausgesetzt. Da aufgrund der Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis zu W101 2214528-1/2E die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben waren, wurde das Verfahren mit Beschluss des BVwG vom 02.02.2023, W208 2245145-2/2Z, bis zur Entscheidung des VwGH ausgesetzt.

Nunmehr, nach Entscheidung des VwGH mit Erkenntnis vom 24.10.2023, Ra 2021/16/0049-9, war das Verfahren fortzusetzen und über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid in der Sache zu entscheiden.

Zu II.Zu römisch zwei.

3.3. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl I Nr 202/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2021,, lauten:

Gemäß § 53 Abs 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Nach § 25 richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.Nach Paragraph 25, richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten gerichtlichen Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist der bekanntgegebene Zweck der Untersuchung erreicht, so hat der Sachverständige für darüber hinaus erbrachte Leistungen keinen Gebührenanspruch.

Gemäß § 31 Abs 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtenauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtenauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

Z 3 „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “Ziffer 3, „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “

Gemäß § 38 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

§ 54 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 54, GebAG lautet wie folgt:

„(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;

2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;

3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;

handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro;

fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;

4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;

5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.

(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,

(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“

3.4. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.4.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Anspruch auf Gebühr für die schriftliche Übersetzung von 19.394 Schriftzeichen oder nur für die schriftliche Übersetzung von 4.091 Schriftzeichen besteht. Grundsätzlich darf die Behörde einen tatsächlich, jedoch überflüssig erscheinenden Zeitaufwand des Dolmetschers nur dann nicht honorieren, wenn der Dolmetscher den ihm erteilten Auftrag überschritten hat (vgl OGH 13 Os 112/91). Enthält ein zu übersetzendes Dokument Wiederholungen, entbindet dies den Dolmetsch nicht automatisch von der Notwendigkeit der vollständigen Übersetzung. Auch in diesen Fällen hat der Dolmetsch, sofern der Auftrag nicht anders lautet, den zu übersetzenden Text Wort für Wort und Satz für Satz in eine andere Sprache zu übertragen. Die Identität gewisser Textpassagen schmälert den Anspruch auf Gebühren daher nicht (vgl OLG Wien 1 R 188/09p). Nach den Feststellungen wurde dem BF aufgetragen, die übermittelten Dokumente zu übersetzten. Einschränkende oder spezifische Anweisungen wurden von der belangten Behörde keine erteilt. Daher hatte der Dolmetsch den gesamten Text, auch die identischen Textpassagen, in die deutsche Sprache zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Gebühr für die schriftliche Übersetzung für 19.394 Schriftzeichen besteht. Die Anzahl der Schriftzeichen wurde im Übrigen auch von der Behörde mit Schreiben vom 12.07.2021 bestätigt. 3.4.1. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob ein Anspruch auf Gebühr für die schriftliche Übersetzung von 19.394 Schriftzeichen oder nur für die schriftliche Übersetzung von 4.091 Schriftzeichen besteht. Grundsätzlich darf die Behörde einen tatsächlich, jedoch überflüssig erscheinenden Zeitaufwand des Dolmetschers nur dann nicht honorieren, wenn der Dolmetscher den ihm erteilten Auftrag überschritten hat vergleiche OGH 13 Os 112/91). Enthält ein zu übersetzendes Dokument Wiederholungen, entbindet dies den Dolmetsch nicht automatisch von der Notwendigkeit der vollständigen Übersetzung. Auch in diesen Fällen hat der Dolmetsch, sofern der Auftrag nicht anders lautet, den zu übersetzenden Text Wort für Wort und Satz für Satz in eine andere Sprache zu übertragen. Die Identität gewisser Textpassagen schmälert den Anspruch auf Gebühren daher nicht vergleiche OLG Wien 1 R 188/09p). Nach den Feststellungen wurde dem BF aufgetragen, die übermittelten Dokumente zu übersetzten. Einschränkende oder spezifische Anweisungen wurden von der belangten Behörde keine erteilt. Daher hatte der Dolmetsch den gesamten Text, auch die identischen Textpassagen, in die deutsche Sprache zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Anspruch auf Gebühr für die schriftliche Übersetzung für 19.394 Schriftzeichen besteht. Die Anzahl der Schriftzeichen wurde im Übrigen auch von der Behörde mit Schreiben vom 12.07.2021 bestätigt.

3.4.2. Gegenständlich ist weiters strittig, ob ein Anspruch auf Zuschlag für schwere Lesbarkeit besteht. Da der Text auf zumindest 6 übermittelten Dokumenten (wenn man die halb verschwommenen zusammenzählt) des „Ministeriums für Bürgerschutz“ stark verschwommen ist und einige Zeichen überhaupt nicht bzw nur bei sehr genauem Studium erkennbar sind, liegt schwere Lesbarkeit vor. Es besteht daher ein Anspruch auf den beantragten Zuschlag für schwere Lesbarkeit für 18.397 Schriftzeichen. Dass diese teilweise ident waren, konnte bei objektiver Beurteilung, erst dann erkannt werden, als jedes Wort übersetzt war, da bei amtlichen Dokumenten auch geringfügige Abweichungen, eine Änderung des Bedeutungsinhaltes nach sich ziehen können, muss der Dolmetscher hier genau arbeiten.

3.4.3. In der Beschwerde wurde des Weiteren die Abänderung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung für die Urschrift beantragt. Die belangte Behörde erkannte diesen Anspruch nur für 4 anstatt 19 Seiten an.

Der VwGH hat nunmehr hinsichtlich der Rechtsfrage, ob eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung bei der Übersetzung von bereits vorhanden Schriftstücken grundsätzlich zusteht, im Erkenntnis vom 24.10.2023, Ra 2021/16/0049-9, sinngemäß Folgendes ausgeführt (Hervorhebung durch BVwG):

„Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 53 Abs 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) ergibt sich, dass auch Dolmetschern die Schreibgebühr für die Urschrift gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG zusteht, wenn auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt wird. Die Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß §§ 53 Abs 1 iVm 31 Abs 1 Z 3 GebAG, steht neben der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 1 GebAG zu. „Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) ergibt sich, dass auch Dolmetschern die Schreibgebühr für die Urschrift gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht, wenn auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt wird. Die Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, steht neben der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu.

Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG zeigt sich nämlich, dass der Gesetzgeber die Gebühren für die Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie die der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. So ist nicht ersichtlich, dass die in § 53 Abs 1 GebAG ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. Dies zeigt sich auch an der mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, vorgenommenen Änderung des § 53 Abs 1 GebAG 1975, durch die der bisherige pauschale Verweis auf die §§ 24 bis 34 GebAG durch einen detaillierten Verweis auf die §§ 24 bis 30, 31 Abs 1 Z 6, Abs 1a und Abs 2, 32 und 34 GebAG ersetzt wurde. Mit dieser Änderung wurde somit der Anspruch der Dolmetscher auf Schreibgebühr gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG explizit ausgeschlossen (vgl ErlRV 1102 BlgNR 27. GP 4).Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG zeigt sich nämlich, dass der Gesetzgeber die Gebühren für die Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie die der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. So ist nicht ersichtlich, dass die in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. Dies zeigt sich auch an der mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, vorgenommenen Änderung des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975, durch die der bisherige pauschale Verweis auf die Paragraphen 24 bis 34 GebAG durch einen detaillierten Verweis auf die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32 und 34 GebAG ersetzt wurde. Mit dieser Änderung wurde somit der Anspruch der Dolmetscher auf Schreibgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG explizit ausgeschlossen vergleiche ErlRV 1102 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4).

Auch die Systematik der Entlohnung für Mühewaltung steht einem Anspruch auf Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß §§ 53 Abs 1 iVm 31 Abs 1 Z 3 GebAG nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung der sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG bewusst Überschneidungen mit der gesondert geregelten Gebühr für Mühewaltung in Kauf genommen hat, zeigt sich schon an der Natur der in § 31 Abs 1 GebAG genannten Kosten. Es handelt sich dabei nämlich nicht nur um reine (variable) Sachaufwendungen, die mit der Tätigkeit des Sachverständigen verbunden sind, sondern auch um reine Tätigkeitsvergütungen bzw Vergütungen für einen entstehenden (Mehr-)Aufwand. Dies betrifft sowohl § 31 Abs 1 Z 3 GebAG als auch die mit BGBl I Nr 44/2019 neu eingeführte Vergütung für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehres.“Auch die Systematik der Entlohnung für Mühewaltung steht einem Anspruch auf Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung der sonstigen Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG bewusst Überschneidungen mit der gesondert geregelten Gebühr für Mühewaltung in Kauf genommen hat, zeigt sich schon an der Natur der in Paragraph 31, Absatz eins, GebAG genannten Kosten. Es handelt sich dabei nämlich nicht nur um reine (variable) Sachaufwendungen, die mit der Tätigkeit des Sachverständigen verbunden sind, sondern auch um reine Tätigkeitsvergütungen bzw Vergütungen für einen entstehenden (Mehr-)Aufwand. Dies betrifft sowohl Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG als auch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2019, neu eingeführte Vergütung für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehres.“

Daraus folgt, dass eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung für die Urschrift zusteht, die noch vor der Gesetzesänderung erfolgt ist. Da der BF auftragsgemäß eine Übersetzungsleistung im Ausmaß von 19 Seiten bzw 19.394 Zeichen erbrachte, steht eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung für die Urschrift für alle 19 Seiten zu.

3.4.4. Strittig ist auch, ob eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung für die Ausfertigung zusteht. Da § 89c Abs 5a Gerichtsorganisationsgesetz nur für Geschäfte bei den Gerichten gilt, bestand im konkreten Fall keine Verpflichtung des Dolmetschers die Übersetzung im Weg des ERV einzubringen. Die Übersetzung wurde tatsächlich ausgedruckt und in Papierform per Post übermittelt. Daher besteht ein Anspruch auf die genannte Gebühr.3.4.4. Strittig ist auch, ob eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung für die Ausfertigung zusteht. Da Paragraph 89 c, Absatz 5 a, Gerichtsorganisationsgesetz nur für Geschäfte bei den Gerichten gilt, bestand im konkreten Fall keine Verpflichtung des Dolmetschers die Übersetzung im Weg des ERV einzubringen. Die Übersetzung wurde tatsächlich ausgedruckt und in Papierform per Post übermittelt. Daher besteht ein Anspruch auf die genannte Gebühr.

3.4.5. Des Weiteren ist strittig, ob eine Gebühr für die Beurkundung der Übereinstimmung der schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift gem § 54 Abs 1 Z 2 GebAG zusteht. Da eine gesetzmäßige Beurkundung weder aufgetragen noch erforderlich war, besteht kein Anspruch des Dolmetschers auf eine entsprechende Gebühr (vgl OLG Wien 33 Rs 104/93; OLG Graz Rs 180/95). Sofern der BF in seiner Beschwerde darauf verweist, dass er seit mehreren Jahrzehnten Dolmetscher sei und noch nie einen Fall erlebt habe, dass nicht verlangt worden wäre, dass er eine Übersetzung nicht beurkunde, kann er daraus für den vorliegenden Fall nichts gewinnen. Unstrittig wurde kein Auftrag zur Beurkundung erteilt, von einem konkludenten Auftrag –auch zur Beurkundung – konnte er nach Ansicht des BVwG nicht ausgehen. 3.4.5. Des Weiteren ist strittig, ob eine Gebühr für die Beurkundung der Übereinstimmung der schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift gem Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zusteht. Da eine gesetzmäßige Beurkundung weder aufgetragen noch erforderlich war, besteht kein Anspruch des Dolmetschers auf eine entsprechende Gebühr vergleiche OLG Wien 33 Rs 104/93; OLG Graz Rs 180/95). Sofern der BF in seiner Beschwerde darauf verweist, dass er seit mehreren Jahrzehnten Dolmetscher sei und noch nie einen Fall erlebt habe, dass nicht verlangt worden wäre, dass er eine Übersetzung nicht beurkunde, kann er daraus für den vorliegenden Fall nichts gewinnen. Unstrittig wurde kein Auftrag zur Beurkundung erteilt, von einem konkludenten Auftrag –auch zur Beurkundung – konnte er nach Ansicht des BVwG nicht ausgehen.

Diese ist – im Gegensatz zu § 190 Abs 1 Außerstreitgesetz, wo ausdrücklich angeführt ist, dass von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8 Abs 5 SDG) zu beglaubigen ist – weder im AsylG, noch im FPG noch im BFA-VG vorgesehen, und ist auch schon aufgrund des „Beruf- und Ehrenkodex der Gerichtsdolmetscher“ (zitiert in: Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, 240) davon auszugehen, dass ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher schriftliche Übersetzungen nach besten Wissen und Gewissen auf einem einwandfreien sprachlichen und fachlichen Niveau und damit richtig durchführt, auch wenn er das nicht beurkundet. Diese ist – im Gegensatz zu Paragraph 190, Absatz eins, Außerstreitgesetz, wo ausdrücklich angeführt ist, dass von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch die genaue Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original unter Beifügung des Datums der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (Paragraphen 14, 8, Absatz 5, SDG) zu beglaubigen ist – weder im AsylG, noch im FPG noch im BFA-VG vorgesehen, und ist auch schon aufgrund des „Beruf- und Ehrenkodex der Gerichtsdolmetscher“ (zitiert in: Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, 240) davon auszugehen, dass ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher schriftliche Übersetzungen nach besten Wissen und Gewissen auf einem einwandfreien sprachlichen und fachlichen Niveau und damit richtig durchführt, auch wenn er das nicht beurkundet.

Daraus folgt, dass dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen zum Teil eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anhaftet und der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 31 Abs 1 Z 3 GebAG teilweise stattzugeben ist. Die Gebühr des BF ist mit € 424,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren abzuweisen.Daraus folgt, dass dem angefochtenen Bescheid aus den genannten Gründen zum Teil eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet und der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG teilweise stattzugeben ist. Die Gebühr des BF ist mit € 424,90 zu bestimmen. Das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B)

3.5. Zur Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zu Spruchpunkt II. a) zulässig, weil – soweit für das BVwG erkennbar – zur Rechtfrage, ob eine Gebühr für die gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift nach § 54 Abs 1 Z 2 GebAG (nach neuer Rechtslage: § 54 Abs 1 Z 1 lit b GebAG) nur zusteht, wenn diese explizit beauftragt ist oder von der Notwendigkeit einer solchen bei jedem Auftrag zu einer schriftlichen Übersetzung konkludent auszugehen ist, keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu Spruchpunkt römisch zwei. a) zulässig, weil – soweit für das BVwG erkennbar – zur Rechtfrage, ob eine Gebühr für die gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG (nach neuer Rechtslage: Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG) nur zusteht, wenn diese explizit beauftragt ist oder von der Notwendigkeit einer solchen bei jedem Auftrag zu einer schriftlichen Übersetzung konkludent auszugehen ist, keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt.

Zu den anderen Spruchpunkten ist die Revision nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

besondere Erschwernis Beurkundung Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht gerichtlicher Auftrag Mehrbegehren Revision teilweise zulässig Schreibgebühr Schriftstück - Übersetzungstätigkeit Teilstattgebung Verfahrensfortsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2245145.2.01

Im RIS seit

08.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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