Entscheidungsdatum
22.12.2023Norm
ASVG §293Spruch
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W194 2270238-2/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.06.2023, GZ 100002414975, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 30.06.2023, GZ 100002414975, Teilnehmernummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit am 08.09.2022 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.
Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an und gab an, dass eine weitere Person mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebe (im Folgenden: Haushaltsmitglied 1).
Dem Antrag schloss der Beschwerdeführer ua. folgende Unterlagen an:
? zwei Bestätigungen der Meldung,
? einen Teil eines Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX ,? einen Teil eines Mietvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und der römisch 40 ,
? eine an den Beschwerdeführer adressierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch,
? eine „Zusammenstellung“ der Netto-Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers und des Haushaltsmitgliedes 1 sowie
? einen Dienstzettel des Haushaltsmitgliedes 1.
2. Am 07.10.2022 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:
„[…] danke für Ihren Antrag […] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
[…]
? Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:
? bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
? bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge
? bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen
? bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
? bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
? sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Aktuelles Einkommen (z.B. Gehaltszettel August 2022/etc.) von [dem Haushaltsmitglied 1] sowie den vollständigen Mietvertrag bzw. eine genaue Mietzinsaufschlüsselung für die [antragsgegenständliche Adresse] nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.
[…]“
3. Hierauf langten keine weiteren Unterlagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein.
4. Mit Bescheid vom 15.12.2022, GZ 0002347864, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung ua. damit, dass vom Beschwerdeführer keine Nachweise über das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Aktuelle Einkommen (z.B. Gehaltszettel August 2022/etc.) von [dem Haushaltsmitglied 1] sowie der vollständige Mietvertrag bzw. eine genaue Mietzinsaufschlüsselung fehlt.“
5. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.05.2023, W194 2270238-1/2E, stattgegeben, und der angefochtene Bescheid vom 15.12.2022 wurde aufgehoben.
6. Am 30.05.2023 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:
„[…]
nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom […] wird das Verfahren in folgender Angelegenheit fortgesetzt:
Ihr Antrag […] auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
In der Folge informieren wir Sie über das vorläufige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auf dessen Grundlage der Bescheid erlassen wird.
[…]
Aufgrund der bis dato vorgelegten Nachweise ergibt sich folgende Berechnung des Haushaltseinkommens ab Antragstellung:
Einkommen des Antragstellers, Notstandshilfe
Einkommen [des Haushaltsmitgliedes 1]
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
Haushalteinkommen
XXXX römisch 40
- Abzugsfähige Ausgabe, Miete des antragsgegenständlichen Standortes
XXXX römisch 40
Haushaltsnettoeinkommen
XXXX römisch 40
Richtsatz für 2 Personen-Haushalt
€ 1.820,80
Überschreitung des Einkommensrichtsatzes
XXXX römisch 40
Übersteigt das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Einkommensrichtsatz so kann der Antragstellers folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
[…]
Die von Ihnen angeführte Miete für die Wohnung in der XXXX sowie die Honorarnoten des Facharztes für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde zählen gemäß den Bestimmungen des § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung nicht zu den berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben.Die von Ihnen angeführte Miete für die Wohnung in der römisch 40 sowie die Honorarnoten des Facharztes für Zahn- Mund- und Kieferheilkunde zählen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 5, Fernmeldegebührenordnung nicht zu den berücksichtigenden abzugsfähigen Ausgaben.
Bei einer Richtsatzüberschreitung ab Oktober 2022 in der Höhe von Euro 790,44 können somit nur noch anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden, anerkannt sind diese im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes.Bei einer Richtsatzüberschreitung ab Oktober 2022 in der Höhe von Euro 790,44 können somit nur noch anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden, anerkannt sind diese im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes.
Sie haben die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH […] zu den Ermittlungen Stellung zu nehmen sowie die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. […]
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.
[…]“
7. Hierauf übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde eine Stellungnahme und eine „Zusammenstellung“ der Einnahmen und Ausgaben.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2023, GZ 100002414975, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine Richtsatzüberschreitung vorliege. Da keine weiteren Nachweise des Beschwerdeführers vorgelegt worden seien, gehe die belangte Behörde weiterhin von den in ihrem Schreiben vom 30.05.2023 angeführten Annahmen aus, weshalb weiterhin von einer Überschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Einkommensrichtsatzes auszugehen sei. Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter I.6. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.06.2023, GZ 100002414975, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine Richtsatzüberschreitung vorliege. Da keine weiteren Nachweise des Beschwerdeführers vorgelegt worden seien, gehe die belangte Behörde weiterhin von den in ihrem Schreiben vom 30.05.2023 angeführten Annahmen aus, weshalb weiterhin von einer Überschreitung des für die Gebührenbefreiung maßgeblichen Einkommensrichtsatzes auszugehen sei. Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits in dem unter römisch eins.6. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2023 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen festgehalten wird, dass es keine Rolle spiele, welches Einkommen das Haushaltsmitglied 1 beziehe. Abgesehen davon habe die belangte Behörde das Einkommen des Haushaltsmitgliedes 1 falsch berechnet. Der Beschwerdeführer sei Bezieher von Notstandshilfe, weshalb er berechtigt sei, eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu erhalten.
10. Mit Schreiben vom 10.07.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und wies ergänzend auf ihre Beschwerdevorlage vom 12.04.2023 hin, in welcher im Wesentlichen festgehalten worden war, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bis zum 30.09.2022 bestanden habe.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig davon ausgehe, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitteilung des AMS vom 30.12.2021 über den Leistungsanspruch bis zum 13.01.2023 dem Beschwerdeführer keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand ab dem 14.01.2023 zu vermitteln vermöge. Zudem wurde der Beschwerdeführer ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 14.01.2023 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Einkommensnachweise des Beschwerdeführers ab dem 14.01.2023, Einkommensnachweise des Haushaltsmitgliedes 1 ab Oktober 2022, Nachweise des vom Beschwerdeführer allfällig zu tragenden Wohnaufwandes ab Oktober 2022 und die Einkommensteuerbescheide 2021 und/oder 2022 betreffend den Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall vorläufig davon ausgehe, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitteilung des AMS vom 30.12.2021 über den Leistungsanspruch bis zum 13.01.2023 dem Beschwerdeführer keinen Nachweis über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand ab dem 14.01.2023 zu vermitteln vermöge. Zudem wurde der Beschwerdeführer ua. aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug einer der in Paragraph 47, Absatz eins, Fernmeldegebührenordnung genannten sozialen Transferleistungen öffentlicher Hand ab dem 14.01.2023 bekanntzugeben und zu belegen (beispielsweise durch Vorlage einer Bezugsbestätigung des AMS, eines Mindestsicherungsbescheides, einer Rezeptgebührenbefreiung etc.). Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Vorlage anspruchsbegründender Unterlagen der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde zurückzuweisen sein werde. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Einkommensnachweise des Beschwerdeführers ab dem 14.01.2023, Einkommensnachweise des Haushaltsmitgliedes 1 ab Oktober 2022, Nachweise des vom Beschwerdeführer allfällig zu tragenden Wohnaufwandes ab Oktober 2022 und die Einkommensteuerbescheide 2021 und/oder 2022 betreffend den Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 vorzulegen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
12. Mit Schreiben vom 24.10.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine mit 03.01.2023 datierte Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch über den Bezug von Notstandshilfe bis zum 12.01.2024.
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.11.2023 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht erneut aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht Einkommensnachweise des Haushaltsmitgliedes 1 ab Oktober 2022 vorzulegen bzw. bekanntzugeben, wenn das Haushaltsmitglied 1 seit diesem Zeitpunkt kein Einkommen mehr beziehe.
14. Mit Schreiben vom 18. und 19.11.2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Lohn-Gehaltsabrechnung aus August 2023 betreffend das Haushaltsmitglied 1 sowie eine „Zusammenstellung“ der Einnahmen und Ausgaben. Der Beschwerdeführer wies erneut darauf hin, dass das Einkommen des Haushaltsmitgliedes 1 bei der gegenständlichen Berechnung des maßgeblichen Haushaltseinkommens nicht berücksichtigt werden dürfe.
15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 wurden der belangten Behörde die unter I.14. angeführten Unterlagen des Beschwerdeführers zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.15. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2023 wurden der belangten Behörde die unter römisch eins.14. angeführten Unterlagen des Beschwerdeführers zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
16. Mit Schreiben vom 13.12.2023 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie von ihrem Recht auf Stellungnahme keinen Gebrauch mache.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.09.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren. Hinsichtlich des Beschwerdeführers bestand eine Rundfunkgebührenbefreiung bis zum 30.09.2022.
Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer das Haushaltsmitglied 1.Der im Jahr römisch 40 geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz. An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer das Haushaltsmitglied 1.
Im Verfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung einer Gebührenbefreiung vorgeschoben worden wäre.
Der Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 bezogen im Jahr 2022 bzw. beziehen im Jahr 2023 folgendes monatliches Einkommen:
Beschwerdeführer
Oktober-Dezember 2022 (Notstandshilfe):
Jänner 2023 (Notstandshilfe):
ab Februar 2023 (Notstandshilfe):
Haushaltsmitglied 1
im Jahr 2022 (Lohn/Gehalt):
im Jahr 2023 (Lohn/Gehalt):Beschwerdeführer, Oktober-Dezember 2022 (Notstandshilfe):, Jänner 2023 (Notstandshilfe):, ab Februar 2023 (Notstandshilfe):, , Haushaltsmitglied 1, im Jahr 2022 (Lohn/Gehalt):, im Jahr 2023 (Lohn/Gehalt):
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , , , römisch 40 , römisch 40
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen)
Oktober-Dezember 2022:
im Jänner 2023:
ab Februar 2023:insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen), Oktober-Dezember 2022:, im Jänner 2023:, ab Februar 2023:
XXXX
XXXX
XXXX , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
Der Beschwerdeführer hat einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von XXXX zu tragen.Der Beschwerdeführer hat einen monatlichen Wohnaufwand in der Höhe von römisch 40 zu tragen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter römisch eins. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid, noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999, lautet idF BGBl. I Nr. 190/2021 auszugsweise:3.1. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, auszugsweise:
„Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3, (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…], (5) Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren[…], Verfahren
§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6, (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden., (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden.
[…]“
3.2. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:3.2. Die Paragraphen 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), in der Folge: FGO, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2016,, tragen auszugsweise folgenden Wortlaut:
„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins, 2. Untersatz RGG) zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit., (2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Blindenheime, Blindenvereine,
b) Pflegeheime für hilflose Personen,
wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
b) Heime für solche Personen,
wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.Paragraph 48, (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach Paragraph 47, ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.(2) Die Bestimmungen des Absatz eins, finden auf die nach Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.(3) Nettoeinkommen im Sinne des Absatz eins, ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Absatz eins,, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:
1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,
2. der Antragsteller muss volljährig sein,
3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,
4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.“
3.3. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (§ 48 Abs. 5 iVm Abs. 1 FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:3.3. Die „für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze“ (Paragraph 48, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz eins, FGO) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vergleiche Paragraph 293, ASVG, Paragraph 150, GSVG und Paragraph 141, BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)Ausgleichszulagen-Richtsätze, (monatlich)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung (monatlich)
2022
2023
2022
2023
1 Person
1.030,49 Euro
1.110,26 Euro
1.154,15 Euro
1.243,49 Euro
2 Personen
1.625,71 Euro
1.751,56 Euro
1.820,80 Euro
1.961,75 Euro
jede weitere
159,00 Euro
171,31 Euro
178,08 Euro
191,87 Euro
3.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine Richtsatzüberschreitung vorliege.
3.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 08.07.2023, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass es keine Rolle spiele, welches Einkommen das Haushaltsmitglied 1 beziehe. Abgesehen davon habe die belangte Behörde das Einkommen des Haushaltsmitgliedes 1 falsch berechnet. Der Beschwerdeführer sei Bezieher von Notstandshilfe, weshalb er berechtigt sei, eine Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren zu erhalten.
3.6. Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 über folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen verfügen:
Beschwerdeführer
Oktober-Dezember 2022 (Notstandshilfe):
Jänner 2023 (Notstandshilfe):
ab Februar 2023 (Notstandshilfe):
Haushaltsmitglied 1
im Jahr 2022 (Lohn/Gehalt):
im Jahr 2023 (Lohn/Gehalt):Beschwerdeführer, Oktober-Dezember 2022 (Notstandshilfe):, Jänner 2023 (Notstandshilfe):, ab Februar 2023 (Notstandshilfe):, Haushaltsmitglied 1, im Jahr 2022 (Lohn/Gehalt):, im Jahr 2023 (Lohn/Gehalt):
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , , römisch 40 , römisch 40
insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen)
Oktober-Dezember 2022:
im Jänner 2023:
ab Februar 2023:insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen), Oktober-Dezember 2022:, im Jänner 2023:, ab Februar 2023:
XXXX
XXXX
XXXX , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen seiner Annahme – vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 einen gemeinsamen Haushalt begründen (gegenteiliges wurde nie behauptet), auch das Einkommen des Haushaltsmitgliedes 1 bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß § 48 FGO zu berücksichtigen ist.Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass – entgegen seiner Annahme – vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und das Haushaltsmitglied 1 einen gemeinsamen Haushalt begründen (gegenteiliges wurde nie behauptet), auch das Einkommen des Haushaltsmitgliedes 1 bei der Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens gemäß Paragraph 48, FGO zu berücksichtigen ist.
3.7. Maßgebliche Betragsgrenze für die Gebührenbefreiung:
Der vorliegend relevante Richtsatz für zwei Haushaltsmitglieder betrug im Jahr 2022 1.820,80? Euro und beträgt seit dem 01.01.2023 1.961,75 Euro. Das errechnete Haushalts-Nettoeinkommen übersteigt diese Beträge jeweils.
3.8. Abzugsfähige Ausgaben:
3.8.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO3.8.1. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO
Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 48 Abs. 1 FGO, kann der Befreiungswerber gemäß § 48 Abs. 5 Z 1 FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach Paragraph 48, Absatz eins, FGO, kann der Befreiungswerber gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer eins, FGO als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.
Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.
Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als monatlichen Wohnaufwand einen Betrag in der Höhe von XXXX zu tragen hat.Aufgrund des vorgelegten Nachweises ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als monatlichen Wohnaufwand einen Betrag in der Höhe von römisch 40 zu tragen hat.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass Aufwendungen für eine nicht den verfahrensgegenständlichen Standort betreffende Wohnung nicht als Abzugsposten berücksichtigt werden können.
3.8.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 48 Abs. 5 Z 2 FGO3.8.2. Abzugsfähige Ausgaben gemäß Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO
Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.Des Weiteren kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).
Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 48 Abs. 5 Z 2 FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des Paragraph 48, Absatz 5, Ziffer 2, FGO berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.
Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.
Der Beschwerdeführer ist zudem darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall die von ihm mittels Honorarnoten nachgewiesenen und von ihm zu tragenden Kosten für Zahnersatz mangels mittels Einkommens- oder Freibetragsbescheides nachgewiesener Anerkennung nicht als Abzugsposten Berücksichtigung finden können.
3.9. Ergebnis:
3.9.1. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall (unter Berücksichtigung des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von XXXX Euro) ab Oktober 2022 eine Richtsatzüberschreitung vor:3.9.1. Vor diesem Hintergrund liegt im Beschwerdefall (unter Berücksichtigung des Abzugspostens des Wohnaufwandes in der Höhe von römisch 40 Euro) ab Oktober 2022 eine Richtsatzüberschreitung vor:
Ergebnis (Richtsatz 2022):
Maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen (Haushalts-Nettoeinkommen minus Abzug):
XXXX , römisch 40
Richtsatz für Zweipersonenhaushalt 2022:
1.820,80? Euro
Richtsatzüberschreitung:
XXXX römisch 40
Ergebnis (Richtsatz 2023):
Maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen
(Haushalts-Nettoeinkommen minus Abzug):
Jänner 2023:
ab Februar 2023:Maßgebliches Haushalts-Nettoeinkommen, (Haushalts-Nettoeinkommen minus Abzug):, Jänner 2023:, ab Februar 2023:
XXXX
XXXX , , römisch 40 , römisch 40
Richtsatz für Zweipersonenhaushalt 2023:
1.961,75 Euro
Richtsatzüberschreitung
Jänner 2023:
ab Februar 2023:Richtsatzüberschreitung, Jänner 2023:, ab Februar 2023:
XXXX
XXXX , römisch 40 , römisch 40
3.9.2. Somit steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers seit Oktober 2022 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 48 Abs. 1 FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren seit Oktober 2022 unzulässig war bzw. ist.3.9.2. Somit steht fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers seit Oktober 2022 über der maßgeblichen Betragsgrenze für einen Zweipersonenhaushalt lag bzw. liegt, bei deren Überschreitung gemäß Paragraph 48, Absatz eins, FGO die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren seit Oktober 2022 unzulässig war bzw. ist.
3.9.3. Aus alledem ist die Beschwerde abzuweisen.
3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.3.10. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrags – gemäß Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).Ist die Rechtslage klar und eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.
Schlagworte
Berechnung Einkommenssteuerbescheid Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Rundfunkgebührenbefreiung WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W194.2270238.2.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024