Entscheidungsdatum
22.12.2023Norm
AuslBG §4Spruch
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W167 2276065-1/10E
W167 2276066-1/10E
W167 2276065-1/10E, W167 2276066-1/10E,
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die jeweilige Beschwerde der XXXX , vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX wegen § 4 AuslBG (Mitbeteiligte XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die jeweilige Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom römisch 40 wegen Paragraph 4, AuslBG (Mitbeteiligte römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am XXXX beantragte die BF die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für MB1 und MB2. Die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge sind mit XXXX datiert.Am römisch 40 beantragte die BF die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für MB1 und MB2. Die Beschwerden gegen die Abweisung der Anträge sind mit römisch 40 datiert.
Die BF hat MB1 von XXXX und MB2 von XXXX ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt. Die MB verfügten bereits bei der Arbeitsaufnahme jeweils über den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“. Auf den Karten ist vermerkt: „Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument.“Die BF hat MB1 von römisch 40 und MB2 von römisch 40 ohne Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt. Die MB verfügten bereits bei der Arbeitsaufnahme jeweils über den Aufenthaltstitel „Ausweis für Vertriebene“. Auf den Karten ist vermerkt: „Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument.“
Die angefochtenen Erledigungen des Arbeitsmarktservice verfügen weder über eine Unterschrift noch eine Beglaubigung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, auch in der Verhandlung hat sich nichts Gegenteiliges ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Vorliegen eines Bescheides
Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 20 (4) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.Paragraph 20, (4) Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Kundmachung in BGBl I 21/2023Kundmachung in Bundesgesetzblatt Teil eins, 21 aus 2023,
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023-10 ua., dem Bundeskanzler zugestellt am 16. März 2023, zu Recht erkannt:
„1. Die Wortfolge „Bescheide und“ in § 20 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, idF BGBl. I Nr. 72/2013 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
4. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023-10 ua., dem Bundeskanzler zugestellt am 16. März 2023, zu Recht erkannt:, „1. Die Wortfolge „Bescheide und“ in Paragraph 20, Absatz 4, des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, wird als verfassungswidrig aufgehoben., 2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 in Kraft., 3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft., 4. Die aufgehobene Bestimmung ist in den am 9. März 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
Aus dem Wortlaut der Entscheidung des VfGH ergibt sich, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31.03.2024 in Kraft tritt und diese Bestimmung lediglich auf am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.
Die Aufhebung ist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Kraft getreten, die angefochtene Entscheidung wurde erst nach dem 09.03.2023 erlassen und die Beschwerde wurde erst am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Daher entspricht die Entscheidung der belangten Behörde den Anforderungen des § 20 Abs. 4 AuslBG und es liegt ein Bescheid vor.Die Aufhebung ist im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Kraft getreten, die angefochtene Entscheidung wurde erst nach dem 09.03.2023 erlassen und die Beschwerde wurde erst am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Daher entspricht die Entscheidung der belangten Behörde den Anforderungen des Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG und es liegt ein Bescheid vor.
3.2. Dennoch ist die Beschwerde unzulässig
Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben (vgl. VwGH 27.7.2022, Ra 2021/03/0333, mwN). (VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097)Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für ihn keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen somit insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung haben vergleiche VwGH 27.7.2022, Ra 2021/03/0333, mwN). (VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich § 33 Abs. 1 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051, mwN). (VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung können auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 24.9.2020, Ra 2019/03/0048 bis 0051, mwN). (VwGH 19.10.2023, Ra 2021/02/0097)
Seit 21.04.2023 haben die Mitbeteiligten freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (§ 1 Abs. 2 lit k AuslBG: „Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Vertriebene gemäß § 62 AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen“, BGBl. I Nr. 43/2023 ausgegeben am 20.04.2023). Somit lag bereits bei Erhebung der Beschwerde (datiert mit XXXX ) ein Freier Zugang der Mitbeteiligten zum Arbeitsmarkt vor, weshalb kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin vorlag. Die Beschwerde war daher unzulässig.Seit 21.04.2023 haben die Mitbeteiligten freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (Paragraph eins, Absatz 2, Litera k, AuslBG: „Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf Vertriebene gemäß Paragraph 62, AsylG 2005, die über einen Ausweis für Vertriebene verfügen“, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2023, ausgegeben am 20.04.2023). Somit lag bereits bei Erhebung der Beschwerde (datiert mit römisch 40 ) ein Freier Zugang der Mitbeteiligten zum Arbeitsmarkt vor, weshalb kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin vorlag. Die Beschwerde war daher unzulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung wird auf die zitierte Judikatur des VwGH gestützt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung wird auf die zitierte Judikatur des VwGH gestützt.
Schlagworte
Arbeitsmarktzugang Rechtsschutzinteresse Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W167.2276065.1.00Im RIS seit
06.02.2024Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024