Entscheidungsdatum
22.12.2023Norm
ASVG §410Spruch
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L503 2278488–1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 22.08.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 22.08.2023, Zl. römisch 40 :
A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 22.8.2023 wies die PVA den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 17.8.2023 auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 1.1.2023 nach § 68 Abs 1 AVG zurück.1. Mit Bescheid vom 22.8.2023 wies die PVA den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 17.8.2023 auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 1.1.2023 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.
2. Mit Schreiben vom 30.8.2023 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde („Klage“).
3. Am 25.9.2023 legte die PVA den Akt dem BVwG vor.
4. Mit Schreiben vom 11.10.2023 teilte die PVA dem BVwG mit, dass ein Bescheid über Pensionsanpassung zum 1.1.2023 erlassen werde.
5. Am 14.12.2023 übermittelte die PVA dem BVwG auf Ersuchen den Bescheid vom 11.10.2023, mit dem über die Pensionsanpassung zum 1.1.2023 abgesprochen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], Paragraph 66, Rz 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrages auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 1.1.2023.
Mit Bescheid vom 11.10.2023 wurde nunmehr über die Pensionsanpassung zum 1.1.2023 bescheidmäßig abgesprochen und somit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.8.2023 vollinhaltlich entsprochen.
Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken vergleiche VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).
Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung siehe z. B. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung siehe z. B. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Klaglosstellung Pensionsanpassung Rechtsschutzinteresse VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2278488.1.00Im RIS seit
12.01.2024Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024