TE Bvwg Beschluss 2023/12/22 L503 2278488-1

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Veröffentlicht am 22.12.2023
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Entscheidungsdatum

22.12.2023

Norm

ASVG §410
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L503 2278488–1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 22.08.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 22.08.2023, Zl. römisch 40 :

A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG eingestellt.A.) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom 22.8.2023 wies die PVA den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 17.8.2023 auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 1.1.2023 nach § 68 Abs 1 AVG zurück.1. Mit Bescheid vom 22.8.2023 wies die PVA den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 17.8.2023 auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 1.1.2023 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.

2. Mit Schreiben vom 30.8.2023 erhob der BF gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde („Klage“).

3. Am 25.9.2023 legte die PVA den Akt dem BVwG vor.

4. Mit Schreiben vom 11.10.2023 teilte die PVA dem BVwG mit, dass ein Bescheid über Pensionsanpassung zum 1.1.2023 erlassen werde.

5. Am 14.12.2023 übermittelte die PVA dem BVwG auf Ersuchen den Bescheid vom 11.10.2023, mit dem über die Pensionsanpassung zum 1.1.2023 abgesprochen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anm 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Ein Rechtsmittelverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und die Erledigung des Rechtsmittelantrags weggefallen ist. Dies trifft neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs der beschwerdeführenden Partei auch dann zu, wenn die beschwerdeführende Partei formell oder materiell klaglos gestellt ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [§ 28 VwGVG, Anmerkung 5], Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], Paragraph 66, Rz 56). Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrages auf Erstellung eines Bescheides für die Pensionsanpassung zum 1.1.2023.

Mit Bescheid vom 11.10.2023 wurde nunmehr über die Pensionsanpassung zum 1.1.2023 bescheidmäßig abgesprochen und somit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 17.8.2023 vollinhaltlich entsprochen.

Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken (vgl. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).Damit würde selbst eine stattgebende Entscheidung keine Veränderung in der Rechtsstellung des BF mehr bewirken vergleiche VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002).

Da gegenständlich somit das Rechtsschutzinteresse des BF weggefallen ist, ist das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung siehe z. B. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Beschwer bei Klaglosstellung siehe z. B. VwGH 28.02.2002, 2001/09/0002; 28.07.2000, 98/09/0014. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Klaglosstellung Pensionsanpassung Rechtsschutzinteresse Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L503.2278488.1.00

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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