Entscheidungsdatum
27.12.2023Norm
AEUV Art267Spruch
I403 2283119-1/3Z, I403 2283119-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch: Verein Tralalobe, Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX vom 09.11.2023, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch: Verein Tralalobe, Lerchenfelder Gürtel 48/14, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 vom 09.11.2023, Zl. römisch 40 :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union über die
- in der Rechtssache C-217/23 mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2023, Ra 2022/20/0289, und
- in der Rechtssache C-621/21 mit Beschluss des Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien) vom 29.09.2021
vorgelegten Fragen ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit einer Bedrohung ihres Lebens durch ihren Vater in Marokko begründete. Sie gehöre der Volksgruppe der Berber an, ihr Vater habe sie aufgrund ihrer Beziehung zu einem Araber monatelang gefangen gehalten und gefoltert, bis ihr die Flucht gelungen sei.römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin, BF) stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie mit einer Bedrohung ihres Lebens durch ihren Vater in Marokko begründete. Sie gehöre der Volksgruppe der Berber an, ihr Vater habe sie aufgrund ihrer Beziehung zu einem Araber monatelang gefangen gehalten und gefoltert, bis ihr die Flucht gelungen sei.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der belangten Behörde, vom 09.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen der BF, Marokko aufgrund der Misshandlungen durch ihren Vater verlassen zu haben, wurde für glaubhaft befunden; es sei allerdings nicht asylrelevant, da sich die BF des Schutzes des marokkanischen Staates bedienen könne. Ihr sei eine Rückkehr auch zumutbar, könne sie doch etwa wieder als Lehrerin arbeiten und sich eine neue Existenz aufbauen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), der belangten Behörde, vom 09.11.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihr eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen der BF, Marokko aufgrund der Misshandlungen durch ihren Vater verlassen zu haben, wurde für glaubhaft befunden; es sei allerdings nicht asylrelevant, da sich die BF des Schutzes des marokkanischen Staates bedienen könne. Ihr sei eine Rückkehr auch zumutbar, könne sie doch etwa wieder als Lehrerin arbeiten und sich eine neue Existenz aufbauen.
Dagegen wurde am 13.12.2023 Beschwerde erhoben und insbesondere moniert, dass die belangte Behörde von den von ihr selbst zitierten Länderberichten abweiche, da etwa der im Bescheid enthaltenen Anfragebeantwortung zur Situation alleinstehender Frauen in Marokko zu entnehmen sei, dass es keinen gesetzlichen Opferschutz gebe, Gewaltdrohungen nicht ernst genommen würden und Polizisten Frauen zumeist raten würden, wieder nach Hause zurückzukehren. Der marokkanische Staat sei nicht als schutzwillig oder –fähig anzusehen. Die BF habe versucht, sich in Marokko vor ihrem Vater zu verstecken, dies sei ihr aber nicht gelungen, da ihr Vater auch ihre Sozialkontakte kenne. Die BF habe sich auch nie finanziell erhalten, sondern nur einige Stunden in einer Moschee andere Frauen unterrichtet; ihr sei es nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Der BF drohe bei ihrer Rückkehr Gewalt und Folter aufgrund ihrer Flucht und des ihr unterstellten außerehelichen Geschlechtsverkehrs. Die BF leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung. Sie sei „aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“ und der „alleinstehenden Frauen, die von häuslicher Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind““ aus Marokko geflüchtet.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2023 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Feststellungen zur Person der BF und zu ihren Fluchtgründen
Die 41jährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Marokkos; sie gehört der Volksgruppe der Berber und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Sie stammt aus der Provinz Ouarzazate im Süden Marokkos. Nach einem 12jährigen Schulbesuch studierte sie drei Jahre Geographie. Während des Studiums wohnte sie bei ihrem Onkel, der gemeinsam mit der BF nach einem Jahr von Rabat nach Agadir zog.
Ihre Eltern, drei Schwestern und drei Brüder leben in Marokko. Die BF geriet bereits als Jugendliche in Konflikt mit ihrem Vater, da dieser sie gegen ihren Willen verheiraten wollte. Die BF wurde von ihrem inzwischen verstorbenen Onkel mütterlicherseits unterstützt, der ihr das Studium finanzierte und bei dem sie – zunächst in Rabat, dann in Agadir – während ihres Studiums lebte. Nach dem Abschluss des Studiums zog sie zurück in ihr Elternhaus im Dorf Anfogo. Ihr Vater schlug und beschimpfte sie nach ihrer Rückkehr regelmäßig, meinte aber, er werde sie zu keiner Ehe mehr zwingen, da sie bereits zu alt sei. Auf Wunsch des Imam begann die BF einmal wöchentlich in der Moschee Frauen beim Erlernen der Schrift zu unterstützen. Im Rahmen dieser unbezahlten Tätigkeit lernte die BF einen Mann kennen, mit dem sie sich gut verstand und der bei ihrem Vater um ihre Hand anhielt. Ihr Vater verweigerte die Eheschließung mit Hinweis darauf, dass die BF keinen Araber heiraten dürfe. Der BF wurde auch verboten, weiter in der Moschee zu unterrichten und sie durfte das Haus nicht mehr verlassen. Über Vermittlung ihrer Cousine kam es nochmals zu einem Gespräch mit dem arabischen Mann, die BF wurde dabei aber von ihrem Bruder gesehen. Ihr Vater verletzte sie daraufhin schwer und sperrte sie während der nächsten acht Monate in den Stall zu den Tieren. Ihr Vater warf der BF vor, eine sexuelle Beziehung mit dem Mann eingegangen zu sein, was nicht den Tatsachen entsprach. Die Gewalt des Vaters gegenüber der BF eskalierte einmal derart, dass er die BF mit einer Eisenstange verbrannte, ihr Chili und Salz in die Vagina gab und danach eine heiße Flüssigkeit über Vagina und Oberschenkel schüttete. Die Mutter der BF versorgte die BF und ihre Wunden, wenn sie täglich in den Stall kam, um die Kuh zu melken. Als der Vater der BF hörte, dass der Mann, zu dem die BF eine platonische Beziehung gehabt hatte, wieder im Dorf sei, lauerte er ihm mit anderen gemeinsam auf und schlug und folterte ihn. Die Mutter der BF ließ in dieser Nacht die Stalltür offen und gab der BF ihre Wertgegenstände, damit sie fliehen konnte. Die BF flüchtete nach Tanger, wo sie einige Monate bei einer ehemaligen Studienkollegin unterkam. Es gelang ihr aber nicht, eine Anstellung zu finden. Die BF telefonierte einmal mit ihrer Mutter; der Vater bekam dies mit und zwang die Mutter, den Aufenthaltsort der BF bekanntzugeben, weswegen diese in die Türkei flüchtete.
Die BF flog am 19.03.2022 von Marokko in die Türkei, wo sie sich vier Monate aufhielt, ehe sie nach Österreich weiter reiste und hier am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die BF leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung und hat bereits einen Suizidversuch begangen. Ihr wurde Trittico verschrieben und ist sie engmaschig in psychiatrischer Kontrolle. Aus psychiatrischer Sicht besteht bei einer Abschiebung nach Marokko ein hohes Risiko einer Dekompensation und damit einhergehend eine akute Eigengefährdung.
1.2. Feststellungen zu einer Verfolgung der BF im Falle einer Rückkehr nach MarokkoDie BF leidet an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung und hat bereits einen Suizidversuch begangen. Ihr wurde Trittico verschrieben und ist sie engmaschig in psychiatrischer Kontrolle. Aus psychiatrischer Sicht besteht bei einer Abschiebung nach Marokko ein hohes Risiko einer Dekompensation und damit einhergehend eine akute Eigengefährdung., 1.2. Feststellungen zu einer Verfolgung der BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko
Wenn die BF zu ihrer Familie zurückkehrt, wird sie mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von ihrem Vater und ihren Brüdern bzw. anderen männlichen Verwandten misshandelt und/oder getötet werden. Der marokkanische Staat kann sie davor nicht ausreichend schützen, da die Polizei bei innerfamiliären Konflikten selten einschreitet und es auch keine rechtliche Handhabe gibt, bevor eine Straftat erfolgt ist. Es gibt Frauenhäuser und NGO´s, die sich Opfern häuslicher Gewalt widmen, doch in unzureichender Kapazität. Die BF ist auch nicht in der Lage, sich an einem Ort fernab ihrer Verwandten alleine eine neue Existenz aufzubauen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Person der BF
Die Identität der BF steht aufgrund des von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Personalausweises fest. Die Feststellungen zur Person der BF und zu ihren Fluchtgründen gründen sich auf ihre Aussagen in der Erstbefragung am 17.08.2022 und in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.01.2023, die insgesamt ein stringentes und plausibles Bild abgeben. Das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angezweifelt und steht auch in Einklang mit dem Befund der Klinik XXXX vom 13.01.2023, wonach die BF großflächige Narben am Oberschenkel (durch die Verbrennung) sowie zahlreiche kleinere Narben am Bauch (von Zigaretten) aufweist. Es besteht daher auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das Fluchtvorbringen anzuzweifeln.Die Identität der BF steht aufgrund des von ihr im Verwaltungsverfahren vorgelegten Personalausweises fest. Die Feststellungen zur Person der BF und zu ihren Fluchtgründen gründen sich auf ihre Aussagen in der Erstbefragung am 17.08.2022 und in der niederschriftlichen Einvernahme am 11.01.2023, die insgesamt ein stringentes und plausibles Bild abgeben. Das Vorbringen der BF zu ihren Fluchtgründen wurde auch von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht angezweifelt und steht auch in Einklang mit dem Befund der Klinik römisch 40 vom 13.01.2023, wonach die BF großflächige Narben am Oberschenkel (durch die Verbrennung) sowie zahlreiche kleinere Narben am Bauch (von Zigaretten) aufweist. Es besteht daher auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, das Fluchtvorbringen anzuzweifeln.
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand ergeben sich aus
- Bestätigung der psychologischen Betreuung in der Bundesbetreuungseinrichtung vom 21.12.2022 für den Zeitraum 24.08.2022 bis 10.10.2022
- klinisch-psychologischer Befundbericht vom 18.01.2023 einer für den Verein XXXX tätigen Psychotherapeutin, wonach die BF im Gespräch das Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung zeichne - klinisch-psychologischer Befundbericht vom 18.01.2023 einer für den Verein römisch 40 tätigen Psychotherapeutin, wonach die BF im Gespräch das Bild einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivierenden schweren depressiven Störung zeichne
- ärztlicher Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie des Kriseninterventionszentrums vom 23.12.2022, vom 03.01.2023, vom 20.01.2023 und vom 21.03.2023, wonach die BF unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, ihr Trittico verschrieben werde, aber eine Aushändigung der Medikation unter Kontrolle empfohlen werde, da ein Suizidversuch per Medikamentenintoxikation anamnestisch bekannt sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe bei einer Abschiebung nach Marokko ein hohes Risiko einer Dekompensation und damit einhergehend eine akute Eigengefährdung.
2.2. Beweiswürdigung zu einer Verfolgung der BF im Falle einer Rückkehr nach Marokko
Die BF brachte vor, dass ihr bei ihrer Rückkehr Verfolgung durch ihren Vater bzw. andere Familienmitglieder drohe. Die belangte Behörde verneinte im angefochtenen Bescheid eine Asylrelevanz des Vorbringens, da auf eine Schutzfähigkeit und –willigkeit des marokkanischen Staates sowie auf das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative verwiesen wurde (S 53/54 des angefochtenen Bescheides).
Dem im Bescheid zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko (S 25f des Bescheides) ist zu entnehmen, dass gesetzliche Regelungen zur Gleichstellung von Frauen an der Lebensrealität und den traditionellen Einstellungen scheitern und nur unzureichend vollzogen werden. Die Strafverfolgung agiert bei sexuellen Übergriffen willkürlich und selektiv; es gibt NGO´s, die sich der Arbeit mit Opfern häuslicher Gewalt widmen, staatliche Beratungszentren und einige Frauenhäuser. Die im Bescheid ebenfalls zitierte Anfragebeantwortung zur Situation alleinstehender Frauen in Marokko vom 10.02.2021 (S 37ff des Bescheides) stellt im Wesentlichen fest, dass der Schutz vor sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt (SGBV) von staatlicher Seite zwar einen rechtlichen Rahmen erhalten hat, dass die Ausführung bzw. Anwendung dieser Rechte aber durch diskriminierende, patriarchale Einstellungen und geschlechtsspezifische Stereotypen beeinträchtigt wird, bzw. gar nicht erst zur Anwendung kommt. Die marokkanische Gesetzgebung hat keine gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Opfer vorgesehen. Zudem gibt es kein Rechtsinstrument, das Polizeibeamte dazu verpflichtet, einem Schutzersuchen stattzugeben. Die marokkanischen Behörden bieten einer Person, die von einer Straftat bedroht ist, nicht automatisch Schutz an. Die Behörden reagieren in der Regel erst nach einer Straftat und selten vorher. Der marokkanische Gesetzgeber hat keine gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Opfers vorgesehen, die es beispielsweise erlauben würden, wie in westlichen Ländern die Polizei mit der Überwachung der Wohnung eines Opfers zu beauftragen.
Besonders Frauen sind laut der im Bescheid zitierten Anfragebeantwortung in Marokko anfällig für sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt (SGBV), da Frauen in Marokko diskriminiert werden. Die tief verwurzelte Ungleichheit in der Gesetzgebung - die durch Bräuche, schädliche Praktiken und religiöse Normen fortgeschrieben wird - untermauert diskriminierende, patriarchale Einstellungen und geschlechtsspezifische Stereotypen. Der Forschungsbericht der ,,lnternational Commission of Jurists" (lCJ) konnte zeigen, dass diese Einstellungen während der Ermittlung, Verfolgung und Gerichtsverhandlung von SGBV-FäIlen auftauchen und so den Zugang von Frauen zur Justiz bei SGBV-Delikten in Marokko untergraben. Laut Befragungen des ICJ haben SGBV-Opfer mitgeteilt, dass sich Polizeibeamte weigerten, ihre Beschwerden zu registrieren, wenn ihre Beschwerde z.B. die Verübung von Missbrauch durch einen männlichen Verwandten betraf. Während der marokkanische Rechtsrahmen (Artikel 30 der Strafprozessordnung) anerkennt, dass es dem Staat obliegt, die Akteure des Justizsektors für Fehlverhalten oder die Weigerung eine Beschwerde zu bearbeiten, zur Verantwortung zu ziehen, wird Fehlverhalten im Zusammenhang mit Diskriminierung selten untersucht. Solche diskriminierenden Einstellungen sind in der Praxis verankert.
Auf Basis dieser Länderfeststellungen kann sich die erkennende Richterin den Erwägungen der belangten Behörde, dass der BF in Marokko Institutionen zum Schutz vor ihrem Vater, etwa Frauenhäuser, zur Verfügung stehen würden und dass sie zudem auch von der Polizei geschützt werde, nicht vorbehaltlos anschließen.
Soweit die belangte Behörde auf eine innerstaatliche Fluchtalternative verweist (Es „kann lhnen, einer gebildeten, jungen, arbeitsfähigen Frau - die im Übrigen auch bereits Arbeitstätigkeiten im Heimatland nachgegangen ist - zugemutet werden, sich ein neues Leben in Marokko aufzubauen. lmmerhin war es lhnen möglich, in Marokko eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch zu nehmen, als Sie bei lhren Freundinnen wohnten.“), ist zunächst darauf zu verweisen, dass die BF nie entgeltlich tätig war, sondern nur auf Drängen des Imams in der Moschee andere Frauen einmal wöchentlich dabei unterstützte, lesen und schreiben zu lernen. Dem im Bescheid zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Marokko (S 25 des Bescheides) ist hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten für Frauen zu entnehmen, dass nur 21% der Frauen in Marokko berufstätig sind und das Berufsleben schwierig bleibt, insbesondere am Land. Die ebenfalls im Bescheid enthaltene ACCORD-Anfragebeantwortung zu Marokko: Arbeitsmöglichkeiten für Akademikerin und Unterstützungsmöglichkeiten bei Rückkehr (Erwerbslosigkeit) [a-10965-3) vom 25. April 2019 (S 44ff des Bescheides) berichtet davon, dass viele Personen mit Universitätsabschlüssen, die gute Jobs im formellen Sektor suchen, keine Arbeit finden und dass insbesondere akademisch gebildete Frauen von Arbeitslosigkeit betroffen sind. Um eine „Arbeitsverlustunterstützung“ zu erhalten, muss man 780 Arbeitstage in den letzten drei Jahren vorweisen können.
Aus Sicht der erkennenden Richterin zeigen diese Berichte, dass es für die BF, die noch nie einer entgeltlichen Tätigkeit nachgegangen war, kaum möglich wäre, eine Anstellung zu finden. Während sie sich bei einer Freundin in Tanger aufhielt, wurde sie von dieser finanziell unterstützt, zuvor von ihrem inzwischen verstorbenen Onkel. Nachdem sie von ihrem Vater bzw. ihren männlichen Verwandten (ein Bruder informierte ja den Vater über ihr Treffen) Verfolgung zu befürchten hat, da sie nach deren Ansicht die Familienehre durch eine außereheliche Beziehung mit einem arabischen Mann verletzt habe, ist von keiner familiären Unterstützung auszugehen. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die BF in einem instabilen psychischen Zustand befindet und im Falle einer Abschiebung nach Marokko laut ärztlichen Angaben eine Retraumatisierung und Eigengefährdung zu befürchten ist, so dass auch von keiner vollen Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden kann. Es erscheint daher zum aktuellen Zeitpunkt für die BF als alleinstehende und psychisch erkrankte Frau nicht zumutbar, sich fernab des Familienverbandes bzw. versteckt vor diesem eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie auch einer regelmäßigen Medikation und Therapie bedarf.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Frage eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK
Zu dem geltend gemachten Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“ bzw. der „alleinstehenden Frauen, die von häuslicher Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind“, ist grundsätzlich auszuführen, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht, voraussetzt (vgl. VwGH 23.1.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, mwN).Zu dem geltend gemachten Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“ bzw. der „alleinstehenden Frauen, die von häuslicher Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind“, ist grundsätzlich auszuführen, dass nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht, voraussetzt vergleiche VwGH 23.1.2019, Ra 2018/01/0442, Rn. 7, mwN).
Unter „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 12, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinien) (vgl. etwa VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 12; 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, jeweils mwN). Die von der BF geschilderten Folterungen sind jedenfalls als Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität anzusehen und ist plausibel und nachvollziehbar, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko und einer Begegnung mit ihrer Familie ähnliche bzw. noch schlimmere Übergriffe befürchtet.Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 12, mwN). Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinien) vergleiche etwa VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 12; 11.12.2019, Ra 2019/20/0295, Rn. 27, jeweils mwN). Die von der BF geschilderten Folterungen sind jedenfalls als Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität anzusehen und ist plausibel und nachvollziehbar, dass sie bei einer Rückkehr nach Marokko und einer Begegnung mit ihrer Familie ähnliche bzw. noch schlimmere Übergriffe befürchtet.
Die BF, die in Marokko von ihrem Vater bzw. ihrer Familie bedroht und verfolgt wird und davor keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann, trägt vor, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei ihr erfüllt seien.
Die belangte Behörde hält im angefochtenen Bescheid dagegen, dass es sich beim Fluchtvorbringen der BF um ein familiäres Problem ohne Konnex zu einem der Gründe in der Genfer Flüchtlingskonvention handle.
Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand (vgl. VwGH 29.6.2015, Ra 2015/01/0067; 26.6.2007, 2007/01/0479, jeweils mwN). Ausgehend von Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. EuGH 7.11.2013, X u.a., C-199/12 bis C-121/12, Rn. 45; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89) gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. zu alldem VwGH 14.8.2020, Ro 2020/14/0002, Rn. 13 bis 15, mwN). Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht vergleiche VwGH 16.4.2020, Ra 2019/14/0505, Rn. 17, mwN). Bei der sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand vergleiche VwGH 29.6.2015, Ra 2015/01/0067; 26.6.2007, 2007/01/0479, jeweils mwN). Ausgehend von Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche EuGH 7.11.2013, römisch zehn u.a., C-199/12 bis C-121/12, Rn. 45; 4.10.2018, Ahmedbekova, C-652/16, Rn. 89) gilt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Gruppe als eine „bestimmte soziale Gruppe“, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Um das Vorliegen einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe beurteilen zu können, bedarf es daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist vergleiche zu alldem VwGH 14.8.2020, Ro 2020/14/0002, Rn. 13 bis 15, mwN).
Zu prüfen ist daher, ob die soziale Gruppe „Familie“ bzw. die soziale Gruppe der „alleinstehenden Frauen, die von häuslicher Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind“ im gegenständlichen Fall die dargestellten zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stehen Fälle wie der vorliegende im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechtes oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits (vgl. etwa VwGH 28.8.2009, 2008/19/1028).Zu prüfen ist daher, ob die soziale Gruppe „Familie“ bzw. die soziale Gruppe der „alleinstehenden Frauen, die von häuslicher Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind“ im gegenständlichen Fall die dargestellten zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH stehen Fälle wie der vorliegende im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechtes oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits vergleiche etwa VwGH 28.8.2009, 2008/19/1028).
3.2. Grundlagen der Aussetzung eines Verfahrens (vgl. VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001)3.2. Grundlagen der Aussetzung eines Verfahrens vergleiche VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001)
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen (vgl. etwa VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159, mwN).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaates verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen vergleiche etwa VwGH 25.2.2022, Ra 2018/01/0159, mwN).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es bei Fehlen einschlägiger Unionsvorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei sind jedoch das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Effektivität zu beachten, um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sicherzustellen. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Effektivität von ihrer Verfahrensautonomie nicht in einer Art und Weise Gebrauch machen, die die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (vgl. die - insoweit allgemein gehaltenen - Ausführungen in EuGH 17.5.2023, C-176/22, Rn. 24 f).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es bei Fehlen einschlägiger Unionsvorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dabei sind jedoch das Äquivalenzprinzip und der Grundsatz der Effektivität zu beachten, um die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts sicherzustellen. Insbesondere dürfen die Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der Effektivität von ihrer Verfahrensautonomie nicht in einer Art und Weise Gebrauch machen, die die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert vergleiche die - insoweit allgemein gehaltenen - Ausführungen in EuGH 17.5.2023, C-176/22, Rn. 24 f).
Gemäß dem nach § 17 VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß dem nach Paragraph 17, VwGVG auch vom Verwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rn. 19, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und auf Literatur, vgl. aus der Rechtsprechung aus jüngerer Zeit etwa VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; weiters etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Frage, wie Unionsrecht auszulegen ist, einschließlich der Frage, ob es unmittelbar anwendbar ist und eine Regelung des innerstaatlichen Rechts verdrängt, eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des Unionsrechts von diesem Gericht zu entscheiden ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rn. 19, mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des VwGH und auf Literatur, vergleiche aus der Rechtsprechung aus jüngerer Zeit etwa VwGH 22.5.2023, Ra 2021/17/0057; weiters etwa VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379, mwN).
Eine Aussetzung nach § 38 AVG ist sohin in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Art. 267 AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist (vgl. auch dazu Hengstschläger/Leeb, aaO., Rn. 18, ebenfalls mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).Eine Aussetzung nach Paragraph 38, AVG ist sohin in Betracht zu ziehen, wenn aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens eines Gerichts im Sinn des Artikel 267, AEUV - sei es ein österreichisches oder das eines anderen Mitgliedstaates - beim EuGH bereits ein Verfahren zur Klärung der betreffenden, noch nicht entschiedenen Frage in einem gleich gelagerten Fall anhängig ist vergleiche auch dazu Hengstschläger/Leeb, aaO., Rn. 18, ebenfalls mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach § 38 AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht entgegen (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068, mwN).In einem solchen Fall reicht es für die Aussetzung eines Verfahrens nach Paragraph 38, AVG zudem aus, wenn eine (bloß) ähnliche Rechtsfrage anhängig ist. Der Umstand, dass die Unionsrechtskonformität formell unterschiedlicher nationaler Normen zu beurteilen ist, steht nach der Rechtsprechung einer Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 38, AVG nicht entgegen vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0068, mwN).
3.3. Aussetzung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Familie“
Mit Beschluss vom 28.03.2023 (EU 2023/0001-1), Ra 2022/20/0289 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 28.03.2023 (EU 2023/0001-1), Ra 2022/20/0289 legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
„1. Ist die in Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) enthaltene Wendung „die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen? „1. Ist die in Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) enthaltene Wendung „die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ so auszulegen, dass in dem betreffenden Land eine Gruppe eine deutlich abgegrenzte Identität nur dann hat, wenn sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, oder ist es erforderlich, das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ eigenständig und losgelöst von der Frage, ob die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, zu prüfen?
Falls nach der Antwort auf Frage 1. das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ eigenständig zu prüfen ist:
2. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen? 2. Nach welchen Kriterien ist das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen?
Unabhängig von der Antwort auf die Fragen 1. und 2.:
3. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU „von der sie umgebenden Gesellschaft“ als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen? 3. Ist bei der Beurteilung, ob eine Gruppe im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU „von der sie umgebenden Gesellschaft“ als andersartig betrachtet wird, auf die Sicht des Verfolgers oder der Gesellschaft als Ganzes oder eines wesentlichen Teiles der Gesellschaft eines Landes oder eines Teiles des Landes abzustellen?
4. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als „andersartig“ betrachtet wird?“4. Nach welchen Kriterien richtet sich die Beurteilung, ob im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als „andersartig“ betrachtet wird?“
Im Ausgangsfall war einem afghanischen Asylwerber vom Bundesverwaltungsgericht wegen der Anknüpfung an die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie“ Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, da er die Rachehandlungen bloß aufgrund seiner familiären Bindungen zu befürchten hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte in der Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die Verwicklung des Mitbeteiligten in eine Blutfehde sei unter den Konventionsgrund der „Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie“ zu subsumieren. Jedoch habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, C-652/16, Rs. Ahmedbekova und Ahmedbekov, festgehalten, dass kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie bejaht werden könne. Zum einen müssten die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen müsse die Gruppe im betreffenden Land eine „deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet“ wird. Das letztgenannte Kriterium werde vom UNHCR als der „Ansatz der sozialen Wahrnehmung“ bezeichnet. Unter Heranziehung dieses Ansatzes erkenne etwa das deutsche Bundesverwaltungsgericht die Familie als soziale Gruppe nicht an, sofern nicht ersichtlich sei, dass die sie umgebende Gesellschaft im Herkunftsstaat die Familie als andersartig betrachte oder die Familie keine deutlich abgegrenzte Identität habe (Hinweis auf dt. BVerwG 19.4.2018, 1 C 29.17, Rn. 31 f). Es sei nicht geklärt, ob eine Familie (oder ein Teil einer Familie, wenn bestimmte Mitglieder der Familie von Blutrache bedroht seien) eine soziale Gruppe bilde, wenn es - folge man dem „Ansatz der sozialen Wahrnehmung“ - keine Feststellungen dazu gebe, dass die Familie oder deren Mitglieder von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig gesehen werde. Im Ausgangsfall war einem afghanischen Asylwerber vom Bundesverwaltungsgericht wegen der Anknüpfung an die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie“ Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, da er die Rachehandlungen bloß aufgrund seiner familiären Bindungen zu befürchten hatte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl machte in der Revision geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei davon ausgegangen, die Verwicklung des Mitbeteiligten in eine Blutfehde sei unter den Konventionsgrund der „Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie“ zu subsumieren. Jedoch habe der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 4. Oktober 2018, C-652/16, Rs. Ahmedbekova und Ahmedbekov, festgehalten, dass kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie bejaht werden könne. Zum einen müssten die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen müsse die Gruppe im betreffenden Land eine „deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet“ wird. Das letztgenannte Kriterium werde vom UNHCR als der „Ansatz der sozialen Wahrnehmung“ bezeichnet. Unter Heranziehung dieses Ansatzes erkenne etwa das deutsche Bundesverwaltungsgericht die Familie als soziale Gruppe nicht an, sofern nicht ersichtlich sei, dass die sie umgebende Gesellschaft im Herkunftsstaat die Familie als andersartig betrachte oder die Familie keine deutlich abgegrenzte Identität habe (Hinweis auf dt. BVerwG 19.4.2018, 1 C 29.17, Rn. 31 f). Es sei nicht geklärt, ob eine Familie (oder ein Teil einer Familie, wenn bestimmte Mitglieder der Familie von Blutrache bedroht seien) eine soziale Gruppe bilde, wenn es - folge man dem „Ansatz der sozialen Wahrnehmung“ - keine Feststellungen dazu gebe, dass die Familie oder deren Mitglieder von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig gesehen werde.
Ebenso wie im Ausgangsfall, den der VwGH zu beurteilen hatte, droht der BF durch ihre Verwandten mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit physische Gewalt bis hin zu ihrer Tötung. Es steht außer Zweifel, dass diese ihr drohenden Handlungen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 lit. a Statusrichtlinie als Verfolgung einzustufen sind. Die Verfolgung geht im vorliegenden Fall im Sinn des Art. 6 lit. c Statusrichtlinie von nichtstaatlichen Akteuren aus. Nach Ansicht der erkennenden Richterin wird der BF von Marokko, auch wenn es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, dennoch kein Schutz geboten.Ebenso wie im Ausgangsfall, den der VwGH zu beurteilen hatte, droht der BF durch ihre Verwandten mit hinreichend konkreter Wahrscheinlichkeit physische Gewalt bis hin zu ihrer Tötung. Es steht außer Zweifel, dass diese ihr drohenden Handlungen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Litera a, Statusrichtlinie als Verfolgung einzustufen sind. Die Verfolgung geht im vorliegenden Fall im Sinn des Artikel 6, Litera c, Statusrichtlinie von nichtstaatlichen Akteuren aus. Nach Ansicht der erkennenden Richterin wird der BF von Marokko, auch wenn es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, dennoch kein Schutz geboten.
Als zentral für die Beurteilung, ob der BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, stellt sich im vorliegenden Fall – ebenso wie in dem vom VwGH zu beurteilenden Fall - dar, ob - was nach Art. 9 Abs. 3 Statusrichtlinie gefordert ist - eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Gründen und den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen besteht.Als zentral für die Beurteilung, ob der BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, stellt sich im vorliegenden Fall – ebenso wie in dem vom VwGH zu beurteilenden Fall - dar, ob - was nach Artikel 9, Absatz 3, Statusrichtlinie gefordert ist - eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, dieser Richtlinie genannten Gründen und den in Artikel 9, Absatz eins, der Richtlinie als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen besteht.
Die Frage, ob von Blutrache bedrohte Mitglieder einer Familie allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser Familie als soziale Gruppe anzusehen sind, ist für die Lösung des vorliegenden Falles zentral. Die BF wird von ihrem Vater bedroht, weil sie als Teil der Familie angeblich Schande über diese gebracht hat. Auch wenn im Ausgangsfall der Asylwerber nicht von der eigenen Familie bedroht wurde, sondern wegen einer Blutfehde, die sein inzwischen verstorbener Vater mit einer anderen Familie begonnen hatte, sind die vorgelegten Fragen dennoch auch für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentlich, geht es doch letztlich um die Frage, inwieweit die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie als Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ angesehen werden kann.
3.4. Aussetzung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der „alleinstehenden Frauen, die von häuslicher Gewalt, geschlechtsspezifischer Gewalt bedroht sind“
Mit Beschluss des Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien) vom 29.09.2021 wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit Beschluss des Administrativen sad Sofia-grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia, Bulgarien) vom 29.09.2021 wurden dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
„1. Kommen gemäß dem 17. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU die Definitionen und Begriffsbestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979 und des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt für die Zwecke der Einstufung von geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen als Grund für die Gewährung internationalen Schutzes nach dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und nach der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge und für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zur Anwendung oder hat die geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen als Grund für die Gewährung internationalen Schutzes nach der Richtlinie 2011/95 eine autonome Bedeutung, die sich von jener in den genannten völkerrechtlichen Instrumenten unterscheidet?
2. Kommt es im Fall, dass die Ausübung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen geltend gemacht wird, für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe als Verfolgungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 ausschließlich auf das biologische oder soziale Geschlechts des Verfolgungsopfers (Gewalt gegen eine Frau, nur weil sie eine Frau ist) an, können die konkreten Formen/Akte/Handlungen der Verfolgung wie in der nicht abschließenden Aufzählung im 30. Erwägungsgrund entscheidend sein für die „Sichtbarkeit der Gruppe in der Gesellschaft“, d. h. ihr Unterscheidungsmerkmal, je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland oder können sich diese Akte nur auf die Verfolgungshandlungen nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a oder f der Richtlinie 2011/95 beziehen? 2. Kommt es im Fall, dass die Ausübung geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen geltend gemacht wird, für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe als Verfolgungsgrund nach Artikel 10, Absatz eins, Buchst. d der Richtlinie 2011/95 ausschließlich auf das biologische oder soziale Geschlechts des Verfolgungsopfers (Gewalt gegen eine Frau, nur weil sie eine Frau ist) an, können die konkreten Formen/Akte/Handlungen der Verfolgung wie in der nicht abschließenden Aufzählung im 30. Erwägungsgrund entscheidend sein für die „Sichtbarkeit der Gruppe in der Gesellschaft“, d. h. ihr Unterscheidungsmerkmal, je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland oder können sich diese Akte nur auf die Verfolgungshandlungen nach Artikel 9, Absatz 2, Buchst. a oder f der Richtlinie 2011/95 beziehen?
3. Stellt das biologische oder soziale Geschlecht im Fall, dass die Person, die Schutz beantragt, geschlechtsspezifische Gewalt in Form von häuslicher Gewalt geltend macht, einen ausreichenden Grund für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95 dar oder ist ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal festzustellen, wenn Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU buchstabengetreu, dem Wortlaut nach ausgelegt wird, wonach die Voraussetzungen kumulativ und die Aspekte des Geschlechts alternativ vorliegen müssen? 3. Stellt das biologische oder soziale Geschlecht im Fall, dass die Person, die Schutz beantragt, geschlechtsspezifische Gewalt in Form von häuslicher Gewalt geltend macht, einen ausreichenden Grund für die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe nach Artikel 10, Absatz eins, Buchst. d der Richtlinie 2011/95 dar oder ist ein zusätzliches Unterscheidungsmerkmal festzustellen, wenn Artikel 10, Absatz eins, Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU buchstabengetreu, dem Wortlaut nach ausgelegt wird, wonach die Voraussetzungen kumulativ und die Aspekte des Geschlechts alternativ vorliegen müssen?
4. Ist Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95 im Fall, dass die antragstellende Person die Ausübung geschlechtsspezifischer Gewalt in Form von häuslicher Gewalt durch einen nichtstaatlichen Akteur, von dem die Verfolgung ausgeht, im Sinne des Art. 6 Buchst. c der Richtlinie 2011/95 geltend macht, dahin auszulegen, dass es für den Kausalzusammenhang hinreicht, wenn ein Zusammenhang zwischen den in Art. 10 angeführten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen im Sinne des Abs. 1 festgestellt wird, oder ist zwingend fehlender Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung festzustellen bzw. besteht der Zusammenhang in jenen Fällen, in denen die nichtstaatlichen Akteure, von denen die Verfolgung ausgeht, die einzelnen Verfolgungs-/Gewaltakte als solche nicht als geschlechtsspezifisch wahrnehmen? 4. Ist Artikel 9, Absatz 3, der Richtlinie 2011/95 im Fall, dass die antragstellende Person die Ausübung geschlechtsspezifischer Gewalt in Form von häuslicher Gewalt durch einen nichtstaatlichen Akteur, von dem die Verfolgung ausgeht, im Sinne des Artikel 6, Buchst. c der Richtlinie 2011/95 geltend macht, dahin auszulegen, dass es für den Kausalzusammenhang hinreicht, wenn ein Zusammenhang zwischen den in Artikel 10, angeführten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen im Sinne des Absatz eins, festgestellt wird, oder ist zwingend fehlender Schutz vor der geltend gemachten Verfolgung festzustellen bzw. besteht der Zusammenhang in jenen Fällen, in denen die nichtstaatlichen Akteure, von denen die Verfolgung ausgeht, die einzelnen Verfolgungs-/Gewaltakte als solche nicht als geschlechtsspezifisch wahrnehmen?
5. Kann die tatsächliche Androhung eines Ehrenmordes für den Fall einer etwaigen Rückkehr in das Herkunftsland bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen hierfür die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 i.V.m. Art. 2 EMRK (niemand darf absichtlich getötet werden) begründen oder ist diese als Schaden nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 i.V.m. Art. 3 EMRK einzustufen, wie dies in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Gesamtbeurteilung der Gefahr von weiteren geschlechtsspezifischen Gewaltakten ausgelegt wird bzw. reicht es für die Gewährung diesen Schutzes aus, dass die antragstellende Person subjektiv den Schutz des Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen will?“5. Kann die tatsächliche Androhung eines Ehrenmordes für den Fall einer etwaigen Rückkehr in das Herkunftsland bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen hierfür die Gewährung subsidiären Schutzes nach Artikel 15, Buchst. a der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Artikel 2, EMRK (niemand darf absichtlich getötet werden) begründen oder ist diese als Schaden nach Artikel 15, Buchst. b der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Artikel 3, EMRK einzustufen, wie dies in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unter Gesamtbeurteilung der Gefahr von weiteren geschlechtsspezifischen Gewaltakten ausgelegt wird bzw. reicht es für die Gewährung diesen Schutzes aus, dass die antragstellende Person subjektiv den Schutz des Herkunftslandes nicht in Anspruch nehmen will?“
Im Ausgangsfall hatte eine türkische Staatsangehörige einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, den sie damit begründete, dass sie ihren Ehemann, mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, nach mehreren Fällen von Gewalt, in deren Folge sie wiederholt in Frauenhäuser für Gewaltopfer untergebracht worden sei, verlassen habe und mit einem anderen Mann zusammengezogen sei. Ihre leibliche Familie habe sie bei den Auseinandersetzungen mit ihrem früheren Mann nicht unterstützt und befürchte sie von ihrem inzwischen geschiedenen Ehemann, seiner Familie und ihrer leiblichen Familie bedroht und getötet zu werden, falls sie in die Türkei zurückkehren sollte. Die Asylwerberin brachte vor, dass bei ihr Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorlägen, nämlich jener der Frauen, die häusliche Gewalt erlebt hätten, und der Frauen, die potenzielle Opfer von Ehrenverbrechen seien. Im Antrag wird angegeben, dass die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren ausginge, vor denen der türkische Staat, der zudem aus der Istanbul-Konvention ausgetreten sei, sie nicht schützen könne, unabhängig davon, welche Maßnahmen dieser ergreife.
Ebenso wie im Ausgangsfall, den das bulgarische Verwaltungsgericht zu beurteilen hatte, bringt die BF vor, bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Opfer eines „Ehrenverbrechens“ zu werden und von staatlicher Seite nicht (ausreichend) geschützt zu werden.
Als zentral für die Beurteilung, ob der BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, stellt sich im vorliegenden Fall – ebenso wie in dem vom bulgarischen Verwaltungsgericht zu beurteilenden Fall - dar, unter welchen Umständen die Ausübung geschlechtsspezifischer Gewalt in Form von häuslicher Gewalt durch einen nichtstaatlichen Akteur asylrelevant sein kann.
3.5. Aus den dargestellten Gründen kommt daher der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidungen vor.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.09.2023, Ro 2023/20/0001); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
alleinstehende Frau Asylantragstellung Asylverfahren Aussetzung EuGH Familienverband Fluchtgründe geschlechtsspezifische Verfolgung Glaubhaftmachung häusliche Gewalt Kausalität Kausalzusammenhang Rückkehrentscheidung soziale Gruppe staatlicher Schutz Unionsrecht Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vorabentscheidungsersuchen Vorabentscheidungsverfahren Vorfrage VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I403.2283119.1.00Im RIS seit
23.01.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2024