Entscheidungsdatum
28.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W176 2250108-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.11.2021, Zl. 2021-0.564.084, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Dax Wutzlhofer und Partner RAe GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22.11.2021, Zl. 2021-0.564.084, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung „des ehemaligen Linienamtes Speising – unter Ausnahme des Inneren des Gebäudes – in XXXX Wien, XXXX , Gerichtsbezirk XXXX , Gst.Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX “, gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.1. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Erhaltung „des ehemaligen Linienamtes Speising – unter Ausnahme des Inneren des Gebäudes – in römisch 40 Wien, römisch 40 , Gerichtsbezirk römisch 40 , Gst.Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 “, gemäß Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBI. Nr. 533/23 (DMSG), iS einer Teilunterschutzstellung gemäß Paragraph eins, Absatz 8, leg. cit. im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung wurde unter Hinweis ein von XXXX am 19.07.2021 erstattetes Amtssachverständigengutachten festgehalten, dass es sich bei dem genannten Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und (sonstiger) kultureller Bedeutung handle und dargelegt, inwiefern es ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gebe.In der Begründung wurde unter Hinweis ein von römisch 40 am 19.07.2021 erstattetes Amtssachverständigengutachten festgehalten, dass es sich bei dem genannten Objekt in dem im Spruch genannten Umfang um einen Gegenstand von geschichtlicher, künstlerischer und (sonstiger) kultureller Bedeutung handle und dargelegt, inwiefern es ein öffentliches Interesse an seiner Erhaltung gebe.
Der Umstand, dass im Rahmen der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.1994, Zl. 22.172/2/94, gemäß § 6 Abs. 2 DMSG erteilten Bewilligung zur freiwilligen Veräußerung des gegenständlichen Objektes durch die Republik Österreich an die BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft m.b.H festgestellt wurde, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes kein öffentliches Interesse bestehe, hindere die nunmehrige Unterstellung nicht. Der Umstand, dass im Rahmen der mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.1994, Zl. 22.172/2/94, gemäß Paragraph 6, Absatz 2, DMSG erteilten Bewilligung zur freiwilligen Veräußerung des gegenständlichen Objektes durch die Republik Österreich an die BIG Liegenschaftsverwertungsgesellschaft m.b.H festgestellt wurde, dass an der Erhaltung des gegenständlichen Objektes kein öffentliches Interesse bestehe, hindere die nunmehrige Unterstellung nicht.
2. Diesen Bescheid zog der Beschwerdeführer mit einem fristgerecht eingebrachten Schriftsatz in Beschwerde, wobei er im Wesentlichen Folgendes ausführte:
Zum einen stehe die Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde von 1994 einer Unterschutzstellung des Objektes sehr wohl entgegen. Zum anderen wird vorgebracht, dass sich die äußere Gestaltung und der Charakter des Gebäudes durch die vorgenommenen Umbauten stark verändert habe.
3. Mit einem am 30.12.2021 eingelangten Schreiben legte die belangte Behörde die genannte Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
4. Am 11.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der – neben Erörterung der Frage, inwieweit der Bescheid vom 19.04.1994 einer (neuerlichen) Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts entgegenstehe – XXXX als Amtssachverständiger (im Folgenden: ASV) zu den Fragen, ob das gegenständliche Objekt in den unterschutzgestellten Teilen Denkmaleigenschaft aufweise und welchen Stellenwert es vor dem Hintergrund des österreichischen Kulturgutbestands habe, einvernommen wurde. Dabei wurde der ASV ua. zu den Auswirkungen der am Objekt vorgenommenen Änderungen auf die Denkmalbedeutung befragt und dem Beschwerdevertreter Gelegenheit gegeben, Fragen an den ASV zu richten. Überdies wurde auf Antrag des BF dessen Mutter XXXX als Zeugin einvernommen, wobei dem Beschwerdevertreter ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, Fragen an sie zu richten.4. Am 11.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung statt, in der – neben Erörterung der Frage, inwieweit der Bescheid vom 19.04.1994 einer (neuerlichen) Unterschutzstellung des gegenständlichen Objekts entgegenstehe – römisch 40 als Amtssachverständiger (im Folgenden: ASV) zu den Fragen, ob das gegenständliche Objekt in den unterschutzgestellten Teilen Denkmaleigenschaft aufweise und welchen Stellenwert es vor dem Hintergrund des österreichischen Kulturgutbestands habe, einvernommen wurde. Dabei wurde der ASV ua. zu den Auswirkungen der am Objekt vorgenommenen Änderungen auf die Denkmalbedeutung befragt und dem Beschwerdevertreter Gelegenheit gegeben, Fragen an den ASV zu richten. Überdies wurde auf Antrag des BF dessen Mutter römisch 40 als Zeugin einvernommen, wobei dem Beschwerdevertreter ebenfalls Gelegenheit gegeben wurde, Fragen an sie zu richten.
5. Mit Erkenntnis vom 03.02.2023, Zl. W176 2250108-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in Stattgabe der Beschwerde auf. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der negative Feststellungsbescheid der belangten Behörde vom 19.04.1994 der nunmehrigen Unterschutzstellung entgegenstehe, da entschiedene Sache vorliege.
6. Mit Erkenntnis vom 07.09.2023, Zl. Ro 2023/09/0002-7, hob der Verwaltungsgerichtshof über Revision der belangten Behörde das unter Punkt 5. dargestellte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
Begründend hielt er zusammengefasst fest, dass hinsichtlich unbeweglicher Denkmale im Eigentum (u.a.) des Bundes die gesetzliche Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 DMSG mit 31.12.2009 geendet habe und nach dem Auslaufen der gesetzlichen Vermutung negative Feststellungsbescheide gemäß § 6 Abs. 1 DMSG ihre Rechtswirkungen verloren hätten; die unwirksam gewordene Bindungswirkung des negativen Feststellungsbescheides vom 19.04.1994 sei einer Unterschutzstellung des Objekts daher nicht entgegengestanden. Begründend hielt er zusammengefasst fest, dass hinsichtlich unbeweglicher Denkmale im Eigentum (u.a.) des Bundes die gesetzliche Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, DMSG mit 31.12.2009 geendet habe und nach dem Auslaufen der gesetzlichen Vermutung negative Feststellungsbescheide gemäß Paragraph 6, Absatz eins, DMSG ihre Rechtswirkungen verloren hätten; die unwirksam gewordene Bindungswirkung des negativen Feststellungsbescheides vom 19.04.1994 sei einer Unterschutzstellung des Objekts daher nicht entgegengestanden.
7. Mit Schreiben vom 11.10.2023 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien mit, es gehe vorläufig davon aus, dass der Entscheidung jener Sachverhalt zugrunde zu legen ist, der sich aus den im bisherigen Verfahren, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung vom 11.01.2023 aufgenommenen Beweise, ergebe. Zugleich wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
8. Mit Schriftsatz vom 15.11.2023 nahm der BF (nach Fristverlängerung) wie folgt Stellung:
Grundsätzlich könne der Entscheidung der sich aus den im bisherigen Verfahren aufgenommen Beweisen aufgenommen Sachverhalt zugrunde gelegt werden.
Es seien am Objekt jedoch massive bauliche Änderungen vorgenommen worden, wodurch es zu einer Abweichung des derzeitigen Zustandes von jenem des ursprünglichen Linienamts komme; dies möge im Rahmen einer Gutachtensergänzung berücksichtigt werden. Dabei handle es sich um den Einbau von Dachschrägfenstern, einem Dachausschnitt und Gaupen. Weiters beträfen die Änderungen die Leuchtreklame über den Geschäftsauslagen (deren Größe der ASV in der mündlichen Verhandlung nicht berücksichtigt habe), die Fenster (3-teilige Auslagenfenster statt wie ursprünglich 6-teilige Kastenfenster) sowie die Eingangstür (deren Glasscheibe ursprünglich durch einen schmalen Steg mittig geteilt gewesen sei).
Als Beweis werden die Einvernahme des BF und von XXXX , die Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie ein einzuholendes (ergänzendes) Sachverständigengutachten aus dem Bereich Denkmalschutz angeboten. Als Beweis werden die Einvernahme des BF und von römisch 40 , die Durchführung eines Ortsaugenscheins sowie ein einzuholendes (ergänzendes) Sachverständigengutachten aus dem Bereich Denkmalschutz angeboten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um ehemalige Linienamt Speising, in XXXX Wien, XXXX , Ger. Bez. XXXX , GSt. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX . Grundbücherlicher Eigentümer des Objekts ist der BF.1.1. Beim gegenständlichen Objekt handelt es sich um ehemalige Linienamt Speising, in römisch 40 Wien, römisch 40 , Ger. Bez. römisch 40 , GSt. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 . Grundbücherlicher Eigentümer des Objekts ist der BF.
1.2.1. Das Objekt hat (in seiner Außenerscheinung) insofern geschichtliche Bedeutung, als es das geschichtliche Ereignis der zweiten Stadterweiterung Wiens um 1890, die Verzehrungssteuer und den Verlauf der sogenannten Steuerlinie dokumentiert. Es ist ein Zeugnis für ein anderes historisches und vom heutigen Gebrauch deutlich abweichendes Steuersystem, das territorial und nicht personengebunden ausgerichtet war. Weiters dokumentiert es die territoriale und geschichtliche Entwicklung von Speising, Mauer und der Stadt Wien.
1.2.2. Das Objekt hat (in seiner Außenerscheinung) insofern künstlerische Bedeutung, als ein anschauliches Beispiel für eine nach außen wirkende Architektur jener Zeit ist, wobei die differenzierte Gestaltung der Fassaden im Erd- und Obergeschoss den Anspruch zeigt, auch ein primär auf Funktion ausgelegtes Amtsgebäude entsprechend ästhetisch wirken zu lassen und ganz im Sinne des Späthistorismus ein Stilpluralismus gewählt wurde, der – bei Verzicht auf neobarocken Formen, die für die Funktion der Steuereinnahme negative Wirkungen hervorrufen hätte können, da man dem Staat bei seinen Gebäuden „Prunksucht“ unterstellen hätte können – im Erdgeschoss Einflüsse der Neorenaissance und im Obergeschoss Einflüsse des Neoklassizismus aufweist.
1.2.3. Das Objekt hat (in seiner Außenerscheinung) insofern (sonstige) kulturelle Bedeutung, als es als landmark die 1892 in Kraft getretene Stadt- und Steuergrenze im öffentlichen Raum sichtbar macht, wobei es quer zur Durchzugstraße steht, dadurch die optische Sperrwirkung unterstreicht und überdies durch seine Situierung an der stadteinwärts linken Straßenseite den damals herrschenden Linksverkehr dokumentiert. Weiters kündet das Objekt als Zeugnis der steuerlichen Regulierung der Wareneinfuhr in das Wiener Stadtgebiet heute von der Bedeutung des Ertrages, der durch die Einhebung der stabilen Steuereinkünfte ein wichtiger Bestandteil der laufenden staatlichen wie städtischen Budgeteinnahmen war.
1.3. Das Objekt weist – abgesehen vom (von der Unterschutzstellung ausgenommenen) Inneren) – keine (weiteren) klar abgrenzbaren Teile auf, denen keine Denkmalbedeutung zukommt.
1.4. Dem Objekt kommt (in seiner Außenerscheinung) aufgrund des Umstandes, dass es vom Typus des Linienamtes österreichweit nur mehr in Wien Vertreter gibt, sich von diesen nur mehr eine geringe Anzahl erhalten hat und die Außenerscheinung des Objekts in authentischer Weise überliefert blieb, auch vor Hintergrund des bundesweiten Denkmalbestandes ein hoher Seltenheitswert zu.
1.5. Das Objekt weist keine besonders schweren Schäden auf, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. stützen sich auf den vorgelegten Verfahrensakt sowie einen aktuellen Auszug aus dem Grundbuch.
2.2. Die Feststellungen zur Denkmalbedeutung des Objekts zu Punkt 1.2. stützen sich auf das in der Beschwerdeverhandlung erstattete widerspruchfreie und schlüssige (mündliche) Gutachten des ASV in Zusammenhang mit dem ebenso nachvollziehbaren schriftlichen Gutachten von XXXX vom 19.07.2021, die zu vergleichbaren Aussagen betreffend die geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung des Objekts gelangte. Sowohl der ASV als auch XXXX sind aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes durchaus befähigt, die Denkmalbedeutung von Objekten wie dem gegenständlichen zu beurteilen. 2.2. Die Feststellungen zur Denkmalbedeutung des Objekts zu Punkt 1.2. stützen sich auf das in der Beschwerdeverhandlung erstattete widerspruchfreie und schlüssige (mündliche) Gutachten des ASV in Zusammenhang mit dem ebenso nachvollziehbaren schriftlichen Gutachten von römisch 40 vom 19.07.2021, die zu vergleichbaren Aussagen betreffend die geschichtliche, künstlerische und (sonstige) kulturelle Bedeutung des Objekts gelangte. Sowohl der ASV als auch römisch 40 sind aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes durchaus befähigt, die Denkmalbedeutung von Objekten wie dem gegenständlichen zu beurteilen.
Wenn der BF vorbringt, dass sich die äußere Gestaltung und der Charakter des Gebäudes durch die vorgenommenen Umbauten derart verändert habe, dass diesem keine Denkmaleigenschaft mehr zukomme, ist ihm entgegenzuhalten, dass Derartiges in Hinblick auf die Ausführungen des ASV in der Beschwerdeverhandlung nicht angenommen werden kann. Denn diesen zufolge können die (veränderten) Dachbereiche, der Balkon und die rezenten Fenster, Türen und Auslagen die Denkmalbedeutung der Außenerscheinung des Gebäudes nicht schmälern (vgl. Verhandlungsschrift S 13ff). Gleiches gilt für die vorgenommene Instandsetzung des Rieselputzes und der Eckquaderung im Obergeschoss (vgl. Verhandlungsschrift S 21).Wenn der BF vorbringt, dass sich die äußere Gestaltung und der Charakter des Gebäudes durch die vorgenommenen Umbauten derart verändert habe, dass diesem keine Denkmaleigenschaft mehr zukomme, ist ihm entgegenzuhalten, dass Derartiges in Hinblick auf die Ausführungen des ASV in der Beschwerdeverhandlung nicht angenommen werden kann. Denn diesen zufolge können die (veränderten) Dachbereiche, der Balkon und die rezenten Fenster, Türen und Auslagen die Denkmalbedeutung der Außenerscheinung des Gebäudes nicht schmälern vergleiche Verhandlungsschrift S 13ff). Gleiches gilt für die vorgenommene Instandsetzung des Rieselputzes und der Eckquaderung im Obergeschoss vergleiche Verhandlungsschrift S 21).
Soweit der BF mit dem unter Punkt 8. dargestellten Schriftsatz eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens in Hinblick auf vorgenommene Änderungen am Objekt beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Schriftsatz kein hinreichend konkretes Vorbringen entnommen werden kann, dass es sich dabei um Veränderungen am Objekt handeln würde, die nach der Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurden bzw. in dieser Verhandlung vom ASV nicht behandelt wurden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten des ASV zu ergänzen wäre bzw. in Hinblick worauf worauf der BF sowie seine Mutter einzuvernehmen oder ein Augenschein durchzuführen wäre. Dies käme vielmehr der Aufnahme eines – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässigen – Erkundungsbeweises gleich (vgl. etwa VwGH 30.10.2001, Zl. 98/14/0082). Insoweit im genannten Schriftsatz aber ausgeführt wird, dass der ASV in der Beschwerdeverhandlung die Größe der Reklametafeln nicht berücksichtigt habe, trifft dies mit Blick auf dessen Aussage, wonach die Leuchtschilder in ihrer Größe und Proportion in die bestehende Fassade integriert wurden (vgl. Verhandlungsschrift S 15), nicht zu.Soweit der BF mit dem unter Punkt 8. dargestellten Schriftsatz eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens in Hinblick auf vorgenommene Änderungen am Objekt beantragte, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Schriftsatz kein hinreichend konkretes Vorbringen entnommen werden kann, dass es sich dabei um Veränderungen am Objekt handeln würde, die nach der Beschwerdeverhandlung durchgeführt wurden bzw. in dieser Verhandlung vom ASV nicht behandelt wurden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten des ASV zu ergänzen wäre bzw. in Hinblick worauf worauf der BF sowie seine Mutter einzuvernehmen oder ein Augenschein durchzuführen wäre. Dies käme vielmehr der Aufnahme eines – nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässigen – Erkundungsbeweises gleich vergleiche etwa VwGH 30.10.2001, Zl. 98/14/0082). Insoweit im genannten Schriftsatz aber ausgeführt wird, dass der ASV in der Beschwerdeverhandlung die Größe der Reklametafeln nicht berücksichtigt habe, trifft dies mit Blick auf dessen Aussage, wonach die Leuchtschilder in ihrer Größe und Proportion in die bestehende Fassade integriert wurden vergleiche Verhandlungsschrift S 15), nicht zu.
2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.3., wonach das nur hinsichtlich seiner Außenerscheinung unterschutzgestellte Objekt (neben dem Gebäudeinneren) keine (weiteren) klar abgrenzbaren Teile aufweist, denen keine Denkmalbedeutung zukommt, stützt sich auf die nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des ASV, wonach alle vier Fassaden bis heute als gestalterische Einheit vorhanden sind und daher keine Differenzierung möglich ist (vgl. Verhandlungsschrift, S 18).2.3. Die Feststellung zu Punkt 1.3., wonach das nur hinsichtlich seiner Außenerscheinung unterschutzgestellte Objekt (neben dem Gebäudeinneren) keine (weiteren) klar abgrenzbaren Teile aufweist, denen keine Denkmalbedeutung zukommt, stützt sich auf die nachvollziehbaren und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des ASV, wonach alle vier Fassaden bis heute als gestalterische Einheit vorhanden sind und daher keine Differenzierung möglich ist vergleiche Verhandlungsschrift, S 18).
2.4. Die Feststellungen zum Stellenwert des Objektes basieren auf den plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des ASV in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsschrift, S 17 f).2.4. Die Feststellungen zum Stellenwert des Objektes basieren auf den plausiblen und unwidersprochen gebliebenen Aussagen des ASV in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsschrift, S 17 f).
2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.5. basieren auf den Aussagen des BF, XXXX , dem ASV sowie XXXX zum Erhaltungszustand des Objekts. 2.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.5. basieren auf den Aussagen des BF, römisch 40 , dem ASV sowie römisch 40 zum Erhaltungszustand des Objekts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. , , Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchpunkt A):
3.2.1.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, 2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: „Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist“ vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist entscheidend, ob ihm Dokumentationscharakter zukommt. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN).
3.2.1.2. Wie oben festgestellt, kommt dem Objekt geschichtliche, künstlerische sowie eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu. Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist entscheidend, ob ihm Dokumentationscharakter zukommt. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN)., 3.2.1.2. Wie oben festgestellt, kommt dem Objekt geschichtliche, künstlerische sowie eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu.
3.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.3.2.2.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz 10, DMSG kann die Erhaltung eines Denkmals nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn es sich in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Objekt nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte.
§ 1 Abs. 10 DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248).Paragraph eins, Absatz 10, DMSG umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch eine Rekonstruktion ersetzt werden könnte (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 09.11.2009, 2008/09/0204; 22.03.2012, 2009/09/0248).
3.2.2.2. In Hinblick auf die unter Punkt 1.5. getroffenen Feststellungen zum Erhaltungszustand des Objektes kann nicht gesagt werden, dass es sich in einem derart schlechten Zustand befinden würde, dass seine Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen wäre.
3.2.3.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.3.1. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Art. 5 StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10. 10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist eine Rechtsfrage (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Gegen die Unterschutzstellung bestehen unter dem Blickpunkt des Artikel 5, StGG keine verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH 07.06.1974, B 58/74; 01.03.1980, B 73/77; 01.10.1981, B 384/77). Es handelt sich um keine Enteignung, sondern um eine Eigentumsbeschränkung (VfGH 02.10.1975, B 223/75). Auch wenn die Unterschutzstellung eine empfindliche Minderung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit nach sich ziehen kann, ist sie keine verfassungswidrige Aushöhlung des Grundrechtes auf Unversehrtheit des Eigentums in seinem Wesensgehalt (VfGH 01.10.1981, B 384/77). Die unterschiedliche Behandlung von Denkmaleigentümern einerseits und sonstigen Eigentümern anderseits ist durch das öffentliche Interesse an der Erhaltung sachlich gerechtfertigt (VfGH 10. 10.1981, B 384/77). Die Feststellung des öffentlichen Interesses ist ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Denkmals zu prüfen. Es findet keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt (VwGH 27.02.2003, 2002/09/0100; 29.04.2011, 2010/09/0230).
3.2.3.2. Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.3.2.3.2. Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand muss angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.
3.2.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich beim gegenständlichen Objekt um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse.
3.2.4. Die Beschwerde war somit spruchgemäß abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt B):
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Denkmalbedeutung Denkmaleigenschaft Denkmalschutz Dokumentationscharakter Erhaltungsinteresse historische Bedeutung kulturelle Bedeutung künstlerische Bedeutung öffentliche Interessen Rechtsanschauung des VwGH Sachverständigengutachten Seltenheitswert TeilunterschutzstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W176.2250108.1.01Im RIS seit
13.02.2024Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024