Entscheidungsdatum
28.12.2023Norm
AsylG 2005 §10Spruch
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L504 2198860-3/14Z
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung den
BESCHLUSS
gefasst:
A)
Dem Antrag des XXXX vom 26.07.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, wird gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Dem Antrag des römisch 40 vom 26.07.2022 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, wird gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 13.09.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
2. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 10.06.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, sich seit mittlerweile sieben Jahren in Österreich zu befinden und sich intensiv um Integration bemüht zu haben. In Bezug auf das Privatleben im Bundesgebiet sei außerdem die von ihm ausgeübte und im Verfahren nachgewiesene selbständige Erwerbstätigkeit zu berück sichten und aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit Note vom 21.07.2022 über die voraussichtliche Verspätung seiner Beschwerde in Kenntnis, woraufhin der Beschwerdeführer am 26.07.2022 die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragte und dieser Antrag mit einem Antrag auf der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband.
4. Mit Beschluss vom 03.08.2022, I408 2198860-2/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die am 10.06.2022 erhobene Beschwerde als verspätet zurück und den am 26.07.2022 gestellten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ab.
5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der der Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der der Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, E 2266/2022-18, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2022, I408 2198860-2/6E, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren „auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten“ worden sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mehrfach ausgesprochen, dass die zu § 71 AVG ergangene Rechtsprechung infolge der gleichartigen Rechtslage auf die Bestimmung des § 33 VwGVG 2014 übertragbar ist (statt aller VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036).4. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtslage nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 mehrfach ausgesprochen, dass die zu Paragraph 71, AVG ergangene Rechtsprechung infolge der gleichartigen Rechtslage auf die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG 2014 übertragbar ist (statt aller VwGH 03.07.2020, Ra 2019/06/0036).
Gemäß dem inhaltlich vergleichbaren § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 131) Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und der unter einem eintretenden Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung – in der Regel als offenkundig angesehen (statt aller VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0234 mwN). Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer ausweislich des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, E 2266/2022, wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde und daher im fortgesetzten Verfahren eingehend zu prüfen ist, inwieweit die „auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH“ erfolgte Vertretung des Beschwerdeführers im Anlassverfahren Auswirkungen auf den Erfolg seines Wiedereinsetzungsbegehrens zeitigt, zumal nach der Rechtsprechung bei einem Rechtsirrtum, der durch eine „unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt“ wurde die Verschuldensfrage im Einzelfall zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen ist, wenn dem Wiedereinsetzungswerber wenigstens Fahrlässigkeit bei der Säumnis zur Last fällt (grundlegend VwSlg. 10.325 A/1980). Die Versagung der angestrebten aufschiebenden Wirkung würde die erforderliche Abwägung vorwegnehmen und daher dem Beschwerdeführer zu einem unverhältnismäßiger Nachteil gereichen. Gemäß dem inhaltlich vergleichbaren Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 131) Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens und der unter einem eintretenden Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung – in der Regel als offenkundig angesehen (statt aller VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0234 mwN). Im gegenständlichen Fall tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer ausweislich des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, E 2266 aus 2022,, wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde und daher im fortgesetzten Verfahren eingehend zu prüfen ist, inwieweit die „auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH“ erfolgte Vertretung des Beschwerdeführers im Anlassverfahren Auswirkungen auf den Erfolg seines Wiedereinsetzungsbegehrens zeitigt, zumal nach der Rechtsprechung bei einem Rechtsirrtum, der durch eine „unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt“ wurde die Verschuldensfrage im Einzelfall zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen ist, wenn dem Wiedereinsetzungswerber wenigstens Fahrlässigkeit bei der Säumnis zur Last fällt (grundlegend VwSlg. 10.325 A/1980). Die Versagung der angestrebten aufschiebenden Wirkung würde die erforderliche Abwägung vorwegnehmen und daher dem Beschwerdeführer zu einem unverhältnismäßiger Nachteil gereichen.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.
6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. 6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung unverhältnismäßiger Nachteil WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L504.2198860.3.00Im RIS seit
20.02.2024Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024