TE Bvwg Beschluss 2023/12/28 L504 2198860-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.12.2023
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Entscheidungsdatum

28.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10
AVG §68
BFA-VG §17 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. BFA-VG § 17 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. BFA-VG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L504 2198860-2/20Z

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung den

BESCHLUSS

gefasst:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte am 13.09.2021 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2022, Zl. 1089124708-211313236, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).

2. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 10.06.2022 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. In seinem Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer unter anderem vor, sich seit mittlerweile sieben Jahren in Österreich zu befinden und sich intensiv um Integration bemüht zu haben. In Bezug auf das Privatleben im Bundesgebiet sei außerdem die von ihm ausgeübte und im Verfahren nachgewiesene selbständige Erwerbstätigkeit zu berück sichten und aus diesem Grund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit Note vom 21.07.2022 über die voraussichtliche Verspätung seiner Beschwerde in Kenntnis, woraufhin der Beschwerdeführer am 26.07.2022 (eventualiter) die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragte und dieser Antrag mit einem Antrag auf der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband.

4. Mit Beschluss vom 03.08.2022, I408 2198860-2/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die am 10.06.2022 erhobene Beschwerde als verspätet zurück und den am 26.07.2022 gestellten Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ab.

5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der der Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG an den Verfassungsgerichtshof, der der Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2022 die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, E 2266/2022-18, wurde der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2022, I408 2198860-2/6E, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufgehoben. Zur Begründung führte der Verfassungsgerichtshof insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren „auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten“ worden sei und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Rechtsvertretung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

5. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2022, seinem Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, L504 2198860-3/14Z, bewilligt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3. Gemäß § 17 Abs 1 Z. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.3. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

4. Im vorliegenden Fall ist im Sinn des § 17 Abs. 1 BFA-VG anzunehmen, dass eine umgehende Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel erfolgreich bescheinigt, dass seinem schützenswerten Privatleben im Bundesgebiet aufgrund des mittlerweile achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der im Verfahren bescheinigten selbständigen Erwerbstätigkeit ein nicht unbedeutendes Gewicht zukommt. Ausgehend davon steht (zumindest) eine potentielle Verletzung von Art. 8 EMRK im Fall der Umsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Rückkehrentscheidung im Raum. Ferner ist der Aktenlage nach – insbesondere aufgrund der neuerlicher Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sodass das Bundesamt insoweit auch vor dem Hintergrund des § 59 Abs. 5 FPG 2005 von einer geänderten Sachlage ausgegangen ist – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten (vgl. dazu VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.4. Im vorliegenden Fall ist im Sinn des Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG anzunehmen, dass eine umgehende Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel erfolgreich bescheinigt, dass seinem schützenswerten Privatleben im Bundesgebiet aufgrund des mittlerweile achtjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet und der im Verfahren bescheinigten selbständigen Erwerbstätigkeit ein nicht unbedeutendes Gewicht zukommt. Ausgehend davon steht (zumindest) eine potentielle Verletzung von Artikel 8, EMRK im Fall der Umsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid verbundenen Rückkehrentscheidung im Raum. Ferner ist der Aktenlage nach – insbesondere aufgrund der neuerlicher Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sodass das Bundesamt insoweit auch vor dem Hintergrund des Paragraph 59, Absatz 5, FPG 2005 von einer geänderten Sachlage ausgegangen ist – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht geboten vergleiche dazu VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430), weshalb der nicht offenbar unbegründeten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.

Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen.5. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.

6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. 6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Darüber hinaus liegt bei Fehlen einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK Folgeantrag Privatleben reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:L504.2198860.2.00

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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