Entscheidungsdatum
02.01.2024Norm
BFA-VG §22aSpruch
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W112 2282258-1/29Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA BULGARIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 28.11.2023:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Elke Danner als Einzelrichterin über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA BULGARIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023 und die Anhaltung in Schubhaft seit 28.11.2023:
A) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß §8a VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 30.11.2023 Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft durch seine Rechtsberaterin, der er Vollmacht erteilt hatte.
In der Einvernahme zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen am 28.11.2023 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er bei der Entlassung aus der Strafhaft (am 22.11.2023) € 700 bekommen und vom Finanzamt einen Jahresausgleich erhalten habe. Er habe eine Bankomatkarte, wisse aber nicht, ob er da Geld draufhabe. Er habe jetzt im Moment € 0 (Barmittel). Wenn er rauskomme (aus der Festnahme), werde er seinen Ex-Chef-anrufen, da seien noch Rechnungen offen. Befragt nach seiner Meldeadresse gab er an, dass er die letzten fünf Tage obdachlos gewesen sei, er hätte aber auch die Möglichkeit, für ein paar Tage im Hotel zu schlafen.
Gleichzeitig mit der Beschwerde beantragte er die Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.11.2023 im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr von € 30 zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Schubhaft.
In dem mit 28.11.2023 datierten Vermögensbekenntnis gab der Beschwerdeführer an, geschieden zu sein und derzeit im Polizeianhaltezentrum XXXX zu wohnen. Die Rubrik „Einkommen“ strich er durch und ergänzte „Erwartet eine Zahlung vom Finanzamt, wohl Rückzahlung von Steuereinzahlung, Höhe unbekannt“. Ebenso stricht er die Rubrik „Vermögen“, auch betreffend „Bargeld in der Höhe von: €….“ und „Bank- und Girokonten“ durch, ebenso strich er die Rubriken „Schulden“ und „Unterhaltsansprüche und –pflichten“ durch.In dem mit 28.11.2023 datierten Vermögensbekenntnis gab der Beschwerdeführer an, geschieden zu sein und derzeit im Polizeianhaltezentrum römisch 40 zu wohnen. Die Rubrik „Einkommen“ strich er durch und ergänzte „Erwartet eine Zahlung vom Finanzamt, wohl Rückzahlung von Steuereinzahlung, Höhe unbekannt“. Ebenso stricht er die Rubrik „Vermögen“, auch betreffend „Bargeld in der Höhe von: €….“ und „Bank- und Girokonten“ durch, ebenso strich er die Rubriken „Schulden“ und „Unterhaltsansprüche und –pflichten“ durch.
2. Ausweislich seines Häftlingskontos wurden dem Beschwerdeführer bei der Entlassung aus der Strafhaft am 22.11.2023 € 1.178,88 ausbezahlt.
3. Da dem Beschwerdeführer am 22.11.2023 sein Häftlingskonto ausbezahlt wurde, was der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 28.11.2023, an dem er auch sein Vermögensbekenntnis abgab, bestätigte, wobei er angab, nur € 700 aus der Strafhaft ausbezahlt und den Jahresausgleich des Finanzamts bekommen zu haben, und weiter angab, auch für ein paar Tage im Hotel wohnen zu können, steht fest, dass der Beschwerdeführer über genügend Finanzmittel verfügt, um die Eingabengebühr von € 30 für die Beschwerde zu begleichen, auch wenn er, als er festgenommen wurde, € 0 an Barmitteln bei sich hatte. Hinzu kommt, dass er seiner Aussage in der Einvernahme am 28.11.2023 zufolge über eine Bankomatkarte verfügt, auch wenn er angab, nicht zu wissen, wie viel Geld er „drauf habe“; dies wiedersprach aber seinem Vermögensbekenntnis vom selben Tag, in dem er auch die Rubrik „Giro- oder Gehaltskonto“ durchstrich, weil die Ausstellung einer Bankomatkarte ein Konto voraussetzt. Auf Grund der Widersprüche zwischen Einvernahme und Vermögensbekenntnis vom selben Tag vermochte der Beschwerdeführer sohin nicht darzutun, dass er nicht über hinreichende Barmittel verfügt, um die Eingabegebühr iHv € 30 zu bezahlen.
II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.2. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe findet im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).
Der Beschwerdeführer vermochte jedoch nicht darzutun, dass er außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Der Antrag ist daher abzuweisen und die beantragte Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr iHv € 30 nicht zu bewilligen.
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Eingabengebühr Schubhaftbeschwerde Verfahrenshilfeantrag VermögensbekenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W112.2282258.1.00Im RIS seit
18.01.2024Zuletzt aktualisiert am
18.01.2024