Entscheidungsdatum
02.01.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W101 2241610-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.12.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER GmbH, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, Zl. 1269090706-200918272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER GmbH, gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021, Zl. 1269090706-200918272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
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Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 13.12.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.12.2023 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 13.12.2023 ausdrücklich verzichtet wurde.
Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form, Entscheidungsgründe in der mündlich verkündeten Form
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Syriens und gehört der Volksgruppe der Araber an. Sie bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX in Syrien geboren. Ihre leibliche Mutter ist am XXXX – also kurz nach ihrer Geburt – verstorben. Ihr leiblicher Vater ist nach dem Tod der Mutter für ein paar Jahre nach Saudi-Arabien gegangen. Sie ist infolgedessen bei dem Bruder ihres leiblichen Vaters namens XXXX und dessen Ehefrau ab dem Babyalter aufgewachsen. Als ihr leiblicher Vater nach ein paar Jahren des Aufenthalts in Saudi-Arabien wiederum nach Syrien zurückgekehrt ist, ist die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihrer Stieffamilie von XXXX und XXXX verblieben und hat bei diesen gelebt. Ihr leiblicher Vater hat nämlich mit einer neuen Ehefrau eine eigene neue Familie gegründet und in der Stadt gelebt. Die Beschwerdeführerin hat nur auf unregelmäßigen Besuchen bei ihrem leiblichen Vater Kontakt mit diesem gehabt. Dieser ist sodann im Jahr 2015 mit seiner Familie nach Schweden gegangen und hält sich auch derzeit noch dort auf.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Syrien geboren. Ihre leibliche Mutter ist am römisch 40 – also kurz nach ihrer Geburt – verstorben. Ihr leiblicher Vater ist nach dem Tod der Mutter für ein paar Jahre nach Saudi-Arabien gegangen. Sie ist infolgedessen bei dem Bruder ihres leiblichen Vaters namens römisch 40 und dessen Ehefrau ab dem Babyalter aufgewachsen. Als ihr leiblicher Vater nach ein paar Jahren des Aufenthalts in Saudi-Arabien wiederum nach Syrien zurückgekehrt ist, ist die Beschwerdeführerin weiterhin bei ihrer Stieffamilie von römisch 40 und römisch 40 verblieben und hat bei diesen gelebt. Ihr leiblicher Vater hat nämlich mit einer neuen Ehefrau eine eigene neue Familie gegründet und in der Stadt gelebt. Die Beschwerdeführerin hat nur auf unregelmäßigen Besuchen bei ihrem leiblichen Vater Kontakt mit diesem gehabt. Dieser ist sodann im Jahr 2015 mit seiner Familie nach Schweden gegangen und hält sich auch derzeit noch dort auf.
Die Beschwerdeführerin ist im Sommer 2016 mit ihrer gesamten Stieffamilie des XXXX aus Syrien geflüchtet. In Syrien gibt es überhaupt keine Familienangehörigen mehr. Alle Geschwister des leiblichen Vaters und des Stiefvaters sind entweder im Ausland oder sind mittlerweile verstorben. Die Beschwerdeführerin ist im Sommer 2016 mit ihrer gesamten Stieffamilie des römisch 40 aus Syrien geflüchtet. In Syrien gibt es überhaupt keine Familienangehörigen mehr. Alle Geschwister des leiblichen Vaters und des Stiefvaters sind entweder im Ausland oder sind mittlerweile verstorben.
Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX in XXXX . Im Zeitrahmen vor und zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrer Stieffamilie aus Syrien hatte der IS die Vorherrschaft in dieser Region. Im Mai 2017 marschierten die Regimetruppen in diese Region ein. Derzeit hat das syrische Regime die Vorherrschaft in dieser Region.Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 in römisch 40 . Im Zeitrahmen vor und zum Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin mit ihrer Stieffamilie aus Syrien hatte der IS die Vorherrschaft in dieser Region. Im Mai 2017 marschierten die Regimetruppen in diese Region ein. Derzeit hat das syrische Regime die Vorherrschaft in dieser Region.
Die Beschwerdeführerin stammt aus einer streng muslimischen Familie. Die Beschwerdeführerin selbst lebt auch streng religiös und kleidet sich dementsprechend. Sie betet und hält sich auch an den Ramadan.
Die Beschwerdeführerin selbst musste bei einem Vorfall in der Stadt XXXX mit einem Mitglied des IS wegen unpassender Kleidung Gewalt erleben. Sie wurde von dem Soldaten des IS angehalten und geschlagen, weil sie damals in Begleitung mit ihrer Cousine nur eine Burka trug, bei der aber noch die Augen sichtbar waren. Die Beschwerdeführerin selbst musste bei einem Vorfall in der Stadt römisch 40 mit einem Mitglied des IS wegen unpassender Kleidung Gewalt erleben. Sie wurde von dem Soldaten des IS angehalten und geschlagen, weil sie damals in Begleitung mit ihrer Cousine nur eine Burka trug, bei der aber noch die Augen sichtbar waren.
Als alleinstehende junge Frau, die noch dazu unter XXXX leidet, ist die Beschwerdeführerin in Syrien schutzlos, d.h. ohne männlichen Schutz.Als alleinstehende junge Frau, die noch dazu unter römisch 40 leidet, ist die Beschwerdeführerin in Syrien schutzlos, d.h. ohne männlichen Schutz.
Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin.
Das obige Vorbringen steht auch mit den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang. Insbesondere hat eine durchgeführte Recherche zum Heimatort der Beschwerdeführerin ( XXXX in XXXX ) ergeben, dass – wie oben festgestellt – vor der Ausreise und zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien der IS die Vorherrschaft in dieser Region hatte (siehe dazu Recherche samt Quellennachweis, Beilage Nr. 2 des Verhandlungsprotokolls).Das obige Vorbringen steht auch mit den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang. Insbesondere hat eine durchgeführte Recherche zum Heimatort der Beschwerdeführerin ( römisch 40 in römisch 40 ) ergeben, dass – wie oben festgestellt – vor der Ausreise und zum Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien der IS die Vorherrschaft in dieser Region hatte (siehe dazu Recherche samt Quellennachweis, Beilage Nr. 2 des Verhandlungsprotokolls).
Der Vorfall mit dem Mitglied des IS, bei welchem die Beschwerdeführerin selbst geschlagen wurde, wurde von der Beschwerdeführerin bereits beim BFA erwähnt (AS 76f) und wurde von ihr ebenso in der heutigen Verhandlung geschildert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Syrien alleinstehend, d.h. ohne männlichen Schutz.
Laut den Länderfeststellungen sind alleinstehende Frauen, abhängig von ihrer sozialen Schicht und Position bzw. der Position ihrer Familie, einem besonderen Risiko von Gewalt, Schikane und Belästigungen ausgesetzt. In Syrien ist es fast undenkbar, als Frau alleine zu leben, weil eine Frau ohne Familie keine gesellschaftlichen und sozialen Schutzmechanismen besitzt.
Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Religion und/oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Die Verfolgung kann auch mittelbar durch Dritte infolge von Diskriminierungen bzw. Ächtungen oder sonstige Maßnahmen stattfinden, vor denen sie als streng gläubige Muslima von staatlicher Seite keinen ausreichenden Schutz zu erwarten hat. Es ist daher im Ergebnis glaubhaft, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat aufgrund ihrer Religion und/oder aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Verfolgung kann auch mittelbar durch Dritte infolge von Diskriminierungen bzw. Ächtungen oder sonstige Maßnahmen stattfinden, vor denen sie als streng gläubige Muslima von staatlicher Seite keinen ausreichenden Schutz zu erwarten hat.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis Z 4 AsylG genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, AsylG genannten Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis für Anträge nach 2015:
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz nach dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall bereits Anwendung finden.
Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu. Diese Aufenthaltsberechtigung verlängert sich kraft Gesetzes nach Ablauf dieser Zeit auf eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Aberkennungsverfahrens nicht vorliegen oder ein Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer nun über eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung.
Schlagworte
Asylgewährung Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W101.2241610.1.00Im RIS seit
29.02.2024Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024