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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12. Oktober 1990, Zl. MA 64-25/90/Str, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Wiener Bauordnung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich der Ersatzarreststrafe stattgegeben, hinsichtlich der Geldstrafe nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid, wurde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzehn Tagen, verhängt. Seine dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dieser Antrag wird damit begründet, daß mit der Einhebung der über ihn verhängten hohen Geldstrafe ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und einem Aufschub keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 13. März 1991 dazu ausgeführt, daß im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers ihm die eingebrachte Geldstrafe sofort zurückerstattet werde, sodaß mit der sofortigen Vollstreckung der Geldstrafe für ihn kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Außerdem dürfe eine Geldstrafe gemäß § 2 Abs. 2 VVG nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen habe, nicht gefährdet werde. Somit seien die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Geldstrafe nicht gegeben. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe bestehe kein Einwand.
Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß für den Beschwerdeführer mit dem Vollzug einer Ersatzarreststrafe offenkundig ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, sodaß diesbezüglich dem Antrag stattzugeben war (vgl. etwa den Beschluß vom 10. März 1983, Zl. 83/06/0038, BauSlg. Nr. 23). Dagegen läßt der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag nicht erkennen, daß mit dem Vollzug der verhängten Geldstrafe für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, fehlt doch in dieser Beziehung jede Konkretisierung in der Richtung, die dem Verwaltungsgerichtshof eine Interessenabwägung ermöglichen würde. Im übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 13. März 1991 verwiesen. Hinsichtlich der Geldstrafe war daher dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete StrafenUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991050011.A00Im RIS seit
03.04.1991Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012