Entscheidungsdatum
05.01.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W136 2270217-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 03.04.2023, GZ P814458/75-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2022, betreffend Abweisung des Antrages vom 07.11.2022 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 03.04.2023, GZ P814458/75-MilKdo ST/Kdo/ErgAbt/2022, betreffend Abweisung des Antrages vom 07.11.2022 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, dessen Untauglichkeit mit Beschluss der Stellungskommission Steiermark vom 25.07.2017 festgestellt wurde, beantragte am 07.11.2022 (erneut) die Durchführung einer neuerlichen Stellung, ohne diesem Antrag Beweismittel beizulegen.
Mit Note vom 05.12.2022 ersuchte das Militärkommando Steiermark (im Folgenden Behörde) den Beschwerdeführer einen Befund eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Bereich der Klinischen Psychologie oder Psychiatrie vorzulegen, wobei näher erläutert wurde, mit welchen Fragestellungen den Beschwerdeführer betreffend sich dieser Befund zu befassen hätte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer etwaige Kosten dieser Befundung selbst zu tragen hätte.
Mit Mails vom 20. und 21.01.2023 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass ein näher genannter Psychologe ihn nicht untersuchen werde, weil dieser für das Bundesheer arbeite. Ein anderer näher genannter sein kein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und ein Gutachten des Dr. XXXX koste € 1.000,- und übernehme die ÖGK die Kosten nicht. Mit Mails vom 20. und 21.01.2023 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass ein näher genannter Psychologe ihn nicht untersuchen werde, weil dieser für das Bundesheer arbeite. Ein anderer näher genannter sein kein gerichtlich zertifizierter Sachverständiger und ein Gutachten des Dr. römisch 40 koste € 1.000,- und übernehme die ÖGK die Kosten nicht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neuerlichen Stellung gemäß §°18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, idgF. abgewiesen. Begründend wurde nach einer ausführlichen Wiedergabe der bisherigen Anträge des Beschwerdeführers auf neuerliche Stellung seit Feststellung seiner Untauglichkeit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein geeignetes Beweismittel, nämlich eine Befundung durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Bereich Klinische Psychologie oder Psychiatrie vorgelegt habe. Der/Die klinisch-psychologische Amtssachverständige der Stellungkommission müsse sich an gesundheitliche bzw. psychischen Befunde orientieren können. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer neuerlichen Stellung gemäß §°18b Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, idgF. abgewiesen. Begründend wurde nach einer ausführlichen Wiedergabe der bisherigen Anträge des Beschwerdeführers auf neuerliche Stellung seit Feststellung seiner Untauglichkeit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein geeignetes Beweismittel, nämlich eine Befundung durch einen gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Bereich Klinische Psychologie oder Psychiatrie vorgelegt habe. Der/Die klinisch-psychologische Amtssachverständige der Stellungkommission müsse sich an gesundheitliche bzw. psychischen Befunde orientieren können.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass er sich bereits von mehreren zivilen Ärzten und Psychologen habe untersuchen lassen, alle hätten seine Gesundheit festgestellt. Die Behörde verweigere ihm seit sechs Jahren eine neuerliche Stellung, was ihn in seinem Recht auf Wehrpflicht gemäß Art 9a Abs. 3 B-VG und seinem Rechts auf Erwerbsfreiheit gemäß Art 6 StGG verletze. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und führte aus, dass er sich bereits von mehreren zivilen Ärzten und Psychologen habe untersuchen lassen, alle hätten seine Gesundheit festgestellt. Die Behörde verweigere ihm seit sechs Jahren eine neuerliche Stellung, was ihn in seinem Recht auf Wehrpflicht gemäß Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG und seinem Rechts auf Erwerbsfreiheit gemäß Artikel 6, StGG verletze.
4. Mit Schreiben des Militärkommandos Steiermark/Ergänzungsabteilung vom 17.04.2023 wurden die Beschwerde, der gegenständliche Verfahrensakt sowie eine chronologische Darstellung der bisherigen Verfahren dem BVwG vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Mit rechtskräftigem Beschluss des Militärkommandos Steiermark vom 21.09.2017 wurde die Untauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals festgestellt. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission Steiermark vom 21.12.2017, mit dem die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erneut mit „untauglich“ festgestellt wurde, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (unter Einbeziehung des waffenpsychologischen Gutachtens von Dr. XXXX ) vom 26.01.2018 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen. Mit rechtskräftigem Beschluss des Militärkommandos Steiermark vom 21.09.2017 wurde die Untauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals festgestellt. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Stellungskommission Steiermark vom 21.12.2017, mit dem die Eignung des Beschwerdeführers zum Wehrdienst erneut mit „untauglich“ festgestellt wurde, wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung (unter Einbeziehung des waffenpsychologischen Gutachtens von Dr. römisch 40 ) vom 26.01.2018 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.11.2018 als unzulässig zurückgewiesen.
Die Beschwerde vom 18.09.2020 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 15.09.2020, mit dem der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung vom 23.07.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.10.2020 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde vom 29.01.2021 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 27.01.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021, mit dem der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung vom 09.11.2020 abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021 gemäß §°18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde vom 29.01.2021 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 27.01.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2021, mit dem der Antrag auf Durchführung einer neuerlichen Stellung vom 09.11.2020 abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.06.2021 gemäß §°18b Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde vom 07.06.2021 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 02.06.2021, mit dem die Anträge vom 11.02.2021, vom 26.04.2021 und vom 28.04.2021 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung abgewiesen wurden, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2021 gemäß §°18b Abs. 4 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde vom 07.06.2021 gegen den Bescheid des Militärkommandos Steiermark vom 02.06.2021, mit dem die Anträge vom 11.02.2021, vom 26.04.2021 und vom 28.04.2021 auf Durchführung einer neuerlichen Stellung abgewiesen wurden, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2021 gemäß §°18b Absatz 4, des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001 als unbegründet abgewiesen.
Ein Antrag auf neuerliche Stellung vom 15.08.2021 wurde mit Bescheid der Behörde vom 30.11.2021 abgewiesen, ein Antrag auf Durchführung einer Nachstellung wurde mit Bescheid der Behörde vom 18.10.2022 wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Behörde kein Beweismittel, aus dem sich Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst ergeben würden, vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Der Beschwerdeführer ist den Angaben betreffend seine bisherigen Verfahren nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß§ 28 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer ohnehin nicht beantragt hat, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer ohnehin nicht beantragt hat, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Gemäß § 18b Abs. 4 erster Satz des Wehrgesetzes 2001, (WG 2001), idF BGBl. I Nr. 207/2022 sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist. 1. Gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4, erster Satz des Wehrgesetzes 2001, (WG 2001), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 207 aus 2022, sind Wehrpflichtige, deren Eignung zum Wehrdienst von der Stellungskommission festgestellt wurde, vom Militärkommando auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung zuzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Änderung der Eignung zu erwarten ist.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass er trotz Aufforderung keinen Befund vorgelegt habe, aus dem sich Anhaltspunkte für eine Änderung seiner Eignung zum Wehrdienst ergäben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2005/11/0068, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 8 WG 2001 idF BGBl. I Nr. 137/2003 (dem heutigen § 18b Abs. 4 WG 2001) ausgeführt, dass Voraussetzung für die Anordnung einer neuerlichen Stellung nur das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür ist, dass sich der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen gegenüber dem einer früheren Beurteilung zu Grunde gelegten in erheblicher Weise geändert hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.04.2005, 2005/11/0068, zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz 8, WG 2001 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2003, (dem heutigen Paragraph 18 b, Absatz 4, WG 2001) ausgeführt, dass Voraussetzung für die Anordnung einer neuerlichen Stellung nur das Vorliegen von Anhaltspunkten dafür ist, dass sich der Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen gegenüber dem einer früheren Beurteilung zu Grunde gelegten in erheblicher Weise geändert hat.
Vor dem Hintergrund, dass die Untauglichkeit des Beschwerdeführers erstmals am 21.09.2017 und am 21.12.2017 nach neuerlicher Stellung erneut festgestellt wurde, kann keine Rechtswidrigkeit im Schluss der belangten Behörde erkannt werden, dass keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, wenn dieser der Behörde trotz Aufforderung keinerlei Beweismittel vorlegt.
Zum Einwand, wonach der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Wehrdienst und Erwerbsfreiheit verletzt sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zu verweisen, wonach die Feststellung der mangelnden Eignung zum Wehrdienst die Rechtsstellung des Wehrpflichtigen deshalb nicht schmälert, weil keine Vorschriften bestehen, denen zufolge dem Wehrpflichtigen ein subjektives Recht auf die Leistung des Wehrdienstes eingeräumt wird. Es fehlt im gegebenen Zusammenhang vielmehr an einer eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten eigenen Interessensphäre des Wehrpflichtigen (Hinweis E 17.2.1986, 85/12/0251, VwGH vom 23.10.2009, Zl. 2009/11/0112).
Da es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes gegenüber einer früheren Beurteilung (Stellung 2017) des Beschwerdeführers gibt, sind die Voraussetzungen für die Durchführung einer neuerlichen Stellung nicht gegeben.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beweismittel Gesundheitszustand neuerliche Stellung Sachverständigengutachten Untauglichkeitsfeststellung Wehrdienst WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2270217.1.00Im RIS seit
31.01.2024Zuletzt aktualisiert am
31.01.2024