TE Bvwg Beschluss 2024/1/8 W296 2281820-1

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Veröffentlicht am 08.01.2024
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Entscheidungsdatum

08.01.2024

Norm

ABGB §271
ABGB §272 Abs1
ABGB §865 Abs3
AußStrG §123
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
GOG §16
VwGVG §17
  1. ABGB § 271 heute
  2. ABGB § 271 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 271 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 271 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 271 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 271 gültig von 01.01.1812 bis 30.06.2001
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GOG § 16 heute
  2. GOG § 16 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GOG § 16 gültig von 01.05.2017 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2017
  4. GOG § 16 gültig von 01.06.2012 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. GOG § 16 gültig von 10.07.1945 bis 31.12.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 644/1987

Spruch


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W296 2281820-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Marius GARO, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Erwachsenenvertreter Rechtsanwalt Mag. Marius GARO, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer, von im Bescheid explizit angeführten Ausnahme abgesehen, der Zutritt zu allen im Gerichtsgebäude XXXX , untergebrachten Behörden untersagt.1. Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer, von im Bescheid explizit angeführten Ausnahme abgesehen, der Zutritt zu allen im Gerichtsgebäude römisch 40 , untergebrachten Behörden untersagt.

Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am XXXX einen Bediensteten des Bezirksgerichtes XXXX mit den Worten: „Rufen Sie lhre Chefin an. Wenn sie mich bis 14 Uhr nicht anruft, wird das gesamte XXXX Gericht etwas erleben. Der Countdown läuft, passt genau auf." gedroht habe, weswegen von einer akuten Gefährdungssituation auszugehen sei.Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 einen Bediensteten des Bezirksgerichtes römisch 40 mit den Worten: „Rufen Sie lhre Chefin an. Wenn sie mich bis 14 Uhr nicht anruft, wird das gesamte römisch 40 Gericht etwas erleben. Der Countdown läuft, passt genau auf." gedroht habe, weswegen von einer akuten Gefährdungssituation auszugehen sei.

2. Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, seinen vormaligen Erwachsenenvertreter und seinem nunmehr bestellten Erwachsenenvertreter zugestellt.

3. Mit Eingabe vom XXXX erhob der Beschwerdeführer persönlich Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.3. Mit Eingabe vom römisch 40 erhob der Beschwerdeführer persönlich Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden am XXXX von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden am römisch 40 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

5. Aufgrund einer Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , rechtskräftig geworden am XXXX , übermittelt, mit welchem Rechtsanwalt Mag. Marius GARO zum Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt wurde.5. Aufgrund einer Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig geworden am römisch 40 , übermittelt, mit welchem Rechtsanwalt Mag. Marius GARO zum Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers bestellt wurde.

Diese gerichtliche Erwachsenenvertretung umfasst folgende Wirkungsbereiche: Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten und die Vertretung vor Ämtern, Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern.

6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom XXXX einen Verbesserungsauftrag und forderte diesen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers unterfertigt zu retournieren, da er für diesen ua. auch zur Vertretung vor Gerichten zum Erwachsenenvertreter bestellt worden sei. 6. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Erwachsenenvertreter mit Schreiben vom römisch 40 einen Verbesserungsauftrag und forderte diesen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung auf, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers unterfertigt zu retournieren, da er für diesen ua. auch zur Vertretung vor Gerichten zum Erwachsenenvertreter bestellt worden sei.

7. Der gegenständliche Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet und ergab eine fernmündliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX beim Erwachsenenvertreter, dass keine Eingabe mehr erfolgen würde.7. Der gegenständliche Verbesserungsauftrag blieb unbeantwortet und ergab eine fernmündliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 beim Erwachsenenvertreter, dass keine Eingabe mehr erfolgen würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; gegenständliche lieht Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist; gegenständliche lieht Einzelrichterinnenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 271 ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als 1.) sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, 2.) sie dafür keinen Vertreter hat, 3.) sie einen solchen nicht wählen kann oder will und 4.) eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.Gemäß Paragraph 271, ABGB ist einer volljährigen Person vom Gericht auf ihren Antrag oder von Amts wegen insoweit ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter zu bestellen, als 1.) sie bestimmte Angelegenheiten aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfähigkeit nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst besorgen kann, 2.) sie dafür keinen Vertreter hat, 3.) sie einen solchen nicht wählen kann oder will und 4.) eine gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 272 Abs. 1 ABGB darf ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.Gemäß Paragraph 272, Absatz eins, ABGB darf ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter nur für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden.

Gemäß § 865 Abs. 3 ABGB ist rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam. Gemäß Paragraph 865, Absatz 3, ABGB ist rechtsgeschäftliches Handeln von nicht geschäftsfähigen Volljährigen zur Gänze unwirksam, es sei denn, sie haben für das betreffende Rechtsgeschäft einen vertretungsbefugten Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter. In diesem Fall ist das rechtsgeschäftliche Handeln mit Genehmigung des Vertreters und gegebenenfalls auch des Gerichts wirksam.

Gemäß § 123 Außerstreitgesetz hat der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters den Ausspruch, dass für die betroffene Person ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird, die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat,  die Bezeichnung der Person des Erwachsenenvertreters, den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 128) und den Ausspruch über die Kosten zu enthalten.Gemäß Paragraph 123, Außerstreitgesetz hat der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters den Ausspruch, dass für die betroffene Person ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt wird, die Umschreibung der Angelegenheiten, die der Erwachsenenvertreter zu besorgen hat, die Bezeichnung der Person des Erwachsenenvertreters, den konkreten Zeitpunkt, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (Paragraph 128,) und den Ausspruch über die Kosten zu enthalten.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, und dies in ständiger Rechtsprechung, dass im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben sei, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen würden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2007/07/0075) und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen sei, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde (mit Hinweis auf den Stammrechtssatz, GRS wie 2009/04/0153 E 7. September 2009 RS 3).Ebenso entschied der Verwaltungsgerichtshof in einem jüngst ergangenen Erkenntnis vom 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, und dies in ständiger Rechtsprechung, dass im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben sei, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen würden vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2008, Zl. 2007/07/0075) und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen sei, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde (mit Hinweis auf den Stammrechtssatz, GRS wie 2009/04/0153 E 7. September 2009 RS 3).

Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX , rechtskräftig geworden am XXXX , ein Erwachsenenvertreter bestellt, dessen Agenden unter anderem auch die Vertretung vor Gericht umfasst.Für den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , rechtskräftig geworden am römisch 40 , ein Erwachsenenvertreter bestellt, dessen Agenden unter anderem auch die Vertretung vor Gericht umfasst.

Der an den Erwachsenenvertreter seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am XXXX unter Hinweis der Rechtsfolgen (i.e.: Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist) ergangene Verbesserungsauftrag verlief ergebnislos und wurde aufgrund einer fernmündlichen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und XXXX von dem Erwachsenenvertreter bestätigt, dass keine weitere Eingaben mehr geplant seien.Der an den Erwachsenenvertreter seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am römisch 40 unter Hinweis der Rechtsfolgen (i.e.: Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist) ergangene Verbesserungsauftrag verlief ergebnislos und wurde aufgrund einer fernmündlichen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und römisch 40 von dem Erwachsenenvertreter bestätigt, dass keine weitere Eingaben mehr geplant seien.

Das unter Punkt I.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes folglich nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.Das unter Punkt römisch eins.3. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes folglich nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Die Beschwerde war daher gemäß 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Durchführung einer Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Schlagworte

Erwachsenenvertreter Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W296.2281820.1.00

Im RIS seit

24.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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